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BGH · III ZR 108/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 108/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die umstrittene Kostenklausel in dem notariellen Vertrag vom 26. Diese Auslegung eines Individual-Vertrages kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und anerkannten Auslegungsregeln widerspricht oder wesentlicher Prozeßstoff unberücksichtigt geblieben ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die genannte Klausel umfaße nicht die von der Zedentin dem Kläger geschuldeten Rechtsanwaltskosten, ist nicht nur mit dem Wortlaut der Urkunde vereinbar, sondern auch naheliegend. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß die in der Urkunde Nr. 100/1982 getroffenen Abreden mit den am selben Tage errichteten Urkunden Nr. 98/1982 (Vergleich) und Nr. 101/1982 (Gesellschaftsvertrag) in engem Zusammenhang stehen. In den beiden letztgenannten Urkunden sind - im Gegensatz zu der hier zu beurteilenden Klausel - Anwalts-kosten, die erstattet werden sollten, ausdrücklich aufgeführt. 2. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Kostentragungspflicht des Beklagten aufgrund einer Abmachung vom 7. b) Was die angebliche Bitte des Beklagten um Stundung von Anwaltsgebühren des Klägers anbelangt, so bezog sie sich nach der Klageschrift auf die nach den getroffenen Vereinbarungen zu übernehmenden Kosten, zu denen der Kläger allerdings auch die hier geltend gemachten Anwaltsgebühren rechnen will. Daher ist dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen, daß die Bitte um Stundung Kosten betraf, die in Abänderung früherer Abmachungen nunmehr von dem Beklagten getragen werden sollten. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in den (unterstellten) Äußerungen des Rechtsanwalts Richter, des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das auf teilweise Abänderung des Vertragswerks vom 26.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenBerufungsgerichtKlauselumstrittenZPOKlägerUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 108/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Heinz lSBI Straße 1, Kl
II,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v,
gegen
 den Kaufmann Hans-Joachim U| GMBMgasse ■ bis H, KiBi
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr.
und
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1985 - 27 U 1/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe ;
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die umstrittene Kostenklausel in dem notariellen Vertrag vom 26. Januar 1982 - UR-Nr. 100/1982 Notar Dr. JHB, Köln -
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den Klageanspruch nicht trägt. Diese Auslegung eines Individual-Vertrages kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und anerkannten Auslegungsregeln widerspricht oder wesentlicher Prozeßstoff unberücksichtigt geblieben ist. Derartige Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die genannte Klausel umfaße nicht die von der Zedentin dem Kläger geschuldeten Rechtsanwaltskosten, ist nicht nur mit dem Wortlaut der Urkunde vereinbar, sondern auch naheliegend. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß die in der Urkunde Nr. 100/1982 getroffenen Abreden mit den am selben Tage errichteten Urkunden Nr. 98/1982 (Vergleich) und Nr. 101/1982 (Gesellschaftsvertrag) in engem Zusammenhang stehen. In den beiden letztgenannten Urkunden sind - im Gegensatz zu der hier zu beurteilenden Klausel - Anwalts-kosten, die erstattet werden sollten, ausdrücklich aufgeführt. Das Berufungsgericht hat in seine Würdigung auch den Sinn und Zweck des aus den drei notariellen Urkunden bestehenden Regelungswerkes einbezogen und hat die umstrittene Klausel ohne Rechtsverstoß nur auf die Notar- und Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens bezogen.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
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2. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Kostentragungspflicht des Beklagten aufgrund einer Abmachung vom 7. Juni 1982 verneint. Der Kläger hat die umstrittene Kostenrechnung erst etwa drei Monate später, nämlich am 3. September 1982, erteilt, so daß die Gebührensumme dem Beklagten am 7. Juni 1982 noch nicht bekannt war. Zudem war nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Klausel die Erstattung der jetzt begehrten Anwaltskosten nicht vorgesehen. Dagegen war eine Übernahme von anderen Anwaltskosten in den beiden anderen Urkunden vereinbart. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, weshalb sich der Beklagte in Abänderung früherer Vereinbarungen am 7. Juni 1982 durch eine konstitutive Erklärung zur Tragung der hier umstrittenen Kosten verpflichtet haben sollte, ohne daß dies - entgegen den Gepflogenheiten der Parteien, unter denen vorher erhebliche Differenzen bestanden - schriftlich nieder-gelegt wurde. Ein solcher substantiierter Vortrag fehlt.
Der Kläger hatte sogar in erster Instanz nur behauptet, man sei sich am 7. Juni 1982, über die Kostenübernahme,
"wie vereinbart", einig gewesen. Nachdem der Kläger mit seiner Kostenrechnung vom 3. September 1982 hervorgetreten war, hat der Beklagte durch seinen Anwalt diese Rechnung dem Grunde nach bestreiten lassen.
b) Was die angebliche Bitte des Beklagten um Stundung von Anwaltsgebühren des Klägers anbelangt, so bezog sie sich nach der Klageschrift auf die nach den getroffenen Vereinbarungen zu übernehmenden Kosten, zu denen der Kläger allerdings auch die hier geltend gemachten Anwaltsgebühren rechnen will. Etwas anderes ist auch in der Berufungsinstanz nicht
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vorgetragen worden. Daher ist dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen, daß die Bitte um Stundung Kosten betraf, die in Abänderung früherer Abmachungen nunmehr von dem Beklagten getragen werden sollten.
Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in den (unterstellten) Äußerungen des Rechtsanwalts Richter, des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das auf teilweise Abänderung des Vertragswerks vom 26. Januar 1982 gerichtet war, erblickt hat. Diese Verträge stellten einen mühsam ausgehandelten Kompromiß unter zerstrittenen Geschäftspartnern dar. Eine mündliche Übernahme zusätzlicher Kosten durch den Beklagten hätte nach Anlaß, Begleitumständen und Beweggründen usw. näherer Darstellung bedurft.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp