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BGH · III ZR 108/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 108/75

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger trat im Mai 1956 in die Bundeswehr ein; seit März 1962 war er Berufssoldat. 167), Der letztgenannte Erlaß schreibt vor, daß (u.a.) Richtlinien sowie Dienstvorschriften auf dem Gebiete der Ausbildung mit den in ihm festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen müssen. Nach Abschluß des Lehrgangs wurde dem Kläger durch Zeugnis bestätigt, daß er (nur) einen Notendurchschnitt von 4,40 erzielt und daher die nach der Soldatenlaufbahn-verordnung für die Beförderung zu dem Major vorgeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt habe. Wegen weiterer Aufstiegsmöglichkeiten sprach der Kläger im Frühjahr 1970 mit Major dem zuständigen Personaloffizier; dieser eröffnete ihm, er könne nicht mehr Bataillonskommandeur werden, den Dienstgrad eines Oberstleutnants werde er nicht übersteigen. Im Oktober 1970 beantragte der Kläger seine Entlassung aus der Bundes wehr, die zu dem 31. Im Dezember 1971 teilte das Personalstammamt der Bundeswehr dem Kläger mit, daß auch bei seinem Lehrgang die Möglichkeit bestanden habe, bei einem Notendurchschnitt zwischen 4,01 und 4,49 das Ergebnis auf 4 abzurunden. Der Kläger gehöre mit einem Notendurchschnitt von 4,40 zu dem Personenkreis, dessen Lehrgangsergebnis auf 4 abgerundet werden könne. Der Kläger trat nicht mehr in die Bundeswehr ein. Dazu hat er im wesentlichen vorgetragen: Die Prüfungsleitung des von ihm besuchten Lehrgangs sei nach den geltenden PrüfungsbeStimmungen verpflichtet gewesen, die Durchschnittsnote auf 4 abzurunden. Bis zur Entscheidung des Inspekteurs des Heeres sei die Abrundung der Gesamtnote nur als zulässig und möglich, nicht aber als zwingend angesehen worden.In Jedem Fall sei aber eine etwaige Amtspflichtverletzung für das Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr in haftungsrechtlichem Sinne nicht ursächlich gewesen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten (hier: § 31 SoldatenG) auch eine Amtspflichtverletzung liegen kann (BGHZ 29, 310, 313 - insoweit in BGHZ 43, 178, 184 nicht aufgegeben; Urteil des Senats vom 10. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Prüfungsoffiziere hätten bei der Bewertung der Leistungen des Klägers im Lehrgang die geltenden PrüfungsbeStimmungen nicht verletzt. Sie seien vor allem nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger erreichte Gesamtnote von 4,40 auf 4 abzurunden. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht Abschnitt VIII Nr. 38 der "Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr" (im folgenden: Grunds. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres waren die mündlichen und schriftlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer im Vorbereitungslehrgang, bei den Die Abschlußnote ergibt sich aus den Platzziffergruppen und stellt das Prädikat dar, mit dem die Prüfung abgeschlossen wurde (Nr. 11 aaO). PrüfO vorgesehen waren, wird das Ergebnis des Lehrgangs durch eine Abschlußnote zu dem Ausdruck gebracht, Für die Abschlußnote ist eine Abrundung von Dezimalstellen nicht vorgesehen. Ein solches Verfahren würde den Leistungsquerschnitt wesentlich mitbestimmen und in den Fällen der Abrundung die für den erfolgreichen Besuch des Lehrganges gesetzte Mindestnote (4) um mehr als 10 % verändern. b) Eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil des Klägers scheidet auch insoweit aus, als die Prüfungsoffiziere davon abgesehen haben, die vorzeitige Teilnahme des Klägers an einem weiteren Lehrgang (eine nicht bestandene Prüfling kann einmal wiederholt werden, Abschn. Die Auswahlkommission prüft in diesen Fällen, ob das Lehrgangsergebnis von dem Inhalt und der Wertung der Truppenbeurteilung erheblich abweicht.Ist dies der Fall, so kann die Auswahlkommission die vorzeitige Teilnahme an einem weiteren Lehrgang empfehlen (§ 14 Abs.1, 2 der Vorl. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das von dem Kläger erzielte Gesamtergebnis von 4,40 nicht "geringfügig über 4" gelegen habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag die Abschlußnote des Klägers näher bei 4,51, einer Leistung, die bei den Einzelnoten zu 5 (mangelhaft) hätte aufgerundet werden müssen. Es stellt keinen (objektiven) Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn die Prüfungsoffiziere bei einer Überschreitung der Note 4 um volle 10 % einen Vergleich mit der Truppenbeurteilung des Klägers zu dem Zwecke der vorzeitigen Zulassung zu einem weiteren Lehrgang nicht angestellt haben. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß diese Handhabung der Vorl. Der Kläger macht geltend, er sei im Zentralen Lehrgang in seiner Leistungsfähigkeit durch starke Rückenschmerzen und einzunehmende Medikamente ("Amuno”) erheblich beeinträchtigt worden; die Prüfungsoffiziere hätten gegen ihre Amtspflicht verstoßen, diese Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung verneint mit der Begründung, die Prüfungsoffiziere hätten mangels entgegenstehender Kenntnisse davon ausgehen dürfen, daß die von dem Kläger zu Beginn des Lehrgangs abgegebene Erklärung, er sei zur Teilnahme gesundheitlich in der Lage, richtig sei. Der Kläger behauptet nicht, die Prüfungsoffiziere im Verlauf der Prüfung auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung hingewiesen zu haben. Unter diesen Umständen machten diese Offiziere von ihrem Ermessen keinen fehlsa-men Gebrauch, wenn sie es unterließen, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die von dem Kläger zu Beginn des Lehrgangs gemachten Angaben über seinen Gesundheitszustand noch zutrafen. PrüfO eröffnet die Möglichkeit, leistungshemmende Umstände, die den zu Prüfenden nicht von einer Teilnahme an der Prüfung abgehalten haben, in den Rechtsfolgen der Prüfungsunfähigkeit anzunähem. PrüfO zugelassene Praxis darf nicht dazu führen, daß ganz allgemein Einwirkungen, denen Jeder Prüfling ausgesetzt ist und denen er Je nach der von ihm aufgewendeten Willenskraft und Konstitution mehr oder minder Herr wird, dem Prüfling das Risiko des Mißlingens der Prüfung abnehmen können. Schon deshalb geht der Angriff der Revision fehl, die Prüfungsoffiziere hätten hier angesichts seines Leistungsabfalls im Zentralen Lehrgang bei ihm Meinen Krankheitszustand erkennen und diesem ... Das Nachlassen der Leistungen im Verhältnis zu dem Vorbereitungslehrgang mußte nicht als Ausdruck einer erst während des Zentralen Lehrgangs aufgetretenen Krankheit gedeutet werden, dies um so weniger, als die Leistungen des Klägers in den Klausurarbeiten (zwischen Vorberei- tungslehrgang = 4 und Zentralem Lehrgang = 4,55) bereits bei einem Durchschnitt von 4,28 gelegen hatten. 2. Hiernach scheidet eine Amtspflichtverletzung von Prüfungsoffizieren bei der Anwendung von Prüfungsbestimmungen in dem vom Kläger besuchten Lehrgang aus. Die Auffassung der Revision, die unterlassene Abrundung der Abschlußnote sei von den "übergeordneten und zuständigen Stellen als fehlerhafte Interpretation" (der Prüfungsbestimmungen) "bindend gekennzeichnet", kann nicht gebilligt werden. Abgesehen davon, daß der Inspekteur des Heeres nur die "Möglichkeit” einer Abrundung auch der Abschlußnote angenommen hat (Schreiben des Personalstammamts der Bundeswehr vom Dezember 1971), könnte eine von ihm vertretene Rechtsauffassung, soweit sie mit dem Inhalt der auch ihn bindenden Grunds. Der Kläger wäre gleichwohl in diese Praxis einbezogen worden, wenn er nicht schon vor her die Bundeswehr verlassen hätte. Dafür trägt indessen die Beklagte keine Verantwortung im Sinne des Haftungsrechts, weil das Ausscheiden des Klägers nicht durch eine Amtspflichtverletzung bewirkt wurde. 3. Da das dem Kläger erteilte Zeugnis den zu beachtenden Prüfungsbestimmungen entsprach, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Prüfungsoffiziere gehalten waren, den Kläger über sein Recht zur Beschwerde gegen die Prüfungsentscheidung (Abschn.

Zitierte Normen: § 49 SoldG § 839 BGB
AbschlußnoteBundeswehrBestimmungLeistungLehrgangPrüfungsoffiziereKlägerPrüfung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 108/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Wolf Frhr. v o
0,
Verkündet am
5. Mai 1977 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VI, Dfl|HH| Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr, Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 23./29.April 1975 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger trat im Mai 1956 in die Bundeswehr ein; seit März 1962 war er Berufssoldat. In der Zeit vom 1. Oktober 1967 bis 9. Dezember 1968 nahm er als Hauptmann am 3. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres teil. Dieser Lehrgang hatte als Laufbahnlehrgang im Sinne des § 18 Abs. 4 der Soldatenlaufbahnverordnung (vom 21,März 1958 - BGBl I 148 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August I960 - BGBl I 657) den Zweck, die Eignung von Hauptleuten zu dem Stabsoffizier festzustellen. Der erfolgreiche Abschluß des Lehrgangs setzte insgesamt ”ausreichende" Leistungen, d.h. einen Notendurchschnitt von 4 voraus. Für den Lehrgang galten die vom Bundesminister
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der Verteidigung erlassene vorläufige Prüfordnung vom 2. September 1968 (Fü H IV 5 - Az 32-03-10-30) sowie sein Erlaß über Grundsätzliche Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr (VM Bl. 1968 S. 167), Der letztgenannte Erlaß schreibt vor, daß (u.a.) Richtlinien sowie Dienstvorschriften auf dem Gebiete der Ausbildung mit den in ihm festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen müssen.
Nach Abschluß des Lehrgangs wurde dem Kläger durch Zeugnis bestätigt, daß er (nur) einen Notendurchschnitt von 4,40 erzielt und daher die nach der Soldatenlaufbahn-verordnung für die Beförderung zu dem Major vorgeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt habe.
Wegen weiterer Aufstiegsmöglichkeiten sprach der Kläger im Frühjahr 1970 mit Major	dem	zuständigen
 Personaloffizier; dieser eröffnete ihm, er könne nicht mehr Bataillonskommandeur werden, den Dienstgrad eines Oberstleutnants werde er nicht übersteigen. Im Oktober 1970 beantragte der Kläger seine Entlassung aus der Bundes wehr, die zu dem 31. Dezember 1970 verfügt wurde. Die Entlassung auf eigenen Antrag führte gern. § 49 Abs. 3 des Soldatengesetzes (vom 19. März 1956 - BGBl I 114 - in der Fas sung der Bekanntmachung v. 22. April 1969 - BGBl I 313, 429) zu dem Verlust Jeden Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung. Seit seiner Entlassung aus der Bundeswehr ist der Kläger in einem Unternehmen der Wirtschaft tätig. Die beklagte Bundesrepublik hat ihn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Im Dezember 1971 teilte das Personalstammamt der Bundeswehr dem Kläger mit, daß auch bei seinem Lehrgang die Möglichkeit bestanden habe, bei einem Notendurchschnitt zwischen 4,01 und 4,49 das Ergebnis auf 4 abzurunden. Der
 Inspekteur des Heeres habe daher für eine Anzahl von Hauptleuten im Wege der Dienstaufsicht das Lehrgangsergebnis des 3. bis 5. Stabsoffizier- und Auswahllehrgangs aufgehoben und den Lehrgang als bestanden erklärt. Der Kläger gehöre mit einem Notendurchschnitt von 4,40 zu dem Personenkreis, dessen Lehrgangsergebnis auf 4 abgerundet werden könne. Anschließend stellte das Amt dem Kläger in Aussicht, nach erfolgreicher Ableistung einer Wehrübung zu dem Major der Reserve befördert zu werden.
Der Kläger trat nicht mehr in die Bundeswehr ein. Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Dazu hat er im wesentlichen vorgetragen: Die Prüfungsleitung des von ihm besuchten Lehrgangs sei nach den geltenden PrüfungsbeStimmungen verpflichtet gewesen, die Durchschnittsnote auf 4 abzurunden. Die Korrektur des falschen Zeugnisses durch dienstaufsichtliches Einschreiten des Inspekteurs des Heeres sei für ihn, den Kläger, zu spät gekommen. Im übrigen sei während des Lehrgangs sein Leistungsvermögen durch starke Rückenschmerzen und zu deren Bekämpfung verordnete Medikamente (wAmuno”) gemindert gewesen. Die Prüfer hätten die ihnen obliegende Amtspflicht verletzt, solche Umstände zu berücksichtigen. Amtspflichtwidrig sei auch die Nichterteilung einer Rechtsmittelbelehrung bei der Eröffnung des Zeugnisses gewesen. Schließlich habe auch der PersonalSachbearbeiter Roggenbau seine Amtspflicht verletzt, eine inhaltlich richtige Auskunft über die Auswirkungen der Teilnahme am 3. Lehrgang zu erteilen. Er hätte nämlich bemerken müssen, daß das Prüfungsergebnis nicht - wie vorgeschrieben - abgerundet gewesen sei. Er, der Kläger, habe sich nur unter dem Eindruck seiner erfolglosen Teilnahme am 3* Lehrgang zu dem Verlassen der Bundeswehr entschlossen. Sein Schaden bestehe darin, daß er die Nachteile der Eingliederung ln einen völ-
 
lig neuen Beruf habe hinnehmen müssen und außerdem seinen durch 14 1/2-Jährige Dienstzeit erworbenen Pensionsanspruch verloren habe. Dieser Schaden entspreche etwa den Bezügen, die ein Zeitsoldat mit entsprechender Dienstzeit bei seinem Ausscheiden erhalte.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 74 042,08 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Die Prüfer des Lehrgangs hätten die ihnen obliegenden Amtspflichten nicht verletzt. Bis zur Entscheidung des Inspekteurs des Heeres sei die Abrundung der Gesamtnote nur als zulässig und möglich, nicht aber als zwingend angesehen worden.In Jedem Fall sei aber eine etwaige Amtspflichtverletzung für das Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr in haftungsrechtlichem Sinne nicht ursächlich gewesen. Der Kläger habe diese Entscheidung frei und unbeeinflußt getroffen.
Die Klage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger gründet seinen Schadensersatzanspruch auf angeblich pflichtwidrige, falsche Anwendung von Prüfungsbestimmungen. Soweit die handelnden Beamten hierbei
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Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB verletzt haben, ist über eine etwaige Amtshaftung durch die Zivilgerichte zu entscheiden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten (hier: § 31 SoldatenG) auch eine Amtspflichtverletzung liegen kann (BGHZ 29, 310, 313 - insoweit in BGHZ 43, 178, 184 nicht aufgegeben; Urteil des Senats vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 • DVB1 1972, 180; BVerwGE 13, 17 und in DRiZ 1966, 183, 186; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl.
§ 40 Rdn. 85; Scherer SoldatenG 5. Aufl. § 31 Rdn. 12).
II.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Prüfungsoffiziere hätten bei der Bewertung der Leistungen des Klägers im Lehrgang die geltenden PrüfungsbeStimmungen nicht verletzt. Sie seien vor allem nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger erreichte Gesamtnote von 4,40 auf 4 abzurunden. Unstreitig sei in den vorangegangenen Lehrgängen die Gesamtnote ebenfalls nicht abgerundet worden. Auch der zu beachtende Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge habe es geboten, von dieser Bewertungspraxis nicht abzuweichen.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht Abschnitt VIII Nr. 38 der "Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr" (im folgenden: Grunds. Bestimmungen) unzutreffend ausgelegt habe. Diese Verwaltungsvorschrift schreibe zwingend vor, daß Dezimalstellen in den Prüfungsnoten von 0,01 bis 0,49 abzurunden seien. Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.
a) In dem 3. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres waren die mündlichen und schriftlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer im Vorbereitungslehrgang, bei den
 
Klausurprüfungen und im Zentralen Lehrgang für die einzelnen Fachgebiete - ausgenommen Sport - in Noten mit 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) zu bewerten. Zwischennoten waren unzulässig (§4 der Vorläufigen PrüfOrdnung für den Stabsoffizier-Auswahllehrgang H, im folgenden: Vorl. PrüfO).
Die Vorl. PrüfO mußte mit den in den Grunds. Bestimmungen festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen (Abschn. I Nr. 1 der Grunds. Bestimmungen). Diese sehen in Abschn. VIII Nr. 38 eine Abrundung der Dezimalstellen von "Prüfungsnoten " von 0,01 bis 0,49 vor. Die Grunds. Bestimmungen erläutern in Nr. 8 der Anlage 1 die "Prüfungsnote". Diese bewertet die Leistung in der Prüfung in einem Fach. Sie wird aus den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung errechnet. Die Gesamtnote eines Faches setzt sich aus Fachnote und Prüfungsnote zusammen, ggf. unter Anwendung eines Multiplikators (Nr. 9 aaO). Fachnote ist die Note, die ein Lehrgangsteilnehmer aufgrund seiner Leistungen als Vorzensur in einem Fach während eines Lehrgangs erhält (Nr. 7 aaO). Das Produkt aus Multiplikator und Gesamtnote eines Faches ergibt die Punktzahl für jedes Lehrfach. Aus der Summe aller Punktzahlen wird die Platzziffer berechnet (Nr. 6 aaO). Die Abschlußnote ergibt sich aus den Platzziffergruppen und stellt das Prädikat dar, mit dem die Prüfung abgeschlossen wurde (Nr. 11 aaO).
Die Weisung zur Abrundung bestimmter Dezimalstellen beschränkt sich danach auf die "Prüfungsnoten", d.h. die Bewertung der Leistung in einem Fach. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, in den einzelnen Fächern (die Ausnahmen sind hier nicht einschlägig) in den Zeugnissen keine Zwischennoten zu verwenden (Abschn. VIII Nr. 36 der Grunds. Bestimmungen, § 4 Abs. 2 der Vorl. PrüfO). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Abschlußnote. Bei Verwendung von Multiplikatoren und Punktzahlen, die hier gern. §12 Abs. 1 der Vorl. PrüfO in Verbindung mit Anlage 1 zur Vorl. PrüfO vorgesehen waren, wird das Ergebnis des Lehrgangs durch eine Abschlußnote zu dem Ausdruck gebracht,
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die sich aus der Summe der in den einzelnen Fächern erreichten Punkte (Platzziffer) errechnet (Abschn. VIII Nr. 40 der Grunds. Bestimmungen). Für die Abschlußnote ist eine Abrundung von Dezimalstellen nicht vorgesehen. Diese Note ist auch im Sinne von Nr. 38 nicht "Prüfungsnote". Letztere ist, wie bereits ausgeführt, in Anlage 1 Nr. 8 der Grunds. Bestimmungen als Leistungsbewertung "in einem Fach" definiert. Da insoweit Zwischennoten unzulässig sind, stellt die Abrundung (bzw. Aufrundung) von Dezimalstellen das notwendige Mittel dar, in den einzelnen Fächern volle Noten zu erreichen. Darauf beschränkt sich der Anwendungsbereich der in Abschn. VIII Nr. 38 der Grunds. Bestimmungen klar und unmißverständlich getroffenen Regelung.
Eine Ab- oder Aufrundung auch der Abschlußnote würde sich auf das Gesamtergebnis der gezeigten Leistungen weitaus stärker auswirken als eine entsprechende Behandlung nur der einzelnen Fachnoten. Ein solches Verfahren würde den Leistungsquerschnitt wesentlich mitbestimmen und in den Fällen der Abrundung die für den erfolgreichen Besuch des Lehrganges gesetzte Mindestnote (4) um mehr als 10 % verändern. Es muß angenommen werden, daß eine mit so weitreichenden Folgen versehene Ab- oder Aufrundung in die Grunds. Bestimmungen ausdrücklich aufgenommen worden wäre, wenn diese Behandlung sich auch auf die Abschlußnote hätte erstrecken sollen.
Die unterlassene Abrundung der Abschlußnote verstößt daher nicht gegen bindende Grundsätze der Grunds. Bestimmungen.
b) Eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil des Klägers scheidet auch insoweit aus, als die Prüfungsoffiziere davon abgesehen haben, die vorzeitige Teilnahme des
 
Klägers an einem weiteren Lehrgang (eine nicht bestandene Prüfling kann einmal wiederholt werden, Abschn. VII Nr. 27 der Grunds. Bestimmungen) zu empfehlen oder gar seine Teilnahme am Lehrgang für nichtig zu erklären, d.h. ihn als nicht geprüft zu behandeln.
aa) Gern. § 12 Abs. 2 der Vorl. PrüfO sind die Einzelergebnisse von Lehrgangsteilnehmern, deren Durchschnitt geringfügig über 4 liegt, der Auswahlkommission gesondert vorzutragen. Die Auswahlkommission prüft in diesen Fällen, ob das Lehrgangsergebnis von dem Inhalt und der Wertung der Truppenbeurteilung erheblich abweicht.Ist dies der Fall, so kann die Auswahlkommission die vorzeitige Teilnahme an einem weiteren Lehrgang empfehlen (§ 14 Abs. 1, 2 der Vorl. PrüfO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das von dem Kläger erzielte Gesamtergebnis von 4,40 nicht "geringfügig über 4" gelegen habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag die Abschlußnote des Klägers näher bei 4,51, einer Leistung, die bei den Einzelnoten zu 5 (mangelhaft) hätte aufgerundet werden müssen. Die Note "mangelhaft" steht für "erhebliche Schwächen, die sich bei entsprechender Begabung und entsprechendem Fleiß ausglei-chen lassen" (Abschn. VIII Nr. 35 der Grunds. Bestimmungen). Es stellt keinen (objektiven) Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn die Prüfungsoffiziere bei einer Überschreitung der Note 4 um volle 10 % einen Vergleich mit der Truppenbeurteilung des Klägers zu dem Zwecke der vorzeitigen Zulassung zu einem weiteren Lehrgang nicht angestellt haben. Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß diese Handhabung der Vorl. PrüfO von der sonstigen Übung in einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Weise abgewichen sei.
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bb) Gem. § 14 Abs. 3 der PrüfO prüft die Auswahlkommission ferner, ob in Einzelfällen bei Lehrgangsteilnehmern Umstände Vorgelegen haben, die der Lehrgangsleitung bis dahin nicht bekannt waren, die jedoch die Leistungen dieser Lehrgangsteilnehmer ungünstig beeinflußt haben könnten. Liegen solche Umstände vor. so kann die Auswahlkommission die Teilnahme am Lehrgang für nichtig erklären. In diesem Fall gilt der Lehrgangsteilnehmer als nicht geprüft (Abs. 4).
Der Kläger macht geltend, er sei im Zentralen Lehrgang in seiner Leistungsfähigkeit durch starke Rückenschmerzen und einzunehmende Medikamente ("Amuno”) erheblich beeinträchtigt worden; die Prüfungsoffiziere hätten gegen ihre Amtspflicht verstoßen, diese Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung verneint mit der Begründung, die Prüfungsoffiziere hätten mangels entgegenstehender Kenntnisse davon ausgehen dürfen, daß die von dem Kläger zu Beginn des Lehrgangs abgegebene Erklärung, er sei zur Teilnahme gesundheitlich in der Lage, richtig sei. Auch das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet.
Der Kläger behauptet nicht, die Prüfungsoffiziere im Verlauf der Prüfung auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung hingewiesen zu haben. Unter diesen Umständen machten diese Offiziere von ihrem Ermessen keinen fehlsa-men Gebrauch, wenn sie es unterließen, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die von dem Kläger zu Beginn des Lehrgangs gemachten Angaben über seinen Gesundheitszustand noch zutrafen. Dabei ist zu bedenken: Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge bedingt, daß der zu Prüfende nur nach den in der Prüfung tatsächlich gezeigten Leistimgen zu beurteilen ist (BVerwG bei Buchholz 421.0
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Nr. 17, 19, 33, 34). Das wird in Abschn. Ill Nr. 4 Abs.8 und 9 der Grunds. Bestimmungen zu dem Ausdruck gebracht. Allerdings verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, die Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings in besonderen Fällen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das ist aber nur in sehr engen Grenzen zulässig. Nur dann, wenn der Prüfling sich ohne eigenes Verschulden der Prüfungslage ausgesetzt hat, darf die Prüfungsunfähigkeit beachtet werden (BVerwG aaO Nr. 17, 34). Hierfür bestimmt Abschn. VI Nr. 26 der Grunds. Bestimmungen, daß eine Prüfung ganz oder teilweise nachgeholt werden kann, wenn ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B, Krankheit) an der Prüfung oder an Teilen der Prüfling nicht teilnimmt. Die Regelung in § 14 Abs. 4 der Vorl. PrüfO eröffnet die Möglichkeit, leistungshemmende Umstände, die den zu Prüfenden nicht von einer Teilnahme an der Prüfung abgehalten haben, in den Rechtsfolgen der Prüfungsunfähigkeit anzunähem. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, muß sich eine Durchbrechung des Grundsatzes der Chancengleichheit in engen Grenzen halten. Die in § 14 Abs. 3 und 4 der Vorl. PrüfO zugelassene Praxis darf nicht dazu führen, daß ganz allgemein Einwirkungen, denen Jeder Prüfling ausgesetzt ist und denen er Je nach der von ihm aufgewendeten Willenskraft und Konstitution mehr oder minder Herr wird, dem Prüfling das Risiko des Mißlingens der Prüfung abnehmen können. Schon deshalb geht der Angriff der Revision fehl, die Prüfungsoffiziere hätten hier angesichts seines Leistungsabfalls im Zentralen Lehrgang bei ihm Meinen Krankheitszustand erkennen und diesem ... nachgehen " müssen. Das Nachlassen der Leistungen im Verhältnis zu dem Vorbereitungslehrgang mußte nicht als Ausdruck einer erst während des Zentralen Lehrgangs aufgetretenen Krankheit gedeutet werden, dies um so weniger, als die Leistungen des Klägers in den Klausurarbeiten (zwischen Vorberei-
 tungslehrgang = 4 und Zentralem Lehrgang = 4,55) bereits bei einem Durchschnitt von 4,28 gelegen hatten. Unter diesen Umständen bestand nicht die Amtspflicht, auf bloßen Verdacht hin hier Ermittlungen über den Gesundheitszustand eines Prüflings anzustellen, der seine Prüfungsfähigkeit selbst nicht in Zweifel gezogen hatte.
Die Behinderung des Klägers mußte der Auswahlkommission auch nicht deshalb auffallen, weil er, - wie die Revision vorbringt - "an der sportlichen Leistungsprüfung nicht teilnehmen” konnte. Sportliche Leistungen wurden nämlich den Teilnehmern des Lehrgangs nicht abverlangt (vgl. einleit. Verfügung des Bundesministers der Verteidigung zur Vorl. PrüfO, Anlage zu VA 73). Dementsprechend fehlt in der Leistungsübersicht eine Bewertung sportlicher Leistungen.
2. Hiernach scheidet eine Amtspflichtverletzung von Prüfungsoffizieren bei der Anwendung von Prüfungsbestimmungen in dem vom Kläger besuchten Lehrgang aus. Auch die angewendete Vorl. PrüfO enthält keine Verstöße gegen bindende Bestimmungen der Grunds. Bestimmungen, aus denen sich Amtspflichten gegenüber dem Kläger hätten ergeben können.
Die Auffassung der Revision, die unterlassene Abrundung der Abschlußnote sei von den "übergeordneten und zuständigen Stellen als fehlerhafte Interpretation" (der Prüfungsbestimmungen) "bindend gekennzeichnet", kann nicht gebilligt werden. Abgesehen davon, daß der Inspekteur des Heeres nur die "Möglichkeit” einer Abrundung auch der Abschlußnote angenommen hat (Schreiben des Personalstammamts der Bundeswehr vom Dezember 1971), könnte eine von ihm vertretene Rechtsauffassung, soweit sie mit dem Inhalt der auch ihn bindenden Grunds. Bestimmungen nicht übereinstimmt, Amtspflichten der Prüfungsoffiziere nicht begrün-
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det haben. Es spricht vieles dafür, daß die nachträglich zugelassene Abrundung der Abschlußnote gegen bindende Prüfungsgrundsätze verstieß. Der Kläger wäre gleichwohl in diese Praxis einbezogen worden, wenn er nicht schon vor her die Bundeswehr verlassen hätte. Dafür trägt indessen die Beklagte keine Verantwortung im Sinne des Haftungsrechts, weil das Ausscheiden des Klägers nicht durch eine Amtspflichtverletzung bewirkt wurde.
3. Da das dem Kläger erteilte Zeugnis den zu beachtenden Prüfungsbestimmungen entsprach, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Prüfungsoffiziere gehalten waren, den Kläger über sein Recht zur Beschwerde gegen die Prüfungsentscheidung (Abschn. XI der Grunds. Bestimmungen) zu belehren. Ebensowenig kann dem Personalsachbearbeiter Roggenbau objektiv vorgeworfen werden, dem Kläger eine unzutreffende Auskunft über seine künftigen Aufstiegschancen gegeben zu haben. Das von ihm hierbei zugrunde gelegte Lehj gangszeugnis war, wie oben dargelegt, richtig. Die Auffassung der Revision, es könne keine Abschlußnote mit Dezimalstellen geben, findet in den geltenden Prüfungsbestimmungei keine Stütze.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Lohmann
Boujong