Das Berufungsgericht hat der Klägerin die ihr zuer-kannten Beträge unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 839, BGB, Art 131 WeimVerf zugesprochen» Es erblickt eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung des Dezernenten des Regierungspräsidenten»darin, daß er das Schrei ben vom 1, Juni 1943» durch das das Einverständnis’des Be-gierungspräsidenten mit der Entlassung der Klägerin ausgesprochen wurde, erlassen habe, ohne die Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes vorher zu überprüfen. Die Revision des beklagten Landes erhebt gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine AmtspflichtVerletzung vorliege» keine besonderen Angriffe, meint aber, daß die Klage nicht schlüssig sei; denn es käme tatsächli bestenfalls nur eine Amtspflichtverletzung, nicht auch eJ Fürsorgepfiichtverletzung in Betracht; ein Schadensersatzanspruch wäre aber durch § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ausgeschl sen, weil die Klägerin bei einer etwa zu Unrecht erfolgten Entlassung Ansprüche gegen ihren Dienstherrn hätte» Das Berufungsgericht habe es unter Verletzung der Vorschriften der §§ 286, 139 ZPO außerdem auch unterlassen, zu prüfen, ob die .Klägerin überhaupt wirksam zur Beamtin ernannt worden und ob ihr die Entlassungsverfügung formgerecht zugestellt worden sei» Io Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens des Beamten, der das Schreiben vom 1„ Juni 1943 an den Leiter des Zweckverbandes verfasst und abgeschickt hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht angenommen worden* In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß die wirtschaftliche Sicherstellung der Klägerin vor dem erwähnten Schreiben beim Regierungspräsidenten überhaupt nicht geprüft worden ist. Wenn dem so ist, dann hätte aber die Verfügung vom 1* Juni nicht so, wie es tatsächlich geschehen ist, erlassen werden dürfen« Bei Berücksichtigung aller Umstände und des Inhalts des Schreibens mag sich ergeben, daß der Beamte damit nur eine Zustimmung seitens der Aufsichtsbehörde zu der geplanten Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Schulerfordernisse abgeben, nicht aber unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin über die Frage ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung entscheiden wollte« An dem Ergebnis, daß er durch den Erlass der Verfügung seine Amtspflichten verletzt hat, ändert sich dadurch aber nichts* Er hätte, da der Antrag des Leiters des Zweckver-bandes auf Entscheidung gemäss § 63 Abs 2 DBG noch nicht bearbeitet war, mindestens auch diesen Antrag dem zuständigen Dezernenten unterbreiten und den Leiter des Zweckverbandes darauf hinweisen müssen, daß die allgemeine Zustimmung der Aufsichtsbehörde noch nicht eine Entscheidung gemäss § 63 Abs 2 DBG enthalte« Für einen Beamten beim Regierungspräsidenten musste es voraussehbar sein, daß die untere Stelle mangels eines weiteren Hinweises die ganze a) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, ob die Klägerin überhaupt Beamtin auf Lebenszeit gewesen sei« Soweit sie sich auf das Zweckverbandsgesetz vom 7- Juni 1939 (RGBl I, 979) bezieht, ist ihre Meinung schon deshalb rechtsirrig, weil die Klägerin ursprünglich zur Beamtin des Kreises Warburg im Jahre 1939 ernannt Wörden ist und erst später in den Dienst des Zweckverbandes übernommen worden ist« Die Präge der wirtschaftlichen Sicherstellung der Klägerin war zwar beim Regierungspräsidenten noch nicht geprüft worden* Da aber in der Verfügung vom 1* Juni 1943 ohne Einschränkung das Einverständnis mit der Entlassung der Klägerin ausgesprochen wurde, mußte der Verfügung auch die Bedeutung einer Entscheidung nach § 63 Abs 2 DBG,§ 1 Abs 4 Ziff 1 der DVO zu dem DBG für die Kommunalbeamten vom 2* Juli 1939 (RGBl I, 729) beigelegt werden* Die Voraussetzung der vorhergehenden Entscheidung des Regierungspräsidenten war somit beim Erlass der EntlassungsVerfügung erfüllte Es ist zwar richtig, daß auch die unmittelbare Dienstbehörde alle Voraussetzungen für eine Entlassung zu prüfen hat, selbst wenn die Entscheidung über die wirtschaftliche Sicherstellung nicht ihr, sondern der obersten Dienstbehörde Ergibt sich aber der der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochene Anspruch schon aus § 839 BGB, so bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision des beklagten Landes aufgeworfenen weiteren Fragen* ob auf Seiten des Regierungspräsidenten tatsächlich nur eine Amtspflichtverletzung und nicht auch eine Fürsorgepflichtverletzung in Betracht kommen könne*,- und ob die Frist des § 143 DBG bei der Klageerhebung gewahrt sei- Ebenso bedarf es keiner näheren Darlegung, daß bei einer Gesamthaftung des beklagten Landes und des Dienstherrn wegen Verletzung einer Fürsorgepflicht die Berufung auf § 841 BGB dem beklagten lande nichts nützen* könnte, weil diese Vorschrift sich ganz klar nur auf das .Innenrechtsverhältnis der Gesamtschuldner bezieht, nicht aber die gesamtschuldnerische Haftung nach außen :abwandeln will. IIIo Soweit die vom Berufungsgericht bejahte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 1« Juni 1943 in Betracht kommt, handelt es sich vor.allem darum, daß der Beamte Handlungen unterlassen hat, zu deren Vornahme er verpflichtet war (Prüfung der wirtschaftlichen Sicherstellung oder mindestens Weitergabe des Antrages an das für diese Prüfung zuständige Dezernat anstelle der Verfügung Mweglegenw und Hinweis an den Leiter des Zweckverbandes, daß die Entscheidung nach § 63 Abs 2 DBS noch getroffen werden müsse)« 1» Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin nur zu, daß sie ein Hecht darauf habe, vom beklagten Land so gestellt zu werden; wie sie bei Vornahme der unterlassenen Handlungen gestanden hätte« Dieser Ausgangspunkt ist nicht rechtsirrig; denn "wäre der Erfolg «.««« auch dann eingetreten, wenn das Unterbliebene geschehen wäre, so kann die Unterlassung hinweggedacht v/erden, ohne daß der schädliche Erfolg entfiele und dann ist die Unterlassung nicht ursächlich" (RGZ 147, 130)« Es handelt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Frage der "überholenden*1 Kausalität, sondern allein darum, welcher Schaden durch das pflichtwidrige Verhalten verursacht worden ist* Die vem Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nur ein Anspruch auf das Gehalt, das sie noch bis Mai 1944 bezogen hätte, sowie auf die entsprechende höhere Abfindungssumme zustehe, ist auf Grund der angeführten Rechtslage und der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden« Die Meinung der Revision, die Präge habe nicht zu lauten, ob der Regierungspräsident auf Grund einer alsbaldigen Prüfung der Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin tatsächlich zu'ihren Ungunsten .entschieden hätte, sondern ob eine solche Entscheidung 10 Monate nach dem Schreiben vom 1, Juni 1943 noch hätte ergehen «dürfen«, ist nicht richtig. Praglich kann deshalb nur sein, ob etwa die Bejahung einer dauernden wirtschaftlichen Versorgung der Klägerin' sich selbst wieder als eine -neue - Amtspflichtverletzung dargestellt hätte, durch die ein weiterer Schadensersatzanspruch ausgelöst worden wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob bei dieser Entscheidung eine Amtspflicht verletzt worden ist, Das Berufungsgericht hat dies verneint, Die Revision der Klägerin erhebt hiergegen nach drei Richtungen hin Rügen, die aber nicht begründet sind* 1* Ob die Meinung der Revision- eine Entlassung nach § 63 DBG hätte überhaupt nicht ausgesprochen werden dürfen, weil die Klägerin dienstunfähig gev/esen sei und deshalb auf Grund des § 36 DBG zur Ruhe zu setzen gewesen wäre, als zutreffend angesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Es mag sein, daß nach Aufhebung des Mußcharakters der Vorschrift des § 63 DBG auf Grund des § 2 der 2.Maß-nahmenverordnung vom 9» Oktober 1942 (RGBl I, 580) es nicht mehr so war, daß beim Zusammentreffen der Voraussetzungen des § 63 und der Voraussetzungen der §§ 73, 76 DBG immer die Entlassung zu verfügen gewesen wäre (vgl hierzu Radler-Wittland aaO 25 zu § 63; Pischbach IV zu § 63), sondern daß die Dienstbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zwischen den gegebenen Möglichkeiten wählen konnte, hierbei aber auch ihrer Fürsorgepflicht Beachtung schenken musste« Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten bezog sich aber allein auf die Entscheidung, ob die wirtschaftliche Versorgung der Klägerin als dauernd gesichert erscheinen konnte. pflichtgetreuen Burchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen bei seinen vor der Entscheidung liegenden Erraitt- ] lungen und Erwägungen nicht beachtet hätte» Zu entscheiden hatte er, ob die dauernde wirtschaftliche Versorgung der Klägerin als gesichert «erschien”, d»h„, nach der Stellung] ihres Ehemannes und seiner Einkünfte und bei Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens der Ehegatten angenommen werden konnte« Bas Berufungsgericht geht bei seiner Verneinung eines Verschuldens mit Recht davon aus, daß der kann aber unerörtert bleiben» Einen Schadensersatzanspruch Beamte seiner Entscheidun|/*ßurschnittseinkünfbe des Ehemannes zugrunde legen konnte; denn in' Frage stand die dauern- de Sicherstellung der Klägerin« Deshalb bedurfte es nicht gerade der Ermittlung des letzten Einkommens des Ehemannes, wie die Revision zu meinen scheint, sondern es konnte sein Einkommen aus den letzten Jahren vor dem Krieg als maßgebend angesehen werden, weil der Beamte ohne Verschulden annehmen konnte, daß dieses auf die Dauer sein Durchschnittseinkommen bilden würde. Dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Ehemann der Klägerin bei seiner Sachverständigentätigkeit im Dienste des Reichskommissars für die Preisbildung in keinem DauerVerhältnis stand, brauchte deshalb eine maßgebende Bedeutung nicht beigelegt zu werden. Die Einzelheiten in seinen Berechnungen (Bruttoeinnahmen als Ausgangspunkt, Ansatz der Aussenstände, Verzinsung des Betriebskapitals und der Abfindungssumme, Nichtausscheidung der Einkünfte der Ehefrau aus der Einkommensteuererklärung) .»auf die die Revision besonders hinweist, mögen vom Standpunkt eines Finanzsachverständigen .aus als mangelhaft erscheinen, den Vorwurf aber, daß der Beamte bei der von ihm zu treffenden Entscheidung schuldhaft nachlässig vorgegangen sei, vernögen sie nicht zu rechtfertigen. Deshalb konnte er mit einer Maklertätigkeit des Ehemannes der Klägerin in dem früheren Umfang auch für später rechnen* Die Klägerin hat auch bislang nicht vorgetragen, daß sich in der Zwischenzeit in Wirklichkeit doch die Erwerbsfähigkeit ihres Mannes gemindert hätte und durch sie der Familienunterhalt nicht mehr zu verdienen gewesen wäre. ' Vo Die Revision der Klägerin wendet sich auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Umstellung der ihr zugesprochenen Beträge, Die Frage der Umstellung betrifft aber nicht den Grund, sondern nur die Höhe des Anspruchs, In dem vorliegenden Grundverfahren ist deshalb eine Entscheidung über die Umstellung überhaupt nicht zulässig, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Präge der Aufwertung bereits in einer anderen Sache entschieden hat (vgl Urteil vom 8« Juni 1953 - III ZR 337/51).
Ill ZK IO9/52 Verkündet am 15» Oktober 1953 dieser? Just«Angest*, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« 23947Q35 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gewerbeoberlehrerin a«D^ Gertrud in WflHB» KflBstrasseA geb« Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten. - Prczeßbevollraächtigter s Rechtsanwalt Dr, ■HB - hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr„ Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr« Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannts Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf*) vom 21« Februar 1952 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch des Berufungsurteils % «alles umgestellt im Verhältnis 10 % 1« in Wegfall kommt« Die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten« Von Rechts wegen gatbestand: Die Klägerin wurde durch Urkunde vom 7. Juni 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Gtewerbeoberlehrerin des Kreises Warburg ernannt* Seit April 1942 stand sie im Dienste des Zweckverbandes für das Berufs- und Berufsfachschulwesen der Kreise Höxter und Warburg- Am 1» März 1943 heiratete sie. Daraufhin beantragte der Landrat des Kreises Höxter als Leiter des genannten Zweckverbandes am 6.* Mai 1943 beim Regierungs Präsidenten in Minden, die Entlassung der Klägerin gemäss § 63 Abs 2 des Deutschen Beamtengesetzes zu verfügen, da seines Erachtens die wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheine. Der Ehemann der Klägerin war Immobilienmakler, Seit Ausbruch des Krieges betätigte er sich freiberuflich als landwirtschaftlicher Sachverständiger beim Reichskommissar für die Preisbildung. Der Regierungspräsident antwortete zunächst, dass er die Entlassung der Klägerin nicht verfügen könne; er ersuchte um Bericht, warum angesichts des Mangels an Lehrkräften die Klägerin entlassen werden solle. Der Lei ter des Zweckverbandes erwiderte daraufhin mit Schre.iben vom 29* Hai 1943? dass die Angelegenheit bereits zwischen dem beim Regierungspräsidenten beschäftigten Professor StflHHHB dem Direktor der Berufsschule besprochen worden sei; die Klägerin solle nach ihrer Entlassung 11 später evtl, stundenweise'1 beschäftigt werden. Nunmehr erklärte sich der Regierungspräsident am 1. Juni 1943 "unter den obwaltenden Umständen .... ausnahmsweise damit einverstanden", dass die Klägerin entlassen werde. Durch Verfügung vom 8. Juni 1943 wurde die Klägerin mit Wirkung ab Ende Juli 1943 durch den Leiter des Zweckverbandes entlassen. Als Abfindung wurden ihr 999 EM übersandt. V. 2 Gegen die Entlassungsverfügung legte die Klägerin Einspruch und Beschwerde ein und schickte die Abfindungssumme zurück. Sie machte geltend, dass sie sich in ihrem Dienst als Gewerbelehrerin ein Beiden zugezogen hätte, und dass ihre Versorgung nicht sichergestellt sei. Each Ermittlungen über das Einkommen des Ehemannes der Klägerin beschied der Regierungspräsident am 8. Juli 1944 die Klägerin dahin, dass er keinen Anlass sehe, seine Zustimmung zu ihrer Entlassung zurückzunehmen. Der Landrat sandte der lp.ägerin den Abfindungsbetrag daraufhin wieder zu. Im Frühjahr 194? stellte die Kreisver-waltung auf Vorstellung der Klägerin fest, dass ihr noch eine weitere Abfindungssumme von 1665 RU gebühre. Darüber, wann die Zahlung dieser Summe angeboten worden sei, und ob die Klägerin sie angenommen habe, herrscht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht erfolglos auf Feststellung der Unwirksamkeit der EntlassungsVerfügung geklagt. Nunmehr verlangt sie von dem beklagten Land Schadensersatz, weil der Regierungspräsident eine ihm ihr gegenüber obliegende Amts- und Fürsorgepflicht verletzt habe. Sie behauptet, bei einer gehörigen Berücksichtigung aller Umstände hätte ihre dauernde wirtschaftliche Sicher- * * Stellung nicht angenommen werden dürfen. Wegen des Leidens, das sie sich im Dienst zugezogen habe, wäre bestenfalls eine Zurruhesetzung statthaft gewesen. Die Klägerin hat als Schadensersatz zuerst den Betrag, der ihren Bezügen aus dem aktiven Dienst entsprach, verlangt, später aber nur noch die Beträge, die ihr Ruhegehalt ausmachen würden, falls sie 1943 pensioniert worden wäre. *V-4? k 'ff Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an sie Schadensersatz in Höhe ihrer Ruhegehaltsbezüge zu leisten« Das beklagte Land hat' um Klageabweisung gebeten» Es bestreitet eine Pflichtverletzung seitens eines Beamten des Regierungspräsidenten und* macht außerdem geltend, daß sich die Klägerin durch die Annahme der Abfindung aller etwaiger weiterer Ansprüche begeben habe; auch die Höhe des Anspruchs bestreitet es» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert« Es hat dem Grunde nach der Klägerin auch npch für die Monate August 1943 bis Mai 1944 das ihr ohne die Entlassung zustehende Gehalt sowie die entsprechende höhere Abfindungssumme, die bei einer Entlassung zu dem 1, Juni 1944 zu zahlen gewesen wäre, zugesprochen, alles im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Entscheidung über die Höheder zugesprochenen Ansprüche hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, Das beklagte Land verfolgt seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter» Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Hrteils ihrem Klageantrag auch insoweit ststtzugeben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat« Entscheidungsgründe a Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat der Klägerin die ihr zuer-kannten Beträge unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 839, BGB, Art 131 WeimVerf zugesprochen» Es erblickt eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung des Dezernenten des Regierungspräsidenten»darin, daß er das Schrei ben vom 1, Juni 1943» durch das das Einverständnis’des Be-gierungspräsidenten mit der Entlassung der Klägerin ausgesprochen wurde, erlassen habe, ohne die Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes vorher zu überprüfen. Die Revision des beklagten Landes erhebt gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine AmtspflichtVerletzung vorliege» keine besonderen Angriffe, meint aber, daß die Klage nicht schlüssig sei; denn es käme tatsächli bestenfalls nur eine Amtspflichtverletzung, nicht auch eJ Fürsorgepfiichtverletzung in Betracht; ein Schadensersatzanspruch wäre aber durch § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ausgeschl sen, weil die Klägerin bei einer etwa zu Unrecht erfolgten Entlassung Ansprüche gegen ihren Dienstherrn hätte» Das Berufungsgericht habe es unter Verletzung der Vorschriften der §§ 286, 139 ZPO außerdem auch unterlassen, zu prüfen, ob die .Klägerin überhaupt wirksam zur Beamtin ernannt worden und ob ihr die Entlassungsverfügung formgerecht zugestellt worden sei» Io Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens des Beamten, der das Schreiben vom 1„ Juni 1943 an den Leiter des Zweckverbandes verfasst und abgeschickt hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht angenommen worden* In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß die wirtschaftliche Sicherstellung der Klägerin vor dem erwähnten Schreiben beim Regierungspräsidenten überhaupt nicht geprüft worden ist. Wenn dem so ist, dann hätte aber die Verfügung vom 1* Juni nicht so, wie es tatsächlich geschehen ist, erlassen werden dürfen« Bei Berücksichtigung aller Umstände und des Inhalts des Schreibens mag sich ergeben, daß der Beamte damit nur eine Zustimmung seitens der Aufsichtsbehörde zu der geplanten Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Schulerfordernisse abgeben, nicht aber unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin über die Frage ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung entscheiden wollte« An dem Ergebnis, daß er durch den Erlass der Verfügung seine Amtspflichten verletzt hat, ändert sich dadurch aber nichts* Er hätte, da der Antrag des Leiters des Zweckver-bandes auf Entscheidung gemäss § 63 Abs 2 DBG noch nicht bearbeitet war, mindestens auch diesen Antrag dem zuständigen Dezernenten unterbreiten und den Leiter des Zweckverbandes darauf hinweisen müssen, daß die allgemeine Zustimmung der Aufsichtsbehörde noch nicht eine Entscheidung gemäss § 63 Abs 2 DBG enthalte« Für einen Beamten beim Regierungspräsidenten musste es voraussehbar sein, daß die untere Stelle mangels eines weiteren Hinweises die ganze k. 7 - Angelegenheit als heim Regierungspräsidenten abgeschlossen betrachten würde, wenn sie auf den Umstand, daß eine Entscheidung nach § 63 Abs 2 DBG noch herbeigeführt werden müsse, nicht hingewiesen wurde„ Deshalb liegt auch ein schuldhaftes Verhalten vorc II« liegt eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB vor, so hat das beklagte Land den daraus entstandenen Schaden gemäss Art 131 WeimVerf zu ersetzen. Die Angriffe der Revision gegen diese vom Berufungsgericht gezogene Folgerung sind unbegründet« 1« Daß der Klägerin der vom Berufungsgericht angenommene Schaden tatsächlich entstanden ist, unterliegt keinen Bedenken,, a) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, ob die Klägerin überhaupt Beamtin auf Lebenszeit gewesen sei« Soweit sie sich auf das Zweckverbandsgesetz vom 7- Juni 1939 (RGBl I, 979) bezieht, ist ihre Meinung schon deshalb rechtsirrig, weil die Klägerin ursprünglich zur Beamtin des Kreises Warburg im Jahre 1939 ernannt Wörden ist und erst später in den Dienst des Zweckverbandes übernommen worden ist« Die Ernennungsurkunde ist, nachdem der Kreisausschuss in seiner Sitzung vom 5« Juni 1939 die Anstellung der Klägerin beschlossen und der Regierungspräsident als Aufsichtsbehörde diese Ernennung schon früher angeordnet hatte, vom Landrat in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschusses vollzogen worden« Daß irgendeine Bestimmung der Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31«Juli 18# 41 ~ 8 - (GesS 217) dabei verletzt worden sei, ist nicht ersichtlich. Die Revision vermag auch keine einzelnen Angaben in dieser Hinsicht zu machen. Nach § 79 Ziff 3 der Kreisordnung hatte der Kreisausschuss die Beamten zu ernenen, nach § 81 Abs 2 aber der Landrat die Schriftstücke namens des Ausschusses zu zeichnen, b) Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, daß das Berufungsgericht die1 Wirksamkeit der Entlassung der Klägerin besonders hätte nachprüfen müssen.. Die Klägerin hat von allem Anfang an den Sachverhalt so dargestellt, daß sie wirksam entlassen worden sei, Das beklagte Land hat die Wirksamkeit der Entlassung bis jetzt nicht wirklich bestritten. Auch die Klägerin selbst hat in dem Schriftsatz vom 28, Januar 1952, der erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereicht worden ist, die vorgeschriebene Zustellung der Entlassungsverfügung nicht bestritten, sondern nur "zur Nachprüfung gestellt bzw, gerügt, ob die EntlassungsVerfügung in der Perm ,* des § 163 DBG förmlich zugestellt worden ist"a Das Berufungsgericht hatte schon deshalb keinen Anlass, auf Grund dieses Vorbringens eine weitere Aufklärung vorzunehmen, weil nach § 163 DBG in Verbindung mit § 19 Abs 1 der ReichsdienststrafOrdnung.zur-förmlichen Zustellung auch schon die Übergabe des Schriftstückes an den Beamten gegen Empfangsschein genügt, und dem letzteren Erfordernis bereits dann genügt ist, "wenn der Empfänger schriftlich anerkennt, das zuzustellende Schriftstück erhalten zu haben" (Nadler-Wittland, DBG 14 zu § 163); ein solches Anerkenntnis hat die Klägerin auf alle Pälle in der vorliegenden Klageschrift abgegeben« c) Auch unter anderen Gesichtspunkten ist es nicht möglich, zu einer Verneinung des vom Berufungsrichter angenommenen Schadens zu kommen* Daß die Klägerin ab 1, April 194-2 Beamtin des Zweckverbandes für das Berufsschul- und das Berufsfachschulwesen der Kreise Höxter und Warburg war,ist unstreitig. An der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung ist nicht zu zweifeln., Die Präge der wirtschaftlichen Sicherstellung der Klägerin war zwar beim Regierungspräsidenten noch nicht geprüft worden* Da aber in der Verfügung vom 1* Juni 1943 ohne Einschränkung das Einverständnis mit der Entlassung der Klägerin ausgesprochen wurde, mußte der Verfügung auch die Bedeutung einer Entscheidung nach § 63 Abs 2 DBG,§ 1 Abs 4 Ziff 1 der DVO zu dem DBG für die Kommunalbeamten vom 2* Juli 1939 (RGBl I, 729) beigelegt werden* Die Voraussetzung der vorhergehenden Entscheidung des Regierungspräsidenten war somit beim Erlass der EntlassungsVerfügung erfüllte 2« Die Meinung der Revision, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch auf alle Pälle wegeh § 839 Abs 1 Satz 2 BGB zu versagen sei, verdient keine Billigung- Daß die Klägerin den ihr durch die Entlassung entstandenen Schaden von ihrem Dienstherrn gemäss § 36 DBG ersetzt verlangen könnte, ist nicht ersichtlich; denn es ist ein schuldhaftes Vorgehen des Leiters des Zweckverbandes bei der Entlassung der Klägerin nicht dargetan« Es ist zwar richtig, daß auch die unmittelbare Dienstbehörde alle Voraussetzungen für eine Entlassung zu prüfen hat, selbst wenn die Entscheidung über die wirtschaftliche Sicherstellung nicht ihr, sondern der obersten Dienstbehörde 'll anvertraut ist (vgl Nadler-Wittland aaO 6 zu § .66)«, Daß sich der Leiter des Zweckverbandes aber über die wirtschaftliche Sicherstellung keine Gedanken gemacht hätte, vermag die Klägerin nicht zu behaupten- In seinem Antrag vom 8- Mai 1943 schreibt er, daß «seines Erachtens” die wirtschaftliche Sicherstellung zu bejahen sei. Daß er keine Einzelermittlungen getroffen hat. kann ihm nicht zu dem Verschulden gereichen, weil er der Meinung sein konnte, daß diese von der zuständigen Behörde angestellt würden und er selber nur auf eine nähere Weisung hin eine Aufklärung vorzunehmen hätte» Ergibt sich aber der der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochene Anspruch schon aus § 839 BGB, so bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision des beklagten Landes aufgeworfenen weiteren Fragen* ob auf Seiten des Regierungspräsidenten tatsächlich nur eine Amtspflichtverletzung und nicht auch eine Fürsorgepflichtverletzung in Betracht kommen könne*,- und ob die Frist des § 143 DBG bei der Klageerhebung gewahrt sei- Ebenso bedarf es keiner näheren Darlegung, daß bei einer Gesamthaftung des beklagten Landes und des Dienstherrn wegen Verletzung einer Fürsorgepflicht die Berufung auf § 841 BGB dem beklagten lande nichts nützen* könnte, weil diese Vorschrift sich ganz klar nur auf das .Innenrechtsverhältnis der Gesamtschuldner bezieht, nicht aber die gesamtschuldnerische Haftung nach außen :abwandeln will. 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin das, was sie in weiteren 10 Monaten verdient gehabt hätte, sowie die entsprechend höhere Abfindungssumme deshalb als Schadensersatzleistung zugesprochen, weil es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß bei einem ordentlichen Verhalten des L. Regierungspräsidenten, d.h* bei einer Prüfung der dauern . den wirtschaftlichen Sicherstellung der Klägerin vor der Entscheidung über ihre Entlassung, diese noch 10 weitere Monate im Dienst geblieben wäre* Das beklagte Land hat erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Behauptung aufgestellt, daß die Prüfung der Vermögensverhältnisse vor der Zustimmungserklärung wesentlich schneller erfolgt wäre, als dies nach Einlegung der Beschwerde gedauert habe. Dieses Vorbringen kann nicht mehr berücksichtigt werden» In einer dem § 554 Abs III Ziff 2 b ZPO entsprechenden Form ist die hier fragliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht bemängelt worden» Nach alledem muss die Revision des beklagten Landes als unbegründet angesehen .werden« Im wesentlichen muss auch der Revision der Klägerin der Erfolg versagt werden- % IIIo Soweit die vom Berufungsgericht bejahte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 1« Juni 1943 in Betracht kommt, handelt es sich vor.allem darum, daß der Beamte Handlungen unterlassen hat, zu deren Vornahme er verpflichtet war (Prüfung der wirtschaftlichen Sicherstellung oder mindestens Weitergabe des Antrages an das für diese Prüfung zuständige Dezernat anstelle der Verfügung Mweglegenw und Hinweis an den Leiter des Zweckverbandes, daß die Entscheidung nach § 63 Abs 2 DBS noch getroffen werden müsse)« 1» Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin nur zu, daß sie ein Hecht darauf habe, vom beklagten Land so gestellt zu werden; wie sie bei Vornahme der unterlassenen Handlungen gestanden hätte« Dieser Ausgangspunkt ist nicht rechtsirrig; denn "wäre der Erfolg «.««« auch dann eingetreten, wenn das Unterbliebene geschehen wäre, so kann die Unterlassung hinweggedacht v/erden, ohne daß der schädliche Erfolg entfiele und dann ist die Unterlassung nicht ursächlich" (RGZ 147, 130)« Es handelt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Frage der "überholenden*1 Kausalität, sondern allein darum, welcher Schaden durch das pflichtwidrige Verhalten verursacht worden ist* 2« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch bei einem pflichtgemassen Verhalten des Beamten auf alle Fälle 10 Monate später entlassen worden wäre, weil ihre dauernde wirtschaftliche Versorgung auch bei einer alsbald nach Eingang des Antrages des Dienstherrn vorgenommenen Prüfung bejaht worden wäre, und zwar spätestens im Mai 1944? bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet« Angriffe gegen diese Feststellung werden von der Revision nicht erhoben« Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes waren 1943 nicht anders als bei * w der Entscheidung des Regierungspräsidenten vom g. Juli 1944« 3. Die vem Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nur ein Anspruch auf das Gehalt, das sie noch bis Mai 1944 bezogen hätte, sowie auf die entsprechende höhere Abfindungssumme zustehe, ist auf Grund der angeführten Rechtslage und der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden« Die Meinung der Revision, die Präge habe nicht zu lauten, ob der Regierungspräsident auf Grund einer alsbaldigen Prüfung der Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin tatsächlich zu'ihren Ungunsten .entschieden hätte, sondern ob eine solche Entscheidung 10 Monate nach dem Schreiben vom 1, Juni 1943 noch hätte ergehen «dürfen«, ist nicht richtig. Es.handeit.sich bei der Bemessung des der Klägerin zu ersetzenden Schadens um die Präge*, welcher Schaden durch das pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit der Zustimmung vom 1, Juni 1943 verursacht worden ist, also um etwas Tatsächliches. Selbst wenn die vom Berufungsgericht angenommene Entscheidung des Regierungspräsidenten in Wirklichkeit fehlerhaft gewesen wäre, wäre die Klägerin dennoch entlassen worden. IV, Praglich kann deshalb nur sein, ob etwa die Bejahung einer dauernden wirtschaftlichen Versorgung der Klägerin' sich selbst wieder als eine -neue - Amtspflichtverletzung dargestellt hätte, durch die ein weiterer Schadensersatzanspruch ausgelöst worden wäre. Dann würde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch fortlaufend zustehen, zuerst auf der .'Grundlage der Unterlassung, dann auf Grund der positiven Entscheidung, Das Berufungsgericht stellt unter tatsächlichen Gesichtspunkten fest, daß eine vor der Entlassung der Klägerin vorgenomraene Entscheidung über ihre wirtschaftliche Versorgung ebenso gelautet hätte wie der später auf Grund der Beschwerde erlassene Bescheid vom 8, Juli 1944e 14 - Zu prüfen bleibt somit, ob bei dieser Entscheidung eine Amtspflicht verletzt worden ist, Das Berufungsgericht hat dies verneint, Die Revision der Klägerin erhebt hiergegen nach drei Richtungen hin Rügen, die aber nicht begründet sind* 1* Ob die Meinung der Revision- eine Entlassung nach § 63 DBG hätte überhaupt nicht ausgesprochen werden dürfen, weil die Klägerin dienstunfähig gev/esen sei und deshalb auf Grund des § 36 DBG zur Ruhe zu setzen gewesen wäre, als zutreffend angesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Es mag sein, daß nach Aufhebung des Mußcharakters der Vorschrift des § 63 DBG auf Grund des § 2 der 2.Maß-nahmenverordnung vom 9» Oktober 1942 (RGBl I, 580) es nicht mehr so war, daß beim Zusammentreffen der Voraussetzungen des § 63 und der Voraussetzungen der §§ 73, 76 DBG immer die Entlassung zu verfügen gewesen wäre (vgl hierzu Radler-Wittland aaO 25 zu § 63; Pischbach IV zu § 63), sondern daß die Dienstbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zwischen den gegebenen Möglichkeiten wählen konnte, hierbei aber auch ihrer Fürsorgepflicht Beachtung schenken musste« Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten bezog sich aber allein auf die Entscheidung, ob die wirtschaftliche Versorgung der Klägerin als dauernd gesichert erscheinen konnte. Das Weitere war eine Angelegenheit des Dienstherrn. .2. Die Revision meint weiter, der Regierungspräsident hätte einer Entlassung der Klägerin auch deshalb nicht zustimmen dürfen, weil an Lehrkräften grosser Mangel geherrscht hätte und der Zweckverband deshalb auch beabsichtigt habe, die Klägerin nach ihrer Entlassung eventuell stundenweise wieder zu beschäftigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich eine Amtspflichtverletzung nicht Hk« bejahen, wenn der Entlassung der Klägerin dennoch zuge- stimmt worden ist; denn über die Erfordernisse für einen ordnungsmässigen Schulbetrieb kann die Schulaufsichtsbehörde nach eigenem Ermessen entscheiden,. 3« Als an sich beachtlich kann nur der Einwand der ReviJ sion angesehen werden, daß die Voraussetzung der dauern«! den Sicherstellung der Klägerin zu Unrecht bejaht worden sei:, ] Ob die getroffene Entscheidung objektiv richtig war, könnte die Klägerin nur dann halsen, wenn der zuständige ' Beamte des Regierungspräsidenten bei der Bejahung der Frage der dauernden wirtschaftlichen Sicherstellung schuldhaft gehandelt hätte» Bas kann aber die Klägerin nicht dartunc Die Möglichkeit, daß der Beamte irgendwelche Umstände,] die zu Gunsten der Klägerin sprachen, bewußt nicht beachtet hätte, scheidet von vornherein aus« Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß er die an die Sorgfalt eines j pflichtgetreuen Burchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen bei seinen vor der Entscheidung liegenden Erraitt- ] lungen und Erwägungen nicht beachtet hätte» Zu entscheiden hatte er, ob die dauernde wirtschaftliche Versorgung der Klägerin als gesichert «erschien”, d»h„, nach der Stellung] ihres Ehemannes und seiner Einkünfte und bei Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens der Ehegatten angenommen werden konnte« Bas Berufungsgericht geht bei seiner Verneinung eines Verschuldens mit Recht davon aus, daß der kann aber unerörtert bleiben» Einen Schadensersatzanspruch Beamte seiner Entscheidun|/*ßurschnittseinkünfbe des Ehemannes zugrunde legen konnte; denn in' Frage stand die dauern- de Sicherstellung der Klägerin« Deshalb bedurfte es nicht gerade der Ermittlung des letzten Einkommens des Ehemannes, wie die Revision zu meinen scheint, sondern es konnte sein Einkommen aus den letzten Jahren vor dem Krieg als maßgebend angesehen werden, weil der Beamte ohne Verschulden annehmen konnte, daß dieses auf die Dauer sein Durchschnittseinkommen bilden würde. Die Kriegszeit galt allgemein als eine vorübergehende Erscheinung, Bei dem Bedarf an Arbeitskräften während des Krieges konnte der Beamte davon aus., gehen, daß in der Kriegszeit jeder arbeitswillige Mann eine entsprechende Arbeit und eihen Lohn, der seine Familie wirtschaftlich sicherstellte, haben würde. Dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Ehemann der Klägerin bei seiner Sachverständigentätigkeit im Dienste des Reichskommissars für die Preisbildung in keinem DauerVerhältnis stand, brauchte deshalb eine maßgebende Bedeutung nicht beigelegt zu werden. Daß diese Tätigkeit nach Kriegsende entfallen würde, war sicherlich in Rechnung zu stellen; aber für die Zeit danach konnte wieder mit der normalen Maklertätigkeit und dem früheren aus ihr bezogenen Einkommen gerechnet werden. Aus diesen Grunderwägungen heraus konnte der Beamte zur Bejahung der dauernden wirtschaftlichen Sicherstellung der Klägerin gelangen, ohne schuldhaft zu handeln. Die Einzelheiten in seinen Berechnungen (Bruttoeinnahmen als Ausgangspunkt, Ansatz der Aussenstände, Verzinsung des Betriebskapitals und der Abfindungssumme, Nichtausscheidung der Einkünfte der Ehefrau aus der Einkommensteuererklärung) .»auf die die Revision besonders hinweist, mögen vom Standpunkt eines Finanzsachverständigen .aus als mangelhaft erscheinen, den Vorwurf aber, daß der Beamte bei der von ihm zu treffenden Entscheidung schuldhaft nachlässig vorgegangen sei, vernögen sie nicht zu rechtfertigen. ♦> »»Die Tatsache, daß der Ehemann in einer selbständigen Erwerbsstellung o„*<> tätig ist”, genügt in der Regel (Risch-bach I 2 zu § 63 DBG) für die Annahme einer wirtschaftlichen Sicherstellung, Davon konnte der Beamte auch im vorliegenden Falle ausgehen« Die Kriegsbeschädigung des Ehemannes der Klägerin, auf die die Revision ebenfalls besonders hinweist, hatte den Ehemann bis dahin nicht gehindert, einen Beruf auszuüben; Anhaltspunkte dafür, daß es in Zukunft anders werden könnte, hatte der Dezernent beim Regierungspräsidenten nicht. Deshalb konnte er mit einer Maklertätigkeit des Ehemannes der Klägerin in dem früheren Umfang auch für später rechnen* Die Klägerin hat auch bislang nicht vorgetragen, daß sich in der Zwischenzeit in Wirklichkeit doch die Erwerbsfähigkeit ihres Mannes gemindert hätte und durch sie der Familienunterhalt nicht mehr zu verdienen gewesen wäre. Ein schuldhaftes Verhalten des über die wirtschaftliche Sicherstellung der Klägerin entscheidenden Beamten lässt sich nach alledem nicht feststellen. Der geltendgemachte weitere Schadensersatzanspruch muss daher der Klägerin versagt werden* ' Vo Die Revision der Klägerin wendet sich auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Umstellung der ihr zugesprochenen Beträge, Die Frage der Umstellung betrifft aber nicht den Grund, sondern nur die Höhe des Anspruchs, In dem vorliegenden Grundverfahren ist deshalb eine Entscheidung über die Umstellung überhaupt nicht zulässig, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Präge der Aufwertung bereits in einer anderen Sache entschieden hat (vgl Urteil vom 8« Juni 1953 - III ZR 337/51). Der in dem Grundurteil des Berufungsgerichts enthaltene Ausspruch über die Umstellung stellt, weil unzulässig, eine nicht zu beachtende Entscheidung dar* Er ist deshalb zu streichen« Im übrigen aber muss die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden* Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Schlussurteil im Höheverfahren vorzubehalten« Dr.Geiger Rietschel Dr.Weber Wolany Dr«Beyer