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BGH · in zr 108/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 108/79

in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen - dieses wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion Ni—L Referat Verteidigungslasten, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmfichtigter: Rechtsanwalt gegen Landesversicherungsanstalt vertreten durch den Direktor H Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9»August 1978 - 2 BvR 831/76) Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1.Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Ob Ansprüche auf Rentenleistungen eines Sozialversicherers einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen» wird im Ausgangsfall nicht entscheidungserheblich» weil das Verhalten des Fahrers des US-Schützen-panzers sich als^Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr*1 darstellt» für welche die Beklagte das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Anspruch nehmen kann (BGHZ 68» 217» 222).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 33 StVO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 108/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland,
 handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen - dieses wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion Ni—L Referat Verteidigungslasten,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmfichtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Landesversicherungsanstalt vertreten durch den Direktor H
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn9 Dr. Peetz» Kröner und Boujong am 22. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9»August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Mai 1979 - 4 0 380/79 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.435 DM.
Gründe
1. Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ob Ansprüche auf Rentenleistungen eines Sozialversicherers einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen» wird im Ausgangsfall nicht entscheidungserheblich» weil das Verhalten des Fahrers des US-Schützen-panzers sich als^Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr*1 darstellt» für welche die Beklagte das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Anspruch nehmen kann (BGHZ 68» 217» 222). Das hat der Senat für einen im wesentlichen gleich liegenden Fall bereits ausgesprochen
(vgl. Urteil vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 ■ VersR 1979, 348).
2. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem unstreitigen Unfallhergang hat der Fahrer des Militärfahrzeugs namentlich keine Sonderrechte aus § 33 StVO in Anspruch genommen. Allein die grundsätzliche Befreiung solcher Fahrzeuge der Statio-nierungsstreitkräfte von deutschen Zulassungsvorschriften (Art. 57 Abs. 5 ZA-NTS) rechtfertigt es nicht, die Pflichten des jeweiligen Fahrers abweichend von denen zu bestimmen, die auch jeder andere Verkehrsteilnehmer in der gleichen Verkehrslage zu erfüllen hat (BGHZ 68, 217, 222).
Nttßgens	Krohn	Peetz
 Kröner
Boujong