Zur Berechnung des Pfliehtteilsergänzungsanspruchs für den Fall, daß der Erblasser ausgleichungspflichtige Zuwendungen sowie Schenkungen gemacht hat und keinen nennenswerten Nachlaß hinterläßt» Dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8= Pebruar 1965 unter Mitwirkung dos pen3tspräsidenten Br «Pagendarm sowie der Uundosrichter Br.Beyer, Br.Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4-» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Pitz in Augsburg vom 13» November 1962 werden zurückgewiesen. Dieser dritte Teil wurde nach dein Tode von Magdalena Zflft auf 36 000 EM beziffertg von Kranz Bales Z®J'als an jede der beiden erstehelichen Tochter geschuldetes Muttergut in Höhe von 18 000 KM anerkannt; auf seinem Anwesen hypothekarisch sicherte-stellt und ratenweise derart abgetragen; daß er im Jahre 1952; als er seinen Hof on den Beklagten übergab pder Klägerin 9 200 DH, ihrer.Schwester Therese (nicht wie im Berufungsurteil Anna) 3 200 DM schuldete«. ,,t!ollte obige Heirat - gemeint zwischen dem Beklagten und Marie Dflfe ~ nicht zustande kommen, d.h. wenn mein c’ohn Franz sich eine tüchtige Hausfrau sucht so verbleibt der Besitz im Ganzen meinem c-'oIine Kranz, welcher sodann auch meinem ‘•'ohne Hubert Zwanzigtausend Hark zu bezahlen hat. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten als Alleinerben ihres Vaters, dem ihr Vater mit der Übergabe des einen Ertragswert von über 500 000 DM aufweisenden Hofes eine Schenkung gemacht habe, die Ergänzung ihres Pflichtteils. 1=} Das Berufungsgericht hält den Beklagten für den testamentarischen Alleinerben seines Vaters» Diese Auffassung wird von keiner der Parteien mit einer beachtens-werten Rüge angegriffen, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht ersehen» Kat der Beklagte von seinem Vater eine Schenkung empfangen, so ist er als Alleinerbe bei unbeschränkter Erbenhaftung gegenüber der Klägerin nach Maßgabe von § 2525 BGE zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet» 2») Das Berufungsgericht folgt ohne weitere Ausführungen den Landgericht einmal dahin, der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten geschlossene Übergabevertrag habe insoweit eine Schenkung dargestellt, als der Wert des übergebenen . Las landgerichtliche Urteil sagt auf seiner Seite' 7, unter den Parteien habe kein Streit darüber bestanden, daß der.Übergabevortrag vom 5* September 1952 wie ein Übergabevertrag in der Regel eine Schenkung enthalte, soweit der Wert des Anwesens über den Übergabepreis hinaus-gehe. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte ausgeführt, eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB sei auch eine gemischte Schenkung "unter Abzug des nicht als Schenkung zu rechnenden Betrages"; der Übergabevertrag zwischen dem' Erblasser und dem Beklagten sei auch hier eine gemischte Schenkung; der Wert des übertragenen Landgutes sei auf der Grundlage des erholten Sachverständigengutachtens in zutreffender rechtlicher Auswertung gemäß Art. 103 BayAGBGB und § 2325 Abs, 2 BGB auf 317=191,— LM Die Revision des Beklagten beruft sich demgegenüber zu unrecht darauf: Die Klägerin habe mit ihrem Vortrag in der Klageschrift, die unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, der nennenswertes Vermögen nicht hinterlassen habe, bestehe in dem reinen Wert des vom Beklagten übernommenen Grundbesitzes, der sich nach Abzug der Schulden und Lasten ergebe, nur eine Schlußfolgerung aus dem Kahlen eines Nachlasses gesogen» Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung seien nur eine V/ledergäbe einer Rechtsansicht und bildeten eine Berechnung über die Höhe der angeblichen Schenkung nur hilfs-v/ciöc für den in Wirklichkeit nicht gegebenen Pall, daß der die Gegenleistungen übersteigende Mehrwert des -übernommenen Landgutes eine Schenkung bilde. Der Annahme einer gemischten Schenkung kann der Beklagte nicht mit der Revision entgegenhalten, die , Partner des Übergabevortrages hätten das Landgut erhalten wollen und daher eine Einigung darüber nicht getroffen, daß der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Gegenleistung dem Übernehmer unentgeltlich Zufällen solle. b) Sie Revision der Klägerin erachtet zwar die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung von § 2312 BGB für an sich zulässig und auch eine nicht ausdrücklich getroffene Anordnung des Erblassers dafür ausreichend, daß der Berechnung eines Pflichtteilsergänzung anspruchs der Ertragswert (und nicht der höhere Verkehrswort) eines Landgutes sugrundegelegt werde» Sie vermißt . Auch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs kann,-worin dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, die Vorschrift des $ 2312 BGB herangezögen werden (vgl, ürt, v, 4» Hai 1964 III ZR 159/63 - zur Veröffentlichung vorgesehen EG Recht 1911 Nr. 2169; Palandt BGB 25. Februar 1951 ist mit Deutlichkeit der Wille des Erblassers zu entnehmen, daß sein Sohn Franz, falls er die von dem Erblasser mißbilligte Ehe nicht eingehe, sondern sich eine tüchtige Hausfrau suche, den Besitz im ganzen erhalten und behalten solle, seine voll- und halbbürtigen Geschwister sich aber mit den ihnen im Testament zugev/endeten Leistungen begnügen sollten. Ein entsprechender V/illh liegt auch dem Übergabevertrag vom 5« September 1952 zugrunde, bei dessen Abschluß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Vertragspartner davon ausgingen, daß das Landgut erhalten bleiben müßte. BGB auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs für eien Fall, daß der Erblasser sein Landgut schon zu seinen Lebzeiten übergeben hat, ist zulässig und geboten. Denn ein solcher Übernahmevertrag zieht auf eine Voraus-vcrlogung des erbschaftliehen Gutsantritts ab und bringt damit die Erwägungen zu dem Tragen, die zur Normierung von §§ 2049, 2312 BGB geführt haben; auch ist der Pflicht-tcilsorgünzungsanspruch eben eine Ergänzung des allgemeinen Pflichtteilsanspruchs, und es fehlt an einem inneren Grund dafür, daß der Pfliehtteilsbereehtigte im w'ege einer Pflichtteilsergänzung mehr erhalten sollte als bekäme, wenn der Pflichtteilsverpfliehtete das Landgut auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhalten hätte (vgl. Berufungsgericht umso eher tun, als die Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruchs immer wieder sowohl im ersten wie im zweiten Rechtszug von dem Ertragswert des Landgutes ausgegangen ist, c) Ebenfalls erfolglos greift die Revision der Klägerin deren Vortrag auf, der Ertragswert des Landgutes habe, wenn überhaupt, so doch nicht, wie es das Berufungsgericht getan habe, mit dem nur 18-fachen Betrag des Reinertrages angesetzt werden dürfen. Hach Art» 105 BayAGBGB gilt (Satz 1), soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landgutes-festzusetzen ist, als Ertragswert, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der 25-fache Betrag des- jährlichen Reinertrages; durch Verordnung (Satz 2) kann eine ander-weite Verhältniszahl bestimmt werden» Als solche hat die Verordnung vom 31° Juli 1926 bis auf weiteres die Zahl 18 festgesetzt» Biese Regelung geht auf Art» 137 EGBGB zurück, wonach die landesrechtlichen Vorschriften über die Grundsätze unberührt bleiben, nach denen in den Fällen des § 1515 Abs» 2 und Abs».3 Y/ie diese letztere Bestimmung entsprechend anwendbar ist, wenn das Landgut bereits zu Lebzeiten des Erblassers übergeben wird und gegen den Übernehmer ein Pflichtteil cergünzungsanspruch nach §§ 2325 ff BGB. Nach dem zu 2») Gesagten ist es mithin nicht rechts-fehlcrhaft, wenn die Vorinstanzen der Meinung gewesen sind, der Übergabevertrag enthalte insoweit und nur insoweit eine Schenkung an den Beklagten, als der 7/ert des übergebenen Anwesens den Übergabepreis übersteige, und wenn sie hierbei a.ls Wert des Anwesens den 18-fachen Reinertrag V/arum dicvon dem Beklagten erhobene Absetzung von 2000 DM für Dienstbarkeiten der Lechwerke und der Deutschen Reichsbahn nicht daran, scheitern soll, daß dieser Betrag nach Ansicht des Berufungsgerichts1 bereits bei der Ermittlung des reinen Ertragswertes abgesetzt worden ist, ist nicht zu ersehen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Wert des übergebenen Anwesens mit einem Betrag von 517 191 DM festgesteilt und hiervon Verbindlichkeiten des Beklagten im Gesamtbetrag von 120 052,09 DM als Übergabepreis in Abzug gebracht. Dabei hat es erwogen: Zwar habe der Beklagte im Übergabevortrag außer den vorgenannten Verbindlichkeiten auch die Zahlung von 74 000 DM (2 mal 7 000 und 3 mal 20 000 DM) an seine Geschwister übernommen. a) Dieser Betrag entspricht hier dem ganzen Pflichtteil, welcher sich bei Einrechnung der Schenkung in den Nachlaß ergibt. Der gesetzliche Erbteil der Klägerin aber ist - wenn die Schenkung außer Betracht bleibt - wertlos, da^on dem Bestand 'lind wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls auszugehen ist (§ 2511 Abs, 1 Satz 1 BGB) und der Erblasser nennenswertes Vermögen nicht hinterlassen hat. Ein ordentlicher Pfliehtteilsanspruch der Klägerin kann demgegenüber nicht aus den Zuwendungen hergeleitet werden, welche die Geschwister des Beklagten in Höhe von insgesamt 74 000 DM nach dem tlbergabevertrag erhalten haben,’ Zwar unterliegen diese Aufwendungen als Ausstattung Nach dieser Vorschrift ist ein Miterbe, der durch die an sich auszugleichende Zuwendung bereits mehr erhalten hat, als ihm bei der Auseinandersetzung gemäß § 2055 BGB zukommen würde, zur Herauszahlung des Mehrbetrages nicht verpflichtet; der Nachlaß wird in einem solchen Pall unter die übrigen Erben in der Weise geteilt, daß der Wert der Zuwendung und der Erbteil des betreffenden Abkömmlings außer Ansatz . b) Für die Berechnung des - ergänzten - Pflichtteils, der sich bei Hinzurechnung der Schenkung zu dem Nachlaß ergibt, führen die gleichen Grundsätze zu einem anderen Ergebnis: Der Wert der den Beklagten gemachten Schenkung ergibt sich freilich erst nach Abzug des weiteren Betrages von 74 000 DM, dessen Zahlung an seine Geschwister der Beklagte mit dem Anwesen übernommen hat. Die Bestimmung des $ 2056 BGB steht dem hier, anders als bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, nicht-entgegen: Es hat dazu ausgeführt, daß der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur aus dem Y/crt der Schenkung zu berechnen sei, wenn ein effektiver Nachlaß nicht vorhanden und im übrigen zwar außer den Geschenken noch ein rechnungsmäßiger in ausglciehungspflichtigon Zuwendungen bestehender Nachlaß zu berücksichtigen sei, dieser Nachlaß sich aber dem-Pflichtteilsborechtigten gegenüber in Nichts auflöse, weil eine Herausgabepflicht nach § 2056 BGB nicht bestehe; die durch § 2056 BGB gewährleistete Befreiung von jeder Horausgabepflicht könne nicht durch den Pflichtteil sergänzungsanspruch vereitelt werden» Zu diesen Erwägungen gab in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, der Umstand Anlaß, daß der auf Ergänzung des Pflichtteils in Anspruch genommene Erbe möglicherweise neben Schenkungen im Betrag von 15 000 Mark auch eine ausgleichungspflichtige Ausstattung in Hohe von 24 000 Mark erhalten hatte. Die Berücksichtigung einer Ausglei-chungspflicht für den ergänzten Pflichtteil hätte sodann zu einem rechnerischen Nachlaß von 15 000 + 24 000 = 59 000 Mark und - bei einer gesetzlichen Erbberechtigung beider Parteien zu je 1/2 des Nachlasses - zu einem gesetzlichen Erbteil beider Parteien in Höne von je 19 500 Mark -geführt.Die Ausstattung des ■ Erben mit 24 000 Mark hätte sonach mehr betragen als sein gesetzlicher Erbteil, so daß nach Ansicht des Reichsgerichts ein Fall des § 2056 BGB gegeben und die Anwendbarkeit dieser -c-'-tar nie?;g; .’Ur den Fall der Pflichtteilsergänzung zu prüfen- Y/enn nach § 2325 BGB der Pflichtteil unter Sin-rcchnung der Schenkung in den Nachlaß zu bestimmen ist, so bedeutet dies, daß der Berechtigte so gestellt werden soll, als ob der verschenkte Y/ert sich zur Zeit des Srb-falls noch im Nachlaß befunden hätte. Die Vorschrift kann für dhij Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nur die Bedeutung erlangen, welche ihr beizu demessen wäre, wenn sich der Wert der Schenkung zur Zeit des Erbfalls' im Nachlaß befunden hätte. Dies bedeutet: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann die Ausgleichung von Vorempfängen durch § 2056 BGB jedenfalls nur dann beschränkt werden, wenn der Vorempfang eines sonst ausgleichungspflichtigen gesetzlichen Erben höher ist, als: dessen gesetzlicher Erbteil bei Hinzurechnung der auszugleichenden Vorempfange zu dem um den Y7ert der Schenkung vermehrten Nachlaß. Die Vorschrift will - für den Pall gesetzlicher Erbfolge - verhindern, daß der Empfänger einer Ausstattung nach dem Erbfall genötigt ist, die Ausstattung oder doch einen Teil davon zur Befriedigung anderer gesetzlicher Erben herauszugeben. Ist somit für den ergänzten Pflichtteil der Klägerin von einem unter Einrechnung sowohl der Schenkung als auch cor Ausstattungsboträgo'rechnerisch gebildeten Bachlaß in
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Da
nein
.33GB. §§:.2325, 2056
Zur Berechnung des Pfliehtteilsergänzungsanspruchs für den Fall, daß der Erblasser ausgleichungspflichtige Zuwendungen sowie Schenkungen gemacht hat und keinen nennenswerten Nachlaß hinterläßt»
BGH, Urt. v» 15» März 1965
III ZR 108/65 OLG München
LG Augsburg
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 108/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
15 = März 19^5
Fieser:
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dos Gutsbesitzers Franz Kreis Tj<
in Ul
Beklagten;, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Frozcßbcvollmächtigte:
Rechts anwält e und
gegen
die Witwe Anna F ^tr
in 1
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozcßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8= Pebruar 1965 unter Mitwirkung dos pen3tspräsidenten Br «Pagendarm sowie der Uundosrichter Br.Beyer, Br.Hußla, Keßler und Br. Reinhardt
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4-» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Pitz in Augsburg vom 13» November 1962 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/5? der Beklagte 2/5 zu. tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestandi
Bie Klägerin und ihre Schwester Therese I-H sind die Töchter des am /. Lisi 1956 ohne Hinterlassung eines nennenswerten Vermögens verstorbenen Gutsbesitzers Pranz Pales Z®® und seiner ersten, im Jahre 1915 verstorbenen Ehefrau Magdalena. Pranz Males Zj^B hat sich im Jahre 1919 zu dem zweiten TTal, und zwar mit Rosa geh. verehelicht, die am 20»Oktober 194''
verstarb. Aus dieser Ehe gingen der Beklagte und neben einem im Jahre 1927 verstorbenen Bohn die Kinder1 Rosemarie, Karl, Anton, Hubert und Elisabeth ZflB hervor1. Praha Males und seine erste Ehefrau hatten in ei-
ner. Ehc-und Erbvertrag allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich unter Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft gegenseitig zu Alleinerben mit der Verpflichtung eingesetzt, den vorhandenen Kindern den dritten Teil dos reinen gemeinschaftlichen Vermögens
131 hör vormächtnisv/else als Vater-oder Huttergut hcrauszubczohlcn . Dieser dritte Teil wurde nach dein Tode von Magdalena Zflft auf 36 000 EM beziffertg von Kranz Bales Z®J'als an jede der beiden erstehelichen Tochter geschuldetes Muttergut in Höhe von 18 000 KM anerkannt; auf seinem Anwesen hypothekarisch sicherte-stellt und ratenweise derart abgetragen; daß er im Jahre 1952; als er seinen Hof on den Beklagten übergab pder Klägerin 9 200 DH, ihrer.Schwester Therese (nicht wie im Berufungsurteil Anna) 3 200 DM schuldete«.
Kranz ^ales ZMk hat in einem Testament vom 1= Kehre a r 1951; soweit dessen Inhalt im vorliegenden Rechts' streit interessiert, bestimmt!
,,t!ollte obige Heirat - gemeint zwischen dem Beklagten und Marie Dflfe ~ nicht zustande kommen, d.h. wenn mein c’ohn Franz sich eine tüchtige Hausfrau sucht so verbleibt der Besitz im Ganzen meinem c-'oIine Kranz, welcher sodann auch meinem ‘•'ohne Hubert
Zwanzigtausend Hark zu bezahlen hat. Hein °*ohn Kranz hat ebenfalls für meine zwei minderjährigen Kinder Hubert und Klisaboth für deren Ausbildung zu sorgen und i$t berechtigt die Ausgaben vom Klterngut abzuziehon bzw. mit Minsen zu verrechnen <= Als Vormund für meine minderjährigen Kinder bestelle ich meinen Bruder Karl ZVI .in. Tl
Kur dio Dauer des ledigen Standes bestimme ich daß meine Kinder die V/ohnung auf Hs .Ho.® haben und hat nein qohn Kranz folgendes zu leisten.
1. Instandsetzung der Hohnung.
2. das nötige Brennholzmaterial.
3. täglich 2 1 Milch
4. Alljährlich im Herbst ein Schwein mit ca.
5 Zentner. ___
Kranz Sales ZJBfe Gutsbesitzer . Unterigling.
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Hein üohn Hubert bekommt auch die Hobel in meinen Schlafzimmer und das Klavier im 'lohn Zimmer. Die anderen nobel sind unter den Kindern gerecht zu verteilen."
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In der Folge übergab er in einem notariellen Übergabevertrag vom 5« September 1952 im Alter Von 73 Jahren sein Anwesen an den Beklagten« Hierbei wurde vereinbart:
Bor Beklagte übernahm den auf das Anwesen treffenden Lastenausgleich, die Zahlungen aus der Soforthilfe, eine Grundschuld, die Zahlungen der oben genannten festlichen Kuttergüter sowie andere näher aufgeführte Verbindlichkeiten und Belastungen; er verpflichtete sich ferner, seinem Vater den Austrag zu gewähren sowie als Vatergüter an seine'Stiefschwestern je 7 000 DM, an seine Geschwister Rosemarie, Hubert und Elisabeth je 20 000 DM zu zahlen« Außerdem hatte er seinen Geschwistern Rosemarie, Hubert und Elisabeth auf die Dauer ihres ledigen Standes unentgeltliche Wohnungsrechte einzuräumen sowie für seine Geschwister Hubert und Elisabeth Unterhalts- und Ausbildungs-kosten.(zu dem Teil auch Krankenkosten) aufzubringen.
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten als Alleinerben ihres Vaters, dem ihr Vater mit der Übergabe des einen Ertragswert von über 500 000 DM aufweisenden Hofes eine Schenkung gemacht habe, die Ergänzung ihres Pflichtteils. Sie hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 28 000 DM als des auf jeden Fall von ihm geschuldeten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat ihr unter Klagabweisung im übrigen 8 821,24 DK nebst Zinsen hieraus zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, der die Klage im vollen Umfang abgewiocen wissen wollte, und die Anschlußberufung der Klägerin, die die Verurteilung des Beklagten zu insgesamt 22 000 DM nebst Zinsen hieraus erstrebte, zurückgewiesen.
Jede Partei verfolgt mit einer Revision ihr Berufungs-
togehren weiter und bittet zugleich um Zurückweisung der gegnerischen Revision»
Entseheidungsgründe^
1=} Das Berufungsgericht hält den Beklagten für den testamentarischen Alleinerben seines Vaters» Diese Auffassung wird von keiner der Parteien mit einer beachtens-werten Rüge angegriffen, läßt auch einen Rechtsirrtum nicht ersehen» Kat der Beklagte von seinem Vater eine Schenkung empfangen, so ist er als Alleinerbe bei unbeschränkter Erbenhaftung gegenüber der Klägerin nach Maßgabe von § 2525 BGE zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet»
2») Das Berufungsgericht folgt ohne weitere Ausführungen den Landgericht einmal dahin, der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten geschlossene Übergabevertrag habe insoweit eine Schenkung dargestellt, als der Wert des übergebenen . Anwesens den Übcrgabepreis überstiegen habe, zu dem anderen dahin, bei der Bewertung sei auf den Ertragswert, nicht auf den Verkehrsv;crt, a baus teilen; - Als Ertragswert hat
das Landgericht in Anwendung von Art» 103 BayAGBGB den achtzehnfachen. Betrag des jährlichen Reinertrages des Gutes angosetzt»- Gegen die erste Erwägung richtet sich (2a) die Revision des Beklagten gegen die zweite (2b + c) die der Klägerin, jede ohne . Erfolg»
a- Unter einer Schenkung im Sinne von § 2325 BGB iot eine solche des § 516 EGB zu verstehen» Es muß also
eine unentgeltliche Zuwendung vorliegen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und es müssen beide Teile darüber einig sein, daß die.Zuwendung. unentgeltlich erfolgt. Bei einem auf Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrag können die Vertragsparteien grundsätzlich selbst die beiderseitigen Leistungen frei bewerten, also den Umfang der Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit näher bestimmen, Ihre Bewertung ist nur dann nicht für die Frage der Unentgeltlichkeit maßgebend, wenn sie auf Willkür beruht. In dieser Betrachtungsweise folgt der jetzt erkennende Senat den urteilen des Y> Zivilsenats vom 9. November I960 V ZR 96/59 (LM 5GB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961,. 604) und vom 8. Februar 1961 V ZR 137/59 (LH BGB § 2325 Nr, 2 = FamRS 1961, 272).
Las landgerichtliche Urteil sagt auf seiner Seite' 7, unter den Parteien habe kein Streit darüber bestanden, daß der.Übergabevortrag vom 5* September 1952 wie ein Übergabevertrag in der Regel eine Schenkung enthalte, soweit der Wert des Anwesens über den Übergabepreis hinaus-gehe. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte ausgeführt, eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB sei auch eine gemischte Schenkung "unter Abzug des nicht als Schenkung zu rechnenden Betrages"; der Übergabevertrag zwischen dem' Erblasser und dem Beklagten sei auch hier eine gemischte Schenkung; der Wert des übertragenen Landgutes sei auf der Grundlage des erholten Sachverständigengutachtens in zutreffender rechtlicher Auswertung gemäß Art. 103 BayAGBGB und § 2325 Abs, 2 BGB auf 317=191,— LM
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fectgostoilt worden; von diesem Betrage seien alle nicht als Schenkung zu rechnenden Beträge abzusetzen»
Die Revision des Beklagten beruft sich demgegenüber zu unrecht darauf: Die Klägerin habe mit ihrem Vortrag in der Klageschrift, die unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, der nennenswertes Vermögen nicht hinterlassen habe, bestehe in dem reinen Wert des vom Beklagten übernommenen Grundbesitzes, der sich nach Abzug der Schulden und Lasten ergebe, nur eine Schlußfolgerung aus dem Kahlen eines Nachlasses gesogen» Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung seien nur eine V/ledergäbe einer Rechtsansicht und bildeten eine Berechnung über die Höhe der angeblichen Schenkung nur hilfs-v/ciöc für den in Wirklichkeit nicht gegebenen Pall, daß der die Gegenleistungen übersteigende Mehrwert des -übernommenen Landgutes eine Schenkung bilde.
Die bereits ausgeführt, ist bei der Frage nach dem Vcrliegc-n einer Schenkung in weitem Umfang die Bewertung maßgebend, die die Vcrtragsteile ihren Leistungen und Gegenleistungen haben angedeihen lassen» Hinzu kommt der Gedanke, daß ein Vertrag, durch den ein Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz einem seiner gesetzlichen Erben zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung überträgt, in aller Regel eine wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendung aus seinem Vermögen enthält, wobei irn Einzelfall eine Schenkung unter; Auflagen oder eine gemischte Schenkung vorliegen kann (BGHZ 3, 206, 21
Diese Regel ist auch auf den vorliegenden Pall
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anzuwenden, bei dem sowohl der Verkehrs-als auch der Ertragswert des Gutes die Leistungen des Übernehmers beträchtlich übersteigt» Der Vortrag beider Parteien in den Vorinstanzen enthält nicht, v/ie es erforderlich gewesen wäre, Behauptungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, legt vielmehr umgekehrt die Anwendung der Regel durchaus nahe.
Der Annahme einer gemischten Schenkung kann der Beklagte nicht mit der Revision entgegenhalten, die , Partner des Übergabevortrages hätten das Landgut erhalten wollen und daher eine Einigung darüber nicht getroffen, daß der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Gegenleistung dem Übernehmer unentgeltlich Zufällen solle.
Denn die Revision zeigt nicht Beachtliches dafür auf, daß bei Annahme einer Schenkung und - worauf noch einzugehen ist - bei Zugrundelegung des Ertragsv/ertes des Gutes die Erhaltung des Landgutes durch eine, sich im verhältnismäßig engen Grenzen haltende Ergänzung des Pflichtteils der Klägerin und anderer Pflichtteilsberechtigter gefährdet würde* Ebensowenig greifen die weiteren einschlägigen Rügen der Revision des Beklagten durch» Sie gehen dahin: Bas Berufungsgericht hätte fest-stcllen müssen, ob den Vertragsparteien des Übergabevertrages bekannt war oder doch hätte sein müssen, daß die von dem Beklagten zu.erbringenden Gegenleistungen um den vom Landgericht errechneten Betrag geringer als der Ertragswert dos Landgutes seien, ferner daß die Vertragspartner mit der Geltendmachung des Pflichtteilergänzung s an s pruch s , insbesondere in Höhe der Klagesumme, gerechnet hätten» V.'aren sich, wovon hier auszugehen ist,
die Vertragsteile darüber .einig., daß der übersehießende Wert des übergebenen Gutes geschenkt sein solle, so kommt es nicht mehr darauf an, ob bei ihnen die von der Revision aufgezeigten Vorstellungen vorhanden waren oder
nicht.
b) Sie Revision der Klägerin erachtet zwar die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung von § 2312 BGB für an sich zulässig und auch eine nicht ausdrücklich getroffene Anordnung des Erblassers dafür ausreichend, daß der Berechnung eines Pflichtteilsergänzung anspruchs der Ertragswert (und nicht der höhere Verkehrswort) eines Landgutes sugrundegelegt werde» Sie vermißt . jedoch im vorliegenden Pall eine dahingehende Willenserklärung des Erblassers» Hierin, kann ihr nicht Recht gegeben werden»
Auch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs kann,-worin dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, die Vorschrift des $ 2312 BGB herangezögen werden (vgl, ürt, v, 4» Hai 1964 III ZR 159/63 - zur Veröffentlichung vorgesehen EG Recht 1911 Nr. 2169; Palandt BGB 25. Aufl. § 2312 Arm, 1; Soergel-Siebert BGB 9«Aufl. Randziffer 8 zu § 2325)- Die in der Vorschrift vorgesehene Anordnung den Erblassers kann stillschweigend erfolgen, auch im Wege einer ergänzenden Auslegung als Wille des Erblassers festgestellfö werden.(vgl. hierzu auch OLG Oldenburg in RdL 1962, 40), Die Meinung der Revision, die ' Ausfüllung von Testamentslücken im Wege der ergänzenden. Auslegung sei unstatthaft, geht fehl. Gerade im Hinblick darauf, daß die letztwillige Verfügung erst mit dem Erbfall wirksam wird und die tatsächlichen Verhältnisse, sei ca in Kreise der Bedachten oder im Gegenstand der Zuwen-
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düngen, eich zwischen der Errichtung der letztv/illigen Verfügung und dem Erbfall oft geändert haben werden, ist einer Auslegung nicht zu entraten, die im Wege der Ergänzung ermittelt, was der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seiner letztv/illigen Verfügung gewollt haben würde, wenn er die Änderung in den Verhältnissen vorausschauend bedacht hätte. Es ist nur ein weiterer, ohne durchgreifende Bedenken zu begehender Schritt zur Ausfüllung einer in einer letztv/illigen Verfügung von Anbeginn vorhandenen Lücke, v/enn diese Lücke aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung im Einklang mit dem '.Villen oder auch dem vermutlichen ’Willen des Erblassers zur Zeit der Errichtung geschlossen werden kann (vgl. Ealandt aaO.§ 2084 Anm. 4 b). Auch der Hinweis der Revision darauf verfängt nicht, dem Vater der Klägerin hätten bei der Errichtung seines Testaments überhaupt abschließende Vorstellungen gefehlt, weil er nicht gewußt habe, ob der Beklagte wirklich sein Erbe sein und welched. Schicksal das Landgut haben werde. Dem Testament vom 1. Februar 1951 ist mit Deutlichkeit der Wille des Erblassers zu entnehmen, daß sein Sohn Franz, falls er die von dem Erblasser mißbilligte Ehe nicht eingehe, sondern sich eine tüchtige Hausfrau suche, den Besitz im ganzen erhalten und behalten solle, seine voll- und halbbürtigen Geschwister sich aber mit den ihnen im Testament zugev/endeten Leistungen begnügen sollten. Ein entsprechender V/illh liegt auch dem Übergabevertrag vom 5« September 1952 zugrunde, bei dessen Abschluß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Vertragspartner davon ausgingen, daß das Landgut erhalten bleiben müßte. Eine entsprechende Anwendung von § 2312
BGB auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs für eien Fall, daß der Erblasser sein Landgut schon zu seinen Lebzeiten übergeben hat, ist zulässig und geboten. Denn ein solcher Übernahmevertrag zieht auf eine Voraus-vcrlogung des erbschaftliehen Gutsantritts ab und bringt damit die Erwägungen zu dem Tragen, die zur Normierung von §§ 2049, 2312 BGB geführt haben; auch ist der Pflicht-tcilsorgünzungsanspruch eben eine Ergänzung des allgemeinen Pflichtteilsanspruchs, und es fehlt an einem inneren Grund dafür, daß der Pfliehtteilsbereehtigte im w'ege einer Pflichtteilsergänzung mehr erhalten sollte als bekäme, wenn der Pflichtteilsverpfliehtete das Landgut auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhalten hätte (vgl. hierzu das bereits erwähnte Urteil vom 4, Mai 7 964 III ZR 159/63» sowie Urt. v» 15» ‘April 1964 V ZR 105/62; RG UarnErg 1909, Sr» 411, Palandt aaO § 2312 Anm. 1; Staudinger-Eerid, BGB, § 23'2-Rdz»3;
Röll in BayHotV^ 1962, 1/21»
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Schluß gelangen, Franz Sales
würde? um den Hof Übernehmer insoweit möglichst gering zu belasten, eine Anordnung gemäß § 2512 BGB getroffen haben, wenn er die Pflichtteilsergänzung bedacht hätte»
Es durfte demgemäß bei der Berechnung eines der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung und bei der gemäß dem Gesagten maßgebenden Präge nach dem reinen V/ert'Ycles Landgutes dessen gegenüber dem Verkehrswert niedrigeren Ertragewert zugrundelegen» Dies konnte das
ko
Berufungsgericht umso eher tun, als die Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruchs immer wieder sowohl im ersten wie im zweiten Rechtszug von dem Ertragswert des Landgutes ausgegangen ist,
c) Ebenfalls erfolglos greift die Revision der Klägerin deren Vortrag auf, der Ertragswert des Landgutes habe, wenn überhaupt, so doch nicht, wie es das Berufungsgericht getan habe, mit dem nur 18-fachen Betrag des Reinertrages angesetzt werden dürfen. Hierzu ist im einzelnen zu bemerken:
Hach Art» 105 BayAGBGB gilt (Satz 1), soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landgutes-festzusetzen ist, als Ertragswert, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der 25-fache Betrag des- jährlichen Reinertrages; durch Verordnung (Satz 2) kann eine ander-weite Verhältniszahl bestimmt werden» Als solche hat die Verordnung vom 31° Juli 1926 bis auf weiteres die Zahl 18 festgesetzt» Biese Regelung geht auf Art» 137 EGBGB zurück, wonach die landesrechtlichen Vorschriften über die Grundsätze unberührt bleiben, nach denen in den Fällen des § 1515 Abs» 2 und Abs».3 und der §§ 2049* 2312 BGB der Ertragswert eines Landgutes festzusetzen ist» Von diesem Vorbehalt hat der bayerische Landesgesetzgeber mit Art» 103 BayAGBGB in umfassender Y/eise Gebrauch machen wollen (vgl, insbesondere Bocher, Bio geoammten Materialien zu dem Ausführungs-gesets zu dem Bürgerlichen Gesetzbuche Band 1, insbesondere Seiten 113/114 und 549/550 zu dem gleichlautenden Art» 91
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dec Entwurfs - wobei es auf Seite 549 § 2312 statt § 2012 heißen muß -), Die Fassung des Art» 103 AGBGB "in den Füllen der Erbfolge" umfaßt den Tatbestand des § 2312 BGB.
Y/ie diese letztere Bestimmung entsprechend anwendbar ist, wenn das Landgut bereits zu Lebzeiten des Erblassers übergeben wird und gegen den Übernehmer ein Pflichtteil cergünzungsanspruch nach §§ 2325 ff BGB. geltend gemacht. wird, so ist vernünftigerweise auch hier, die Landesrecht--liehe Ergänzung zur entsprechenden Anwendung zu bringen.
Auch in einem solchen Fall muß daiviZweck, der Regelung.^zu dem Tragt kommen, landwirtschaftlichen Grundbesitz vor Zersplitterung und Überschuldung zu schützen.
. Die Meinung der Revision überzeugt nicht, der Landes-, gesetzgeber habe aus llaehlässigkeit der Fassung, wie sie nach dem zweiten Weltkrieg in einer besonderen Krisenlage der Landwirtschaft dem Art. 103 BayAGBGB gegeben worden sei, keine Aufmerksamkeit gewidmet.
Die Landesgesetzgeber haben zwar im allgemeinen den 25-fuch.cn Betrag des jährlichen Reinertrages zugrundegelegt, sie konnten aber bei der Verschiedenheit des deutschen Wirtschaftsgebietes eine andere Verhältniszahl festsetzen.
Der bayerische Landesgesetzgeber hat im übrigen im Ersten Eechtobcroinigungsgesetz vom 12. Mai 1956 (BayBS
-ft
I 17 angeordnet, daß die in deft' bayerischen Gesetzblättern bis zu dem 31 ■> Dezember 1956 zu dem Zwecke der Inkraftsetzung verkündeten Vorschriften zu bereinigen und in einer Sammlung .neu zu veröffentliehen sind; dabei sollen Gesetze und Verordnungen nur insoweit in die Sammlung aufgenommen werden,
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als sie am 1« Januar 1957 al3 gültig erachtet werden»
Das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz vom 15» Juli 1957
(EayES I 17 ) traf sodann nähere Anordnungen über
die Aufnahme von Gesetzen und Verordnungen in diese
Sammlung» In die bereinigte Sammlung des Bayerischen
Landeorechts ist als Teil des Bayer!sehen Ausführungs-
gesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Art» 105 Abo» 1
in der Passung der Verordnung vom 51» Juli 1926 aufge-
nomnen worden (EayBS III 96)» Der Art» 105 Abs» 1 in dieser
Fassung stellt also {vgl» Art» 2 des Ersten Rechtsbereini-
gungsgeoetzes sowie die Bekanntmachung der Bayerischen '
Staatsrcgierung über die Bereinigte Sammlung des Bayerischen
*,
Landesrechts vom 25» September 1957 BayBS I 18 ) eine für den 1» Januar 1957 für gültig befundene und deswegen in die Sammlung aufgenommene Vorschrift dar» Es ist also nicht an dem, daß der Dandesgesetzgeber an die Neufassung des Art» 105 durch die Verordnung vom 51» Juli 1926 nicht, gedacht hätte» Wenn er die durch die Verordnung getroffene Änderung bestehen ließ, so kann dies bei dem Pehlen triftiger dagegen sprechender Umstände nur so .erklärt werden, daß der Gesetzgeber die wirtschaftliche Lage der bayerischen Landwirtschaft nicht für so gut erachtete, daß er die Y/iedereinfübrung einer höheren Verhältniszahl für möglich und angezeigt hielt»
Nach dem zu 2») Gesagten ist es mithin nicht rechts-fehlcrhaft, wenn die Vorinstanzen der Meinung gewesen sind, der Übergabevertrag enthalte insoweit und nur insoweit eine Schenkung an den Beklagten, als der 7/ert des übergebenen Anwesens den Übergabepreis übersteige, und wenn sie hierbei a.ls Wert des Anwesens den 18-fachen Reinertrag
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anger,etzt haben. Insoweit Belastungen des Anwesens bereits bei der Ermittlung des Ertrages mindernd berücksichtigt worden sind, können sie nicht nochmals von dem ermittelten Ertrags wert abgezogen werden. V/arum dicvon dem Beklagten erhobene Absetzung von 2000 DM für Dienstbarkeiten der Lechwerke und der Deutschen Reichsbahn nicht daran, scheitern soll, daß dieser Betrag nach Ansicht des Berufungsgerichts1 bereits bei der Ermittlung des reinen Ertragswertes abgesetzt worden ist, ist nicht zu ersehen.
3.) Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Wert des übergebenen Anwesens mit einem Betrag von 517 191 DM festgesteilt und hiervon Verbindlichkeiten des Beklagten im Gesamtbetrag von 120 052,09 DM als Übergabepreis in Abzug gebracht. Aus der Differenz von 197 136,31 DM hat das Landgericht sodann einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Hohe von 8 821,24 DM hergeleitet.
Dabei hat es erwogen: Zwar habe der Beklagte im Übergabevortrag außer den vorgenannten Verbindlichkeiten auch die Zahlung von 74 000 DM (2 mal 7 000 und 3 mal 20 000 DM) an seine Geschwister übernommen. Diese Vatergüter müßten an sich als weitere Schulden des Übernehmers vom Wert des Anwesens in Abzug gebracht werden. Es handele sich dabei aber um Ausstattungen im Sinne des § 1624 BGB, welche nach § 2316 BGB auszugleichen und deswegen dem zur Pflichtteilsergänzung bereitstehenden Vermögen wieder hinzuzurechnen seien. Dementsprechend müsse der Erbteil der Klägerin dem Betrag von 197 138,91 DM entnommen worden. Er betrage als 1/8 hiervon 24 642,49 DM, Auf diesen Erbteil habe die Klägerin 7 000 DM zur Ausgleichung
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zu "bringen, go daß oin Betrag von 17 642,49 DM verblei.be. Der Pflichtteil der Klägerin sei auf die Hälfte dieses Betrages, also auf 8 821,24 DH zu bemessen.
Das Berufungsgericht hat diese Berechnungsweise gebilligt, Sic ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils geht nach § 2525 EGE auf den Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß hinzugerechnet wird,
a) Dieser Betrag entspricht hier dem ganzen Pflichtteil, welcher sich bei Einrechnung der Schenkung in den Nachlaß ergibt. Denn der ordentliche - nicht wegen der Schenkung ergänzte - Pflichtteil der Klägerin ist gleich Null:
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des V/ertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2505 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Der gesetzliche Erbteil der Klägerin aber ist - wenn die Schenkung außer Betracht bleibt - wertlos, da^on dem Bestand 'lind wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls auszugehen ist (§ 2511 Abs, 1 Satz 1 BGB) und der Erblasser nennenswertes Vermögen nicht hinterlassen hat.
Ein ordentlicher Pfliehtteilsanspruch der Klägerin kann demgegenüber nicht aus den Zuwendungen hergeleitet werden, welche die Geschwister des Beklagten in Höhe von insgesamt 74 000 DM nach dem tlbergabevertrag erhalten haben,’ Zwar unterliegen diese Aufwendungen als Ausstattung
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grundsätzlich der Ausgleichungspflicht (0 2050 BGB). Besteht eine Aucgleichungspflicht, so ist der gesetzliche Erbteil in der Weise zu ermitteln, daß der Wert sämtlicher Zuwendungen den Nachlaß hinzugerechnet und die einzelne. Zuwendung auf den sich dabei ergebenden Erbteil des Abkömmlings, der sie erhalten hat, angerechnet wird (§ 2055 Abs. 1 BGB). Bor Pflichtteil bestimmt sich dann nach den - halben - Wert des so errechneten gesetzlichen Erbteils (■§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Ausgleichung der Vorempfänge wird hier jedoch - so lange die Schenkung auißer Betracht bleibt - durch die Bestimmung des § 2056 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Miterbe, der durch die an sich auszugleichende Zuwendung bereits mehr erhalten hat, als ihm bei der Auseinandersetzung gemäß § 2055 BGB zukommen würde, zur Herauszahlung des Mehrbetrages nicht verpflichtet; der Nachlaß wird in einem solchen Pall unter die übrigen Erben in der Weise geteilt, daß der Wert der Zuwendung und der Erbteil des betreffenden Abkömmlings außer Ansatz . bleiben. Biese Voraussetzungen würden hier bei gesetzlicher Erbfolge für diejenigen (3) Geschwister sutreffen, welche einen Vorempfang in Höhe von 20 000 BM erhalten haben. Bei einem Nachlaß von 74 000 BM würde der gesetzliche Erbteil eines jeden der acht Geschwister zwar mehr als 7 000 BM (Vorempfang der anderen (2) be-^"r-tigter Geschwister), aber weniger als 20 000 BM (Vorempfang der 3 )jegünstigten Geschwister) betragen. Bem-entsprechend wären- 3 mal 20 000 = 60 000 BM aus dem Nachlaß auszuscheiden, welcher dann ira Betrage von noch 14 100 BIT unter die übrigen fünf Geschwister verteilt werden müßte. Bei einen so verringerten Nachlaß aber würde
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auch die Ausgleichung der Vorempfange von je 7 OOO DM entfallen, da ein Fünftel von.14 000 DM diesen Betrag nicht erreicht. Damit entfällt eine Ausgleichung der Vorenpfüngoi - v/ic für den gesetzlichen Erbteil - auch für die Berechnung dos ordentlichen Pflichtteils der Klägerin.
b) Für die Berechnung des - ergänzten - Pflichtteils, der sich bei Hinzurechnung der Schenkung zu dem Nachlaß ergibt, führen die gleichen Grundsätze zu einem anderen Ergebnis:
Zu Recht sind die Vorinstanzen dabei von einem rechnerischen Nachlaß in Höhe von 197 138,^1 DM ausgegangen.
Der Wert der den Beklagten gemachten Schenkung ergibt sich freilich erst nach Abzug des weiteren Betrages von 74 000 DM, dessen Zahlung an seine Geschwister der Beklagte mit dem Anwesen übernommen hat. Der Wert der Schenkung beträgt somit 123 133,91 DM.
Die Berechnung des ergänzten Pflichtteils der Klägerin hat jedoch v/icderum davon ausSugehen, daß gemäß § 2316 i.V.m. §§ 2050, 2055 DGB die Vorempfänge der Geschwister der Ausgleichung unterliegen und demgemäß - wie die Schenkung - zunächst dem Nachlaß hinzusurechnen sind.
Die Bestimmung des $ 2056 BGB steht dem hier, anders als bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, nicht-entgegen:
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aa) Dabei handelt es sich nicht etwa um die Frage, ob diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn es sich um den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung handelt. Das Reichsgericht hat (RG2 77, 282, 284) diese Frage bejaht»
Es hat dazu ausgeführt, daß der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur aus dem Y/crt der Schenkung zu berechnen sei, wenn ein effektiver Nachlaß nicht vorhanden und im übrigen zwar außer den Geschenken noch ein rechnungsmäßiger in ausglciehungspflichtigon Zuwendungen bestehender Nachlaß zu berücksichtigen sei, dieser Nachlaß sich aber dem-Pflichtteilsborechtigten gegenüber in Nichts auflöse, weil eine Herausgabepflicht nach § 2056 BGB nicht bestehe; die durch § 2056 BGB gewährleistete Befreiung von jeder Horausgabepflicht könne nicht durch den Pflichtteil sergänzungsanspruch vereitelt werden» Zu diesen Erwägungen gab in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, der Umstand Anlaß, daß der auf Ergänzung des Pflichtteils in Anspruch genommene Erbe möglicherweise neben Schenkungen im Betrag von 15 000 Mark auch eine ausgleichungspflichtige Ausstattung in Hohe von 24 000 Mark erhalten hatte. Die Berücksichtigung einer Ausglei-chungspflicht für den ergänzten Pflichtteil hätte sodann zu einem rechnerischen Nachlaß von 15 000 + 24 000 = 59 000 Mark und - bei einer gesetzlichen Erbberechtigung beider Parteien zu je 1/2 des Nachlasses - zu einem gesetzlichen Erbteil beider Parteien in Höne von je 19 500 Mark -geführt.Die Ausstattung des ■ Erben mit 24 000 Mark hätte sonach mehr betragen als sein gesetzlicher Erbteil, so daß nach Ansicht des Reichsgerichts ein Fall des § 2056 BGB gegeben und die Anwendbarkeit dieser -c-'-tar nie?;g; .’Ur den Fall der Pflichtteilsergänzung zu prüfen-
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Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob § 2056 3G3 grundsätzlich auch gegenüber dem Pflichtteiisergänzungs-änsprueh gilt. ' '
bb) Die Bestimmung greift hier jedenfalls aus anderen Gründen nicht durch:
Y/enn nach § 2325 BGB der Pflichtteil unter Sin-rcchnung der Schenkung in den Nachlaß zu bestimmen ist, so bedeutet dies, daß der Berechtigte so gestellt werden soll, als ob der verschenkte Y/ert sich zur Zeit des Srb-falls noch im Nachlaß befunden hätte. Hiervon hat die Berechnung des - ergänzten - Pflichtteils auch insoweit auszugehen, als es sich um die Berücksichtigung ausgleichungspflichtiger, Vorempfänge handelt. Die Ausgleichung hat zu erfolgen, wenn sie bei einem um die Schenkung vermehrten Nachlaß erfolgen müßte. Sie ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie es bei einem solchen Nachlaß wäre. Dies gilt auch für die Bestimmung des § 2056 BGB=
Die Vorschrift kann für dhij Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nur die Bedeutung erlangen, welche ihr beizu demessen wäre, wenn sich der Wert der Schenkung zur Zeit des Erbfalls' im Nachlaß befunden hätte. Dies bedeutet: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann die Ausgleichung von Vorempfängen durch § 2056 BGB jedenfalls nur dann beschränkt werden, wenn der Vorempfang eines sonst ausgleichungspflichtigen gesetzlichen Erben höher ist, als: dessen gesetzlicher Erbteil bei Hinzurechnung der auszugleichenden Vorempfange zu dem um den Y7ert der Schenkung vermehrten Nachlaß.
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So aber liegt es hier - anders als in RGZ 77 > 282 -nicht- V/ird einen - den Wert der Schenkung entsprechenden -Nachlaß von 123 138,91 DM der Betrag von 74 000 DM als Viert der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge hinzugerech-not, so ergibt sich ein rechnerischer Nachlaß von .
197 138,91 £11. Der gesetzliche Erbteil eines jeden der acht Geschwister beträgt sodann mehr als 20 000 DM, also mehr als der Ausstattungsbetrag, welcher von den begünstigten Gcschv/istorn jeweils {in Höhe von 204000 DM oder auch nur 7 000 LH) zur Ausgleichung zu bringen ist. Diesen Pall trifft § 2056 BGB nicht. Zu einer Beschränkung der Aus-glcichungspflicht besteht hier nach dem Grundgedanken des 4 § 2056 BGB auch kein Anlaß. Die Vorschrift will - für den Pall gesetzlicher Erbfolge - verhindern, daß der Empfänger einer Ausstattung nach dem Erbfall genötigt ist, die Ausstattung oder doch einen Teil davon zur Befriedigung anderer gesetzlicher Erben herauszugeben. Dies käme im vorliegenden Pall -auch bei gesetzlicher Erbfolge -nicht in Betracht,, da der Erbteil eines jeden der Geschwister bei Einrechnung der Schenkung in den llachlaß höher wäre, als der ausgleichungspflichtige Vorempfang. Die Ausgleichung könnte somit nur zur Anrechnung des jeweiligen Vorempfangs auf den Erbteil einzelner Geschwister führen. Dem aber steht § 2056 BGB nicht entgegen. Eine derartige Anrechnung Ist gerade das Ziel der gesetzlichen Regelung über die usrlcichungsfplicht.
Ist somit für den ergänzten Pflichtteil der Klägerin von einem unter Einrechnung sowohl der Schenkung als auch cor Ausstattungsboträgo'rechnerisch gebildeten Bachlaß in
Höhe von 197 138,91 UM aussugehen, so ist von diesem Betrag zunächst der gesetzliche Erbteil der Klägerin (l/8) zu ermitteln« Dessen Wert - verkürzt um den eigenen Vorempfang der Klägerin (7 000 DM) und sodann geteilt durch 2 - führt sodann zu dem Pflichtteil armspruch der Klägerin. Das haben die Vordergei’ichte zu Recht angenommen.
4.) Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen beachtlichen Rechtsfehler weder zu Ungunsten der einen noch der anderen Partei ersehen läßt, sind beide Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.. Demgemäß sind die Kosten der Revisionsinstans im Verhältnis des 'wertes der Revisionen (Revision der Klägerin rund 13 200 DM, die des Beklagten 8 800 DM) auf die Revisionsführer zu verteilen (§§ 97,92 ZPO).
Dr„ Pagendarm Dr. Beyer Dr. Hufila
Keßler Dr. Reinhardt