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BGH · III ZR 108/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 108/70

Ber Kläger verlangt von der beklagten Wohnungsbaugesellschaft im Urkundenprozefi einen Betrag von 230.000 DM nebst Zinsen, zu deren Zahlung sioh die Beklagte im notariellen Vertrag vom 2. Januar 1969, der Teil eines umfangreichen Vertragswerks ist, besagt folgendes: Nach § 1 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von 230.000 BM zu zahlen. Diese dann unter a) - c) genannten Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt; es handelte sich um Bestätigungen über bestimmte Verbindlichkeiten und unter c) um die Verpflichtung des Klägers, "sämtliche für die Bilanzierung erforderlichen Belege" von vier näher bezeichneten Firmen zu übergeben« Nach § 2 Abs« 1 Satz 1 verpflichtete sich der Kläger, bis zu dem 31. "Sollte bis 31« Januar 1969 der Gegenwert dieser Forderungen nicht ««« eingegangen sein, so vermin dert sich der nach § 1 Abs« 1 dieses Vertrages zu zahlende Betrag entsprechend*1« Der Kläger habe entgegen der Verpflichtung in § 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages weder die Bilanzen zu dem 31« Dezember 1968 noch die Testate für ihre Richtigkeit beigebracht. Der Kläger hat geltend gemacht, ein bestimmter Fälligkeitstermin für die Erstellung der bestätigten Bilanzen sei nicht vereinbart, da er insbesondere auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers keinen Einfluß gehabt habe. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der in § 3 des Vertrages niedergelegten Pflichten zur Erstellung bestätigter Bilanzen stehe der Beklagten nicht zu. Der Kläger habe nach dem Wortlaut die Bilanzen nur "sobald als möglich" zu erstellen gehabt, aber nicht zu einem bestimmten Termin. Januar 1969 hätten vorliegen sollen, habe der Beklagte zwar Parteivernehmung angeboten, aber keinen ausreichenden Vortrag unter Beweis gestellt« Im übrigen sei durch das Übereinkommen vom 14-. Die unter Beweis gestellte Behauptung war erheblich* Die Beklagte hatte behauptet, die Parteien seien sich einig gewesen, daß die Bilanzen spätestens am 31« Januar 1969 yorliegen sollten, damit die Beklagte prüfen könne, ob ihr ein Minderungsanspruch zustehe* Das Kammergericht meint, das könne sich nicht auf den Vertragsschluß selbst beziehen, da der Kläger sich dabei durch Dr* Schade habe vertreten lassen* Darin liegt ein Denkfehler* Der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger konnte möglicherweise aus seinen Weisungen an Dr* Schade, dessen späteren Berichten, Erklärungen der Gegenseite und sonstigen Umständen so eindeutige Angaben machen, daß die Behauptung geklärt werden konnte. Die weitere Begründung fär die Ablehnung des Beweisantrages geht dahin: Da der Kläger an der Beurkundung des Vertrages selbst nicht beteiligt gewesen sei, könne die Einigung nur vorher getroffen sein; dann hätte die Beklagte aber dartun müssen, zu welchem Zeitpunkt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise die Einigung erzielt sei und warum sie keinen Eingang in die Ver- Im übrigen ergaben sich schon aus dem Wortlaut des Vertrages gewisse Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten. Denn wenn die als Vorleistung gedachte Zahlung der Beklagten am 31* Januar 1969 erfolgen» sich aber bei Eintritt der in §§ 2 und 3 erwähnten Umstände "mindern" sollte» dann spraoh manches dafür» daß alle diese Umstände auch bis zu dem 31« Januar 1969 eingetreten oder festgestellt sein mußten» weil sonst keine Minderung, sondern eine RückzahlungsVerpflichtung hätte begründet werden müssen. Juli 1969 hätten die dem Kläger nach § 3 Absatz 2 des Vertrages obliegenden Verpflichtungen abgewandelt und enthielten eine Stundung. lag die Annahme näher, daß die Anwälte und das Gericht glaubten, damit einen Weg gefunden zu haben, um die Abwicklung des Vertrages vom 2.

BilanzRechtVerpflichtungBrVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

C4C1 009
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 108/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Januar 1971 Schorm9
JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Vohnungsbaugesellschaft D r • K BHIIBPB mbH, fBHB •, BiP^Bpstraße BP» vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Architekten Br. Br. Plorian Gerhard ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Christian Straße B,
in Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliohe Verhandlung vom 14. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft Br. Arndt, Br. Beyer, Br. HuBla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien an VerkUndungs Statt am 3. März 1970 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin vom 6. Februar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwlesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger verlangt von der beklagten Wohnungsbaugesellschaft im Urkundenprozefi einen Betrag von 230.000 DM nebst Zinsen, zu deren Zahlung sioh die Beklagte im notariellen Vertrag vom 2. Januar 1969 (Urkundenrolle 0/1969 des Notars Br. SchflBP in BfliB) verpflichtet hat.
Ber Vertrag vom 2. Januar 1969, der Teil eines umfangreichen Vertragswerks ist, besagt folgendes: Nach § 1 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von 230.000 BM zu zahlen.
Abs« 2 lautet:
 
"(2) Der Betrag ist am 31. Januar 1969 fällig« Die Fälligkeit tritt jedoch nicht eher ein, als bis folgende Voraussetzungen erfüllt sind: •••n
Diese dann unter a) - c) genannten Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt; es handelte sich um Bestätigungen über bestimmte Verbindlichkeiten und unter c) um die Verpflichtung des Klägers, "sämtliche für die Bilanzierung erforderlichen Belege" von vier näher bezeichneten Firmen zu übergeben« Nach § 2 Abs« 1 Satz 1 verpflichtete sich der Kläger, bis zu dem 31. Januar 1969 zwei Forderungen dieser Firmen mit 18«300 DM zu bezahlen« Satz 2 fährt dann fort:
"Sollte bis 31« Januar 1969 der Gegenwert dieser Forderungen nicht ««« eingegangen sein, so vermin dert sich der nach § 1 Abs« 1 dieses Vertrages zu zahlende Betrag entsprechend*1«
Nach § 3 Abs« 1 wurden die Statusse der vier oben erwähnten Firmen zu dem 13. Dezember 1968 beigefügt« In Abs« 2 übernahm der Kläger die Haftung für die Richtigkeit der Ansätze in diesen Statussen und verpflichtete sich, für die vier Firmen "Bilanzen per 31. Dezember 1968 sobald als möglich zu erstellen und das uneingeschränkte Testat •«• für die Richtigkeit" von dem Wirtschaftsprüfer Dr. BrflMP beizubringen«
Abs« 3 des § 3 fährt dann so fort:
"(3) Ergeben sich bei dem Vergleich zwischen den Statussen per 13« Dezember 1968 und den Bilanzen t«. zusätzliche Verpflichtungen für die Gesellschaften, so mindert sich der naoh § 1 Abs« 1 dieses Vertrages zu zahlende Betrag um die Differenzbeträge •.."«
 
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft, hilfeweise als unbegründet abzuweisen, auf jeden Fall ihr die Ausführung ihrer Rechte im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Sie hat zur Begründung vorgetragen:
Der Kläger habe entgegen der Verpflichtung in § 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages weder die Bilanzen zu dem 31« Dezember 1968 noch die Testate für ihre Richtigkeit beigebracht. Man sei sich beim Vertrage einig gewesen, daß diese Unterlagen spätestens am 31. Januar 1969 hätten vorliegen müssen, damit die Minderungsmöglichkeiten hätten geprüft werden können. Spätestens im Laufe des Prozesses sei die Fälligkeit eingetreten. Der Kläger verzögere diese Leistungen schuldhaft. Danaoh stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Aus den Bilanzen ergebe sich, daß der Anspruoh des Klägers sich erheblioh mindere.
Der Kläger hat geltend gemacht, ein bestimmter Fälligkeitstermin für die Erstellung der bestätigten Bilanzen sei nicht vereinbart, da er insbesondere auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers keinen Einfluß gehabt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte im Urkundenprozeß nach dem Klagantrag verurteilt, ihr aber die Geltendmachung ihrer Rechte im Naohverfahren Vorbehalten. Im Nachverfahren haben sich die Anwälte am 14* Juli 1969 dahin einig erklärt, daß dem Wirtschaftsprüfer Dr. BrflHD
 
ein näher umrissener Auftrag zur Erstellung der im Vertrag erwähnten Unterlagen erteilt werden solle. Im Urkunden prozeß hat das Kammergerioht die Berufung der Beklagten zurückgewlesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Die Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung der Beklagten seien durch Urkunden nachgewiesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der in § 3 des Vertrages niedergelegten Pflichten zur Erstellung bestätigter Bilanzen stehe der Beklagten nicht zu. Der Kläger habe nach dem Wortlaut die Bilanzen nur "sobald als möglich" zu erstellen gehabt, aber nicht zu einem bestimmten Termin.
Für die Behauptung, die Parteien seien sich einig gewesen, daß die Bilanzen spätestens am 31. Januar 1969 hätten vorliegen sollen, habe der Beklagte zwar Parteivernehmung angeboten, aber keinen ausreichenden Vortrag unter Beweis gestellt« Im übrigen sei durch das Übereinkommen vom 14-. Juli 1969 der Vertrag abgeändert worden und die Leistung gestundet. Eine pflichtwidrige Verzögerung sei nicht dargelegt. Bann könne die Beklagte ihre Verpflichtung auch nooh nicht mindern.
Gegen diese Entscheidung im Urkundenprozeß richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiter die Abweisung der Klage erstrebt, der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung3gründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Partei-Vernehmung des Klägers läßt sich nicht halten:
Die unter Beweis gestellte Behauptung war erheblich* Die Beklagte hatte behauptet, die Parteien seien sich einig gewesen, daß die Bilanzen spätestens am 31« Januar 1969 yorliegen sollten, damit die Beklagte prüfen könne, ob ihr ein Minderungsanspruch zustehe*
Das Kammergericht meint, das könne sich nicht auf den Vertragsschluß selbst beziehen, da der Kläger sich dabei durch Dr* Schade habe vertreten lassen* Darin liegt ein Denkfehler* Der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger konnte möglicherweise aus seinen Weisungen an Dr* Schade, dessen späteren Berichten, Erklärungen der Gegenseite und sonstigen Umständen so eindeutige Angaben machen, daß die Behauptung geklärt werden konnte. Die Beklagte hatte also ein taugliches Beweismittel angeboten*
Die weitere Begründung fär die Ablehnung des Beweisantrages geht dahin: Da der Kläger an der Beurkundung des Vertrages selbst nicht beteiligt gewesen sei, könne die Einigung nur vorher getroffen sein; dann hätte die Beklagte aber dartun müssen, zu welchem Zeitpunkt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise die Einigung erzielt sei und warum sie keinen Eingang in die Ver-
 
tragsurkunden gefunden habe« - Das ist ein Übertriebenes Verlangen an den Parteivortrag. Eine Partei braucht im Zivilprozeß in der Regel nur eine bestimmte Tatsache unter Beweis zu stellen; das hat die Beklagte getan. Die Partei braucht aber für ihren Vortrag ohne besonderen Anlaß oder ohne Aufforderung seitens des Gerichts nicht alle unterstützenden, oft mehr oder weniger zufälligen Begleitumstände darzulegen.
Im übrigen ergaben sich schon aus dem Wortlaut des Vertrages gewisse Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten. Denn wenn die als Vorleistung gedachte Zahlung der Beklagten am 31* Januar 1969 erfolgen» sich aber bei Eintritt der in §§ 2 und 3 erwähnten Umstände "mindern" sollte» dann spraoh manches dafür» daß alle diese Umstände auch bis zu dem 31« Januar 1969 eingetreten oder festgestellt sein mußten» weil sonst keine Minderung, sondern eine RückzahlungsVerpflichtung hätte begründet werden müssen.
2. Pehlt geht auch die Annahme des Kammergeriohts, die Erklärungen im Termin am 14. Juli 1969 hätten die dem Kläger nach § 3 Absatz 2 des Vertrages obliegenden Verpflichtungen abgewandelt und enthielten eine Stundung.
Der Wortlaut ergibt keine Anhaltspunkte dafür, daß damit der Vertrag vom 2. Januar 1969 abgeändert werden sollte. Das ist für einen Urkundenprozeß besonders bedeutsam. Bei dem Verlauf des Rechtstreites bis zu dem 4« Juli 1969
 
lag die Annahme näher, daß die Anwälte und das Gericht glaubten, damit einen Weg gefunden zu haben, um die Abwicklung des Vertrages vom 2. Januar 1969 reibungsloser zu ermöglichen, die inzwischen aufgetauchten Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen und die Beendigung des Prozesses zu beschleunigen. Der Kläger hatte sogar mehrfach erklärt, daß diese Einigung für die Entscheidung im Urkundenprozeß ohne Bedeutung sei«
Selbst wenn damit aber die frühere Verpflichtung geändert worden wäre, würde das möglicherweise nur bedeuten, daß sich damit das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nachträglich erledigt haben würde« Das befreite das Berufungsgericht nicht von der Verpflichtung zu klären, ob bis dahin das Zurückbehaltungsrecht bestanden hatte. Die Beklagte hatte die Erledigung ln der Hauptsache nicht erklärt, so daß weiterhin eine Sachentscheidung notwendig war« Die Klärung, ob das Zurückbehaltungsrecht erst durch die Erklärungen Tom
 
14. Juli 1969 erloschen war, war schon deshalb nötig, weil davon die Entscheidung über den Zinslauf und die Tragung der Kosten des ersten Rechtszuges abhängig blieb.
Kreft	Er.	Arndt	Er.	Beyer
 Br. Hußla	Gähtgens