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BGH · ill ZR 109/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ill ZR 109/53

die Stadt S®Bl, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br»Geiger, sowie der Bundesrichter DroWeber, DroKreft, Dr.Wolany und 3)r*Hußla für Recht erkannts Der Kläger macht weiter geltend% seine Ehefrau habe sich mit den Änderungen des Bauplans in der Annahme einver-standen erklärt, die Kosten würden bei der Kriegsschäden-abrechnung berücksichtigt werden; ein Stadtbauplan oder ein Fluchtlinienplan, der die von Stadtbaurat CflHF gemachten Zusagen hätte rechtfertigen können, habe jedoch nicht Vorgelegen; das Reich habe damals die Übernahme der aus städtebaulichen Gründen vorgesehenen Arbeiten abgelehnt* Die Haftung der Beklagten leitet der Kläger daraus abs Stadtbaurat CUP habe bei seinem Vorgehen ihm der Grundstückseigentümer in gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, er habe mit der Eigentümerin einen hinsichtlich der Übernahme der Baukosten nicht eingehaltenen Vertrag geschlossen oder sich zu demindest bei den VertragsVerhandlungen schuldhaft verhalten; äusserstenfalls müsse der Grundstückseigentumerin eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zugesprochen werden«, Hauses, wie er sie nach dem Vortrag des Klägers gemacht hat "Massnahmen«.des städtischen Bauamts, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden seien* Daraus folgert das Berufungsgericht unter Heranziehung des § 13 Ahs 3 LAG-, dass mit der vorliegenden Klage nicht Ansprüche aus rechtmässigen oder schuldlos rechtswidrigen Massnahmen verfolgt werden können* Eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf verneint es, weil Stadthaurat Canzler nicht schuldhaft gehandelt habe. 1* Diese Auffassung wird von der Revision insofern ohne Erfolg angegriffen, als ein Verschulden auf Seiten des Stadtbaurats CflHH verneint ist« Dass CfflBB1 seine "Massnahmen" getroffen hat, ohne sich hei ihnen wissentlich über bestehende Vorschriften hinwegzusetzen und ohne hei der von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten aufzubringenden Aufmerksamkeit die Pflichtwidrigkeit seines (Tuns erkennen zu müssen, ergibt bereits der eigene Vortrag des Klägers« veranlassten Mehrkosten nach der Kriegssachschädenverordnung vom Reich getragen wurden« Die Verordnung traf nach dieser Richtung in § 4 Abs 2 ausdrücklich eine Regelung bloss für den Pall der Zerstörung eines Gebäudes, der sie nach näherer Massgabe in § 4 Abs 4 Schlußsatz eine besonders erhebliche Beschädigung eines Gebäudes gleichstellte« Der in § 4 Abs 2 der Verordnung zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke konnte aber, wie der Revision entgegenzuhalten ist, sinngemäss auch angewendet werden, falls ein Gebäude nicht in einem so erheblichen Ausmass beschädigt war« Denn es fehlt an jedem durchschlagenden Grund, dass die in § 4 Abs 2 der Verordnung aufgezählten Anforderungen im öffentlichen Interesse und ihre kostenrechtlichen Auswirkungen nur bei Total- oder ihnen gleichzusetzenden Schäden zu dem Zuge kommen sollten« Die Passung des Abs 4 aaO ist demgegenüber zu eng« So hat auch das Reichskriegsschädenamt die Bestimmung in anderer Beziehung als zu eng gefasst angesehen, und keine Bedenken getragen, im Beschluss vom Iß« Pebruar 1942 (RStBl 1942, 1154) die in § 4 Abs 1 Satz 2 der Verordnung für den Pall der Zerstörung oder des Verlustes einer Sache getroffene Bestimmung, wonach die Instandsetzungskosten um einen angemessenen Betrag zu kürzen sind, wenn sich der Wert der Sache für die Instandsetzung erhöht hat, entsprechend im Palle der Beschädigung einer Sache anzuwenden« Nimmt man die vom Berufungsgericht angezogenen Bestimmungen hinzu, nach denen Kriegssachschäden in grosszügiger Weise und nicht unter kleinlicher Errechnung der Kosten für Wiederbeschaffung, Wiederherstellung , und Instandsetzung entschädigt werden sollten, so konnte , Stadtbaurat annehmen, dass die von ihm verfolgten . ge stehenden Planung (Parteipalast oder Parteiaufmarschge-lande), die das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der damaligen Maßstäbe als wohlerwogen bezeichnet und mit Recht herausstellt, erwarten, dass sich der Planung auch andere mit den zu treffenden Sofortmassnahmen zu befassende Stellen nicht verschliessen würden« Hach dieser Bestimmung können, wie der Senat in ständiger, in BGHZ 8, 189 näher begründeten Rechtsprechung annimmt, nur solche behördlichen Massnahmen als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen angesehen werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen steheny Der vom Kläger behauptete Schaden ist nun nicht die Folge eines Bombentreffers, sondern die Folge der von Stadtbaurat CMHH aus städtebaulichen Gründen veranlassten Massnahmen* Ohne sie hätte Jener Schaden nicht zu entstehen brauchen* Die aus städtebaulichen Gründen verfolgten und schadenstiftenden Massnahmen können nicht mehr als ein Kriegssachschaden angesehen werden (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 LAG Anm 11 b)* hMH nur ein unverbindliches Gespräch geführt und Wünsche hinsichtlich der baulichen Gestaltung geäussert hat* Wäre letzteres der Fall, so kann weder von einem zu dem Schadensersatz verpflichtenden Eingriff von hoher Hand noch von einer Aufopferung besonderer Rechte und Vorteile, zu der ein Einzelner im Interesse des gemeinen Wesens genötigt wurde,, die Rede sein* Eine verbindliche Anordnung hingegen, die aus städtebaulichen Gesichtspunkten Frau Hoffmann an der Durchführung der von ihr geplanten Massnahmen mit den von dem Kläger behaupteten Folgen gehindert hätte.,' nissen nach ihren eigenen Plänen ihr Gebäude wieder ihatand-zusetzen, oder ob die ursprünglich beabsichtigte Instandsetzung daran gescheitert wäre, dass ein Mangel an Arbeitskräften und Material eintrat oder daran, dass der von Frau HttfPBPI beauftragte Architekt im Herbst 1941, wie die Beklag» te behauptet, zu dem Wehrdienst; eingezogen worden ist oder daran,{ dass eine Reihe baulicher Massnahmen, so der Aufbau von Garagen, damals verboten gewesen sein soll«, Bei der Frage nach dem Schaden wäre der Wert des Anwesens, wie er nach Durchführung der auf Kosten des Reichs ausgeführten baulichen Massnahmen zu errechnen ist, mit dem - fiktiven - Wert zu Sie würde nicht mit Notwendigkeit sämstliche Vermögenseinbussen umfassen» Sie müsste nur Frau IMMH einen angemessenen Ausgleich für die ihr entstandenen Vermögensnachteile bieten* Der angebliche Entgang von Nutzungen aus Anbauten wäre jedenfalls dann nicht entschädigungspflichtig, wenn ihm nicht mehr als eine unbestimmte Vermietungs- oder Insoweit danach ein Entschädigungsanspruch auf Seiten von Frau mBHHHl zu bejahen'wäre, würde er sich gegen die Beklagte richten* Die Enteignungsentschädigung und die entsprechend zu behandelnde Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gehen ebenso wie ein Aufopferungsanspruch gemäss § 75 EinlAIR auf den gleichen Grundgedanken zurück* Für die Frage nach dem Subjekt der Entschädigungspflicht ist, wie der Senat in BGHZ 10, 255 /563J des näheren ausgeführt hat, die zu dem Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen. sätzlich gegen den unmittelbar Begünstigten (vgl BGHZ 11, 248)Bas war hier, wenn die Bar Stellung des Klägers zutrifft, die Beklagte« Bas Vorgehen gegen Frau !!■■■■ beruhte auf dem eigenen Entschluss eines städtischen Beamten, der im übrigen, soweit er auf Grund der 18« Anordnung des GBBau bei baulichen Sofortmassnahmen mitwirkte, Auftragsangelegenheiten der Beklagten wahrnahm (so der Senat in IIS Nr 4 zu Art 34 GrundG); es erfolgte im Interesse der Stadtplanung der Beklagten und der Verschönerung ihres Stadtbildes« Ber timstand, dass nach der Vorstellung der Beteiligten letzten Endes das Reich die Kosten für die baulichen Massnahmen an dem sehen Anwesen zu tragen hätte, ist für die Frage nach dem Begünstigten nicht massgeblich (vgl BGHZ 13, 371 £512/)* Bie Klärung der Frage, in welcher Weise Stadtbaurat CflHHl vorgegangen ist, ermöglicht zugleich die Beurteilung, ob er etwa namens der Beklagten mit Frau HflMHfc einen sich auf die Wiederherstellung des Gebäudes beziehenden Vertrag geschlossen hat, wie dies der Kläger vorgetragen hat und die Revision mit dem sich gegen CtfMRfc richtenden Vorwurf aufnimmt, er habe bei Eingehung des Vertrages nicht auf die nach den Vorschriften der Beutschen Gemeindeordnung notwendige Sicherung der Rechte von Frau geachtet«

Zitierte Normen: § 15 LAG
KostenMassnahmenRechtStadtbauratBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
♦ / '*• Gesetz g LAG § 13 Abs '3
Hechtssatzs Ein Sachschaden, der einem Grundstückseigentümer -dadurch erwächst, dass hei der Instandsetzung seines bombengeschädigteh Hauses städtebauliche Belange* berücksichtigt weMen,- gilt nicht als ■ Kri'egssachschaden«.	•	;
Aktenzeichens ill ZR 109/53 Urteil des BGH vom 25* November 1954
LG Arnsberg OLG Hamm (Westf,) V
*

Ill 2R 109/5?
Verkündet am 25* November 1954 », JustoAngesto ? als
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
4?
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Karl Am grossen 34MI Nr®
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
I
die Stadt S®Bl, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br»Geiger, sowie der Bundesrichter DroWeber, DroKreft, Dr.Wolany und 3)r*Hußla
 für Recht erkannts
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf;) vom 9« März 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bei einem am 13«. Juni 1941 durchgeführten Fliegerangriff auf SfltfBb wurde das der Ehefrau des Klägers gehörende Haus "Am grossen TflHfc Nr 0" beschädigt und das Nachbarhaus Nr 0 zerstört» Nach der Zerstörung des nicht mehr zu dem Wiederaufbau vorgesehenen Anwesens Nr 'ff war das Haus Nr 0 von dem angrenzenden SeHBlplatz frei einzusehen und bot namentlich mit seinen nach dem Platz vorspringenden, stark beschädigten Anbauten (Stall, Remise usw«,) einen unschönen Anblick« Pläne zu dem Wiederaufbau der beschädigten Anbauten, wurden im Auftrag der Ehefrau des Klägers hergestellt und möglicherweise bei dem Bauamt de* Beklagten eingereicht«»
Etwa Ende Juli oder Anfang August 1941 verhandelte der Stadtbaurat CflMB mit der Ehefrau des Klägers über den Wiederaufbau und erklärte nach der Behauptung des Klägers folgendes? Die beschädigten Anbauten dürften aus städtebaulichen gründen (Errichtung eines Parteipalastes oder Schaffung eines Aufmarschgeländes der ehemaligen NSDAP) nicht wieder auf gebaut werden; sie seien also ganz abzubrechen«, Ersatzraum dafür könne im wesentlichen geschaffen werden dürvch;,; Anbau eines Erkers am Wohnhaus, wodurch gleiohz glatte Fassade dieser Hausfront aüfgeloekert würde, 'uhd
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Ausbau des Dachgeschosses des Wohnhauses.» Die Ställe und . Remisen (Garagen) könnten an anderer Stelle neu erstellt werden; den Platz dafür könne die Eigentümerin sich aussuchen. Die Kosten für Abbruch, Umbau und Ersatzbauten würden vom . Reich übernommen; die Eigentümerin müsse nur die Kosten für werterhöhende Einbauten übernehmen.» Die Genehmigung zu dem Wiederaufbau sei davon abhängig, dass Frau H^HHRP auf diese städtebaulichen Pläne eingehe *
Die Ehefrau des Klägers liess auf Grund dieser Unterredung neue, den Vorschlägen des Stadtbaurats entsprechende
 Baupläne einreichen und begann am 18* August 1941 mit dem Wiederaufbau nach diesen Plänen* Die Anbauten wurden vollends abgebrochen; am Wohnhaus wurde der Erker angebaut und das Dachgeschoss ausgebaut, das Treppenhaus verlegt und der Stuckverputz teilweise abgeschlagen* Der Gebiet sbeauf tragt e des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft, dem die Baupläne im Dezember 1941 vorgelegt wurden, bestimmte, dass nur das Notwendigste während des Krieges durchgeführt werden dürfe und deshalb der Garagenneubau, die neue Einfriedigung und die Plattierung des Hofes sowie der Aussenputz zu unterbleiben hätten, Diese Arbeiten sind bislang auch nicht ausgeführt worden*
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Die für diese Arbeiten veranschlagten Kosten sind Januar 1946 von dem Vertreter des Reichsinteresses als Kriegssachschaden anerkannt worden; jedoch sind Zahlungen hierauf nicht mehr erfolgt*
Der Kläger macht weiter geltend% seine Ehefrau habe sich mit den Änderungen des Bauplans in der Annahme einver-standen erklärt, die Kosten würden bei der Kriegsschäden-abrechnung berücksichtigt werden; ein Stadtbauplan oder ein Fluchtlinienplan, der die von Stadtbaurat CflHF gemachten Zusagen hätte rechtfertigen können, habe jedoch nicht Vorgelegen; das Reich habe damals die Übernahme der aus städtebaulichen Gründen vorgesehenen Arbeiten abgelehnt*
Die ursprünglich vorgesehenen Instandsetzungsarbeiten hätten sich im Rahmen der Sofortmassnahmen bis 30* Juni 1942 durchführen lassen. Die umfangreichen Arbeiten, die auf Grund des Eingreifens von Stadtbaurat CflHP begonnen worden seien, hätt dagegen nicht fertiggestellt werden können* Das Haus habe ^ infolge des nicht vollendeten Umbaues einen Minderwert erlit-.. ten, seine Ehefrau habe die Garagennutzung eingebüsst und aus eigenen Mitteln Kosten für rein aus städtebaulichen Grün< den bedingte Arbeiten aufbringen müssen« Hierdurch sei sie geschädigt worden*
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Auf d.en Ersatz des Schadens nimmt der Kläger die Beklagte mit dem Antrag in Anspruch, sie zu verurteilen, an seine Ehefrau 37 908,10 DM nebst Zinsen, sowie bis zur Zahlung dieses Betrages ab 1, August 1951 monatlich 40 DM (für entgangene Garagennutzung) zu zahlen«,
Die Haftung der Beklagten leitet der Kläger daraus abs Stadtbaurat CUP habe bei seinem Vorgehen ihm der Grundstückseigentümer in gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, er habe mit der Eigentümerin einen hinsichtlich der Übernahme der Baukosten nicht eingehaltenen Vertrag geschlossen oder sich zu demindest bei den VertragsVerhandlungen schuldhaft verhalten; äusserstenfalls müsse der Grundstückseigentumerin eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zugesprochen werden«,
Die Beklagte ist diesem Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten„ Sie hat sich darauf berufen, sie sei nicht die richtige beklagte Partei, und hat vorsorglich die Hohe der Klägesumme bestritten»
Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Ungunsten des Klägers erkannt«, Dieser verfolgt mjt der Revision den Klaganspruch weiter«. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
EntscheidungsgrUnde%
Das Berufungsgericht trifft über den Inhalt und die Bedeutung der Besprechung, die Stadtbaurat CflHMmit Frau HflHBfePnach der Beschädigung ihres Grundstückes geführt hat, keine Feststellungen« Es sieht in den Zusagen des Bau- . rates sowie in seinen Vorschlägen zu dem Um- und Ausbau des
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Hauses, wie er sie nach dem Vortrag des Klägers gemacht hat "Massnahmen«.des städtischen Bauamts, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden seien* Daraus folgert das Berufungsgericht unter Heranziehung des § 13 Ahs 3 LAG-, dass mit der vorliegenden Klage nicht Ansprüche aus rechtmässigen oder schuldlos rechtswidrigen Massnahmen verfolgt werden können* Eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf verneint es, weil Stadthaurat Canzler nicht schuldhaft gehandelt habe. An dem Mangel seines Verschuldens scheitert nach Meinung des Berufungsgerichts letztlich auch eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Vertrages oder des Ver~ schuldens hei Vertragsverhandlungen*
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1* Diese Auffassung wird von der Revision insofern ohne Erfolg angegriffen, als ein Verschulden auf Seiten des Stadtbaurats CflHH verneint ist« Dass CfflBB1 seine "Massnahmen" getroffen hat, ohne sich hei ihnen wissentlich über bestehende Vorschriften hinwegzusetzen und ohne hei der von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten aufzubringenden Aufmerksamkeit die Pflichtwidrigkeit seines (Tuns erkennen zu müssen, ergibt bereits der eigene Vortrag des Klägers«
Allerdings sollten nach der 18« Anordnung des Generalbevollmächtigten der Bauwirtschaft betreffend bauliche Sofort massnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 14- September 1940 in der Passung vom 16. Januar 1941 die durch Fliegerangriffe eingetretenen Bomben- und Brandschäden vermittels "Sofortmassnahmen" beschleunigt behoben und Schäden, deren Behebung kurzfristig möglich erschien, unverzüglich ausgeglichen werden. Das schloss aber nicht aus, dass bei der Einleitung und Durchführung der Sofortmassnahmen städtebauliche Belange Berücksichtigung fanden und dass die hierdurch
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veranlassten Mehrkosten nach der Kriegssachschädenverordnung vom Reich getragen wurden« Die Verordnung traf nach dieser Richtung in § 4 Abs 2 ausdrücklich eine Regelung bloss für den Pall der Zerstörung eines Gebäudes, der sie nach näherer Massgabe in § 4 Abs 4 Schlußsatz eine besonders erhebliche Beschädigung eines Gebäudes gleichstellte« Der in § 4 Abs 2 der Verordnung zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke konnte aber, wie der Revision entgegenzuhalten ist, sinngemäss auch angewendet werden, falls ein Gebäude nicht in einem so erheblichen Ausmass beschädigt war« Denn es fehlt an jedem durchschlagenden Grund, dass die in § 4 Abs 2 der Verordnung aufgezählten Anforderungen im öffentlichen Interesse und ihre kostenrechtlichen Auswirkungen nur bei Total- oder ihnen gleichzusetzenden Schäden zu dem Zuge kommen sollten« Die Passung des Abs 4 aaO ist demgegenüber zu eng« So hat auch das Reichskriegsschädenamt die Bestimmung in anderer Beziehung als zu eng gefasst angesehen, und keine Bedenken getragen, im Beschluss vom Iß« Pebruar 1942 (RStBl 1942, 1154) die in § 4 Abs 1 Satz 2 der Verordnung für den Pall der Zerstörung oder des Verlustes einer Sache getroffene Bestimmung, wonach die Instandsetzungskosten um einen angemessenen Betrag zu kürzen sind, wenn sich der Wert der Sache für die Instandsetzung erhöht hat, entsprechend im Palle der Beschädigung einer Sache anzuwenden« Nimmt man die vom Berufungsgericht angezogenen Bestimmungen hinzu, nach denen Kriegssachschäden in grosszügiger Weise und nicht unter kleinlicher Errechnung der Kosten für Wiederbeschaffung, Wiederherstellung , und Instandsetzung entschädigt werden sollten, so konnte , Stadtbaurat	annehmen, dass die von ihm verfolgten . '
städtebaulichen Gründe im Rahmen der zu ergreifenden Sofortmassnahmen ihre Berücksichtigung und Kostenausgleichung finden würden« Jene Gründe waren allerdings noch nicht in einem Stadthau- oder Fluchtlinienplan niedergelegt» Gleich-
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Hinzu kommt als weiterer den Stadtbaurat OQHpi entlastender Umstands CMI durfte, wie aus dem Gesamtvertrag des Klägers erhellt, der Auffassung sein, dass er das Einverständnis von Frau HflBizu seinen Vorschlägen gefunden habe«, Er durfte daher bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt auch insofern sein Vorgehen als nicht rechtsund pflichtwidrig ansehen, als die Planung noch nicht in einem - von der Revision vermissten - behördlichen Beschluss der Gemeinde verankert war und als die Durchführung der von ihm angestrebten baulichen Massnahmen einen grösseren Zeitaufwand als due ursprünglich vorgesehene Instandsetzung erfordern würde« Dass die weitere Entwicklung des Krieges und der allgemeinen Verhältnisse zu den von dem Kläger behaupteten nachteiligen Polgen für die Grundstückseigentümer in führen würde, war für Stadtbaurat CNMH nicht vorherzuseheno
 Nach dem Gesagten konnte Stadtbaurat CNHBPdemnaeh ohne Fahrlässigkeit annehmen,, auch bei einem hoheitlichen Vorgehen seinerseits würden die Rechte und Interessen von Frau	tunlichst gewahrt bleiben. Die Revision wirft
 ihm daher zu Unrecht vor, er hätte mit Frau	einen
 Vertrag abschliessen müssen.
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2, Begründet sind dagegen die Angriffe, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung des § 15 Abs 5 LAG richtet.
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Hach dieser Bestimmung können, wie der Senat in ständiger, in BGHZ 8, 189 näher begründeten Rechtsprechung annimmt, nur solche behördlichen Massnahmen als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen angesehen werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen steheny Der vom Kläger behauptete Schaden ist nun nicht die Folge eines Bombentreffers, sondern die Folge der von Stadtbaurat CMHH aus städtebaulichen Gründen veranlassten Massnahmen* Ohne sie hätte Jener Schaden nicht zu entstehen brauchen* Die aus städtebaulichen Gründen verfolgten und schadenstiftenden Massnahmen können nicht mehr als ein Kriegssachschaden angesehen werden (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 LAG Anm 11 b)*
Der Kläger ist daher anders als das Berufungsgericht angenommen . hat, nicht durch das Lastenausgleichsgesetz daran gehindert, Ansprüche gegen die Beklagte aus Enteignung? einem enteignungsgleichen Tatbestand (hierzu BGHZ 6, 270 /ß90, 2917) oder aus'Aufopferung (§§ 74, 75 EinlALR) geltend zu machen*
Ob für die Beklagte aus diesen Bestimmungen eine Entschädigungspflicht erwachsen ist, lässt sich mangels dahingehender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht beurteilen*
Es bedarf der Klärung, ob Stadtbaurat
 wie dies
 der Kläger behauptet, seinerzeit eine verbindliche.^Ordnung getroffen hat derart, dass Frau HflHBBl von der ihr^mögr-^ liehen alsbaldigen Instandsetzung ihres beschädigten Gebäudes
 entsprechend ihrem ursprünglichen Plan abgehalten wurde, öder ob er gemäss der von der Beklagten gegebenen Darstellung zu ’ einer verbindlichen Anordnung nicht befugt war, mit Frau
 
hMH nur ein unverbindliches Gespräch geführt und Wünsche hinsichtlich der baulichen Gestaltung geäussert hat* Wäre letzteres der Fall, so kann weder von einem zu dem Schadensersatz verpflichtenden Eingriff von hoher Hand noch von einer Aufopferung besonderer Rechte und Vorteile, zu der ein Einzelner im Interesse des gemeinen Wesens genötigt wurde,, die Rede sein* Eine verbindliche Anordnung hingegen, die aus städtebaulichen Gesichtspunkten Frau Hoffmann an der Durchführung der von ihr geplanten Massnahmen mit den von dem Kläger behaupteten Folgen gehindert hätte.,' würde einen Frau HflHH gegenüber anderen Grundstückseigentümern ungleich treffenden Eingriff in den Kreis ihrer Rechte und Vorteile darstellen, der gegebenenfalls auszugleichen wäre*
Ferner ist ungeklärt, ob Frau HflPPBl durch die ”Mass-nahmenn des Stadtbaurats CfflPHP überhaupt einen Schaden davongetragen hat«, Die Beklagte streitet sowohl einen ursächlichen Zusammenhang als auch den Eintritt eines Vermögensnachteils überhaupt ab«, Nach der ersteren Richtung wäre unter gegebenen Umständen zu prüfen, ob sie willehs und in der Lage gewesen wäre, unter den damaligen	...
nissen nach ihren eigenen Plänen ihr Gebäude wieder ihatand-zusetzen, oder ob die ursprünglich beabsichtigte Instandsetzung daran gescheitert wäre, dass ein Mangel an Arbeitskräften und Material eintrat oder daran, dass der von Frau HttfPBPI beauftragte Architekt im Herbst 1941, wie die Beklag» te behauptet, zu dem Wehrdienst; eingezogen worden ist oder daran,{ dass eine Reihe baulicher Massnahmen, so der Aufbau von Garagen, damals verboten gewesen sein soll«, Bei der Frage nach dem Schaden wäre der Wert des Anwesens, wie er nach Durchführung der auf Kosten des Reichs ausgeführten baulichen Massnahmen zu errechnen ist, mit dem - fiktiven - Wert zu
 
vergleichen, den das Anwesen nach der Ausführung der zunächst von Frau HMIK geplanten und unter den damaligen Verhältnissen noch zu bewerkstelligenden ‘Arbeiten hätte» Die Minderwertigkeit einzelner Teile kann durch die Höherwertigkeit anderer Teile sehr wohl ausgeglichen sein* Eine nach Aufopferungsgrundsätzen zu leistende Entschädigung wäre im übrigen keine Schadensersatzleistung*
Sie würde nicht mit Notwendigkeit sämstliche Vermögenseinbussen umfassen» Sie müsste nur Frau IMMH einen angemessenen Ausgleich für die ihr entstandenen Vermögensnachteile bieten* Der angebliche Entgang von Nutzungen aus Anbauten wäre jedenfalls dann nicht entschädigungspflichtig, wenn ihm nicht mehr als eine unbestimmte Vermietungs- oder
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sonstige Nutzungsmöglichkeit zu Gründe läge* Denn blossiä Interessen oder Chancen stellen keinen ausgleichefähigen; Vermögenswert dar und ihre Einbusse bedeutet kein durch eine Entschädigung wieder gutzu demachendes Opfer*
Insoweit danach ein Entschädigungsanspruch auf Seiten von Frau mBHHHl zu bejahen'wäre, würde er sich gegen die Beklagte richten* Die Enteignungsentschädigung und die entsprechend zu behandelnde Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gehen ebenso wie ein Aufopferungsanspruch gemäss § 75 EinlAIR auf den gleichen Grundgedanken zurück* Für die Frage nach dem Subjekt der Entschädigungspflicht ist, wie der Senat in BGHZ 10, 255 /563J des näheren ausgeführt hat, die zu dem Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen. Hinsichtlich dieser besteht aber Einigkeit darüber, dass entgegen dem Wortlaut des § 75 aaO nicht nur «der Staat« als entschädigungspflichtig in Betracht kommt, sondern diejenige Körperschaft, in deren Interesse sß lag, dass der Betroffene seine Rechte auf-opfei't. Der Entschädigungsanspruch richtet sich also grund-
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sätzlich gegen den unmittelbar Begünstigten (vgl BGHZ 11, 248)Bas war hier, wenn die Bar Stellung des Klägers zutrifft, die Beklagte« Bas Vorgehen gegen Frau !!■■■■ beruhte auf dem eigenen Entschluss eines städtischen Beamten, der im übrigen, soweit er auf Grund der 18« Anordnung des GBBau bei baulichen Sofortmassnahmen mitwirkte, Auftragsangelegenheiten der Beklagten wahrnahm (so der Senat in IIS Nr 4 zu Art 34 GrundG); es erfolgte im Interesse der Stadtplanung der Beklagten und der Verschönerung ihres Stadtbildes« Ber timstand, dass nach der Vorstellung der Beteiligten letzten Endes das Reich die Kosten für die baulichen Massnahmen an dem	sehen	Anwesen	zu
 tragen hätte, ist für die Frage nach dem Begünstigten nicht massgeblich (vgl BGHZ 13, 371 £512/)*
Bie Klärung der Frage, in welcher Weise Stadtbaurat CflHHl vorgegangen ist, ermöglicht zugleich die Beurteilung, ob er etwa namens der Beklagten mit Frau HflMHfc einen sich auf die Wiederherstellung des Gebäudes beziehenden Vertrag geschlossen hat, wie dies der Kläger vorgetragen hat und die Revision mit dem sich gegen CtfMRfc richtenden Vorwurf aufnimmt, er habe bei Eingehung des Vertrages nicht auf die nach den Vorschriften der Beutschen Gemeindeordnung notwendige Sicherung der Rechte von Frau geachtet«
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Da sonach die Entscheidung Uber die Klage von dem Bestand von Ansprüchen abhängt, zu denen noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Herbeiführung der noch notwendigen tatsächlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen«
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 Wolany	Dr*Hußla
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