Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Juli 1962 - III ZR 45/61 -verwieseno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen o Auf deren Bevision ist das Berufungsurteil durch das genannte urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wiederum zurüekgewiesen« Mit ihrer neuen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« 1« Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil er im Gegensatz zu dem Berufungsgericht davon au3ging, daß dem Bayerischen Landesamt- für Vermögensverwaltung und Vermögenskontrolle Amtspflichten gegenüber der Klägerin obgelegen haben könnten« Zu den Einwendungen und Einreden des Beklagten hat er nicht abschließend Stellung nehmen können, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hatte« In seinem neuen Urteil hat das Berufungsge^ rieht ausgeführt, daß der Klage zugrundeliegende Hechts^ geschäft sei wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nro 52 Arto V nichtig, irn übrigen seien etwaige Hechte der Klägerin dadurch untergegangen, daß die amerikanische Besatzungsmacht das Kupfer als Beutegut beschlagnahmt und behandelt habe; endlich hätten auch die Bediensteten der Beklagten nicht gegen ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflichten verstoßen«, 2o Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolge Die Ansicht des Berufungsgerichts^ das von der Klägerin mit der geschlossene Rechtsgeschäft sei nichtig, weil es gegen Art V (7) des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 verstoße, beruht nicht auf Rechtsverstou<• Geschäfte sind nach dieser Bestimmung unter anderem darn nichtig, wenn sie in der Absicht geschlossen sind? schlossenen Geschäftes gewesen, Beichsvermögen zu "privatisieren”, um es damit dem Zugriff der Alliierten zu entziehen, trägt die rechtliche Folgerung, das Geschäft sei abgeschlossen, um die Befugnisse der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen; darauf, ob die Beteiligten sich Vorstellungen Uber die näheren Umstande der künftigen Entwicklung gemacht haben, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, vielmehr darauf, ob der Zugriff der Alliierten auf die dem Reiche gehörigen, mindestens in erster Linie für Kriegszwecke angesammelten Metallager zu erwarten war und von den Beteilig ten erwartet wurde« Las war nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Fall* Las Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, ubersehen, daß die Nichtigkeit des| Geschäftes nach Art« 5 MRG Nr«. 52 nur eintritt, wenn die Absicht der Vereitelung oder Umgehung bei beiden Vertragspartnern Vorgelegen hat (BGH IM Nr« 2 zu MRG 52) = Las Berufungsgericht stützt seine Feststellung über die Absichten der Vertragspartner unter anderem auf die Aussage des Zeugen der seinerzeit Vorstands- mitglied der* Klägerin wax', und diese Feststellung bezieht sich offensichtlich auf beide Vertragsteileo Las Berufungsgericht ist zu seiner.Feststellung nicht, wie die Revision meint, auf Grund von Rechtsfehlern gelangt« Auch die Vertreter der Klägerin rechneten, wie die Revision nicht anzweifelt, mit dem bevorstehenden Zusammenbruch des Reiches una nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Zugriff der Alliierten auf die Metallager des Reichs« Ihr vom deutschen Standpunkte aus durchaus zu billigendes Ziel? Die Revision trägt weiter vor, di* Klägerin habe Dp» dafür als Zeugen benannt, daß die genauen Ziele und Absichten der Militärregierung der Klägerin nicht bekannt gewesen seien, daß zwar zu erwarten gewesen sei, daß die Militärregierung Maßnahmen mißbilligen würde, oie der ^ufrechterhaltung der Rüstungsproduktion dienten, daß auch damit zu rechnen gewesen sei, daß Verträge beanstandet würden, welche die Überführung von Eigentum der IISDAP oder des Deutschen Reiches in private Hand zu dem Gegenstand hatten, daß es jedoch nicht das Ziel der Militärregierung habe sein Können, die Produktion lebenswichtiger Güter der Friedenswirtschaft zu verhindern und völlig lahm zu legen, da(5 beide Partner aes Vertrages vom 9* April 1945 sich nicht von Absichten hätten leiten lassen, die auf eine Vereitelung der Aufgaben der zukünftigen Militärregierung hinausliefen und daß die Xlägezün auch Zweigbetriebf.östlich der Elbe in gleicher V.eise wie ihre westlich gelegenen Mferke durch Einkäufe von Rohstoffen für die künftige Friedenswirtschaft versorgt habe» schlossenen Geschäfts dazu führen mußte, dem von allen Beteiligten befürchteten Zugriff des Feindes Material zu entziehen, das vom Reich - noch dazu mindestens in erster Linie für kriegswichtige Zwecke-angesammelt worden war» Daß mit der Beanstandung von Vorträgen zu rechnen war, die die Überführung von Eigentum des Deutschen Beiches in Privathand zu dem Gegenstände hatten, räumt die Klägerin in ihren Beweisangeboten selbst ein* Eben diesen Zweck aber hatte ihr Vertrag mit der Unter diesen Umständen stellt der durch den Zeugen Dr« unter Beweis gestellte Vortrag, beide Partner des Vertrages vom 9« April 1945 hätten sich nicht von Absichten leiten lassen, die auf eine Vereitelung der Aufgaben der zukünftigen Militärregierung hinausliefen, keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptung dar, sondern gibt die Hechtsauffassung der Klägerin wieder, daß im Hinblick auf den von ihr mit dem Geschäfte verfolgten Zweck eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht im Pinne des Art, 5 MRG Nr« 52 nicht vorliegeo Daß diese Ansicht nicht zutrifft, ist bereits oben ausgeführt; Das Ziel, die Kupfervorräte lur die zukünftige Friedenswirtschaft zu reiten, schloß, so berechtigt es war, die Absicht, sie dem Zigriff der Alliierten zu entziehen, nicht aus; rs konnte vielmehr nur erreicht werden, v/enn der befürchtete Zugriff vereitelt wurde« Es kann unter diesen Umständen auch nicht darauf ankommen, ob die Klägerin seinerzeit auch für ihre Werke östlich der Elbe Mate dialien in gleicher Zeise erworben hat wie hier von der Damit erweisen sich die Angriffe als unbegründet, mit denen die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts angreift, das zwischen der Roges und der Klägerin im April 1945 geschlossene Rechtsgeschäft sei nach Art* V MRG Nr« 52 nichtige Danach hat die Klägerin weder Eigentum an den Kupfervorräten noch dingliche oder obligator!»
BUNDESGERICHTSHOF ; ?t * ; IM NAMEN DES VOLKES IIx zr 108/64 URTEIL Verkündet am 31o Mai 1965 Fieser 3 Justizan&estellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Hechtsstreit der Firma B AktiengesellDC Vorstand Gerrit de Hi D^^P, Konsul Har ir o Franz $ Lra Herbert , Metallwerke vertreten durch den , Vorsitzer, Fritz Biploln; Ing., iflMB und Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr„v gegen den Freistaat Bayer n, vertreten durch die Bezirk3finanzdirektion München, - rrozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br , \ ' \ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das am 11. März 1964 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1° Zivils senats des Oberlandesgerichts München vom 6. März 1964 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat auch die Kosten dieses verfahrene zu tragen. Revisions« on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin kaufte von der Rohstoffhandeisgesell-’ schaft tn.b.Ho, ß^|H in der ersten Aprilhälfte 1945 3*576 to Klektrolyt-Kupferkathoden, die in Regensburg lagerten. Die R^^^ war eine Aufkaufgesellschaft des Deutschen Reiches, die sich mit der Beschaffung von Metallen aller Art, insbesondere auch für den Kriegsbedarf, befaßte,und zahlreiche Lager mit großen Vorräten an Metallen unterhielt. Die Klägerin hat das Kupfer nicht erhalten. Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten als Teil ihres hierdurch entstandenen Schadens den Betrag von 5o»ooo,— EM nebst Zinsen mit der Begründung, daß Dienststellen des beklagten Landes durch amtspflicht-widriges Verhalten den Vex-lust des ihr gehörigen Kupfers verursacht hätten. Wegen der Einzelheiten des Sachver-halts wird auf das in dieser Cache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 12«. Juli 1962 - III ZR 45/61 -verwieseno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen o Auf deren Bevision ist das Berufungsurteil durch das genannte urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wiederum zurüekgewiesen« Mit ihrer neuen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: 1« Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil er im Gegensatz zu dem Berufungsgericht davon au3ging, daß dem Bayerischen Landesamt- für Vermögensverwaltung und Vermögenskontrolle Amtspflichten gegenüber der Klägerin obgelegen haben könnten« Zu den Einwendungen und Einreden des Beklagten hat er nicht abschließend Stellung nehmen können, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hatte« In seinem neuen Urteil hat das Berufungsge^ rieht ausgeführt, daß der Klage zugrundeliegende Hechts^ geschäft sei wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nro 52 Arto V nichtig, irn übrigen seien etwaige Hechte der Klägerin dadurch untergegangen, daß die amerikanische Besatzungsmacht das Kupfer als Beutegut beschlagnahmt und behandelt habe; endlich hätten auch die Bediensteten der Beklagten nicht gegen ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflichten verstoßen«, 2o Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolge Die Ansicht des Berufungsgerichts^ das von der Klägerin mit der geschlossene Rechtsgeschäft sei nichtig, weil es gegen Art V (7) des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 verstoße, beruht nicht auf Rechtsverstou<• Geschäfte sind nach dieser Bestimmung unter anderem darn nichtig, wenn sie in der Absicht geschlossen sind? Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen«, Das muß nach dem zwingenden Inhalt der Vorschrift auch dann gelten, wenn das Geschäft an einem Ort abgeschlossen wurde, der z.Zt» des Abschlusses noch nicht von den Alliierten besetzt war, wie bereits im ersten Revisionsurteil So 17/18 dargelegt isto unter den Befugnissen und Aufgaben der Militärregierung im Sinne des Arto V sind dabei diejenigen zu verstehen, die in dem genannten Gesetze bezeichnet sind (BGH Urt. vom 27o Juni 1956 - IV ZR 6/56 = 1956, 1375)- Darunter fällt nach Art» 1 MRG Nr» 52 die Beschlagnahme und Verwaltung des Vermögens des Deutschen Reiches und der von ihm kontrollierten Unternehmen, zu denen die ge- hörte 0 Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei Zweck des zwischen der und der Klägerin ge- schlossenen Geschäftes gewesen, Beichsvermögen zu "privatisieren”, um es damit dem Zugriff der Alliierten zu entziehen, trägt die rechtliche Folgerung, das Geschäft sei abgeschlossen, um die Befugnisse der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen; darauf, ob die Beteiligten sich Vorstellungen Uber die näheren Umstande der künftigen Entwicklung gemacht haben, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, vielmehr darauf, ob der Zugriff der Alliierten auf die dem Reiche gehörigen, mindestens in erster Linie für Kriegszwecke angesammelten Metallager zu erwarten war und von den Beteilig ten erwartet wurde« Las war nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Fall* Las Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, ubersehen, daß die Nichtigkeit des| Geschäftes nach Art« 5 MRG Nr«. 52 nur eintritt, wenn die Absicht der Vereitelung oder Umgehung bei beiden Vertragspartnern Vorgelegen hat (BGH IM Nr« 2 zu MRG 52) = Las Berufungsgericht stützt seine Feststellung über die Absichten der Vertragspartner unter anderem auf die Aussage des Zeugen der seinerzeit Vorstands- mitglied der* Klägerin wax', und diese Feststellung bezieht sich offensichtlich auf beide Vertragsteileo Las Berufungsgericht ist zu seiner.Feststellung nicht, wie die Revision meint, auf Grund von Rechtsfehlern gelangt« Auch die Vertreter der Klägerin rechneten, wie die Revision nicht anzweifelt, mit dem bevorstehenden Zusammenbruch des Reiches una nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Zugriff der Alliierten auf die Metallager des Reichs« Ihr vom deutschen Standpunkte aus durchaus zu billigendes Ziel? das Kupfer in die Hand zu bekommen, um es für die zukünftige Friedensproduktion verwenden zu können, schloß notwendig die Absicht ein, es dem Zugriff der - 6 1 ;? u I vi Kriegsgegner zu entziehen» Der vorliegende lall ist in dieser Hinsicht nicht anders zu beurteilen, als der in dein bereits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27* Juni 1956 entschiedene» Dort waren von der Wirtschaft als ,,Adolf=Hitler=Spendeu aufgebrachte Mittel im April 1945 einem Verein übertragen*worden, dessen Zweck die üntersützung Kriegsbeschädigter war» Auch hier konnte die Absicht der Umgehung oder Vereitelung im Sinne des Art. V MRG Nr. 52 trotz der lauteren Ziele des Empfängers der Gelder nicht verneint werden» Die Feststellungen des -Berufungsgerichts beruhen auch nicht, wie die Revision weiter meint, auf Verstößen gegen § 286 ZFO» Die Klägerin hat den Zeugen K^pP dafür benannt, daß man größere Mengen an Nichteisenmetallen ange~ sammelt habe, als tatsächlich für die Rüstung benötigt wurden, und daß die Verteilung.) sämtlicher Nichteisenmetalle ki’iegsbeäingt Uber die Reges erfolgt sei? daß auch i_i Industriebetriebe, die früher ihre Rohstoffe entweder unmittelbar oder über Importfirmen eingeführt hätten, gezwungen gewesen seien, diese von der R^p zu kaufen; daß deshalb die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen sich im Frühjahr 1945 dazu entschlossen hätten, diese effektiv überzähligen Nichteisenmetalle der Industrie zuzuführen, deren Bedarf lange Zeit hindurch erheblich vernachlässigt worden sei; daß die für die Bewirtschaftung zuständigen Männer im Frühjahr 1945 darauf bedacht gewesen seien, für den zu erwartenden Fall des baldigen Kriegsendes dafür zu sorgen, daß die Industrie den für die Friedenswirtschaft unbedingt notwendigen Bestand an Rohstoffen zur Verfügung habe und daß der Zeuge die Entscheidung über die Freigabe der Rohstoffbestände an die Industrie für Friedens-Zwecke nach eingehender Erörterung des oben geschilderten Sachverhalts getroffen habe» Die Revision trägt weiter vor, di* Klägerin habe Dp» dafür als Zeugen benannt, daß die genauen Ziele und Absichten der Militärregierung der Klägerin nicht bekannt gewesen seien, daß zwar zu erwarten gewesen sei, daß die Militärregierung Maßnahmen mißbilligen würde, oie der ^ufrechterhaltung der Rüstungsproduktion dienten, daß auch damit zu rechnen gewesen sei, daß Verträge beanstandet würden, welche die Überführung von Eigentum der IISDAP oder des Deutschen Reiches in private Hand zu dem Gegenstand hatten, daß es jedoch nicht das Ziel der Militärregierung habe sein Können, die Produktion lebenswichtiger Güter der Friedenswirtschaft zu verhindern und völlig lahm zu legen, da(5 beide Partner aes Vertrages vom 9* April 1945 sich nicht von Absichten hätten leiten lassen, die auf eine Vereitelung der Aufgaben der zukünftigen Militärregierung hinausliefen und daß die Xlägezün auch Zweigbetriebf. östlich der Elbe in gleicher V.eise wie ihre westlich gelegenen Mferke durch Einkäufe von Rohstoffen für die künftige Friedenswirtschaft versorgt habe» Dazu ist zu sagen? Es liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht diese Zeugen nicht gehört hat« Alles das,was die Klägerin in das Wissen der 8 beiden Zeugen gestellt hat, ist nicht geeignet, die entscheidende Tatsache auszuräumen, daß die Durchführung des zwischen der und der Klägerin abge- schlossenen Geschäfts dazu führen mußte, dem von allen Beteiligten befürchteten Zugriff des Feindes Material zu entziehen, das vom Reich - noch dazu mindestens in erster Linie für kriegswichtige Zwecke-angesammelt worden war» Daß mit der Beanstandung von Vorträgen zu rechnen war, die die Überführung von Eigentum des Deutschen Beiches in Privathand zu dem Gegenstände hatten, räumt die Klägerin in ihren Beweisangeboten selbst ein* Eben diesen Zweck aber hatte ihr Vertrag mit der Unter diesen Umständen stellt der durch den Zeugen Dr« unter Beweis gestellte Vortrag, beide Partner des Vertrages vom 9« April 1945 hätten sich nicht von Absichten leiten lassen, die auf eine Vereitelung der Aufgaben der zukünftigen Militärregierung hinausliefen, keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptung dar, sondern gibt die Hechtsauffassung der Klägerin wieder, daß im Hinblick auf den von ihr mit dem Geschäfte verfolgten Zweck eine Vereitelungs- oder Umgehungsabsicht im Pinne des Art, 5 MRG Nr« 52 nicht vorliegeo Daß diese Ansicht nicht zutrifft, ist bereits oben ausgeführt; Das Ziel, die Kupfervorräte lur die zukünftige Friedenswirtschaft zu reiten, schloß, so berechtigt es war, die Absicht, sie dem Zigriff der Alliierten zu entziehen, nicht aus; rs konnte vielmehr nur erreicht werden, v/enn der befürchtete Zugriff vereitelt wurde« Es kann unter diesen Umständen auch nicht darauf ankommen, ob die Klägerin seinerzeit auch für ihre Werke östlich der Elbe Mate dialien in gleicher Zeise erworben hat wie hier von der Das Berufungsgericht jS$t daher die Beweisangebote mit liecht als unerheblich behandelt „ Damit erweisen sich die Angriffe als unbegründet, mit denen die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts angreift, das zwischen der Roges und der Klägerin im April 1945 geschlossene Rechtsgeschäft sei nach Art* V MRG Nr« 52 nichtige Danach hat die Klägerin weder Eigentum an den Kupfervorräten noch dingliche oder obligator!» sehe Ansprüche auf diese erworben« Ihren Schadensersatzansprüchen ist damit der Boden entzogen« Dasselbe gilt für.die weiter erhobenen Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff; es fehlt an einer enteignungsfähigen Rechtsstellung,, Die Revision muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils und die hiergegen vorgebrachten Angriffe bedürfte« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr« Pagendarm Br. Arndt £r« Beyer Dr. Hußla Keßler