hat der III* Zivilsenat des* Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom‘6* .November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Sußla be8chlossen% Bie Vorlage ist unzulässig. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen und dies damit begründet, daß der gemeine Y/ert des enteigneten Grundstücks nicht höher sei als die festgesetzte Entschädigung» Es ist deshalb aus den Gründen des Vorlagebeschlusses zu ermitteln, wegen welcher Rechtsfrage(n) die Vorlage erfolgt ists Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich zunächst, daß das Kammergericht die Sache nicht vorgelegt hat wegen der Frage, ob der Begriff des "gemeinen Wertes!1 La das Landgericht den gemeinen Wert "unter Verletzung der aufgezeigten allgemeinen, in der Fachkunde anerkannten Erfahrungsgrundsätze über die Ermittlung des Verkehrswertes für Grundstücke einzig nach dem Ertrage" festgesetzt habe und das Urteil des Landgerichts auf dieser Verletzung beruhe, würde der Senat (des Kammergerichts) das landgexichtliche (Jrteil aufheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen» La es sich jedoch um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele und ferner die Auffassung des Senats Von der des Oberlandesgerichts Frankfurt (Bundesbaublatt 1957» 354) abweiche, lege der Senat die Revision dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor» Lie Ermittlung des Wertes einer Sache aber hat - soweit nicht im Einzelfall die einschlägigen sachlichrechtlichen Vorschriften maßgebliche Bestimmungen für die Wertbemessung aufstellen - durch den {Datrichter im Rahmen der §§ 286, eigneten Grundstücks nicht aus dem Begriff des gemeinen Weites oder sonstigen sachlichxechtlichen Bestimmungen herlei-tet; sondern daß es ihm dabei ausschließlich auf die Wext-exmittlungsmethode ankommt, und daß es sich dabei auf 11 in der Fachkunde anerkannte Erfahrungsgrundsätze" stützt. Mithin geht es dem Kammergericht um Fragen, die ausschließlich im fiahmen der genannten Vorschriften der §§ 286, 287- ZPO zu beurteilen sind« Ist das aber der Fall, dann handelt es sich bei der Frage, deretwegen das Kammergericht die Bevi-sion dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, nicht um eine Bechtsfrage, die sich bei der Auslegung von Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes selbst ergibt, so daß wegen dieser Frage eine Vorlage nicht erfolgen kann (BGE 26, 200)- Auch das beabsichtigte Abweichen von* einer Entscheidung des Oberlsndesgerichts Frankfurt rechtfertigt die Vorlegung nicht, da insoweit ebenso eine Vorlegung nur zulässig ist, wenn es sich bei der Bechtsfrage, in der das verlegende Gericht von der Auffassung eines anderen Oberlande sgerichts abweichen will, um eine solche * handelt, die das Baulandbeschaffungsgesetz selbst betrifft*
2379 037
III ZB 108/58
Verkündet am 20* November 1958 Scheibl,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle B_e s c h 1 u;ß
*
In der Baulandbeschaffungssaohe betreffend das Grundstück
Beteiligtem lf a)
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Prozeßbevollmächtigter zu a) bis d)t
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- Enteignungsbegünsrigte - , Prozeßbevollmächtigtet Bechtsänwälte
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- Enteignungsbehörde - ,
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hat der III* Zivilsenat des* Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom‘6* .November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Sußla
be8chlossen% Bie Vorlage ist unzulässig.
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Die Revisionsführer waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer dee im B^PPP gelegenen
Trümmergrundstücks IdPHpstraße^P (Größe 1 462 qm)»
betreibt den Wiederaufbau des weitgehend kriege-zerstörten nach einem einheitlichen .Plan« Mit
der Durchführung dieses Planes ist - soweit er die Bebauung des südlich der S-Bahn betrifft - die Aktien-
gesellschaft für den Aufbau des B^pJJpHHP» die Beteiligte zu 2)o beauftragt» Diese beabsichtigt« auf dem Grundstück der Revisionsführer ein Kietwohnhaus zu errichten» Der freihändige Erwerb des Grundstücks durch die Beteiligte zu 2) scheiterte daran, daß diese nur 23,20 DM pro qm zahlen wollte, die Eigentümer aber 100 DM verlangten. Die Aktiengesellschaft für den Aufbau des beantragte sodann die Ent-
eignung des Grundstücks nach den Vorschriften des Baulandbeschaffungsgesetzes.
Das Baulandbeschaffungsamt Berlin als Enteignungsbehörde hat dem Enteignungsantrag stattgegeben und die Enteignungsentschädigung nach einem Quadratmeterpreis von 28,20 DM festgesetzt. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrten die Eigentümer zuletzt die Pestsetzung einer Entschädigung von 70 DM Je qm«
Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen und dies damit begründet, daß der gemeine Y/ert des enteigneten Grundstücks nicht höher sei als die festgesetzte Entschädigung»
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstreben die Eigentümer eine anderweitige Festsetzung der Enteignungsentschädigung auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 33 DM. Die Aktiengesellschaft für den Aufbau des als Enteignungsbegünstigte beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Das Kammergezicht hat die Hevision gemäß § 43 Abs.4 Baul BeschG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt . Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch nicht gegeben.
Dss Kamwergericht hat die Rechtsfrage, die ihm Veranlassung zur Vorlage der Revision an den Bundesgerichtshof gegeben hat, nicht - wie es zweckmäßig gewesen wäre - im einzelnen formuliert. Es ist deshalb aus den Gründen des Vorlagebeschlusses zu ermitteln, wegen welcher Rechtsfrage(n) die Vorlage erfolgt ists
Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich zunächst, daß das Kammergericht die Sache nicht vorgelegt hat wegen der Frage, ob der Begriff des "gemeinen Wertes!1 in § 10 Abs.2 Baul-BeschG mit dem in § 10 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (oder in sonstigen Bestimmungen außerhalb des Baulandbeschaffungsgesetzes) sachlich ttberein-stimmt. Vielmehr geht das Kammergericht unter IV 1) des Verla gebe Schlusses ohne weiteres von der - zutreffenden - Annahme aus, daß der Begriff des gemeinen Wertes, wie ex in § 10 Abs»2 BsulBeschG verwandt wird, einen sachlichen Unterschied zu dem Begriff des gemeinen Wertes in § 10 des Bewertungsgesetzes nicht aufweist. Die Vorlage bezieht sich weiterhin auch nicht auf den - allgemeinen - Rechtsbegziff des gemeinen Wertes, so daß offen bleiben kann, ob es sich bei einer solchen Frage angesichts dessen, daß der Begriff des gemeinen Wertes kein besonderer Begriff des Baulandbeschaffungsgesetzes ist, sondern in derselben Weise wie im Baulandbeschaffungsgesetz auch in anderen Gesetzen Verwendung findet, überhaupt um
eine sich bei der Auslegung einer Bestimmung des Baulandbe-
*
echaffungsgesetzes selbst ergebende Rechtsfrage handeln und ob dementsprechend nach den in BGH 26, 200 aufgestellten Grundsätzen des Senats wegen dieser Frage eine Vorlage zulässig sein würde.
In dem entscheidenden Zusammenhang führt das Kammergericht im einzelnen auss Entgegen der Auffassung des Land»
gerichts, das zur Ermittlung des gemeinen Wertes ausschließ-* lieh eine Extragswertberechnung durchgeführt habe» könne der Bodenwert eines Grundstücks, so lange das Grundstück nicht bebaut sei, nicht ausschließlich und in erster Linie aus dem Ertrage abgeleitet werden» sondern mUsse durch Heranziehung von Vergleichpreisen in Verbindung mit dem Korrektiv, das sich aus einer Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Grundstücks ergebe, ermittelt werden» Jedoch komme der Wertermittlung aus dem Ertrage insofern eine Bedeutung zu» als sie ein von mehreren bei der Vergleichswertmethode erforderlichenfalls zu berücksichtigendes Korrektiv darstelle« Lediglich dann» wenn sich gar keine geeigneten Vergleichsobjekte finden ließen» könne auf die Erträgswextberechhung als einzige ‘Methode zur Ermittlung des gemeinen Wertes zurückgegriffen werden. La das Landgericht den gemeinen Wert "unter Verletzung der aufgezeigten allgemeinen, in der Fachkunde anerkannten Erfahrungsgrundsätze über die Ermittlung des Verkehrswertes für Grundstücke einzig nach dem Ertrage" festgesetzt habe und das Urteil des Landgerichts auf dieser Verletzung beruhe, würde der Senat (des Kammergerichts) das landgexichtliche (Jrteil aufheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen» La es sich jedoch um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele und ferner die Auffassung des Senats Von der des Oberlandesgerichts Frankfurt (Bundesbaublatt 1957» 354) abweiche, lege der Senat die Revision dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor»
Liese Ausführungen des Kammergexichta lassen eindeutig erkennen» daß die Frage» deretwegen die Vorlage erfolgt ist, ausschließlich die Ermittlung des GrundstUckswertes betrifft. Lie Ermittlung des Wertes einer Sache aber hat - soweit nicht im Einzelfall die einschlägigen sachlichrechtlichen Vorschriften maßgebliche Bestimmungen für die Wertbemessung aufstellen - durch den {Datrichter im Rahmen der §§ 286,
287 ZPO zu erfolgen. Hier ergehen die Ausführungen des Kammergerichts, daß es seine vom Landgericht abweichende Auf-’ fassung über die Ermittlung des gemeinen Wertes des ent-
eigneten Grundstücks nicht aus dem Begriff des gemeinen Weites oder sonstigen sachlichxechtlichen Bestimmungen herlei-tet; sondern daß es ihm dabei ausschließlich auf die Wext-exmittlungsmethode ankommt, und daß es sich dabei auf 11 in der Fachkunde anerkannte Erfahrungsgrundsätze" stützt. Mithin geht es dem Kammergericht um Fragen, die ausschließlich im fiahmen der genannten Vorschriften der §§ 286, 287- ZPO zu beurteilen sind« Ist das aber der Fall, dann handelt es sich bei der Frage, deretwegen das Kammergericht die Bevi-sion dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, nicht um eine Bechtsfrage, die sich bei der Auslegung von Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes selbst ergibt, so daß wegen dieser Frage eine Vorlage nicht erfolgen kann (BGE 26, 200)- Auch das beabsichtigte Abweichen von* einer Entscheidung des Oberlsndesgerichts Frankfurt rechtfertigt die Vorlegung nicht, da insoweit ebenso eine Vorlegung nur zulässig ist, wenn es sich bei der Bechtsfrage, in der das verlegende Gericht von der Auffassung eines anderen Oberlande sgerichts abweichen will, um eine solche * handelt, die das Baulandbeschaffungsgesetz selbst betrifft*
Die durch die Vorlage entstandenen Kosten sind ein feil der Kosten des Bevisionsverfahrens, über die nach Abschluß des Verfahrens zu befinden sein wird,
Br. Pagendarm Br. Kreft Wolany
Br. Beyer Bundesxichter Br. Hußla ist erkrankt und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm