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BGH

Gericht: BGH

Im übrigen hält der Kläger den Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung dor Treue- und Fürsorgepflicht für gerechtfertigte Denn v/enn der Dienst beim Landesentschädigungsamt nicht Ministerialdienst sei, dann habe das beklagte Land dadurch«, daß es ihm - dem Kläger - diese Tätigkeit übertragen habe«, ihn in seinem beamtenrechtlichen Besitzstand und in seinen Anwartschaften beeinträchtigt« Damit sei nämlich das von ihm bekleidete Amt aus dem Gefüge des Innenministeriums herausgelöst und auf die Ebene einer niederen Instanz herabgedrückt v/orden« Darin liege eine Degradierung und eine Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich"geschützten Rangstellung als Beamter (im Ministerialdienst)« Die Einbeziehung des früheren BWGöD-Referats des Innenministeriums in das Landesentschädigungsamt sei auch ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die betreffenden Bediensteten vom Bezug der Ministerialzulage auszuschließeno Februar 1959 - III 3R 199/57 - (teilweise abgedruckt in BGHZ 29, 310), auf das im übrigen hier Bezug genommen wird, die Revisionsangriffe als unbegründet zurückgewiesen , soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung der mit der Klage in erster Linie verlangten Ministerialzulage richteten, und hierbei des näheren ausgeführt, daß sowohl die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der irrevisiblen Richtlinien der Landesregierung über die Gewährung der Ministerialzulage als auch die Nichtzahlung der Ministerialzulage an den Kläger entsprechend diesen Richtlinien einen Verstoß gegen übergeordnetes Bundesrecht nicht enthalte. Landesentschädigungsamt und durch die Nichtzahlung einer Ministerialzulage an die Bediensteten dieses Amtes« insbesondere an den Kläger selbst« habe das beklagte Land gegen die ihm obliegenden Fürsorge- und Treuepflichten nicht verstoßen« wie auch im einzelnen im ersten Berufungsurteil dargelegt v/orden sei. dienstos sowie der zugunsten des Klägers ergangenen Y/ie-dergutmachungsbescheide legt das Oborlandesgericht mit näherer Begründung weiter dar: Pas beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, im Wege der Wiedergutmachung den Kläger in eine Planstelle eines Regierungsdirektors einzuweisen oder ihm das Amt des stellvertretenden Lei-ters des Landesentschädigungsamtes zu übertragene Es habe deshalb insoweit Pflichtverletzungen nicht begangen« Die von der Revision hiergegen - vor allem gegen die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Wiedergutmachung und der zugunsten des Klägers ergangenen Wie« dergutmachungsbescheids durch das Oberlandesgericht ~ er« hobenen Rügen können auf sich beruhen« Penn das Berufungsgericht ist als Kollegialgericht nach einer sorgfältigen . rechtlichen Prüfung zu der Ansicht gelangt, das beklagte Land habe insoweit pflichten gegenüber dem Kläger schon objektiv nicht verletzt; es handelt sich hierbei um nicht einfach zu lösende Rechtsfragen, insbesondere des Wiedergutmachung sr echt s« Bei dieser Sachlage kann den verantwortlichen Beamten des beklagten Landes jedenfalls ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, wenn sie die vom Kläger zu seinen Gunsten verlangten oder erwarteten dienst-rechtlichen Maßnahmen unterlassen haben (vgl« BGB-RGRK 11« Aufl. daß der Kläger stets vorgetragen und die behauptete Amtspflichtverlotzung des beklagten Landes gerade darin gesehen hat9 daß ihm das Amt des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamtes bei der Umorganisation "nicht übertragen" worden ist, obwohl ihm nach seiner früheren dienstlichen Stellung im Innenministerium diese Stelle zugestanden hätte» Es kann also nicht gesagt werden * das Oberlandes»* gericht sei bei Bildung seiner Reehtsauffassung von einem irrigen Sachverhalt ausgegangeno Soweit das Oberlaadesgericht in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß er den Bediensteten des Landes, die nach dem zu Grünsten des Klägers ergangenen Wiedergutmachungsbescheid vom 15» Januar 1954 in Regierungsdirektorenstellen eingewiesen worden sind, "gleichwertig" gewesen sei, und daß insov/eit die Vorgesetzte Dienststelle von ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, braucht den dazu vom Kläger erhobenen Verfahrens rügen ebenfalls nicht nachgegangen zu werden. Hierzu legt es dars Grundsätzlich, d.h., wenn - wie hier - kein besonders verpflichtender Umstand vorliege, habe der Beklagte keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines bestimmten Amtes, so daß der Kläger allein aus der Nichtbeförderung zu dem Regierungsdirektor und aus der Nichtübertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamtes einen Schadensersatzanspruch nicht herleiten könne. Soweit der Kläger geltend mache, daß er als dienst-ältester Oberregierungsrat des Innenministeriums und langjähriger Bearbeiter von WiedergutmachungsSachen, zeitweise auch in leitender Stellung, zugunsten von jüngeren Beamten übergangen worden sei, die auf dem Gebiet der Wiedergutmachung keine Erfahrung gehabt hätten, richte sich der Vorwurf des Klägers gegen den hoheitlichen Auswahlakt selbst, aus dem aber Amtshaftungsansprüche nicht hergeleitet werden könnten« Bas Bas läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen» Die Revision lügt allerdings* daß der Kläger als wiedergutmachungsberechtigter Beamter insoweit besondere "Rechte11 oder "Ansprüche" habe* die vom beklagten Land in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt worden.seien* Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Denn das Berufungsgericht hat sich in seinen Urteilsgründen mit diesen Fragen auseinandergesetzt* und nach den Ausführungen im Berufungsurteil (S« 19) vertritt der Kläger selbst nicht mehr die Auffassung* der Wiedergutmachungsbescheid vom 15 o Januar 1954 erkenne ihm einen "Anspruch” auf die Rechtsstellung eines Begierungsdirekt.ors oder auf die Übertragung eines bestimmten Amtes zu« Weiterhin hat das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt (BU S. Wenn der Kläger weiter vorträgt* das beklagte Band hätte ihn als früheren Bürgermeister in der Kommunalabteilung des Innenministeriums beschäftigen müssen* v/eil damit die Ministerialzulage verbunden sei* und es habe insoweit pflichtwidrig gehandelt* wenn es ihn "berufsfremd” im Bandesentschädigungsamt verwende, so ist auch das nicht geeignet* eine schuldhafte Amtspflichtver- Es sei vom Kläger aber kein Beweis dafür angetreten (und auch nicht behauptet), daß ihm die Stelle eines Regierungsdirektors, oder des stellvertretenden Leiters des Entschädigungsamtes übertragen worden wäre ? Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe unter Rechtsverstoß die Personalakte des Klägers, besonders aber die,in ihr enthaltene dienstliche Beurteilung durch den» früheren Vorgesetzten des Klägers, des Regierungsdirek-tors vom 19» Januar 1954 verwertet, ist diese Rüge imbegründet« Das Berufungsgericht hat auf Anerbieten des beklagten Landes (vgl» dessen Schriftsatz vom 50» Dezember 1959 S« 6) und unter Benachrichtigung des Klägers (vgl. Bei dieser Sachlage v/ar das Oberlandosgericht entgegen der Meinung der Revision befugt, aus der Personalakte des Klägers jedenfalls auch den dienstlichen Befähigungsbericht des Regierungsdirektors Sievers über den Kläger vom 19« Januar 1954 bei seiner tatrichter*-lichon Würdigung zu verwerten, insbesondere in der Richtung, daß selbst der - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - ihm wohlwollende Regierungsdirektor SflHHfcihn nicht zur Beförderung vorgeschlagen habe, und daß der Grund für die Richtbeförderung des Klägers sowie für die Nichtubertragung einer selbständigen Stellung in der sachlichen dienstlichen Beurteilung des Klägers zu suchen sei (also nicht in einem pflichtwidrigen Verhalten des Diensthex’m). Bio Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit der es den Klageanspruch auch insoweit für unbegründet hält, als er auf Verletzung von dem Kläger gegenüber obliegender allgemeiner Amtspflichten des beklagten Landes als Bienstherm gestützt ist, lassen somit einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
LandbeklagenMinisterialzulageOberlandesgerichtBerufungsgerichtWiedergutmachungInnenministeriumKlägerAmtRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 108/60
Verkündet
 am 16» Oktober 1961 Schoibl,
2185 063
Justizobersekretär als Urkundsboamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Oborregierungsrats Br. Erwin
 inager
in K(
H
str
 Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
 Beklagten,. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Oktober 1961 unter Mitwir~ kung des Sonatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Beyer, Br» Hußla und Keßler
 für Rächt erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10» März I960 wird zurückgewiesen o
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
gegen
 Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger ist Oberregierungsrat im Dienste des beklagten Landes; er ist jetzt als Dezernent im Landesentschädigungsamt beschäftigt, nachdem er zuvor im Innenministerium tätig vmr* Der Kläger verlangt mit seiner dem beklagten Land am 28« März 1956 zugestellten Klage Zahlung einer Ministerialzulage in Höhe von monatlich 85,— DM für die Zeit vom 1«. Januar 1955 bis zu dem 31 * März 1956, Hierzu beruft er sich auf die Richtlinien der Landesregierung für die Gewährung der Ministerialzulage in der Schleswig-Holsteinischen Lai desregierung vom 23* Februar 1955 in der Fassung der Kabinettsbeschlüsse vom 15 o November 1955 und 26« Juai 1956, die auf ihn zur Anwendung kommen müßten«
Im übrigen hält der Kläger den Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung dor Treue- und Fürsorgepflicht für gerechtfertigte Denn v/enn der Dienst beim Landesentschädigungsamt nicht Ministerialdienst sei, dann habe das beklagte Land dadurch«, daß es ihm - dem Kläger - diese Tätigkeit übertragen habe«, ihn in seinem beamtenrechtlichen Besitzstand und in seinen Anwartschaften beeinträchtigt« Damit sei nämlich das von ihm bekleidete Amt aus dem Gefüge des Innenministeriums herausgelöst und auf die Ebene einer niederen Instanz herabgedrückt v/orden« Darin liege eine Degradierung und eine Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich"geschützten Rangstellung als Beamter (im Ministerialdienst)« Die Einbeziehung des früheren BWGöD-Referats des Innenministeriums in das Landesentschädigungsamt sei auch ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die betreffenden Bediensteten vom Bezug der Ministerialzulage auszuschließeno
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Der Kläger hat beantragt»
das beklagte Land au verurteilen» an ihn 1*275,— DM zu zahlen»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ist den Ausführungen des Klägers mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen:
Er sei auch sonst gegenüber anderen Beamten des beklagten Landes pflichtwidrig zurückgesetzt worden» Während der Zeit, da das BWGöD-Referat als Abteilung "Wiedergutmachung” dem Innenministerium angehört habe» sei er Stell» Vertreter des Abteilungsleiters gewesen» Das beklagte Land wäre auf Grund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen9 ihn wenigstens sum stellvertretenden Leiter des Landesentschädigungsamtes zu bestellen; dann stünde ihm auf jeden Fall die Ministerialzulage zu, weil der Stellvertreter des Leiters zugloich stellvertretender Ministerial referent sei und er in dieser Eigenschäft Ministerialzulage erhalte« Dieser Pflicht sei das Land schuldhaft nicht nachgekommen» Er sei ferner wiedergutmachungsberechtigter Beamter und nach dem zu seinen Gunsten ergangenen Wiedergutmachungsbescheid des Innenministers des beklagten Landes vom 15» Januar 1954 stünden ihm Dienstbezüge nach der RBesGr Alb (Regierungsdirektor) zu. Auf Grund dieses Sachvez'halts sei das beklagte Land verpflichtet gewesen, ihn in die nächste freiwerdende Stelle eines Hegierungs-direktere einzuweisen» Das sei jedoch nicht geschehen» obwohl eine größere Anzahl derartiger Stellen inzwischen freigev/orden seion» die aber durch das beklagte Land von

wesentlich jüngeren, zudem politisch belasteten und nicht verwaltungserfahrenen Beamten besetzt worden seien >
Ihm sei auch sonst nicht mit dem erforderlichon Wohlwollen begegnet worden. Seine persönlichen Belange seien nicht sachgorocht berücksichtigt worden, insbesondere aber sei das beklagte Land seiner Wiedergutmachungspflicht ihm gegenüber bisher nicht nachgekommen. Aus alledem erwachse ihm ein Schadensersatzanspruch mindestens in Höhe der jetzt eingeklagten Ministerialzulage.
Bas Oberlandesgericht hatte mit Urteil vom 18. Juni 1957 die Berufung des Klägers zurückgowiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 16. Februar 1959 - III 3R 199/57 - (teilweise abgedruckt in BGHZ 29, 310), auf das im übrigen hier Bezug genommen wird, die Revisionsangriffe als unbegründet zurückgewiesen , soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung der mit der Klage in erster Linie verlangten Ministerialzulage richteten, und hierbei des näheren ausgeführt, daß sowohl die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der irrevisiblen Richtlinien der Landesregierung über die Gewährung der Ministerialzulage als auch die Nichtzahlung der Ministerialzulage an den Kläger entsprechend diesen Richtlinien einen Verstoß gegen übergeordnetes Bundesrecht nicht enthalte. Ber erkennende Senat hat jedoch
 das erste Berufungsurteil vom 18. Juni 1957 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht den Rechtsweg für den Klageanspruch, insofern er auf die angeblich pflichtwidrige Nichtübertragung des Amtes des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamts und Nichteinweisung in die Stelle eines Regierungsdirektors.gestützt war, wegen Fehlens des Vorbescheides nach § 143 DBG rechtsirrtümlich für nicht eröffnet angesehen hatte, da insoweit nur ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht komme, für den ein
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Vorbescheid nach § 143 DBG nicht erforderlich sei. Die Sache war deshalb zur Prüfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen der behaupteten Amtspflicht-Verletzung und zu dem Zwecke der hierzu notwendigen Tatsachenfest Stellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen wordeno
 Nunmehr hat das Oberlandesgoricht die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
 Im jetzigen Revisionsverfahren ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch v/egen der behaupteten Amtspflichtverletzungen nachzuprüfen.
1. Einen Amtshaftungsanspruch hat das Berufungsgericht verneint und in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt:
Durch die Eingliederung des vom Kläger im Innen- * ministerium wahrgenommenen Referats in das. Landesentschädigungsamt und durch die Nichtzahlung einer Ministerialzulage an die Bediensteten dieses Amtes« insbesondere an den Kläger selbst« habe das beklagte Land gegen die ihm obliegenden Fürsorge- und Treuepflichten nicht verstoßen« wie auch im einzelnen im ersten Berufungsurteil dargelegt v/orden sei.
Unter Heranziehung und Auslegung der landes- und bundesrechtlichen Regelung über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Landes-

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dienstos sowie der zugunsten des Klägers ergangenen Y/ie-dergutmachungsbescheide legt das Oborlandesgericht mit näherer Begründung weiter dar: Pas beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, im Wege der Wiedergutmachung den Kläger in eine Planstelle eines Regierungsdirektors einzuweisen oder ihm das Amt des stellvertretenden Lei-ters des Landesentschädigungsamtes zu übertragene Es habe deshalb insoweit Pflichtverletzungen nicht begangen«
Die von der Revision hiergegen - vor allem gegen die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Wiedergutmachung und der zugunsten des Klägers ergangenen Wie« dergutmachungsbescheids durch das Oberlandesgericht ~ er« hobenen Rügen können auf sich beruhen« Penn das Berufungsgericht ist als Kollegialgericht nach einer sorgfältigen . rechtlichen Prüfung zu der Ansicht gelangt, das beklagte Land habe insoweit pflichten gegenüber dem Kläger schon objektiv nicht verletzt; es handelt sich hierbei um nicht einfach zu lösende Rechtsfragen, insbesondere des Wiedergutmachung sr echt s« Bei dieser Sachlage kann den verantwortlichen Beamten des beklagten Landes jedenfalls ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, wenn sie die vom Kläger zu seinen Gunsten verlangten oder erwarteten dienst-rechtlichen Maßnahmen unterlassen haben (vgl« BGB-RGRK 11« Aufl. § 839 Anm* 48)«
Schon aus diesem Grunde muß insoweit eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus Amtshaftung verneint werden«
Allerdings rügt die Revision auch, das Oberlandesgericht habe bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach seiner Behauptung "aus seiner bereits langjährig innegehabten Stellung als stellvertretender
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Leiter des Lande sent schädigungsamt es enthoben” und "daß ihm dieses innegehabte Amt entzogen worden sei11» Hierbei übersieht die Revision jedoch? daß der Kläger stets vorgetragen und die behauptete Amtspflichtverlotzung des beklagten Landes gerade darin gesehen hat9 daß ihm das Amt des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamtes bei der Umorganisation "nicht übertragen" worden ist, obwohl ihm nach seiner früheren dienstlichen Stellung im Innenministerium diese Stelle zugestanden hätte» Es kann also nicht gesagt werden * das Oberlandes»* gericht sei bei Bildung seiner Reehtsauffassung von einem irrigen Sachverhalt ausgegangeno
 Soweit das Oberlaadesgericht in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß er den Bediensteten des Landes, die nach dem zu Grünsten des Klägers ergangenen Wiedergutmachungsbescheid vom 15» Januar 1954 in Regierungsdirektorenstellen eingewiesen worden sind, "gleichwertig" gewesen sei, und daß insov/eit die Vorgesetzte Dienststelle von ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, braucht den dazu vom Kläger erhobenen Verfahrens rügen ebenfalls nicht nachgegangen zu werden. Denn es handelt sioh hierbei lediglich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die das Berufungsurteil nicht tragen»
2. Das Oberlandesgericht prüft sodann weiter, ob Beamte des beklagten Landes allgemein dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt hätten, und ob dadurch dem Kläger der behauptete Schaden entstanden sei. Hierzu legt es dars
 Grundsätzlich, d.h., wenn - wie hier - kein besonders verpflichtender Umstand vorliege, habe der Beklagte keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines
 bestimmten Amtes, so daß der Kläger allein aus der Nichtbeförderung zu dem Regierungsdirektor und aus der Nichtübertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters des Landesentschädigungsamtes einen Schadensersatzanspruch nicht herleiten könne. Jedoch seien im Zusammenhang mit einer Beförderung oder Übertragung einer Stolle Pflichtwidrigkeiten möglich, die Verletzungen von Amtspflichten sein und SchadensersatzansprUche auslösen könnten, für deren Umfang und Höhe die Nichtbeförderung oder Nichtübertragung einer Amtsstelle von Bedeutung sein könnten; insbesondere handele es sich also darum«, ob bei der Vorbereitung der Besetzung der genannten Stellen oder sonst zeitlich vor diesen Hoheitsakten vom beklagten Land dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt worden seien, die seine Nichtberücksichtigung zur Folge gehabt hätten.
Bieter rechtliche Ausgangspunkt steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Übereinstimmung (vgl. BGB-RGRK aaO § 839 Anm. 40 und insbesondere BGHZ 21, 236) und kann nicht beanstandet werden.
Bas Berufungsgericht führt im einzelnen weiter aus:
Soweit der Kläger geltend mache, daß er als dienst-ältester Oberregierungsrat des Innenministeriums und langjähriger Bearbeiter von WiedergutmachungsSachen, zeitweise auch in leitender Stellung, zugunsten von jüngeren Beamten übergangen worden sei, die auf dem Gebiet der Wiedergutmachung keine Erfahrung gehabt hätten, richte sich der Vorwurf des Klägers gegen den hoheitlichen Auswahlakt selbst, aus dem aber Amtshaftungsansprüche nicht hergeleitet werden könnten« Bas
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gleiche gelter soweit der Kläger meint* ihm als im Kommunalwesen erfahrenen froheren Bürgermeister hätte eine (leitende) Stelle in der Abteilung Kommunalaufsicht des Innenministeriums übertragen werden müssen <>
Bas läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen» Die Revision lügt allerdings* daß der Kläger als wiedergutmachungsberechtigter Beamter insoweit besondere "Rechte11 oder "Ansprüche" habe* die vom beklagten Land in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt worden.seien* und daß das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung den Gesichtspunkt der Wiedergutmachung außer Acht gelassen habe»
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Denn das Berufungsgericht hat sich in seinen Urteilsgründen mit diesen Fragen auseinandergesetzt* und nach den Ausführungen im Berufungsurteil (S« 19) vertritt der Kläger selbst nicht mehr die Auffassung* der Wiedergutmachungsbescheid vom 15 o Januar 1954 erkenne ihm einen "Anspruch” auf die Rechtsstellung eines Begierungsdirekt.ors oder auf die Übertragung eines bestimmten Amtes zu« Weiterhin hat das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt (BU S. 21)* daß sich der Umfang der zu leistenden Wiedergutmachung allein aus dem Wiedergutmachungsbescheid ergibt und daß der Wiedergutmachungsberechtigte einen "Anspruch” auf ein bestimmtes Amt nicht hat (vgl« hierzu auch Anders, Kommentar zu dem BWGöD 2« Aufl« S« 305/504)«
Wenn der Kläger weiter vorträgt* das beklagte Band hätte ihn als früheren Bürgermeister in der Kommunalabteilung des Innenministeriums beschäftigen müssen* v/eil damit die Ministerialzulage verbunden sei* und es habe insoweit pflichtwidrig gehandelt* wenn es ihn "berufsfremd” im Bandesentschädigungsamt verwende, so ist auch das nicht geeignet* eine schuldhafte Amtspflichtver-

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letzung zu begründen. Denn die dienstliche Verwendung des Klägers als politisch unbelasteten und selbst wiedergutmachungsberechtigten Beamten in Wiedergutmachungsangelegenheiten ist nicht sachv/idrig oder willkürlich.
Der Kläger hat ferner dem beklagten Land vorgeworfen, daß für ihn ungünstige Vorgänge ohne seine vorherige Anhörung in seine Personalakte aufgenommen worden seien. Hierbei handelt es sich um einen Vermerk vom 21 * Februar 19^2 über die Scheidung seiner Ehe sowie um eine Stellungnahme des damaligen Oberregierungsrats	vom 22. August 1956 zu einer Eingabe des Klägers an den Innen** minister;, die den vorliegenden Rechtsstreit betrifft. Diese Vorgänge wertet das Oberlandesgericht dahin, daß der Kläger allerdings nach § 42 DBG und § I06 LBG hätte gehört werden müssen. Es sei vom Kläger aber kein Beweis dafür angetreten (und auch nicht behauptet), daß ihm die Stelle eines Regierungsdirektors, oder des stellvertretenden Leiters des Entschädigungsamtes übertragen worden wäre ? wenn er Gelegenheit zur Äußerung zu den genannten Vorgängen erhalten hätte; außerdem sei es unwahrscheinlich, daß diese Vorgänge die Nichtübertragung der genannten Stellen auf den Kläger zur Folge gehabt hätten.
Damit ist vom Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend festgestellt, daß die in der Nichtanhörung des Klägers liegenden Pflichtverletzungen nicht ursächlich für den behaupteten Schaden gewesen sind.
Der Kläger hat schließlich behauptet, es sei ihm von seinem Dienstherm nicht mit dem erforderlichen Wohlwollen begegnet worden« Das will der Kläger aus verschiedenen Einzelheiten schließen, wofür er als Beispiel auch seine Nichtanhörung vor Aufnahme der obengenannten Vorgänge in
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seine Personalakte anführt« Hierzu geht das Berufungsgericht in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 21, 256, 259 zutreffend davon aus, daß zwar Amtspflichten des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten bestünden, ihn richtig und gerecht zu beurteilen, ihm gegenüber gerecht und wohlwollend zu verfahren, ihn vor Schaden zu bewahren und nicht pflichtwidrig sein Fortkommen zu behindern« Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß solche Pflichtverletzungen vorlägen und die Verletzung solcher allgemeiner Amts« pflichten verursacht hätten, daß der Kläger nicht in eine Planstelle eines Regierungsdirektors eingev/iesen oder ihm die Vertretung des Deiters des Landesentschä» digungsamtes nicht übertragen worden sei«
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe unter Rechtsverstoß die Personalakte des Klägers, besonders aber die,in ihr enthaltene dienstliche Beurteilung durch den» früheren Vorgesetzten des Klägers, des Regierungsdirek-tors	vom	19»	Januar	1954	verwertet, ist diese
 Rüge imbegründet« Das Berufungsgericht hat auf Anerbieten des beklagten Landes (vgl» dessen Schriftsatz vom 50» Dezember 1959 S« 6) und unter Benachrichtigung des Klägers (vgl. GA Bd. II Bl« 542) die Personalakte des Klägers angefordert und diese ist ausweislich des Sitzungsprotokolls (nebst Anlage) vom 18« Februar I960 ausdrücklich zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, insbesondere aber die in ihr enthaltene dienstliche Beurteilung des Klägers durch Regierungsdirektor S^HBkvom 19« Januar .1954, ohne daß der Kläger widersprochen hätte, auch nicht später, nachdem seinem Froze ßbevollmächtigten das Sitzungsprotokoll nebst Anlage zugestellt worden ist.

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Bei dieser Sachlage v/ar das Oberlandosgericht entgegen der Meinung der Revision befugt, aus der Personalakte des Klägers jedenfalls auch den dienstlichen Befähigungsbericht des Regierungsdirektors Sievers über den Kläger vom 19« Januar 1954 bei seiner tatrichter*-lichon Würdigung zu verwerten, insbesondere in der Richtung, daß selbst der - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - ihm wohlwollende Regierungsdirektor SflHHfcihn nicht zur Beförderung vorgeschlagen habe, und daß der Grund für die Richtbeförderung des Klägers sowie für die Nichtubertragung einer selbständigen Stellung in der sachlichen dienstlichen Beurteilung des Klägers zu suchen sei (also nicht in einem pflichtwidrigen Verhalten des Diensthex’m). Biese Würdigung des Tatrichters ist revisionsmäßig nicht zu beanstanden. Bio Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit der es den Klageanspruch auch insoweit für unbegründet hält, als er auf Verletzung von dem Kläger gegenüber obliegender allgemeiner Amtspflichten des beklagten Landes als Bienstherm gestützt ist, lassen somit einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.
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Hiernach war die Revision des Klägers mit der Koste folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Geiger	Dr»	Kreft	Dr»	Beyer
 Dr, Hußla
 Keßler