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BGH · III ZR 108/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 108/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 7. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen solcher Einwendungen verneint hat. Juni 1984, weil die Antragsgegnerin diese Aufforderungen nicht mit einem der Entscheidung des Schiedsgerichts entsprechenden Angebot der ihr obliegenden Gegenleistung verbunden habe. Hiergegen wendet die Revision sich nicht mit begründeten Verfahrensrügen (§ 565a ZPO); vielmehr setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Berufungsgericht die Zinszahlungspflicht der Antragsgegnerin allerdings nicht. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß es diesen Gesichtspunkt übersehen und deshalb nicht gemäß § 286 ZPO in die erforderliche Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
27FirmaAngebotBerufungsgerichtGeschäftsführerZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 108/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Delikatessen-Fisch vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Istraße WM,
GmbH,
, Herrn Horst
 Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. BBÜ -
Dr.
und
 gegen
Firma S|^p vBHIB- en Cons erven fabriek HlBHHV B • V., vertreten durch ihren Geschäftsführer M. SWWBr van HeBBB 0, B AA RBBBB/Holland,
 Antragsstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Will
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S9
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 14. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April 1986 - 7 U 56/85 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.140
DM.
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Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Antragsgegnerin im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten materiellrechtlichen Anspruch geltend machen kann, soweit diese ihr die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen das Urteil eines staatlichen Gerichts eröffnen würden (BGH NJW 1957, 793; Zöller/Geimer, ZPO 15. Aufl.
§ 1042 Rn. 4; Henn, Schiedsverfahrensrecht, S. 218). Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen solcher Einwendungen verneint hat.
Das Berufungsgericht verneint die verzugsbegründende Wirkung der Lieferungsaufforderungen vor dem 27. Juni 1984, weil die Antragsgegnerin diese Aufforderungen nicht mit einem der Entscheidung des Schiedsgerichts entsprechenden Angebot der ihr obliegenden Gegenleistung verbunden habe. Hiergegen wendet die Revision sich nicht mit begründeten Verfahrensrügen (§ 565a ZPO); vielmehr setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Das gleiche gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Nachfristsetzung am 27. Juni 1984 sei nicht nur unangemessen kurz, sondern auch nicht vom Willen redlicher Vertragserfüllung getragen gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnt das
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Berufungsgericht die Zinszahlungspflicht der Antragsgegnerin allerdings nicht. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß es diesen Gesichtspunkt übersehen und deshalb nicht gemäß § 286 ZPO in die erforderliche Würdigung des Sachverhalts einbezogen habe. Nachdem die Antragsgegnerin ungeachtet ihrer Zinszahlungspflicht erst am 27. Juni 1984 ein schiedsspruchgemäßes Angebot ihrer eigenen Leistung abgegeben hatte, mußte das Berufungsgericht dieser Pflicht kein so großes Gewicht zu demessen, das eine ausdrückliche Erwähnung erforderlich gemacht hätte.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp