Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. 1. Das Berufungsurteil wird jedenfalls durch die Begründung getragen, die in der Vereinbarung getroffenen Einzelregelungen seien in Anbetracht der über 20jährigen leitenden Stellung des Klägers in dem Familienunternehmen und des wirtschaftlichen Wertes der mit dem Wohnrecht verbundenen Vorteile weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden . a) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage löst nach § 242 BGB für sich allein noch keine Rechtsfolgen aus, sondern wird nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit der betroffenen Partei das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrages wegen der nun veränderten Situation schlechthin unzu demutbar ist, zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGHZ 40, 334, 337). Dies bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung und setzt voraus, daß ein weiteres Festhalten an dem Vereinbarten nicht nur für die eine Partei unzu demutbar erscheint, sondern darüber hinaus, daß der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann (BGHZ 58, 355, 363). Ist nach diesen Grundsätzen eine Anpassung geboten, muß sich diese an dem inneren Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des gegebenen Sachverhalts ausrichten (BGHZ 40 aaO). b) Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten ist ein Abgehen von den in der Vereinbarung vom 26. Das in der Vereinbarung abgegoltene Wohn- und Nutzungsrecht nach Nr. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages hatte dem Kläger eine lebenslängliche Berechtigung gewährt, die mit seinem Tod auf seine Ehefrau übergehen sollte, zu keinem Zeitpunkt ohne Zustimmung des jeweiligen Berechtigten zu dem Erlöschen gebracht werden konnte und, nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung durch das Berufungsgericht, nicht an seinen Verbleib in der Gesellschaft gebunden war. Wenn das Berufungsgericht die Summe von 100.000 DM als Abfindung nach der über 20jährigen Tätigkeit des Klägers in leitender Stellung und die monatliche Rente von 1.445 DM für die Aufgabe des Wohnrechts als nicht unangemessen gewürdigt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Beschreibung der Wohnräume, die der Kläger in der Berufungsinstanz abgegeben hat, ist eine monatliche Leibrente von 1.445 DM nicht zu hoch (220 qm einschließlich zwei Bädern und Duschbad, Garten von 2.000 qm Größe mit Gartenhaus und beheiztem Schwimmbad); der Kläger hat den angemessenen Mietzins unwidersprochen auf mehr als 2.000 DM monatlich beziffert. Wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts in dem Teilurteil vom 16. Oktober 1987 den Auszug des Klägers als Fälligkeitsvoraussetzung für die monatliche Rente nicht mit dem Begriff der Räumung im Sinne des Mietrechts gleichsetzt, handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung, die möglich und nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Das Berufungsgericht hat die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 108/91 BESCHLUSS BGHR: ja vom 27. Februar 1992 in dem Rechtsstreit GmbH & Co., Firma Josef Wa__ vertreten durch die Komplementärin, Firma Wa^| & Wal diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Otmar P und Franz BlMH^Bstraße Pi GmbH, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Klaus Wa|H, Kaufmann, _________ von M0BIB|Bstraße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Re c htsanwa11 PisflBstraße WII S5- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Februar 1992 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. November 1990 - 6 U 30/89 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 321.969,11 DM (§§ 9 ZPO, 19 Abs. 3 GKG) Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsurteil wird jedenfalls durch die Begründung getragen, die in der Vereinbarung getroffenen Einzelregelungen seien in Anbetracht der über 20jährigen leitenden Stellung des Klägers in dem Familienunternehmen und des wirtschaftlichen Wertes der mit dem Wohnrecht verbundenen Vorteile weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden . a) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage löst nach § 242 BGB für sich allein noch keine Rechtsfolgen aus, sondern wird nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit der betroffenen Partei das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrages wegen der nun veränderten Situation schlechthin unzu demutbar ist, zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGHZ 40, 334, 337). Dies bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung und setzt voraus, daß ein weiteres Festhalten an dem Vereinbarten nicht nur für die eine Partei unzu demutbar erscheint, sondern darüber hinaus, daß der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann (BGHZ 58, 355, 363). Stets sind dabei die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Ist nach diesen Grundsätzen eine Anpassung geboten, muß sich diese an dem inneren Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des gegebenen Sachverhalts ausrichten (BGHZ 40 aaO). 4 b) Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten ist ein Abgehen von den in der Vereinbarung vom 26. Mai 1982 dem Kläger versprochenen Leistungen nicht geboten. Eine völlige Rückabwicklung des Vertrages kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat der Vereinbarung entsprechend seine Stellung als Geschäftsführer in dem beklagten Unternehmen aufgegeben. Er hat ferner die Wohnung geräumt und auf sein ihm vertraglich zustehendes Wohn- und Nutzungsrecht verzichtet. Dies alles kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, und eine Rückabwicklung würde jetzt dem Willen der Parteien widersprechen. Mithin könnte nur eine Anpassung der Leistungen der Beklagten erfolgen. Das in der Vereinbarung abgegoltene Wohn- und Nutzungsrecht nach Nr. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages hatte dem Kläger eine lebenslängliche Berechtigung gewährt, die mit seinem Tod auf seine Ehefrau übergehen sollte, zu keinem Zeitpunkt ohne Zustimmung des jeweiligen Berechtigten zu dem Erlöschen gebracht werden konnte und, nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung durch das Berufungsgericht, nicht an seinen Verbleib in der Gesellschaft gebunden war. Wenn das Berufungsgericht die Summe von 100.000 DM als Abfindung nach der über 20jährigen Tätigkeit des Klägers in leitender Stellung und die monatliche Rente von 1.445 DM für die Aufgabe des Wohnrechts als nicht unangemessen gewürdigt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Beschreibung der Wohnräume, die der Kläger in der Berufungsinstanz abgegeben hat, ist eine monatliche Leibrente von 1.445 DM nicht zu hoch (220 qm einschließlich zwei Bädern und Duschbad, Garten von 2.000 qm Größe mit Gartenhaus und beheiztem Schwimmbad); der Kläger hat den angemessenen Mietzins unwidersprochen auf mehr als 2.000 DM monatlich beziffert. Ferner war in das Wohnrecht ein kostenfreier "Telefon-, Heizungs-, Strom- und Wasserverbrauch" einbegriffen. Außerdem konnte der Kläger von der Beklagten die notwendige Instandhaltung und Sauberhaltung sowie die Pflege der Gartenanlagen unentgeltlich verlangen; diese Kosten hat die Beklagte erspart. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung vom 26. Mai 1982 der Beklagten die Möglichkeit gibt, den Kläger zu jeder Zeit durch eine Barwertzahlung (versicherungsmathematischer Barwert) abzufinden (Nr. 4 letzter Absatz). 2. Entgegen der Rüge der Revision sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit der "Leibrente" gleichfalls nicht zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts in dem Teilurteil vom 16. Oktober 1987 den Auszug des Klägers als Fälligkeitsvoraussetzung für die monatliche Rente nicht mit dem Begriff der Räumung im Sinne des Mietrechts gleichsetzt, handelt es sich um eine tatrichterliche Auslegung, die möglich und nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Die Niederschrift vom 7. November 1983 über die Besichtigung der von dem Kläger innegehaltenen Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens zeigt, daß die Wohnung nach der erforderlichen Renovierung wieder vermietbar war. Da die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag die Instandhaltung und Sauberhaltung der Wohnung übernommen hatte, standen die nach dem Auszug des 6 Klägers noch erhobenen Beanstandungen der Fälligkeit der Rente nicht entgegen. 3. Auch soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung mit den Heizkosten für das Schwimmbad, die die Beklagte unter Zugrundelegung ihrer Rechnung vom 20. April 1983 in Höhe von 5.219,11 DM geltend gemacht hat (5.901,11 DM abzüglich aufrechnungsweise verbrauchter 682 DM), nicht hat durchgreifen lassen, bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12. Dezember 1986, es werde unstreitig gestellt, daß er die Schwimmbadkosten gemäß den Gesellschafterbeschlüssen zu tragen habe, seinem Vortrag entsprechend zutreffend dahin verstanden, daß er lediglich zugestehen will, dem Grunde nach für die Heizkosten aufkommen zu müssen. Daß das Berufungsgericht eine Überprüfungsmöglichkeit der Rechnung mangels einer Vorlage des dort genannten Gutachtens vermißt, ist ent- SP gegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist in sich nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar. Krohn Engelhardt RiBGH Dr. Rinne hat Urlaub und kann nicht unterschreiben . Krohn Wurm Deppert