Der Unfall könne nur auf das Verhalten des Getöteten zurückzuführen sein, der zu weit nach rechts gefahren sei, ohne dass die Situation dies erfordert hotte; durch Unachtsamkeit sei er dann gegen • den Baum gefahren« Wenn er die Sachlage nicht hätte überblicken können, hätte er vorher absteigen müssen. soweit der Rentenberechtigte von dem Abtretungen empfanger den vollen Gegenwert erhält« Die Klägerin ist also auf Grund der Abtretung nur insoweit zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aktiv legitimiert, als sie den Gegenwert an die Witwe des Verunglückten gezahlt hat oder zahlen wird. Witt und Dr, Lttttltt ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der verunglückte l^ttP von dem linken Hinterrade des 1,6 bis 1,8 to schweren Anhängers des Beklagten überrollt und hierdurch getötet worden ist« Die Revision r«gt insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Der Zeuge Gustav hat dann erklärt, dass er nicht zu sagen vermöge, mit welohem Abstand er den Milchwagen Überholt und wo er sich beim Überholen auf der Fahrbahn bewegt habe; er könne nur sagen, dass er keine besondere Veranlassung gehabt habe, weit nach links auszuholen, Erst auf Vorhalt hat er dann erklärt, er glaube nicht, dass er in mehr als einem Meter Abstand von dem zu überholenden Fahrzeug gefahren sei« Auf weiteren Vorhalt hat er dann angegeben, er halte es sogar für unmöglich, dass er soviel Abstand gehabt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Zeugenaussagen bei der Erörterung eines Mitverschuldens des Getöteten keinerlei Beweiskraft beigemessen und darauf hingewiesen, keiner der Zeugen habe von dem Unfall etwas gemerkt, so dass nicht anzunehmen sei, dass sie darauf geachtet hätten, wo sich damals die Fahrzeuge zur Unfallzeit an der Unfallstelle auf der Fahrhahn genau fortbewegt hätten» Diese Art der Beweiswür-digung lässt rechtlich keine Verletzung des §§ 286 ZPO erkennen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, auf Grund dieser als völlig unzuverlässig gekennzeichneten Zeugenangaben die Feststellung zu treffen, dass sich der Lastzug beim Passieren des Verunglückten mindestens in einer Entfernung von 1 m vom Hand der gepflasterten Fahrbahn bewegt habe uüd dass deshalb der Verunglückte, der nur mit dem Kopf auf dem Rand der Pflasterstrasse gelegen und hiervon höchstens 25 cm bedeckt habe, überhaupt, nicht habe überfahren werden können» Das Berufungsgericht hat deshalb auch ohne Rechtsirrtum den rein rechnerischen Schlüssen, die der Beklagte insoweit gemäss Schriftsatz vom 19» August 1950 S 5 (Bl 76 dA) geglaubt hat ziehen zu können, keinen Beweiswert beigemessen» Aus der vom Berufungsgericht im übrigen auf Grund der Aussagen der Zeugen SefHB, und Dr» L^Mpl getroffenen Feststellung, dass der Kopf des Verunglückten vom linken Hinterrad des Anhängers des Beklagten überfahren worden ist, folgt, dass der Zeuge Gustav beim Überholen des Pferdefuhrwerks unmittel- Ob der \7egewärter nach dem Aussehen des Verunglückten* der Meinung gewesen ist, dass dieser nicht von einem Kraftfahrzeug überfahren worden sein könne, ist ebenso unbeachtlich wie die Ansicht der beiden bereits vernommenen Polizeibeamten und HeifD^ die auch nicht geglaubt haben, dass überfahren worden sei. stellt, dass der Kopf des Verunglückten von dem linken Hinterrad des Anhängers überfahren worden ist* Eine solche Feststellung wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass nicht auch das Gesicht des Verunglückten zerquetscht gewesen ist« Das hätte der Fall sein können, wenn der Verunglückte nicht von einem Rad des 1,6 bis 1,8 to schweren Anhängers, sondern von den Rädern des 5 to schweren Lastkraftwagens überrollt worden wäre» Im übrigen kommt es natürlich auch darauf an, wieweit der Reifen den des Kopfes hinweggerollt ist und hier auch den Bruch des Schädels herbeigeftthrt hat« Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung ist nach den Zeugenbekundungen zu demindest möglich und deshalb mit der Revision nicht zu beanstanden« Für diese Feststellung ist der Eindruck, den der Zeuge B(m^ nach dem äusseren Ansehen des Verunglückten gehabt haben soll, ohne .■jede Bedeutung.: losigkeit des Beklagten und damit das Vorlieben eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 ErfzG* ‘.Tenn der Verunglückte durch das Würze lw er k eines Baumes zu Fall gekommen, dadurch in die Fahrbahn hineingestürzt und nun vom linken Hinterrade des Anhängers überfahren worden sei| hatte der Sturz des Verunglückten von dem Zeugen Gustav vmmm ga^icht walirgenommen werden können, da der Vorderwagen und ein Teil des Anhängers bereits vorübergefahren gewesen sei* Der Unfall sei auf ein "Verhalten” des Verunglückten zurückzuführen, das der Fahrer nicht hätte in Rücksicht zu stellen brauchen. unabwendbar gilt eiii Ereignis nach § 7 Abs 2 Satz 2 KrfzG insbesondere dann, wenn es "auf das Verhalten des Verletzten" zurücksuführen ist und sowohl der Ilalter als der Fahrer des Fahrzeugs "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" beobachtet haben» Der Beklagte hat den ihm hiernach obliegenden Entlastungsbeweis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht und kann ihn nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht erbringen« 1» Die Revision irrt, wenn sie meint« dass der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das ’Verhalten" des Verletzten zurückzuführen sei* Es ist zwar richtig, dass hierbei ein Verschulden des Verunglückten nicht erforderlich ist* Das Verhalten des Verletzten im Sinne des § 7 Abs 2 Satz 2 KrfzG ist rein gegenständlich gemeint und umfasst eine unverschuldete wie eine schuldhafte Handlungsweise (RGZ 92, 38 f)» Für die Behauptung des Beklagten, der Verunglück- • te sei zu weit nach rechts gefahren, gegen die Baum-wrrzel geraten und hierbei gestürzt, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beweis,-Bas Berufung spricht hnlt es lediglich " nicht für ausgeschlossen", dass durch den Lastkraftwagen trotz abgeblendeten Lichtes doch noch geblendet worden sei oder dass er sich durch den Lastzug zur Seite gedrängt gefühlt habe, darauf selbst zu weit nach rechts gefahren und gegen den Strassenbaum und dessen Würzelwerk geraten sei. Hierbei handelt es sich nicht nur um die allgemeine,"im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nach § 276 BGB, sondern um eine wesentlich gesteigerte Sorgfalt, Schuldlosigkeit des Fahrers rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurtickzuführen sei. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch die äusserste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht zu verhindern war (BGZ Bei Beachtung dieser von der Rechtsprechung für die Sorgfaltspflicht vom Halter und Fahrer im Falle des l 7 Abs 2 ErfzG entwickelten Grundsätze hätte sich der Fahrer Gustav V^f^ beim Überholen de£ Pferdefuhrwerks des Zeugen so iweit wie möglich auf der Stras 'enmitte halten müssen, um den Rad*'- Dunkelheit« Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf liingewiesen, dass ein Radfahrer auch dann, wenn der Lastzug mit abgeblendetem Licht fahre, nicht nur für kurze Zeit geblendet werden, sondern sich auch sonst Hierdurch lässt sich zu demindest die Gefahr eines Unsicherwerdens des Radfahrers oder auch die Möglichkeit, dass er von sich aus gesehen zu weit nach rechts ausbiegt und hier insbesondere wegen der an einigen Stellen vorhandenen Strassenbäume gefährdet wird, nicht völlig auBschliessen, Bei der durch diese Umstände gebotenen Sorgfalt muss man von jedem Fahrer erwarten, dass er beim Überholen besonders darauf bedacht ist, sich möglichst weit vom Radweg entfernt zu halten« Im vorliegenden Fall war die gepflasterte Fahrbahn 5 m breit« Die Zeugen Gustav und Heinz haben übereinstimmend ausgesagt, dass der 1,20 m breite Milchwagen des Zeugen ganz an der rechten Strassenseite gefahren sei, und zwar mit den rechten Rädern auf dem Sommerweg« Nach der eige-nen Dars*: ellung des Beklagten kann der Milchwagen höchstens 80 cm der Pflasterstrasse eingenommen haben (Schriftsatz vom 19* August 1950 S 3« Bl 76 dA)* Da der Lastzug des Beklagten nach dessen Angaben eine Breite von 2,20 m hat (Schriftsatz vom 19» August 1950 S 4, Bl 76 R), hätte der Zeuge Gustav er den Kilchwagen, wie ,er behauptet, mit nur einem ' Meter Abstand überholt- hätte, nur rund 4 m der Fahrbahn in Anspruch nehmen brauchen. rers einen Abstand von mindestens'einem Meter vom linken Rande der Pflasterstrasse zu wahren, so hätte er das Überholmanöver an dieser Stelle nicht durchführen dürfen und weiter hinter dem Milchfuhrwerk bleiben müssen» Erfahrungsgemäss können Fussgänger und Radfahrer, besonders in der Dunkelheit, wenn ein Last-zur an ihnen in unmittelbarer Nähe vorbeifährt, erschreckt und unsicher werden» Auch dann, wenn das Kraftfahrzeug den JIraftfahrer nicht körperlich berührt, sondern wenn dieser durch die psychische Beeinflussung zu einer falschen und unsicheren Fahrweise veranlasst wird und Schaden erleidet, ist ein solcher phförll auf den Betrieb des Kraftfahrzeugs zurückzuführen (vgl Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11» April 1949 in VerkRSamml 1, 108)* Stets sind strenge Anforderung gen an den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 ErfzG zu stellen» Alle in dieser Hinsicht übrig bleibenden Zweifel und Urklarheiten gehen zu lasten des als Fahrzeughalter in Anspruch genommenen Beklagten« Da1 er nicht hat nachweisen können, dass sein Fahrer Gustav diejenige Sorgfalt beachtet hat, deren Anwendung den Unfall als unvermeidlich erscheinen lassen könnte (Hüller, Strassenverkehrsrecht 16« Aufl § 7 A II b 3 S 212), ist er nach §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 13 Abs 1 und 2 KrfzG in Verbindung mit §§ 844, 843 Abs 2 bis 4, 760 BGB verpflichtet, der Witwe des Verunglückten Heinrich M^^ wegen des Verlustes ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Schadensersatz in rorm einer Rente zu leisten» hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die insoweit vorn Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht erwiesen und auch nicht erweisbar seien* Der Unfall sei von keinem Zeugen beobachtet worden# Der Beklagte könne für seine Behauptung, dass Heinrich bei der 'Überholung des Uilchwagens durch den Lastzug so gut wie gar nicht behindert worden sei und dass er schuldhaft zu weit nach rechts und dabei gegen den Baum gefahren sei, keinen Beweis erbringen# können und müssen, so ?r tte er allerdings vom Rad absteigen oder zu dem mindesten halten müssen# Bei Erkennbarkeit der gefährlichen Situation hätte er nicht noch versuchen dürfen, auf einem Zwischenraum von weniger als einem Meter zwischen Baum und Kraftfahrzeug hindurchzufnhreno Nach dem Vorbringen des Beklagten lässt sich aber nicht feststellen, dass als die Situation für ihn gefährlich wurde, Überhaupt noch Zeit und Gelegenheit zu dem Halten hatte# Deshalb lässt sich aber auch nicht feststellen, dass er es schuld-hnft unterlassen hätte, mit dem Rade zu halten# Eür . Beide Vorinstanzen haben auf Grund der Schpdens-ersatzpflicht des Beklagten und der von der Vitwe des Verunglückten vorgenommenen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Klage ohne Einschränkung in vollem Umfange stattgegeben, dabei aber nicht beachtet/ dass die Ansprüche der Witwe des Verunglückten gemäss § 1542 RVO zu dem Teil auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen waren und insoweit nicht mehr abgetreten werden konnten, und dass die Abtretung der unpfändbaren Unfallren-tennnsprüche entsprechend der vom Grossen Senat für Zivilsachen in dem.angeführten Beschluss dargelegten Rechtsauffrssung nur dann zulässig ist, wenn der Ab-cretungsempfänger an den Rentenberechtigten den vollen Gegenwert zahlt* 1* Da fder‘Getötete als Kaschii.ist bei der Klägerin beschäftigt war und auf dem Wege^ jur Arbeitsstelle verunglückt ist, war bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Aktivlegitimation nach dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres davon aus-zugehen, dass der TTitwe des Verunglückten aus der Sozialversicherung eine Rente gewährt wurde, dass also nach § 1542 RVO in dieser Höhe ihre Sohadens-ersatzansprüche auf den Öffentlich-rechtlichen Ver-•icherunfsträger übergegangen waren. Übergang ist von Amts wegen zu 'berücksichtigen,» Das Berufungsgericht hat eine dahingehende Prüfung unterlassen, so dass sich in tatsächlicher üinsicht noch » nicht festsieilen lässt, in welcher Höhe die Scha-densersntzansprüche auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungstrüger ühergegangen sind«, Das von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 6« harz 1951 vorgelegte Schreiben der Lnndeeversicherungsanstalt Westfalen vom 17c Februar 1951 kann als neues Tateachenvorbrin-gen iri Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden« Die Snchbefrgnis der Klägerin ist nur insoweit gegeben, als der Anspruch der Witwe des Verunglückten nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versiche-rrngsträger i’bergegangen ist« Diese Prüfung der Sach-befugnis gehört zwar zur Entscheidung über den Grund des Anspruchs* Ein ßr-ndurteil lässt sich aber dann rechtfertigen, wenn der Klägerin, wie im vorliegend den Falle, trotz des geset liehen Forderungsüberganges nach 1542 RVO ersichtlich noch Ansprüche gegen ien Beklagten verbleiten« In dem <2rundurteil braucht • die Höhe des Forderungsüberganges aber noch nicht ziffernrrlssig festgestellt zu werden« Diese Feststellung kann vielmehr dem Verfahren über den Betrag überlassen bleiben (vgl RGZ 83, 316; OLG Düsseldorf J:,7 1937, 2369; Geißel, Haftpflichtprozess 5* Aufl* 1550 S 414 f)« keine Feststellungen darüber getroffen, für welche bereits füllig gewesenen Rententeilbeträge der volle Gegenwert seitens der Klägerin an die rentenberechtigte Witwe des Verunglückten gezahlt worden ist, und auch für die Zukunft der Abtretung volle Wiiv-Lung beigerieeser, indem es der Zah3ungsMage in Überei stirarng mit dem Bandgericht ^eingeschränkt stattgegeben hate Der Beklagte kann zur Zahlung uneinge. - den Anspruch ernstlich "bestreitet (RGZ 132 340)* Wie in dem angeführten Beschluss des Grossen Senats für "ivilsac’ en dargelegt worden ist, entspricht es einem praktischen Bedürfnis, nicht nur für die "bereits fällig geworde: en Rentenheträge nach jeweils erfolgter Zahlung des Gegenwerts Einzel-abtretungen, sondern zugleich für alle künftig fällig werde‘den Rentenbetrüge eine Gesagtobtretung «.« mit den* der Sicherung des Rentenberechtigten dienenden Ein«* Schränkungen - zuzulassen; demselben Bedürfnis dient eine zugleich alle künftigen Rentenbetrüge umfassende gerichtliche Geltendmachung im Rahmen des § 259 ZPO.. Da nur noch wegen der Höhe der hlagforderung, und zwar nicht nur in Hinblick puf den gesetzlichen Por-derrnfsüberga'g nach f 1542 RVO, sondern auch wegen der bereits nach Za lung des Gegenwerts auf die Klägerin voll wirksam übergegangenen Rente;.beträge, weitere Peststellungen erforderlich sind, erschien es zweckmässig, unter Anwendung des § 304 ZPO über den Grund der Kingforderung vorab zu entscheiden und das Endurteil des Tandgerichts durch ein Zwischen« urteil zu-ersetzen (§§ 565 Abs 3 Ziff 1, 536; RGZ 50?
Fiir das Nachlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz-. BGB §§ 844 Abs 2, 400 • ZPO §§ 259,726 Abs 1 Hechtssatz: Unpfändbare und noch nicht fällige Unfallren-tenansprüche, die unter der aufschiebenden. Bedingung voller Zahlung des Gegenwerts abgetreten worden sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO mit einer Klage auf künftige Leistung geltend gemacht werden* Aktenzeichen: III ZR 109/50 Urt.v* 17o April 1952 LG Hagen OLG Hamm 111. JR 1,P9/5Ö •! Verkündet - iVV: .... .. am 17. April-.1952,Pi^ser^gust.’Ang^’ bleibt ddemi-'EndurteilVü'e s’-Berufungsge r iclits voi?~.... b ehält er^;f...... w^ "" - "*•;v:" ^ -• Vdir^Reents JfWegein^ — 2 *- Tatbestand: Der bei der Klägerin .beschäftigt gewesene Maschinist Heinrich aus SchpBP befuhr am 9* Dezem- ber 1948 kurz vor 6 Uhr morgens mit seinem beleuchte-.ten Fahrrad die Happ^ Strasse in WapHBl in Richtung auf der äussersten rechten Seite, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen«, Um die gleiche Zeit befuhr der frühere Zweitbeklagte Gustav Vpgp-mit einem aus Motorwagen mit Anhänger bestehenden Lastzug des /l5r st^Beklagten dieselbe Strasse in ent ger er^e setzt er Richtung* Etwa in der. Nähe des Grund«-stücks Nr 23 III überholte Gustav vppmp ©in vor ihm auf der Strasse in gleicher Richtung fahrendes' Pferdefuhrwerk* Kurze Zeit nach dem Überholen wurde Heinrich HpB, einer Kopfwunde am Strassenrand liegend, von einem Strassenpassanten tot aufgefunden* Die Klägerin zahlt der Witwe des Verunglückten, der einen monatlichen BinfttO^udienst von 340,54 DM hatte, eine monatliche Rente von 123,30 DM« ?Üt der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung dieser Rentenzahlungen* Sie behauptet, dass von dem linken Hinterrad des dem Beklag- ten gehörenden Anhängers überfahren und getötet worden sei0 Der Beklagte hafte gemäss § 10 Abs 2 KrfzG der Witwe die ihre Ansprüche an die Klägerin abge- treten habe« Demgemäss hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Rente von 123,30 DM vom-1* Januar 1949 ab, begrenzt auf die mutmassliche Lebensdauer des am 9* Dezember 1948 tödlich r verunglückten Maschinisten Heinrich au& Schflfl^fc* zu zahlen« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, dass mit dem Lastzug in Be*-* rührung.gekommen sei« Ein Kraftfahrzeugunfall im Sinne des § 7KrfzG liege nicht vor« sei mit seinem Bade gegen einen Strassenbaum gefahren, mit dem Kopf gegen den Baumstamm geprallt und habe sich hierdurch die tödlichen Verletzungen zugezogen« Mög^-licherweise sei auch gegen den Baum gefahren^ hierbei zu Boden gestürzt und dann überfahren worden« In diesem Palle liege ein unabwendbares Ereignis vor« Der Fahrer Gustav V^^Jgp^habe jede Sorgfalt walten lassen. Der Unfall könne nur auf das Verhalten des Getöteten zurückzuführen sein, der zu weit nach rechts gefahren sei, ohne dass die Situation dies erfordert hotte; durch Unachtsamkeit sei er dann gegen • den Baum gefahren« Wenn er die Sachlage nicht hätte überblicken können, hätte er vorher absteigen müssen. Vor einem solchen Unfall könne sich kein Fahrzeughalter schützen. Das Landgericht hat den Beklagten gemäss §§ 7, 10 KrfzG zur Zahlung der verlangten monatlichen Rente für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis zur Vollendung des 65, Lebensjahres des am 9» November 1901 geborenen verunglückten Maschinisten Heinrich MBB verurteilt. Die Berufung des Beklagten hptte keinen Erfolg, Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage, Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten. ^ »* Ent soheidiingsgründe i I« Die Witwe des Heinrich hat ihre Schadens- ersatznnsprüche an die Klägerin abgetreten« 1« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Abtretung nicht pr o ze ss ordnungötnabs ij£&- f e s t g e-stellt, ist nicht gerechtfertigt« Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils i3t die Abtretung bereits als unstreitig festgestellt« Im Tatbestand des Berufungsurteils, ist die Abtretung zwar nur als eine Behauptung der Klägerin wiedergegeben« Aus dem ganzen Zusammenhang» insbesondere aus der Bezugnahme auf das landgerichtliehe Urteil, ergibt sich aber, dass auch das Berufungsgericht die Abtretung als unstreitig hat feststellen wollen« Der Beklagte kann selbst nicht behaupten, dass er im zweiten Rechtszug die Abtretung bestritten habe« Soweit er das Vorbringen der Klägerin bestritten hat, ist dies im Tatbestand des Beru-fv.ngsurteils ausdrücklich ausgeführt worden« Die Be«-* hauptung der Abtretung ist hier nicht erwähnt« Hieraus ergibt sich, dass sie in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig ansusehen ist« 2« Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Zulässigkeit der Abtretung im Hinblick auf § 400 BOB zu erörtern» Der Grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, dem der Senat die Rechtsfrage gemäss § 137 GVG vorgelegt hat, hat durch Beschluss vom 10« Dezember 1851 (GSZ 3/51) die -Zulässigkeit der Abtretung vori unpfändbaren Rentenansprüchen bejaht. 5. soweit der Rentenberechtigte von dem Abtretungen empfanger den vollen Gegenwert erhält« Die Klägerin ist also auf Grund der Abtretung nur insoweit zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aktiv legitimiert, als sie den Gegenwert an die Witwe des Verunglückten gezahlt hat oder zahlen wird. Auf die hieraus sich ergebenden Folgerungen wird unten zu V, 2 eingegangen, II* Das Berufungsgericht hat auf Grund der eingehend gewürdigten Bekundungen der Zeugen SeUP, Witt und Dr, Lttttltt ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der verunglückte l^ttP von dem linken Hinterrade des 1,6 bis 1,8 to schweren Anhängers des Beklagten überrollt und hierdurch getötet worden ist« Die Revision r«gt insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat weder die Aussagen des frü -heran Zweitbeklagten Gustav V^tttt se*nes Sohnes Heinz V^HMtt« n0°h den Vortrag des Schriftsatzes vom 19, August 1950 S 3 f in unzulässiger Weir se Hüber/ranren” * Beide Zeugen haben bei ihrer Vernehmung am 3, Juni 1950 (Bl 65/R dA) zunächst im wesentlichen ihre am 9, Dezember 1948 vor der Polizei gemach--ten Angaben wiederholt. Diese-Aussagen enthalten keinerlei nähere Angaben darüber, in welchem Abstande der Zeuf-e Gustav VttHitt dns lülchfuhrwerk des Zeugen überholt, hat und in welchem Abstande er an dem verunglückten Itttt vorbeigefahren ist« Nachdem den Zeugen ihre polizeilichen Angaben noch einmal vorgeleejj worden waren, haben sie diese Angaben in einigen Punkten abgeändert und bestimmter zu fassen versucht. Der Zeuge Gustav hat dann erklärt, dass er nicht zu sagen vermöge, mit welohem Abstand er den Milchwagen Überholt und wo er sich beim Überholen auf der Fahrbahn bewegt habe; er könne nur sagen, dass er keine besondere Veranlassung gehabt habe, weit nach links auszuholen, Erst auf Vorhalt hat er dann erklärt, er glaube nicht, dass er in mehr als einem Meter Abstand von dem zu überholenden Fahrzeug gefahren sei« Auf weiteren Vorhalt hat er dann angegeben, er halte es sogar für unmöglich, dass er soviel Abstand gehabt habe. In welchem Abstand sich der Gehweg beim Überholen von seinem Fahrzeug befunden habe, hat er aber trotz weiteren Vorhalts nicht angeben können, Der Zeuge Heinz Vfppppp hat bei seiner Vernehmung auf Vorhalt schliesslich erklärt, dass nach seiner Auffassung bei Überholung des Hilohwa-gens von der linken Seite der gepflasterten Fahrbahn noch mindestens 1 m frei gewesen sei» Ebenso hat der Zeuge bei seiner Vernehmung zunächst erklärt, dass der Lastzug ihn mit einem gewissen seitlichen Abstand überholt habe, er könne aber nicht mehr, angeben wie gross dieser Abstand gewesen sei; da er sich * sehr rechts gehalten,habe, habe er nicht das Empfinden gehabt, dass der Lastzug einen grossen Einschlag-bogen um ihn herum habe machen müssen; er habe per-, sönlich den Eindruck gehabt, dass der Lastzug im wesentlichen geradeaus gefahren sei« Erst "auf Vorhalt" hat er erklärt, er sei der Auffassung, dass der Abstand beim Überholen keineswegs grösser als 1 m gewesen sei« Das Berufungsgericht hat diesen Zeugenaussagen bei der Erörterung eines Mitverschuldens des Getöteten keinerlei Beweiskraft beigemessen und darauf hingewiesen, keiner der Zeugen habe von dem Unfall etwas gemerkt, so dass nicht anzunehmen sei, dass sie darauf geachtet hätten, wo sich damals die Fahrzeuge zur Unfallzeit an der Unfallstelle auf der Fahrhahn genau fortbewegt hätten» Diese Art der Beweiswür-digung lässt rechtlich keine Verletzung des §§ 286 ZPO erkennen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, auf Grund dieser als völlig unzuverlässig gekennzeichneten Zeugenangaben die Feststellung zu treffen, dass sich der Lastzug beim Passieren des Verunglückten mindestens in einer Entfernung von 1 m vom Hand der gepflasterten Fahrbahn bewegt habe uüd dass deshalb der Verunglückte, der nur mit dem Kopf auf dem Rand der Pflasterstrasse gelegen und hiervon höchstens 25 cm bedeckt habe, überhaupt, nicht habe überfahren werden können» Das Berufungsgericht hat deshalb auch ohne Rechtsirrtum den rein rechnerischen Schlüssen, die der Beklagte insoweit gemäss Schriftsatz vom 19» August 1950 S 5 (Bl 76 dA) geglaubt hat ziehen zu können, keinen Beweiswert beigemessen» Aus der vom Berufungsgericht im übrigen auf Grund der Aussagen der Zeugen SefHB, und Dr» L^Mpl getroffenen Feststellung, dass der Kopf des Verunglückten vom linken Hinterrad des Anhängers des Beklagten überfahren worden ist, folgt, dass der Zeuge Gustav beim Überholen des Pferdefuhrwerks unmittel- bar am äussersten linken Rande der Pflasterstrasse gefahren sein muss; denn sonst hätte er den an dieser Stelle Vorgefundenen Kopf des Verunglückten nicht über? fahren können. Daraus ergibt sich also, dass die ohnehin allenfalls als unzuverlässige Schätzungen zu werten-, den Angaben der Zeugen und Gustav und Heinz V| mir soweit es sich um die Entfernung des Lastzuges j vom linken Randder Pflasterstrasse handelt, unrichtig sind* • Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass der Verunglückte "nach der Art seines Aussehens" nicht vom Anhänger überfahren worden sein könne, weil sonst sein Gesicht hätte zerquetscht sein müssen. Er rügt in diesem Zusamrenhange, dass das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 19# August 1950 S 5 (Bl 77 dA) . enthaltenen Antrag übergangen habe, den ffegewärter Ba-nitza zu vornehmen, der den Verunglückten genau besichtigt habe. Ob der \7egewärter nach dem Aussehen des Verunglückten* der Meinung gewesen ist, dass dieser nicht von einem Kraftfahrzeug überfahren worden sein könne, ist ebenso unbeachtlich wie die Ansicht der beiden bereits vernommenen Polizeibeamten und HeifD^ die auch nicht geglaubt haben, dass überfahren worden sei. Aus dem äusseren Bild, das der Verunglückte an der Un'..allstelle bot, liess sich die Todesursache überhaupt nicht zuverlässig beurteilen. Hierzu bedurfte es vielmehr der ärztlichen Untersuchung Der Arzt Dr« der unmittelbar nach dem Unfal] eine solche Untersuchung vorgenommen hat, hat festge-. stellt, dass der gesamte Kopf sehr stark plattgedrückt war. Das Gesioht selbst wies keine Verletzungen auf# An dem Schädel befand sich nur links seitlich in den■ behaarten Kopfpartien eine Platzstelle, aus der eine reichliche Menge Blut auf die Strasse geflossen war. Eine solche Verletzung konnte nach den Peststellungen » des Arztes Dr. Lamschik aber nicht auf einfaches Aufschlagen des Kopfes auf das Pflaster, sondern nur auf eine andere grössere äussere Einwirkung im Sinne einer • Quetschung zurückzuführen sein« Danach hat das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 286 ZPO festge- stellt, dass der Kopf des Verunglückten von dem linken Hinterrad des Anhängers überfahren worden ist* Eine solche Feststellung wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass nicht auch das Gesicht des Verunglückten zerquetscht gewesen ist« Das hätte der Fall sein können, wenn der Verunglückte nicht von einem Rad des 1,6 bis 1,8 to schweren Anhängers, sondern von den Rädern des 5 to schweren Lastkraftwagens überrollt worden wäre» Im übrigen kommt es natürlich auch darauf an, wieweit der Reifen den 0 « Kopf überrollt hat« Die Tatsache, dass das Gesicht des Verunglückten keine Verletzungen aufwies, spricht dafür, dass der Reifen nur über die behaarten Teile 4 des Kopfes hinweggerollt ist und hier auch den Bruch des Schädels herbeigeftthrt hat« Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung ist nach den Zeugenbekundungen zu demindest möglich und deshalb mit der Revision nicht zu beanstanden« Für diese Feststellung ist der Eindruck, den der Zeuge B(m^ nach dem äusseren Ansehen des Verunglückten gehabt haben soll, ohne .■jede Bedeutung.: Entscheidend kann hier nur das Ergebnis der von dem Arzt Dr« La^ÜI vorgenommenen Untersuchung sein« III. • Das sonstige Vorbringen des Beklagten enthält nichts, was nicht vom Berufungsgericht selbst hätte beurteilt werden können,. sondern noch der .n- .1 i • Beurteilung durch einen Kraftverkehrssachverstän-• * digen bedurft hätte«l)as gilt nicht nur für die Feststellung, dass Heinrich durch den Lastzug des Beklag- ten überfahren und getötet worden ist, sondern auoh für die Frage, ob der Unfall die Folge eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG gewesen ist« 10 Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt* dass der Beklagte für die von ihm angeführten Möglichkeiten des Unfallherganges keinen Beweis erbringen könne. Bs handele sich dabei lediglich um Vermutungen? denn kein Zeuge habe den Unfallhergang ' beobachtet; sonstige Beweismittel seien nicht Vorhand en0 T»'ie sich der Unfall ereignet habe, lasse sich niemals einwandfrei aufklären» Nach Lage der Sache sei es nicht ausgeschlossen, dass der Getötete durch den Lastkraftwagen, auch wenn dieser mit abgeblendetem Licht gefahren sei, dennoch so geblendet worden sei, dass er den Strassenbaum und dessen Würze lw er k mit seiner Fahrradbeleuchtung nicht rechtzeitig und hinreichend erkannt habe, wodurch er"offenbar zu Fall gekommen" sei. Die Lebenserfahrung spreche dafür,, dass es so gewesen sein könne.» Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass der Getötete sich durch den ihn entgegenkommenden, gerade ein Pferdefuhrwerk überholenden Lastkraftwagen mit Anhänger zur Seite gedrängt gefühlt habe und dadurch mit der Strassen-• » baumwurzel in Berührung geraten sei, die ihn dann umgeworfen habe» Weil diese Möglichkeiten nach Lage der Sache nicht auszuräumen seien, hafte der Beklag-, te im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, das alle durch den Kraftfahrzeug\:6 r kshi?' als solchen hervorgerufenen Gefahrenmomente berücksichtige und in der Betriebsgefährlichkeit eines solchen Fahrzeugs überhaupt seine Begründung habe, und zwär'selbst dann, wenn wie der Beklagte glaube, kein Kraftfahrer sich davor schützen könne* • • Nach Ansicht der Revision ergeben die vom -Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die völlige Schuld- losigkeit des Beklagten und damit das Vorlieben eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 ErfzG* ‘.Tenn der Verunglückte durch das Würze lw er k eines Baumes zu Fall gekommen, dadurch in die Fahrbahn hineingestürzt und nun vom linken Hinterrade des Anhängers überfahren worden sei| hatte der Sturz des Verunglückten von dem Zeugen Gustav vmmm ga^icht walirgenommen werden können, da der Vorderwagen und ein Teil des Anhängers bereits vorübergefahren gewesen sei* Der Unfall sei auf ein "Verhalten” des Verunglückten zurückzuführen, das der Fahrer nicht hätte in Rücksicht zu stellen brauchen. Diese Rüge der Revision ist' nicht begründet» * * unabwendbar gilt eiii Ereignis nach § 7 Abs 2 Satz 2 KrfzG insbesondere dann, wenn es "auf das Verhalten des Verletzten" zurücksuführen ist und sowohl der Ilalter als der Fahrer des Fahrzeugs "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" beobachtet haben» Der Beklagte hat den ihm hiernach obliegenden Entlastungsbeweis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht und kann ihn nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht erbringen« 1» Die Revision irrt, wenn sie meint« dass der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das ’Verhalten" des Verletzten zurückzuführen sei* Es ist zwar richtig, dass hierbei ein Verschulden des Verunglückten nicht erforderlich ist* Das Verhalten des Verletzten im Sinne des § 7 Abs 2 Satz 2 KrfzG ist rein gegenständlich gemeint und umfasst eine unverschuldete wie eine schuldhafte Handlungsweise (RGZ 92, 38 f)» 12 Für die Behauptung des Beklagten, der Verunglück- • te sei zu weit nach rechts gefahren, gegen die Baum-wrrzel geraten und hierbei gestürzt, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beweis,-Bas Berufung spricht hnlt es lediglich " nicht für ausgeschlossen", dass durch den Lastkraftwagen trotz abgeblendeten Lichtes doch noch geblendet worden sei oder dass er sich durch den Lastzug zur Seite gedrängt gefühlt habe, darauf selbst zu weit nach rechts gefahren und gegen den Strassenbaum und dessen Würzelwerk geraten sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht sogar dijf£ Lebenserfahrung dafür, dass es so gewesen sein könne. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass sich der Verunglückte tatsächlich so verhalten hat, wie der Beklagte behauptet, sondern hat diese Behauptung lediglich als unbeweisbare Vermutung gewertet. Schon aus diesen Gründen ist der dem Beklagten obliegende Entlastungsbeweis als gescheitert anzusehen, 2, Nach dem vom Beiufungsgericht festgestellten Sachverhalt kann der Beklagte aber auch nicht das 'Vorlie*- gen der weiteren Voraussetzung beweisen, dass Halter * + und Fahrer des Wagens jede nach den Umständen des jPal r-. les gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Hierbei handelt es sich nicht nur um die allgemeine,"im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nach § 276 BGB, sondern um eine wesentlich gesteigerte Sorgfalt, Schuldlosigkeit des Fahrers rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurtickzuführen sei. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch die äusserste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht zu verhindern war (BGZ - 13 86, 149/1517; 92, 38; 96, 131; 159, 312; EG in VAE 1938, 461)« Halter und Führer Haben hiernach, sine über die gewöhnliche. Verkehrs Sorgfalt hinaus-gelende, besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart zu beobachten, die zu dem T'eispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte • Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer g’ebie-tet(RGZ 162, 1 /37; 164, 273 /?80j\ RG in VR 1930, 307; RG in DR 1939, 783 f)* Bei Beachtung dieser von der Rechtsprechung für die Sorgfaltspflicht vom Halter und Fahrer im Falle des l 7 Abs 2 ErfzG entwickelten Grundsätze hätte sich der Fahrer Gustav V^f^ beim Überholen de£ Pferdefuhrwerks des Zeugen so iweit wie möglich auf der Stras 'enmitte halten müssen, um den Rad*'- mm» r « «m* ¥ fahrer»Gegenverkehr auf der linLen Strassenseite nicht unnötig zu gefährden« Er sah. dass ihm auf • dem verhältnismässig schmalen, nämlich nur 80 cm breiten Gehund Radweg an der linken Seite ein Radfahrer entgegenkam. Dieser schmale Weg war ’stel-lenv/eise noch durch das Uurzelwerk von Strassenbäu~ nen verengt, woraus sich für die Radfahrer zu demindest eine gewisse Behinderung beim Ausweichen ergab« Bei dieser Sachlage bedeutet es immer eine Gefährdung des Radverkehrs, wenn ein Lastzug unmittelbar am r.and des Steinpflasters neben dem Radweg entlang-fährt« Das gilt besonders für die Zeit der. Dunkelheit« Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf liingewiesen, dass ein Radfahrer auch dann, wenn der Lastzug mit abgeblendetem Licht fahre, nicht nur für kurze Zeit geblendet werden, sondern sich auch sonst — 14 durch den Lastzug" zur Seite gedrängt" fühlen Jcöun.d£>. Hierdurch lässt sich zu demindest die Gefahr eines Unsicherwerdens des Radfahrers oder auch die Möglichkeit, dass er von sich aus gesehen zu weit nach rechts ausbiegt und hier insbesondere wegen der an einigen Stellen vorhandenen Strassenbäume gefährdet wird, nicht völlig auBschliessen, Bei der durch diese Umstände gebotenen Sorgfalt muss man von jedem Fahrer erwarten, dass er beim Überholen besonders darauf bedacht ist, sich möglichst weit vom Radweg entfernt zu halten« Im vorliegenden Fall war die gepflasterte Fahrbahn 5 m breit« Die Zeugen Gustav und Heinz haben übereinstimmend ausgesagt, dass der 1,20 m breite Milchwagen des Zeugen ganz an der rechten Strassenseite gefahren sei, und zwar mit den rechten Rädern auf dem Sommerweg« Nach der eige-nen Dars*: ellung des Beklagten kann der Milchwagen höchstens 80 cm der Pflasterstrasse eingenommen haben (Schriftsatz vom 19* August 1950 S 3« Bl 76 dA)* Da der Lastzug des Beklagten nach dessen Angaben eine Breite von 2,20 m hat (Schriftsatz vom 19» August 1950 S 4, Bl 76 R), hätte der Zeuge Gustav er den Kilchwagen, wie ,er behauptet, mit nur einem ' Meter Abstand überholt- hätte, nur rund 4 m der Fahrbahn in Anspruch nehmen brauchen. Dann wäre auf der linken Seite bis zu dem Radweg noch ein Abstand von einem Meter übrig geblieben,* Da der Verunglückte mit seinem Körper auf dem Radweg und nur mit dem Kopf auf der Pflaflterstrasse gelegen hat, kann bei richtigem, vorsichtigem und geschicktem Fahren ein Überrollen des nicht als unvermeidlich, also nicht als"un- abwendbares Ereignis" angesehen werden, . Hätte der Fahrer Gustav nicht mehr'die wenn - 15 Hög'ichkeit gehabt, beim Überholen des Milcb£ühr ~ Werks angesichts des ihm entgegenkommenden Radfah- . rers einen Abstand von mindestens'einem Meter vom linken Rande der Pflasterstrasse zu wahren, so hätte er das Überholmanöver an dieser Stelle nicht durchführen dürfen und weiter hinter dem Milchfuhrwerk bleiben müssen» Erfahrungsgemäss können Fussgänger und Radfahrer, besonders in der Dunkelheit, wenn ein Last-zur an ihnen in unmittelbarer Nähe vorbeifährt, erschreckt und unsicher werden» Auch dann, wenn das Kraftfahrzeug den JIraftfahrer nicht körperlich berührt, sondern wenn dieser durch die psychische Beeinflussung zu einer falschen und unsicheren Fahrweise veranlasst wird und Schaden erleidet, ist ein solcher phförll auf den Betrieb des Kraftfahrzeugs zurückzuführen (vgl Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11» April 1949 in VerkRSamml 1, 108)* Stets sind strenge Anforderung gen an den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 ErfzG zu stellen» Alle in dieser Hinsicht übrig bleibenden Zweifel und Urklarheiten gehen zu lasten des als Fahrzeughalter in Anspruch genommenen Beklagten« Da1 er nicht hat nachweisen können, dass sein Fahrer Gustav diejenige Sorgfalt beachtet hat, deren Anwendung den Unfall als unvermeidlich erscheinen lassen könnte (Hüller, Strassenverkehrsrecht 16« Aufl § 7 A II b 3 S 212), ist er nach §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 13 Abs 1 und 2 KrfzG in Verbindung mit §§ 844, 843 Abs 2 bis 4, 760 BGB verpflichtet, der Witwe des Verunglückten Heinrich M^^ wegen des Verlustes ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Schadensersatz in rorm einer Rente zu leisten» IV* Zur Frage des Mitverschuldens des Verunglückten ~ 16 hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die insoweit vorn Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht erwiesen und auch nicht erweisbar seien* Der Unfall sei von keinem Zeugen beobachtet worden# Der Beklagte könne für seine Behauptung, dass Heinrich bei der 'Überholung des Uilchwagens durch den Lastzug so gut wie gar nicht behindert worden sei und dass er schuldhaft zu weit nach rechts und dabei gegen den Baum gefahren sei, keinen Beweis erbringen# Bas Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich uit der weiteren Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt', hätte, wenn er die Sachlage nicht Iv’tte überblicken können, absteigen müssen#. Es ist zwar davon auszugehen, dass den von ihm täglich befah- renen \7eg genau kannte und deshalb auch wusste, dass sich der Radweg an verschiedenen Stellen dumh Baumwurzeln verengte» Hütte rechtzeitig die gefährliche Lage ibersclier. können und müssen, so ?r tte er allerdings vom Rad absteigen oder zu dem mindesten halten müssen# Bei Erkennbarkeit der gefährlichen Situation hätte er nicht noch versuchen dürfen, auf einem Zwischenraum von weniger als einem Meter zwischen Baum und Kraftfahrzeug hindurchzufnhreno Nach dem Vorbringen des Beklagten lässt sich aber nicht feststellen, dass als die Situation für ihn gefährlich wurde, Überhaupt noch Zeit und Gelegenheit zu dem Halten hatte# Deshalb lässt sich aber auch nicht feststellen, dass er es schuld-hnft unterlassen hätte, mit dem Rade zu halten# Eür ♦ ■ « r das Vorliegen eines Mitverschuldens des Verunglückten trifft den ersatzpflichtigen Beklagen die Beweise 17 last* Da er nach dem festgestellten Sachverhalt ein Kitverschulden aber nicht hat dartunkönnen? bleiht er der Witwe im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes voll ersatzpflichtig* V* . Beide Vorinstanzen haben auf Grund der Schpdens-ersatzpflicht des Beklagten und der von der Vitwe des Verunglückten vorgenommenen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Klage ohne Einschränkung in vollem Umfange stattgegeben, dabei aber nicht beachtet/ dass die Ansprüche der Witwe des Verunglückten gemäss § 1542 RVO zu dem Teil auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen waren und insoweit nicht mehr abgetreten werden konnten, und dass die Abtretung der unpfändbaren Unfallren-tennnsprüche entsprechend der vom Grossen Senat für Zivilsachen in dem.angeführten Beschluss dargelegten Rechtsauffrssung nur dann zulässig ist, wenn der Ab-cretungsempfänger an den Rentenberechtigten den vollen Gegenwert zahlt* 1* Da fder‘Getötete als Kaschii.ist bei der Klägerin beschäftigt war und auf dem Wege^ jur Arbeitsstelle verunglückt ist, war bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Aktivlegitimation nach dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres davon aus-zugehen, dass der TTitwe des Verunglückten aus der Sozialversicherung eine Rente gewährt wurde, dass also nach § 1542 RVO in dieser Höhe ihre Sohadens-ersatzansprüche auf den Öffentlich-rechtlichen Ver-•icherunfsträger übergegangen waren. Dieser Rechts- - 18 Übergang ist von Amts wegen zu 'berücksichtigen,» Das Berufungsgericht hat eine dahingehende Prüfung unterlassen, so dass sich in tatsächlicher üinsicht noch » nicht festsieilen lässt, in welcher Höhe die Scha-densersntzansprüche auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungstrüger ühergegangen sind«, Das von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 6« harz 1951 vorgelegte Schreiben der Lnndeeversicherungsanstalt Westfalen vom 17c Februar 1951 kann als neues Tateachenvorbrin-gen iri Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden« Die Snchbefrgnis der Klägerin ist nur insoweit gegeben, als der Anspruch der Witwe des Verunglückten nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versiche-rrngsträger i’bergegangen ist« Diese Prüfung der Sach-befugnis gehört zwar zur Entscheidung über den Grund des Anspruchs* Ein ßr-ndurteil lässt sich aber dann rechtfertigen, wenn der Klägerin, wie im vorliegend den Falle, trotz des geset liehen Forderungsüberganges nach 1542 RVO ersichtlich noch Ansprüche gegen ien Beklagten verbleiten« In dem <2rundurteil braucht • die Höhe des Forderungsüberganges aber noch nicht ziffernrrlssig festgestellt zu werden« Diese Feststellung kann vielmehr dem Verfahren über den Betrag überlassen bleiben (vgl RGZ 83, 316; OLG Düsseldorf J:,7 1937, 2369; Geißel, Haftpflichtprozess 5* Aufl* 1550 S 414 f)« 2.» Wie der Grosse Senat für Zivilsachen in dem ange*» führten Beschluss mit Bindung für den erkennenden Senat (§ 138 Abs 3 GVG) ausgesprochen hat, ist die Abtretung künftiger Rentenbeträge nur unter der aufschiebenden Bedingung* voller Zahlung wirksam« Das Berufungs- i — 19 gericht hat diese Beschränkung der Abtretungswirkung nicht berücksichtigte Es hat desha3.b keine Feststellungen darüber getroffen, für welche bereits füllig gewesenen Rententeilbeträge der volle Gegenwert seitens der Klägerin an die rentenberechtigte Witwe des Verunglückten gezahlt worden ist, und auch für die Zukunft der Abtretung volle Wiiv-Lung beigerieeser, indem es der Zah3ungsMage in Überei stirarng mit dem Bandgericht ^eingeschränkt stattgegeben hate Der Beklagte kann zur Zahlung uneinge. chrünkt nur insoweit verurteilt werden, als die Klägerin an die Witwe des Verunglückten im Einblick auf die Abtretung bereits Zahlungen geleistet hat« Soweit noch keine Zahlungen erfolgt und die Ren*-tenbetrclge noch nicht fällig sind, kann nur unter den Voraussetzungen des £ 255 ZPO auf künftige Leistung gekirrt werden« Die Vorschriften der §§ 257, 258 ZPO sind luinnwendbar, weil sie nur einseitige, nicht von irge deiner Gegenleistung abhängige Leistungen betreffen (RGZ 61, 335)« Pie Vorschrift des § 259 ZPO dagegen gilt für sämtliche nicht fällige Ansprüche, und zwar auch f*4r bedingte Ansprüche. (RGZ .51» 243; 72, 22 j 90, 177 J807; 94, 227 /?2gH<>‘ Die Vollstreckung derartiger Urteile, die ihrem Inhalt nach die Lei--strngspflicht vqn dem Eintritt akfschiebender Bedingungen abh"ngig machen, regelt sich nach'§ 726 Abs 1 ZWO, Eine Verurteilung aus § 259^ZPO setzt - abweichend von den §§ 257, 258 ZPÖ - «roltünde voraus, die die Besorgnis begründen, dass der Ejchuldner sich der . ree .t^eitigen Leistung entziehen werde«, Diese Voraussetzung ist erfüllt1, wenn der Schu^dker - wie im vor- \ 1 - 20 liegenden Palle. - den Anspruch ernstlich "bestreitet (RGZ 132 340)* Wie in dem angeführten Beschluss des Grossen Senats für "ivilsac’ en dargelegt worden ist, entspricht es einem praktischen Bedürfnis, nicht nur für die "bereits fällig geworde: en Rentenheträge nach jeweils erfolgter Zahlung des Gegenwerts Einzel-abtretungen, sondern zugleich für alle künftig fällig werde‘den Rentenbetrüge eine Gesagtobtretung «.« mit den* der Sicherung des Rentenberechtigten dienenden Ein«* Schränkungen - zuzulassen; demselben Bedürfnis dient eine zugleich alle künftigen Rentenbetrüge umfassende gerichtliche Geltendmachung im Rahmen des § 259 ZPO.. Aus den dargelegten Gründen musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§ -564 Abs 1 ZPO),» Da nur noch wegen der Höhe der hlagforderung, und zwar nicht nur in Hinblick puf den gesetzlichen Por-derrnfsüberga'g nach f 1542 RVO, sondern auch wegen der bereits nach Za lung des Gegenwerts auf die Klägerin voll wirksam übergegangenen Rente;.beträge, weitere Peststellungen erforderlich sind, erschien es zweckmässig, unter Anwendung des § 304 ZPO über den Grund der Kingforderung vorab zu entscheiden und das Endurteil des Tandgerichts durch ein Zwischen« urteil zu-ersetzen (§§ 565 Abs 3 Ziff 1, 536; RGZ 50? 219 /22(4*7)» Wegen der Verhandlung und •‘hrtsehei-dung über die Höhe der Klageforderung bleiht der Rechtsstreit beim Berufungsgericht anhängig, das im Er.durteil auch über die Kosten der Revision zu * 21 - entscheiden haben wird« Dr« Delbrück Heiß Dr* Dr« Gelhaar Dr« Bock Kleinewefers