gegen dflP 1WHP in jüc( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dieser Betrag ist im Jahre 1958 in dem völkerrechtlichen Vertragswerk über die deutschen Vermögenswerte in Portugal den Alliierten endgültig zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin verlangt Ersatz für den Verlust ihrer 400 000 Escuden von der beklagten und hat dazu vorgetragen: Weder Portugal noch die Alliierten hätten ihr den Betrag rochtsv/irksam und endgültig entzogen, sondern ihn bei den Vortragsverhandlungen im Jahre 1958 d^ BfHHHHHHD zur Verfügung gestellt, die ihn zur Verrechnung mit ihren Schulden gegenüber den Alliierten oder Portugal benutzt habe. insoweit nur zugunsten der Klägerin ausüben dürfen und das Abkommen anders schließen müssen» Die Beklagte habe damit auch fremde Geschäfte v/ic eigene geführt, über die an die Stelle der hinterlegten Gelder getretenen Ersatz-werte verfügt und sich dadurch auf Kosten der Klägerin bereichert» Durch das Portugalabkommcn habe sie die Rechte der Klägerin vernichtet; darin liege eine Amts-Pflichtverletzung oder Enteignung» Trotz der Kriegs-folgcngesctzo könne die Klägerin diese Ansprüche geltend machen» Die Klägerin, die vor der Ratifizierung des Portugalabkommeno im ersten Rochtozug zunächst nur Feststellung entsprechender Verpflichtungen und Auskunft von der Beklagten vorlangt hatte, ist im zweiten Rochtszug zur Lci3tungsklagc übergegangen und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 38 956? Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere auegeführt; Das Verwahrungsverhältnis habe mit der vom Reich nicht verschuldeten Wegnahme des Umschlags sein Ende gefunden. Weder das Reich noch die Beklagte hätte jemals einen Ersatz dafür erlangt, insbesondere niemals eine Verfügungsmöglichkeit über die auf den Kamen der alliierten Kommission begründete Bankforderung erhalten» Die Beklagte habe auch darüber nicht verfügt, insbesondere die Forderung nicht verrechnet. Die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Änderung ihres Begehrens nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 38 556,43 DM nebst Zinsen verlangte, ist mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß auch der Zahlungsanspruch abgev/iesen ist; das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin weder ein nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengcsotz zu erfüllender Anspruch noch ein sonstiger Anspruch zu-stohe; die Klägerin habe vielmehr einen Reparationsschaden erlitten, der durch besonderes Gesetz geregelt werde; diese Ansprüche könnten zur Zeit im Wege der Leistungsklage nicht geltend gemacht werden» Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Zahlungsanspruch wcitervorfolgt» Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Ansprüche ans § 12 AKG hat das Oberlandcsgcricht zutreffend verneinte Nach § 12 Nr. 1 AKG sind allerdings Ansprüche auf Herausgabe von Yermögensgegenständen zu erfüllen« die von Deutschen Reich für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit diese Vermögensgcgenständc bei der Beklagten noch vorhanden sind» Ein Anspruch auf Herausgabe bestand für die Klägerin aber nicht mehr; denn dem Deutschen Reich war die Erfüllung dieser Herausgabepflicht durch die erzwungene kurzfristige Übergabe der Gesandtschaft nebst Inventar an die portugiesische Polizei ohne ihr Verschulden nachträglich unmöglich geworden, so daß das Reich von der Verpflichtung zur Herausgabe frei geworden war (§ 275 BGB), zu demal die portugiesische Polizei sogleich das Gesandt-schaft3gcbäudo mit Inhalt der alliierten Kommission über-licß. Das Reich hat diese Hebenpflichten nicht verletzt; denn es konnte der Klägerin alle weiteren Maßnahmen überlassen, nachdem diese vom Verbleib der verwahrten Sache ausreichende Kenntnis erlangt hatte« Jedenfalls war das Reich von seiner Verpflichtung zur Rückgabe frei geworden, ohne daß sich diese Verpflichtung in irgendwelche anderen Pflichten - vielleicht sogar hoheitlichen Inhalts - verwandelt hätte, so daß ein Anspruch auf Herausgabe nicht mehr bestand, der allein nach § 12 AKG zu erfüllen ist« Die alliierte Kommission hatte das Gold aus dem Umschlag entnommen und es zusammen mit anderen Werten auf ein Konto bei einer portugiesischen Bank eingezahlt, das auf den Hamen der alliierten Vertreter lautete. Dieser innere Anlaß und die äußeren Unstän de ihres Vorgehens lassen keinen Zweifel daran, daß an dem bei der portugiesischen Bank begründeten Guthaben weitere Gläubigerrechte Dritter nicht bestanden, insbeson derc hatten weder das Deutsche Reich noch die Klägerin eine Gläubigerstellung, ein Gläubigerrecht odor sonst unmittelbare Ansprüche an diesem Bankkonto erworben«. Die Klägerin meint zwar, die Beklagte habe statt des verwahrten Umschlages andere Ansprüche gegen die portugiesische Bank erlangt, und sie müsse diese Ansprüche der Klägerin abtroten oder für deren Verlust Ersatz leisteno Damit macht die Klägerin nicht mehr Ansprüche auf Herausgabe einer verwahrten Sache selbst geltend, sondern andere Ersatzansprüche« Derartige Ersatzansprüche aus einem Vorv/ahrungsverhältnis mit dem Deutschen Reich bestehen gegen dd nur nach Maßgabe des nicht rochtsähnlich - angewendet werden können (BGrHZ 36, 229)o Dort lag der Fall einem Verwahrungs-ßachvcrhalt sogar noch näher, da die aus dem Verv/ah-rungsvcrhältnis folgenden Pflichten länger und stärker mitgewirkt hatten- Damals hatte nämlich die Gesandtschaft die ihr zur Verwahrung offen übergebenen Geldbeträge zunächst den Gesandtschaftsmitgliedern ausgehändigt, die sie später bei einer portugiesischen Bank auf ein Konto mit der Bezeichnung "Deutsche Regierung" eingezahlt hatten; jene Beträge waren auch nicht auf das oben erwähnte Konto von zuletzt 12 Millionen Escudcn gelangt- In jenem Pall bestand immerhin die Möglichkeit, daß das Reich verpflichtet gewesen wäre, die auf seinen Namen lautende Bankforderung der damaligen Klägerin teilweise zu übertragen« In dem jetzigen Pall ist der Zusammenhang mit dem ursprünglichen VerwahrungsVerhältnis noch weiter aufgelockert, weil hier das Reich den Besitz am Verwahrungsstück vollständig und für dauernd ohne sein Verschulden verloren hatte- Nach den Poststellungen hat das Reich zu keinem Zeitpunkt Rechte an dem auf den Namen der alliierten Kommission errichteten Bankkonto erlangt- Auch d# BflHIHHHB hat Rechte an dieser Bankforderung nicht erworben« Insbesondere ist es nicht richtig, daß die Beklagte in döri Verwahrungsvertrag eingetreten wäre, denn dieser Vertrag war endgültig vorher erloschen- Die Klägerin meint zwar, die Beklagte habe in den späteren Jahren eine Rechtsposition erlangt, wonach 3ie eine unmittelbare Verfügungsmacht über das Bankguthaben ganz oder teilweise erworben habe, und sie habe es rechtswidrig zur Verrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten benutzt- Selbst wenn dieser Vortrag der Klägerin richtig wäre, würde es sich insoweit nicht um eine Verletzung der aus dem früheren Verwahrungsverhältnis begründeten Pflichten im Sinne des § 12 Nr. 2 AKG handeln, weil das Verv/ahrungsverhältnis zu dem Deutschen Reich im Jahre 1945 bereits erloschen war«, Im übrigen ist der Vortrag der Klägerin nicht zutreffend» Entgegen ihrer Auffassung hat d0^ im Portu- Die Dreieeksvurhandlun-gen im Jahre 1958 führten dazu, daß Portugal im Vortrag mit den westlichen Alliierten vom 27» Oktober 1958, an dem nicht beteiligt ist, diesen Betrag von 12 Millionen >Escuden den alliies*ten Regierungen "endgültig zur Verfügung stolltc". Einer solchen Regelung nach § 3 Abs. 1 Kr. 2 AKG sind u.a. Schäden vorbc-> halten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen dos .zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen, daß ihre Vermögenswerte zu dem Zwecke der Reparation, Restitution oder zu ähnlichem Zweck endgültig entzogen worden sind, und zwar auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland und auf Grund von Anordnungen der Bcoatzungsmächto oder von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächto abgeschlossen worden mußten. h) Ihr sind Vermögenswerte endgültig entzogen«, Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser endgültige Eechts-vcrlust schon durch das Oesctz des Kontrollrats Nr«, 5 s eingetreten war, Denn spätestens durch den Vertrag zwischen Portugal und den drei Westalliierten vom 27° Oktober 1958 waren alle Rechte, die der Klägerin möglicherweise an dem Bankguthaben über die 12 Millionen Escudcn noch zustanden, oder alle sonstigen Möglichkeiten zur Wiedererlangung erloschen, weil Portugal nunmehr diese Werte den Alliierten ”endgültig zur Verfügung stellte”. Denn die Alliierten hatten 1945 nicht nur rechtliche Maßnahmen ergriffen, sondern unter Ausnutzung ihrer militärischen Überlegenheit Tatsachent geschaffen, nämlich von deutschen Werten im neutralen Ausland2ura Zwecke der Reparation Besitz ergriffen; schon darin lag ein Rechtsverlust, Die endgültige Entziehung erfolgte mit der Zustimmung Portugals durch das Abkommen vom 27. Januar 1946 regolte Beziehungen zwischen den Alliierten bezüglich dieser Reparationen, sah weiter vor, daß das deutsche Vermögen im neutralen Ausland dafür herangezogen werden sollte, brachte aber keine neuen Eingriffe in die Vermögen» Bas Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr» 63 vom 1. Oktober 1953, der den endgültigen Verlust für die Klägerin bewirkte, dient also der Bereinigung des Lissaboner Abkommens und damit aller der Maßnahmen, die aus Anlaß des zweiten Weltkrieges von den Alliierten ergriffen waren, um sich Reparationen für die Kriegsopfer zu verschaffen, die diesmal nicht aus der laufenden Produktion, sondern aus der Vermögenssubstanz des Reiches und insbesondere aus dem deutschen Auslandsvormögcn entnommen werden sollten. Damit ergibt sich, daß der Schaden im Zusammenhang mit den Ereignissen des Weltkrieges und zu dem Zwecke der Reparation für Kricgcschädcn zugunsten der Alliierten eingetreten ist« Sie hat in dem Abkommen vom 3« April 1958 nur zur Kenntnis genommen, daß Portugal diese Werto den Alliierten nunmehr endgültig zur Verfügung stellen wird« Wortlaut und Sinn des Vertragswerks enthalten entgegen der Annahme der Revision keine ”Anerkennung eines rochtsv/idrigen Aktes als rechtmäßig”, sondern ergeben nur, daß dfll weitere diploma- Denn hier wirft die Klägerin den Bediensteten der Beklagten nur fahrlässige Pflichtverletzungen vor, die in einem so engen Zusammenhang mit den Reparationsmaßnahmen, dem dadurch entstandenen Verlust und dem dabei geschlossenen Abkommen steht, daß eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist.
2230 001 III ZR 108/61 Verkündet on 10o Januar 1963 Pieser J ustisangestclltor alo Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dej^Pirma Heinrich B r in N. ®BB®platz 9 (Inhaber: Kaufmann Leo Br 3ch®BB^Ästraßo V), >/R< N Mi »/RI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt I)r« gegen dflP 1WHP in jüc( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundcsrichtor Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« Februar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisiono-rcchtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin übergab im Dezember 1944 der deutschen Gesandtschaft in Lissabon zur Verwahrung einen verschlossenen und versiegelten Umschlag, in dem sich, wie jetzt unstreitig ist, 400 000 portugiesische Escudcn befanden„ Am 6. Mai 1945 mußte dio deutsche Gesandtschaft ihr Gebäude 3curzfristig räumen, das die portugiesischen Behörden alsbald einer Kommission der drei v/ostalliiorten Mächte übergaben. Diese entnahmen dem Vorgefundenen Briefumschlag den Geldbetrag und zahlten ihn mit weiteren sichcrgcctoll-ton Beträgen sowie dem Erlös aus der Veräußerung des Gcsandtcchaftsgebäudos und von sonstigem Rcichsvcrmögon auf ein Bankkonto in Lissabon ein. Das Konto wurde auf den Namen von Vertretern der alliierten Kommission eingerichtet und hatte zunächst ein Guthaben von rd. 16 Millionen Escudcn; es verminderte sich durch Verwaltungsunkoston der Kommission auf 12 Millionen Escudcn. Dieser Betrag ist im Jahre 1958 in dem völkerrechtlichen Vertragswerk über die deutschen Vermögenswerte in Portugal den Alliierten endgültig zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin verlangt Ersatz für den Verlust ihrer 400 000 Escuden von der beklagten und hat dazu vorgetragen: Weder Portugal noch die Alliierten hätten ihr den Betrag rochtsv/irksam und endgültig entzogen, sondern ihn bei den Vortragsverhandlungen im Jahre 1958 d^ BfHHHHHHD zur Verfügung gestellt, die ihn zur Verrechnung mit ihren Schulden gegenüber den Alliierten oder Portugal benutzt habe. Die Beklagte habe damit die aus der Verv/ahrung entstandenen oder gebliebenen Pflichten verletzt, da sich der Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsverhältnis inhaltlich umgewandclt gehabt habe. Die Beklagte hätte die Verfügungsmöglichkoit über die 12 Millionen Escuden, die sie freibekommen habe, insoweit nur zugunsten der Klägerin ausüben dürfen und das Abkommen anders schließen müssen» Die Beklagte habe damit auch fremde Geschäfte v/ic eigene geführt, über die an die Stelle der hinterlegten Gelder getretenen Ersatz-werte verfügt und sich dadurch auf Kosten der Klägerin bereichert» Durch das Portugalabkommcn habe sie die Rechte der Klägerin vernichtet; darin liege eine Amts-Pflichtverletzung oder Enteignung» Trotz der Kriegs-folgcngesctzo könne die Klägerin diese Ansprüche geltend machen» Die Klägerin, die vor der Ratifizierung des Portugalabkommeno im ersten Rochtozug zunächst nur Feststellung entsprechender Verpflichtungen und Auskunft von der Beklagten vorlangt hatte, ist im zweiten Rochtszug zur Lci3tungsklagc übergegangen und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 38 956? 4-3 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich den Gegenv/ert der 400 000 Escuden, vermindert um den im Gesetz zu dem Portugalabkommen vorgesehenen Ablösungsbeitrag. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere auegeführt; Das Verwahrungsverhältnis habe mit der vom Reich nicht verschuldeten Wegnahme des Umschlags sein Ende gefunden. Die alliierten Mächte oder Portugal hätten das Geld der Klägerin endgültig enteignet. Weder das Reich noch die Beklagte hätte jemals einen Ersatz dafür erlangt, insbesondere niemals eine Verfügungsmöglichkeit über die auf den Kamen der alliierten Kommission begründete Bankforderung erhalten» Die Beklagte habe auch darüber nicht verfügt, insbesondere die Forderung nicht verrechnet. Sic habesich nach besten Kräften bei den internationalen Verhandlungen bemüht, wenigstens Teile des deutschen Auslandsvermögens zu retten. Eine vollständige Freigabe und Rückgabe aller privaten Aus-landcwcrtc sei unmöglich, auch eine Freigabe des Guthabens über die 12 Millionen Escuden niemals zu erwarten gewesen. Die Klägerin sei Roparationsgoschädigte und müsse das in Vorbereitung befindliche Entschädigungsgesotz ab-v/arten. Der Rechtsweg sei daher mindestens zur Zeit verschlossen» Das Landgericht hat die auf Auskunft und Feststellung gerichtete Klage als unzulässig abgev/iesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Änderung ihres Begehrens nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 38 556,43 DM nebst Zinsen verlangte, ist mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß auch der Zahlungsanspruch abgev/iesen ist; das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin weder ein nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengcsotz zu erfüllender Anspruch noch ein sonstiger Anspruch zu-stohe; die Klägerin habe vielmehr einen Reparationsschaden erlitten, der durch besonderes Gesetz geregelt werde; diese Ansprüche könnten zur Zeit im Wege der Leistungsklage nicht geltend gemacht werden» Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Zahlungsanspruch wcitervorfolgt» Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entecheidungsgründe: Der Revision ist der Erfolg zu versagen, da ein Anspruch aus § 12 des Allgemeinen Kriogsfolgongesotzes (Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5o November 1957 - BGBl I 1747? abgekürzt: AKG) nicht besteht und alle v/eiteren etwa möglichen Ansprüche Rcparationsochäden betreffen, für die nach § 3 Abs. 2 AKG Leistungen zur Zeit nicht verlangt werden können. I. Ansprüche ans § 12 AKG hat das Oberlandcsgcricht zutreffend verneinte Nach § 12 Nr. 1 AKG sind allerdings Ansprüche auf Herausgabe von Yermögensgegenständen zu erfüllen« die von Deutschen Reich für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit diese Vermögensgcgenständc bei der Beklagten noch vorhanden sind» Durch die Übernahme des verschlossenen Briefumschlages "zur Hinterlegung” war zwischen der Klägerin und den Dsutschcn Reich ein unentgeltlicher Verwahrungsvor-trag nach §§ 688 ff BGB zustande gekommen. Denn die deutsche Gesandtschaft wurde im fiskalischen Bereich helfend für die deutschen Staatsangehörigen in Portugal tätig und hatte nicht etwa - obwohl es am Ergebnis nichts ändern würde - ein öffentlich-rechtliches Verv/ah-rungcverhältnis begründet. Danach v/ar das Reich verpflichtet, den übergebenen verschlossenen Umschlag in seine Obhut zu nehmen, aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Verwahrung zurückzugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe bestand für die Klägerin aber nicht mehr; denn dem Deutschen Reich war die Erfüllung dieser Herausgabepflicht durch die erzwungene kurzfristige Übergabe der Gesandtschaft nebst Inventar an die portugiesische Polizei ohne ihr Verschulden nachträglich unmöglich geworden, so daß das Reich von der Verpflichtung zur Herausgabe frei geworden war (§ 275 BGB), zu demal die portugiesische Polizei sogleich das Gesandt-schaft3gcbäudo mit Inhalt der alliierten Kommission über-licß. Allerdings ergeben sich bei der Beendigung eines Verwahrungsverhältnisses aus der Obhutspflicht gewisse Anzeigepflichten, vielleicht auch die Pflicht, die 6 Rettung der verwahrten Sache bei Bedrohung und Gefahr au versuchen, sich jedenfalls darum bis zu dem Einschreiten des Berechtigten zu bemühen« Dagegen ist der Verwahrer nicht verpflichtet, die ihm rechtswidrig entzogene Sache im Klagewege an sich zurückzufordcrn. Das Reich hat diese Hebenpflichten nicht verletzt; denn es konnte der Klägerin alle weiteren Maßnahmen überlassen, nachdem diese vom Verbleib der verwahrten Sache ausreichende Kenntnis erlangt hatte« Jedenfalls war das Reich von seiner Verpflichtung zur Rückgabe frei geworden, ohne daß sich diese Verpflichtung in irgendwelche anderen Pflichten - vielleicht sogar hoheitlichen Inhalts - verwandelt hätte, so daß ein Anspruch auf Herausgabe nicht mehr bestand, der allein nach § 12 AKG zu erfüllen ist« Das vom Reich verwahrte Vermögensstück war bei der Beklagten auch nicht mehr vorhanden« Denn v/eder der Briefumschlag noch dessen Inhalt sind jemals in den Besitz d# gelangt. Der Sachverhalt ergibt weiter nicht, daß etwa ein Ersatzotück unmittelbar an die Stelle dos verwahrten Umschlages getreten war. Die alliierte Kommission hatte das Gold aus dem Umschlag entnommen und es zusammen mit anderen Werten auf ein Konto bei einer portugiesischen Bank eingezahlt, das auf den Hamen der alliierten Vertreter lautete. Die Vertreter der alliierten Mächte wollten dabei - wie später näher dargelegt v/ird - die im Ausland Vorgefundenen deutschen Y/erte für Reparationszwecke verwerten oder zunächst sichersteilen. Dieser innere Anlaß und die äußeren Unstän de ihres Vorgehens lassen keinen Zweifel daran, daß an dem bei der portugiesischen Bank begründeten Guthaben weitere Gläubigerrechte Dritter nicht bestanden, insbeson derc hatten weder das Deutsche Reich noch die Klägerin eine Gläubigerstellung, ein Gläubigerrecht odor sonst unmittelbare Ansprüche an diesem Bankkonto erworben«. Die Klägerin meint zwar, die Beklagte habe statt des verwahrten Umschlages andere Ansprüche gegen die portugiesische Bank erlangt, und sie müsse diese Ansprüche der Klägerin abtroten oder für deren Verlust Ersatz leisteno Damit macht die Klägerin nicht mehr Ansprüche auf Herausgabe einer verwahrten Sache selbst geltend, sondern andere Ersatzansprüche« Derartige Ersatzansprüche aus einem Vorv/ahrungsverhältnis mit dem Deutschen Reich bestehen gegen dd nur nach Maßgabe des § 12 Hr« 2 AKGo Danach sind lediglich Ansprüche auf Schadensersatz und nur solche Ansprüche zu erfüllen, die auf einer Verletzung der Yerwahrerpflichten beruhen, . soweit die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31« Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen ist» Das liegt nicht vor» Denn lange vor diesem Stichtag waren - wie ausgoführt -alle Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag erloschen,und die Nebenpflichten des Verwahrers waren nicht vorletzt« Alle Pflichtverletzungen, die die Klägerin der Beklagten sonst verwirft, beruhten nicht mehr auf dem Verwahrungs-Vertrag, sondern betrafen angebliche Pflichten dp BiHIHIHBl gegenüber ihren Staatsangehörigen aus dom Gesichtspunkt einer staatlichen Pürsorgepflieht, der Wahrung bestimmter Amtspflichten hei Abschluß Internationa lor Vertrage und aus ähnlichen Erwägungen, beruhten also nicht mehr auf dem ursprünglichen Verwahrungsvertrag« Der Senat hat bereits in einem ähnlichen Palle ent-? schieden, daß § 12 AKG zwar auch schuldrechtlicho Ansprüche auf Herausgabe der vom Reich verwahrten oder verwalteten fremden Vermögensgegenstände betreffen könne, nicht aber bloße Verschaffungsansprüche oder Schadensersatzforderungen gegen das Reich und daß die Vorschriften über die Ersatzaussonderung nach § 46 KO nicht - auch 8 nicht rochtsähnlich - angewendet werden können (BGrHZ 36, 229)o Dort lag der Fall einem Verwahrungs-ßachvcrhalt sogar noch näher, da die aus dem Verv/ah-rungsvcrhältnis folgenden Pflichten länger und stärker mitgewirkt hatten- Damals hatte nämlich die Gesandtschaft die ihr zur Verwahrung offen übergebenen Geldbeträge zunächst den Gesandtschaftsmitgliedern ausgehändigt, die sie später bei einer portugiesischen Bank auf ein Konto mit der Bezeichnung "Deutsche Regierung" eingezahlt hatten; jene Beträge waren auch nicht auf das oben erwähnte Konto von zuletzt 12 Millionen Escudcn gelangt- In jenem Pall bestand immerhin die Möglichkeit, daß das Reich verpflichtet gewesen wäre, die auf seinen Namen lautende Bankforderung der damaligen Klägerin teilweise zu übertragen« In dem jetzigen Pall ist der Zusammenhang mit dem ursprünglichen VerwahrungsVerhältnis noch weiter aufgelockert, weil hier das Reich den Besitz am Verwahrungsstück vollständig und für dauernd ohne sein Verschulden verloren hatte- Nach den Poststellungen hat das Reich zu keinem Zeitpunkt Rechte an dem auf den Namen der alliierten Kommission errichteten Bankkonto erlangt- Auch d# BflHIHHHB hat Rechte an dieser Bankforderung nicht erworben« Insbesondere ist es nicht richtig, daß die Beklagte in döri Verwahrungsvertrag eingetreten wäre, denn dieser Vertrag war endgültig vorher erloschen- Die Klägerin meint zwar, die Beklagte habe in den späteren Jahren eine Rechtsposition erlangt, wonach 3ie eine unmittelbare Verfügungsmacht über das Bankguthaben ganz oder teilweise erworben habe, und sie habe es rechtswidrig zur Verrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten benutzt- Selbst wenn dieser Vortrag der Klägerin richtig wäre, würde es sich insoweit nicht um eine Verletzung der aus dem früheren Verwahrungsverhältnis begründeten Pflichten im Sinne des § 12 Nr. 2 AKG handeln, weil das Verv/ahrungsverhältnis zu dem Deutschen Reich im Jahre 1945 bereits erloschen war«, Im übrigen ist der Vortrag der Klägerin nicht zutreffend» Entgegen ihrer Auffassung hat d0^ im Portu- galabkommon über Ansprüche der Klägerin und insbesondere über den Posten von 12 Millionen Escuden gerade nicht verfügt. Denn die alliierte Kommission hatte sich in den Besitz dieser Beträge gesetzt und war nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts niemals bereit, diese Position jemals wieder aufzugoben. Die Dreieeksvurhandlun-gen im Jahre 1958 führten dazu, daß Portugal im Vortrag mit den westlichen Alliierten vom 27» Oktober 1958, an dem nicht beteiligt ist, diesen Betrag von 12 Millionen >Escuden den alliies*ten Regierungen "endgültig zur Verfügung stolltc". Damit hatte Portugal seine Bedenken gegen die Wegnahme zurückgo-stollt, mit der die 'Alliierten möglicherweise in die Souveränität Portugals eingegriffen hatten. Im Abkommen zwischen und Portugal heißt es dann auch nur, daß "der Betrag von 12 Millionen Iscudcn, der sich gegenwärtig in den Händen der Vertreter der drei Mächte befindet, den Regierungen der drei Mächte zur Verfügung gestellt wird". Keine Bestimmung des Abkommens läßt erkennen, daß d# BflHMHfliH) selbst eine Verfügungsmacht über dieses Guthaben erlangt hatte und daß sie selbst dioso Werte zur Verfügung stellte. In dem Abkommen wird diese Patsache nur berichtet, d# nimmt sie zur Kenntnis und alle Beteiligten berücksichtigen sie bei der endgültigen Auseinandersetzung. 10 B hat im Teil VI dos iibcrlei- tungsvertrages vom 23* Oktober 1954 (BGBl 1955 II 405) erklärty daß sie keine Einwendungen gegen derartige Reparationsmaßnahmen erheben werde, aber Vorsorge treffen wolle, daß die betroffenen Eigentümer entschädigt wür- Alle übrigen Ansprüche der Klägerin, insbesondere die angeblichen Ansprüche aus Amtspflichtvorlotzungcn oder Enteignung, unterliegen dem Klageverbot des § 3 -Abo. 2 AKG. Danach können auf Grund der in § 3 Abo. 1 AKG bozcichncten Tatbestände Leistungen vom Bund bio zu dem Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt worden. Einer solchen Regelung nach § 3 Abs. 1 Kr. 2 AKG sind u.a. Schäden vorbc-> halten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen dos .zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen, daß ihre Vermögenswerte zu dem Zwecke der Reparation, Restitution oder zu ähnlichem Zweck endgültig entzogen worden sind, und zwar auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland und auf Grund von Anordnungen der Bcoatzungsmächto oder von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächto abgeschlossen worden mußten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. den. Auch damit hat d9 B den längst erledigten Verv/ahrungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich nicht vorletzt. II a) Dio klagende Firma ißt ein unter ihrer Firma handelnder Einzolkaufmann, also eine natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit, h) Ihr sind Vermögenswerte endgültig entzogen«, Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser endgültige Eechts-vcrlust schon durch das Oesctz des Kontrollrats Nr«, 5 s eingetreten war, Denn spätestens durch den Vertrag zwischen Portugal und den drei Westalliierten vom 27° Oktober 1958 waren alle Rechte, die der Klägerin möglicherweise an dem Bankguthaben über die 12 Millionen Escudcn noch zustanden, oder alle sonstigen Möglichkeiten zur Wiedererlangung erloschen, weil Portugal nunmehr diese Werte den Alliierten ”endgültig zur Verfügung stellte”. Damit v/urde die zunächst durch einseitige Maßnahmen erlangte tatsächliche Machtstellung der Alliierten derart verstärkt, daß die Alliierten die ausschließliche Verfügungsgewalt erhielten oder behieiten. Unerheblich ist dazu der Vortrag der Revision, daß es den Alliierten unmöglich gewesen sei, deutsche Vermögenswerte in Portugal rechtswirksam zu beschlagnahmen oder gar zu enteignen. Denn die Alliierten hatten 1945 nicht nur rechtliche Maßnahmen ergriffen, sondern unter Ausnutzung ihrer militärischen Überlegenheit Tatsachent geschaffen, nämlich von deutschen Werten im neutralen Ausland2ura Zwecke der Reparation Besitz ergriffen; schon darin lag ein Rechtsverlust, Die endgültige Entziehung erfolgte mit der Zustimmung Portugals durch das Abkommen vom 27. Oktober 1958, Portugal hatte sich zwar im Idssaboner Abkommen vom 21. Februar 1947 verpflichtet, das deutsche Vermögen in Portugal zugunsten der Westalliierten zu liquidieren, es hatte aber in loyaler Rücksichtnahme auf die Belange der deutschen Eigentümer und wohl auch in Besinnung auf die Stellung Neutraler in 12 einem Kriege anschließend von der endgültigen Liquidierung des deutschen Privatvcrmögons zunächst abgesehen und in seinen portugiesischen G-esetzon einstweilen nur Kontrollen, Beschlagnahmungen und ähnliche vorübergehende Maßnahmen ergriffen. Dem Berufungsgericht ist auch suzustimmen, daß dieser Verlust nicht wieder rückgängig gemacht worden ist. c) Der Schaden ist im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges entstanden, und die Sicherstellung war zu dem Zwecke der Reparation erfolgt, v/ic sich aus der Entstehungsgeschichte der Portugalab-korxicn - insbesondere dem Vorgehen der alliierten Kommission bei der Besitzergreifung im Mai 1945 und dem weiteren Ablauf der Ereignisse - sowie den wiederholten Verlautbarungen durch die Alliierten und Portugal ergibt«, Schon die Konferenz von Bretton Woods vom 22. Juli 1944 empfahl, daß auch die neutralen Staaten das deutsche Auslandsvermögen foststellen und sichern sollten, um Verfügungen über etwaiges "Raub gut" zu verhindern. Der Morgenthau-Plan vom September 1944 sah bereits die Liquidation aller deutschen Vermögenswerte im Ausland vor. Die Konferenz von Jalta vom 11. Pebruar 1945 verlangte die Heranziehung aller deutschen Vermögenswerte in Ausland für Reparationszweeke. Die Potsdamer Beschlüs so vom 2. August 1945 gingen davon aus, daß die westlichen Alliierten wegen ihrer Reparationsforderungen aus den westlichen Zonen und dem entsprechenden deutschen Auslandovcrmögen befriedigt werden sollten. Die Proklama tion des Kontrollräte Nr. 2 vom 20. September 1945 vorbot die Verfügung über.jedes Auslandsvermögen. Das Kon-trollratsgcsotz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 enthielt die Übernahme der Kontrolle über das gesamte deutsche 13 - Auslandsvormögen; alle Kochte wurden einer Viormächtc-kommission übertragen, die alle Eigentümcrgewalt ausüben sollte; dieses Gesetz erledigte sich dadurch, daß die Vicrmächtekommission mit dem Kontrollrat ihre Tätigkeit einstcllte. Das Pariser Reparationsabkommcn vom 14. Januar 1946 regolte Beziehungen zwischen den Alliierten bezüglich dieser Reparationen, sah weiter vor, daß das deutsche Vermögen im neutralen Ausland dafür herangezogen werden sollte, brachte aber keine neuen Eingriffe in die Vermögen» Bas Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr» 63 vom 1. September 1951 bestätigte das Kontrollratsgesetz Nr. 5, enthielt jedoch keine neuen Eingriffe. Portugal hatte mit den West-alliierten am 21. Februar 1947 in Lissabon ein Abkommen geschlossen, das die Liquidation des deutschen Vermögens einschließlich des privaten Vermögens in Portugal zugunsten der Westalliierten für Reparations zwecke vorsah. Portugal hat zwar zunächst durch innerstaatliche Gesetze vorläufige Maßnahmen getroffen, aber von einer endgültigen Liquidierung des deutschen Privatvermögens abgesehen. Trotzdem bestanden die Alliierten auf Durchführung des Lissaboner Abkommens und verzichteten auf die Rechte aus diesem Abkommen erst im Vertrag von 1956. Dieser Vertrag vom 27. Oktober 1953, der den endgültigen Verlust für die Klägerin bewirkte, dient also der Bereinigung des Lissaboner Abkommens und damit aller der Maßnahmen, die aus Anlaß des zweiten Weltkrieges von den Alliierten ergriffen waren, um sich Reparationen für die Kriegsopfer zu verschaffen, die diesmal nicht aus der laufenden Produktion, sondern aus der Vermögenssubstanz des Reiches und insbesondere aus dem deutschen Auslandsvormögcn entnommen werden sollten. H - Damit ergibt sich, daß der Schaden im Zusammenhang mit den Ereignissen des Weltkrieges und zu dem Zwecke der Reparation für Kricgcschädcn zugunsten der Alliierten eingetreten ist« d) Die vorstehenden Ausführungen bestätigen, daß es sich bei der Behandlung der 12 Millionen Escudcn um einen feil der Liquidation deutschen Vermögens im Ausland handelte« o) Die Entziehung erfolgte auf Grund von Anordnungen fremder Staaten, nämlich auf Grund des Portugalab-kommeno vom 27« Oktober 1958 zwischen Portugal und den Wectalliiorton. f) Die Schäden sind unmittelbar durch diese Vorgänge entstanden« Dieses Merkmal der Unmittelbarkeit entfällt nicht schon dann, wenn auch Maßnahmen deutscher Stellen mitgev/irkt haben« Denn das Gesetz spricht von einer ’’unmittelbaren’1 Entziehung, aber nicht davon, daß der Rechtsverlust ’’ausschließlich” durch die Anordnung fremder Staaten entstanden sein muß. Jedenfalls hat d0 die Entziehung nicht selbst vorgenommen. Sie hat in dem Abkommen vom 3« April 1958 nur zur Kenntnis genommen, daß Portugal diese Werto den Alliierten nunmehr endgültig zur Verfügung stellen wird« Wortlaut und Sinn des Vertragswerks enthalten entgegen der Annahme der Revision keine ”Anerkennung eines rochtsv/idrigen Aktes als rechtmäßig”, sondern ergeben nur, daß dfll weitere diploma- tische Schritte wegen dieser Maßnahmen nicht mehr ergreifen und Vorwürfe gegen die Beteiligten nicht mehr erheben werde. Die !BunHm| hat in ihrer Denkschrift zu dem Vertragswerk (Bundestagsdrucksacho III 763) ausdrücklich bestätigt, daß diese Werte von vornherein jeder Einv/irkungsmöglichkcit dfli B( entzogen waren und daß die ’’Erwähnung” dieses 15 - Postens von 12 Millionen Escuden und ihres Schicksals keine Verfügung Uber diese Werte darstellte. Selbst Y/enn man in dieser Erklärung oder in der Hinnahmeerklärung im Üborleitungsvortrag von 1954 eine Mitv/irkung dflp BflHHHHHB*'®*1 dem endgültigen Verlust annchmen würde, weil damit mindestens völkerrechtliche Hindernisse, Schwierigkeiten oder Bedenken beseitigt wurden, würde das an dem Ergebnis nichts ändern«. Denn nach der Rechtsprechung entfällt eine unmittelbare Schädigung im Sinne des § 3 AKG nicht deshalb, weil auch Maßnahmen deutscher Stellen dazu, beigetragen haben, selbst wenn cs sich dabei um gewisse Amtspflicht-Verletzungen, enteignende Eingriffe oder Bereicherungs-tatbcstUndc handeln würde (BGH III ZR 106/57 vom 23- Pcbruar 1959 - LM AKG § 3 Hr. III ZR 212/57 vom 23o März 1959; III ZR 95/60 vom 30. Oktober 1961 = WH 1962, 89; HI 2R 81/61 vom 10. Januar 1963)« Dabei bedarf hier keiner Erörterung, ob alle Amtspflichtvcr-letsungcn im Zusammenhang mit Reparationsschäden unter das Klagevprbot des § 3 AKG fallen. Denn hier wirft die Klägerin den Bediensteten der Beklagten nur fahrlässige Pflichtverletzungen vor, die in einem so engen Zusammenhang mit den Reparationsmaßnahmen, dem dadurch entstandenen Verlust und dem dabei geschlossenen Abkommen steht, daß eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist. .4.) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen.die Anwendung des § 3 Abs-. 2 AKG bestehen nicht, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGH III ZR/.-' 95/60 vom 30. Oktober 1961 - JZ 1962, 254; III ZH 81/61 vom lo. Januar 1963)« Die Sunf^HHIHiB hat den Kabinettsentwurf für eine endgültige Regelung der Entschädigung der Reparationsgesehädigten inzv/ischen so 16 - v/cit fertiggostellt, daß er nach Einholung der Stellungnahme der Länder noch im Jahre 1963 vom Kabinett verabschiedet und den gesetzgebenden Körperschaften vorgolegt werden soll. Bei der Schwierigkeit der Materie muß diese weitere Verzögerung noch hingenommen werden, ohne sie schon als selbständigen enteignenden Eingriff zu werten. § 3 Abs. 2 AKG führt zwar nur zur Abweisung der Klage auf Zeit als unzulässig, doch kommt das in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils ausreichend zun Ausdruck, so daß kein Anlaß zu einer Änderung der Urtoilsformel besteht. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden. Br. Pagendarm Br. Arndt Br«> Beyer Br. Hußla Keßler