Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 25. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. BflHBl vom 9. Januar 1980 - III ZR 169/78 = LM BGB § 117 Nr. 6) nicht verkannt und ist entgegen der Annahme der Revision zutreffend (Senat aaO) von der Beweislast der Klägerin ausgegangen. b) Wenn es in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, daß das in der notariellen Urkunde enthaltene Schuldanerkenntnis der Klägerin mit Wissen des Beklagten nicht ernsthaft gemeint, sondern nur zu dem Scheine abgegeben war, um einen Titel zwecks Durchführung einer Zwangsversteigerung zu erhalten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat auch die Widerklage jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (§34 GmbHG) erfolgt durch die Gesellschaft (vgl. Dies gilt um so mehr dann, wenn die Einziehung des Geschäftsanteils, wie hier, auf Grund einer von dem klagenden Gesellschafter in unzulässiger Weise betriebenen Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil erfolgt ist. Übertragung von 10 % des Geschäftsanteils steht dem Beklagten jedenfalls gegen die Klägerin nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 108/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Chemikers Adolf Weg fl, 9 - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers und Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen Ärztin Dr. med. lallee 0, Irene 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. SUB - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 25. Januar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1983 - 16 U 137/82 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 120.000 DM Gründe Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) nicht zu. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. BflHBl vom 9. Mai 1978 (UR Nr. 78/1978) in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum stattgegeben. a) Es hat die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB; vgl. dazu Senatsurteile vom 22. Mai 1978 - Ill ZR 128/76 = LM BGB § 117 Nr. 5 und vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78 = LM BGB § 117 Nr. 6) nicht verkannt und ist entgegen der Annahme der Revision zutreffend (Senat aaO) von der Beweislast der Klägerin ausgegangen. b) Wenn es in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, daß das in der notariellen Urkunde enthaltene Schuldanerkenntnis der Klägerin mit Wissen des Beklagten nicht ernsthaft gemeint, sondern nur zu dem Scheine abgegeben war, um einen Titel zwecks Durchführung einer Zwangsversteigerung zu erhalten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob ein Rechtsgeschäft ernstlich gemeint oder nur zu dem Scheine abgeschlossen ist, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (Senat aaO). Die gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat auch die Widerklage jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum abgewiesen. a) Der Hauptantrag der Widerklage auf Feststellung, daß der Geschäftsanteil der Klägerin an der Firma CSG vernichtet und die Klägerin als Gesellschafterin ausgeschieden sei, ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse des Beklagten an dieser von ihm begehrten Feststellung (§ 256 ZPÖ). Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (§34 GmbHG) erfolgt durch die Gesellschaft (vgl. Baumbach/ Hueck GmbHG 13. Aufl. § 34 Anm. 3). Besteht über die Wirksamkeit einer Einziehung Streit, so ist dies durch einen Rechtsstreit, in dem die Gesellschaft Partei ist, zu klären (vgl. Baumbach/Hueck aaO Anh. § 47 Anm. 4 C). Ein in einem solchen Rechtsstreit ergehendes Urteil wirkt für und gegen Dritte und damit auch für und gegen die Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck aaO Anh. § 47 Anm. 5). Unter diesen Umständen und um einander widersprechende Urteile zu vermeiden, kann ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage, die ein Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter erhebt, nicht angenommen werden. Dies gilt um so mehr dann, wenn die Einziehung des Geschäftsanteils, wie hier, auf Grund einer von dem klagenden Gesellschafter in unzulässiger Weise betriebenen Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil erfolgt ist. b) Den Hilfsantrag der Widerklage hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ein Anspruch nach Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages auf Übertragung von 10 % des Geschäftsanteils steht dem Beklagten jedenfalls gegen die Klägerin nicht zu. Krohn Tidow Kröner Boujong Werp