März 1946 zu verurteilen» Er hat vorgetragen, die Beklagte habe pflichtwidrig sich die Preisberechnung der Pinna LüMP & hMB> zu eigen gemacht und die Ladung zu einem erheblich unter ihren Gestehungskosten liegenden Preis überlassen, anstatt sich wegen des Preises mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und den Preis durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen» Ler Kläger sei dadurch um 6o626*16 RM geschädigt» Der Kläger hat noch vorgetragen, die Beklagte habe unbefugt in seine Rechte eingegriffen<> Ohne diesen Eingriff hätte er bei der Vährungsumstellung noch Dachziegel von gleicher Art und Menge, wie sie sich in der Kahnladung befunden hätten, im Besitz gehabt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage und den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Klaganspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem zuerst gestellten Klageantrag zur Zahlung von 662«62 DM nebst Zinsen verurteilt« Es ist der Auffassung, daß-, die Beklagte ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus einem öffentlichrechtlichen Treuhandverhältnis dadurch schuldhaft verletzt habe, daß sie bei der Abrechnung mit der Heben-intervenientin einen zu niedrigen Preis zugrunde gelegt habe« Sie hafte dem Kläger deshalb für den Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen und dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis« Dieser Betrag von 6«626«16 RM sei im Verhältnis 10 8 1 umzustelleno Da die Beklagte keine Revision eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig« ersatzanspruch des Klägers eine Wertschuld sei und deshalb im Verhältnis 1 g 1 umgestellt werden müsse» Die Revision verkennt dabei aber, daß der Kläger insoweit - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht Ersatz für den Verlust der Ziegel, sondern lediglich Ersatz des Schadens begehrt, der ihm'durch die Annahme eines unangemessen niedrigen Kaufpreises entstanden ist» Insoweit macht der Kläger aber eine reine der Umstellung 10 t 1 unterliegende Geldsummenschuld geltend» Die Revision glaubt, daß'dem Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts-einen Teil seines Kapitals in Waren anlegen und nur eine Spitze nicht verwerten konnte, dann doch mindestens in Höhe eines dem Verhältnis des in Waren angelegten Betrages und des nicht in Waren angelegten Spitzenbetrages entsprechenden Teiles seiner Mehrforderung ein voller Wertersatz zustehe» Eine solche Form der Schadensberechnung ist aber nicht möglich» Bei der Entscheidung der frage,, oh und inwieweit dem Kläger ein Schaden entstanden ist, kommt es ausschließlich darauf an, oh der von-dem Kläger beanspruchte Unterschiedsbetrag hätte in Waren angelegt werden können« Bas hat aber das Berufungsgericht auf Grund des Umstandes, daß schon ohne die Auszahlung dieses Betrages ein nicht unbeträchtlicher in Waren nicht anzulegender Spitzenbetrag übriggeblieben ist, zutreffend verneinte 2o Auch soweit der Kläger Wertersatz für die Ziegel verlangt, weil die Beklagte in sein Eigentum eingegriffen habe, hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint* a) Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Inanspruchnahme der Ziegel durch die Beklagte nach dem Reichsleistungsgesetz nicht ausgesprochen worden ist« Bazu hätte es auch bereits an der Zuständigkeit des üirtechaftsamtes der Beklagten gefehlt« Bieses war nicht Bedarfsstelle, konnte auch nicht - wie das Berufungsgericht irrevisibel feststellt - unter Berücksichtigung der damaligen Zustände die Befugnisse einer Bedarfsstelle für sich in Anspruch nehmen« Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben» b) Bie Revision glaubt allerdings, daß die Beklagte dadurch in das Eigentum des Klägers eingegriffen habe, daß sie die Verteilung der Ziegel durch die Nebenintervenientin gelenkt habe» Bamit sei erst dem Kläger sein Eigentum entzogen worden* das Verhalten der Beklagten sei also ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum des Klägers gewesen« Mit Recht hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Besatzungsmacht die Ziegel mit der ausdrücklichen Anordnung freigegeben habe, sie der Nebenintervenientin zu dem Zwecke des Wiederaufbaues in der Stadt zu überlassen. Wenn die Revision schließlich einen Widerspruch im Berufungsürteil darin sehen will, daß dieses an anderer Stelle (S 11) der Beklagten zu dem Verschulden anrechnet, daß sie sich nicht um'die Adresse des Klägers bemüht habe, so verkennt die Revision dabei, daß sich dieser in dem angefochtenen Urteil erhobene Vorwurf nur auf die Präge der späteren Abrechnung bezog, für die in der Tat keine Eile geboten und an der die Besatzungsmacht auch nicht interessiert war»
811 “♦istaLnaä* Verkündet am'17o Oktober 1955 Fieser, Justizangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechts st re it i des Dachdeckermeisters Friedrich Li< Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die HaflHP DflMP? vertreten durch den Senat, r Beklagte,Berufungsklägerin,Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Nebenintervenient ins Firma Theodor DüBB und ~ Prozeßbevollmächtigter Io und II, Instanz:* Rechtsanwalt in hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr*Weber, Dr.Kreft und Dr»Beyer für Recht erkannt* Die Revision des. Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig .vom’ 29* Januar 1954 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Im April 1945 ließ der Kläger einen kosten von ihm gekaufter Dachziegeln durch den Kahn nach HiM~ r~~ ___ MM*; dem Löschungshafen seines Wohnortes ver- bringen o La der Schiffer wegen häufiger Luftangriffe und Kampfhandlungen die begonnene Entladung nicht voll durchfuhren konnte, verbrachte er den Kahn elbabwärts nach La§-Von dort ließ ihn die britische Besatzungsmacht am 25» Juli 1945 nach XMflM schaffen* In iMMfe übernahm die Baust of fgroßhandlung LUMP & HMP die restliche Ladung, Sie bezahlte hierfür gemäß einer Vereinbarung mit der Beklagten an diese 7o592«12 RM, die Anfang 1946 an den Kläger überwiesen wurden« Ler Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 662»62 DM nebst 4 $> Zinsen seit 1. März 1946 zu verurteilen» Er hat vorgetragen, die Beklagte habe pflichtwidrig sich die Preisberechnung der Pinna LüMP & hMB> zu eigen gemacht und die Ladung zu einem erheblich unter ihren Gestehungskosten liegenden Preis überlassen, anstatt sich wegen des Preises mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und den Preis durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen» Ler Kläger sei dadurch um 6o626*16 RM geschädigt» Lie Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt» Sie hat der Pirma LüMM & BMP den Streit verkündet» Liese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten« Las Landgericht hat der Klage stattgegeben» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Ler Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung weiterer 21 »549,56 DM nebst Zinsen zu verurteilen» i Der Kläger hat noch vorgetragen, die Beklagte habe unbefugt in seine Rechte eingegriffen<> Ohne diesen Eingriff hätte er bei der Vährungsumstellung noch Dachziegel von gleicher Art und Menge, wie sie sich in der Kahnladung befunden hätten, im Besitz gehabt. Um eine solche Menge zu erwerben, müsse er heute 22,212,18 DM aufwenden» Die Beklagte hafte hierfür auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung;| zu demindest habe sie den Kläger aus enteignungsgleichem Eingriff voll zu entschädigen. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt» Sie hat vorgetragen, die Zuweisung der Ziegel an die Nebenintervenientin sei durch die Besatzungsmacht erfolgt. Die Tätigkeit der Beklagten habe sich darin erschöpft, daß sie die Zahlung der Nebenintervenientin angenommen und an den Kläger weitergeleitet habe. Im übrigen sei dem Kläger auch kein Schaden'entstanden, denn er wäre auch bei Auszahlung des von ihm für angemessen angesehenen Kaufpreises nicht in der Lage gewesen, dafür wieder Ziegel zu kaufen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage und den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Klaganspruch abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23. Juni 1952 (III ZR 28/51) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur üc kv erwi e s en. Das Oberlandesgericht hat in seinem zweiten Urteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die mit der Anschlußberufung erhobene weitergehende Klage abgewiesen. t Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegte Br verfolgt seinen mit der Anschlußberufung geltend gemachten Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründeg i I* Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem zuerst gestellten Klageantrag zur Zahlung von 662«62 DM nebst Zinsen verurteilt« Es ist der Auffassung, daß-, die Beklagte ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus einem öffentlichrechtlichen Treuhandverhältnis dadurch schuldhaft verletzt habe, daß sie bei der Abrechnung mit der Heben-intervenientin einen zu niedrigen Preis zugrunde gelegt habe« Sie hafte dem Kläger deshalb für den Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen und dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis« Dieser Betrag von 6«626«16 RM sei im Verhältnis 10 8 1 umzustelleno Da die Beklagte keine Revision eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig« II« 1» Das Berufungsgericht hat im übrigen die mit der Anschlußberufung geltend gemachten Mehransprüche des Klägers abgewieseno Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« a) Die Revision meint, daß der aus der Verletzung der Pflichten aus dem TreuhandVerhältnis entstandene Schadens- ersatzanspruch des Klägers eine Wertschuld sei und deshalb im Verhältnis 1 g 1 umgestellt werden müsse» Die Revision verkennt dabei aber, daß der Kläger insoweit - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht Ersatz für den Verlust der Ziegel, sondern lediglich Ersatz des Schadens begehrt, der ihm'durch die Annahme eines unangemessen niedrigen Kaufpreises entstanden ist» Insoweit macht der Kläger aber eine reine der Umstellung 10 t 1 unterliegende Geldsummenschuld geltend» t b) Ober diesen Unterschiedsbetrag hinaus könnte der Kläger also nur noch einen etwaigen Verzugsschaden geltend machen» Einen solchen hat das Berufungsgericht verneint» Es hat festgestellt, daß der Kläger .nur einen Teil seines Betriebskapitals in Sachwerten anlegen konnte und daß er nicht einmal den ihm im Jahre 194-6 ausbezahlten Erlös aus der Veräußerung der Ziegel in seinem Geschäft habe um-setzen können, daß dieser Betrag vielmehr bis zur Währungsreform auf Kontokorrent-Konto stehengeblieben und abgewertet worden sei. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, daß der von dem Kläger beanspruchte Unterschiedsbetrag von 6.626*16 RM, wenn er seinerzeit schon bezahlt worden wäre, ebenfalls nicht in *are angelegt worden, sondern auf Kontokorrent-Konto stehengeblieben und somit der Abwertung unterlegen wäre, so läßt das keinen Irrtum erkennen» Die Revision glaubt, daß'dem Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts-einen Teil seines Kapitals in Waren anlegen und nur eine Spitze nicht verwerten konnte, dann doch mindestens in Höhe eines dem Verhältnis des in Waren angelegten Betrages und des nicht in Waren angelegten Spitzenbetrages entsprechenden Teiles seiner Mehrforderung ein voller Wertersatz zustehe» Eine solche Form der Schadensberechnung ist aber nicht möglich» n Bei der Entscheidung der frage,, oh und inwieweit dem Kläger ein Schaden entstanden ist, kommt es ausschließlich darauf an, oh der von-dem Kläger beanspruchte Unterschiedsbetrag hätte in Waren angelegt werden können« Bas hat aber das Berufungsgericht auf Grund des Umstandes, daß schon ohne die Auszahlung dieses Betrages ein nicht unbeträchtlicher in Waren nicht anzulegender Spitzenbetrag übriggeblieben ist, zutreffend verneinte 2o Auch soweit der Kläger Wertersatz für die Ziegel verlangt, weil die Beklagte in sein Eigentum eingegriffen habe, hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint* a) Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Inanspruchnahme der Ziegel durch die Beklagte nach dem Reichsleistungsgesetz nicht ausgesprochen worden ist« Bazu hätte es auch bereits an der Zuständigkeit des üirtechaftsamtes der Beklagten gefehlt« Bieses war nicht Bedarfsstelle, konnte auch nicht - wie das Berufungsgericht irrevisibel feststellt - unter Berücksichtigung der damaligen Zustände die Befugnisse einer Bedarfsstelle für sich in Anspruch nehmen« Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben» b) Bie Revision glaubt allerdings, daß die Beklagte dadurch in das Eigentum des Klägers eingegriffen habe, daß sie die Verteilung der Ziegel durch die Nebenintervenientin gelenkt habe» Bamit sei erst dem Kläger sein Eigentum entzogen worden* das Verhalten der Beklagten sei also ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum des Klägers gewesen« Bas war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die "Freigabe” der Ziegel durch die Besatzungsmacht erfolgt» Die Besatzungsmacht war auch diejenige, die der Nebenintervenientin die Ermächtigung gab, die Ladung zu löschen und darüber zu verfügen> Der Eingriff in das Eigentum des Klägers erfolgte also, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durch diese Ermächtigung, die gleichzeitig eine Zuweisung der Ziegel an die Nebenintervenientin enthielte Dafür, daß die Besatzungsmacht die Ziegel nicht nur freigeben, sondern auch über sie verfügen, also in das Eigentum des Klägers eingreifen wollte, spricht auch die Formulierung der Freigabebescheide der Besatzungsmacht in ähnlichen Fällen, wie sie von der Beklagten in Abschrift vorgelegt worden sind* Diese Bescheinigungen enthalten nicht nur eine Ermächtigung, die ^are zu entladen, sondern auch eine Zuweisung (”is assigned”) <> Daraus ist zu entnehmen, daß die Besatzungsmacht in ähnlich gelagerten Fällen sich nicht auf die Freigabe der Waren beschränken, sondern durch ihre Zuweisung an einen bestimmten Empfänger über diese auch verfügen, also in die Hechte des bisherigen Eigentümers eingreifen wollte* Die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich - abgesehen von der späteren Abrechnung des Erlöses - darauf, nach Weisung der Besatzungsmacht die erforderlichen Verteilungsmaßriahmen zu treffen, doh» dafür zu sorgen, daß die Nebenintervenientin die Ziegel ah die beim Wie-deraufbau tätigen Stellen weitergab«, Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen bezogen sich also nicht darauf, ob ujud durch wen Uber die Ziegel verfügt werden sollte, denn insoweit lagen die Anordnungen der Besatzungsmacht vor? sie beschränkte sich vielmehr darauf, zu regeln, wie weiter verfügt werden sollte, nachdem die in das Eigentum des Klägers eingreifende Verfügung der Besät zungs-macht bereits ergangen war® 0)3 und inwieweit der Kläger daraus etwa einen Entschädigungsanspruch gegen die Nebenintervenientin hat, steht hier nicht zur Erörterung., Gegen die Beklagte, die nach dem Eingriff der Besatzungsmacht lediglich zu entscheiden hatte, an wen die Nebenintervenientin die Ziegel weitergeben durfte, steht dem Kläger jedenfalls kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu. c) Bas Berufungsgericht hat schließlich auch das Vorliegen einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten verneint. Ba ein unmittelbarer Eingriff der Beklagten in das Eigentum des Klägers nicht Vorgelegen hat, könnte eine AmtspflichtVerletzung höchstens darin gesehen werden, daß die Beklagte sich nicht bemüht hat, die Adresse des Klägers zu ermitteln und nicht versucht hat, die Freigabe der Ziegel für den Kläger zu erwirken, sondern daß die Beklagte statt dessen durch ihre Lenkungsmaßnahmen bei der Verfügung der Nebenintervenien-tin über die Ziegel mitgewirkt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Besatzungsmacht die Ziegel mit der ausdrücklichen Anordnung freigegeben habe, sie der Nebenintervenientin zu dem Zwecke des Wiederaufbaues in der Stadt zu überlassen. Baran war die Beklagte gebunden und es kann die Beklagte zu demindesten kein Verschulden treffen, wenn sie damals den Weisungen der Besatzungsmacht folgte, ohne Gegenvorstellungen zu Gunsten des ihr damals noch nicht bekannten Eigentümers zu erheben. Selbst wenn die Beklagte aber auch damals die Adresse des Klägers ermittelt hätte, so erscheint es doch zweifelhaft, ob etwaige Gegenvorstellungen der Beklagten oder des Klägers bei der Besatzungsmacht mit dem Ziel, die Ziegel zu Gunsten des Klägers frei zu bekommen, zu dem Erfolg geführt hätten, da die Ziegel bei einer Freigabe an den Kläger, der weder Händler noch in ortsansässig war. vermutlich nicht dem Wiederaufbau der Stadt zugute gekommen wären, der Wille der Besatzungsmacht aber offensichtlich dahinging, daß die Ziegel hierfür verwendet werden sollten» Die Behauptung des Klägers, es wäre ihm möglich gewesen, die Militärregierung zur Freigabe der Ziegel zu seinen Grünsten zu bewegen, ist erstmalig in der Revisionsbegründung vorgetragen worden und kann schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden» Wenn die Revision schließlich einen Widerspruch im Berufungsürteil darin sehen will, daß dieses an anderer Stelle (S 11) der Beklagten zu dem Verschulden anrechnet, daß sie sich nicht um'die Adresse des Klägers bemüht habe, so verkennt die Revision dabei, daß sich dieser in dem angefochtenen Urteil erhobene Vorwurf nur auf die Präge der späteren Abrechnung bezog, für die in der Tat keine Eile geboten und an der die Besatzungsmacht auch nicht interessiert war» Die Revision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr o Geiger Rietschel Dr «Weber Dr»Kreft Dr»Beyer "WZ *