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BGH · III ZB 106/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 106/57

Br. Arndt» Br* Beyer und Br* Hußla für Recht erkannti Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Der Tierarzt Dz. der das Tier untersuchte, verwarf zunächst Teile des Fleisches als unbxauchbar und nach einex von dem Metzgexmeistex beantragten Nachuntersuchung auch die Übrigen Teile. Die Klägerin warf daraufhin den genannten Tierärzten vor, beide hätten es verschuldet, daß sie auB der Viehseuche nkasse des Provinzialvexbandes nicht für die Kuh eine Entschädigung in Hübe von 1 240 DM erlangen könne, und nahm in einer Klage den auch jetzt beklagten Landkreis aus dem Gesichtspunkt einer ihn treffenden Amtshaftung (§ 839 BGB, Art.34 GG) sowie Br. B^H^&uf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch (BA 3 0 192/35)» Gegen letzteren . Die notgeschlachtete Kuh habe an Maul-und Klauenseuche gelitten und wäre dez Krankheit erlegen', im Falle einex Notschlachtung leiste die Kasse nur dann eine Entschädigung, wenn das Ordnungsamt die Notschlachtung schriftlich angeordnet habe; auf dieses ihr nicht bekannt gewesene Erfordernis hätte sie Dx. als stellvertretender Kreisveterinärrat hinweisen müssen; Br. B0T 4^, der vom Landkreis zu dem Fleischbeschauer bestellt gewesen sei, hätte bei sorgfältiger Prüfung.erkennen und bescheinigen müssen, daß die Kuh von M&ul-und Klauenseuche befallen gewesen sei, an ihr ohne Not Schlachtung eingegangen wäre und daß das Fleisch des Tieres ungenießbar sei. Er. B^ppnnicht gegenüber dex Klägexin zu einer richtig gen Diagnose verpflichtet gewesen« Die Klägexin legte gegen das Urteil Berufung ein, nahm ihr Kechtsmittel aber zurück, als sie von einem Gutachten des UnterBuchungsamtes in hBI|[B vom 18« September 1952 sowie von einem Zerlegungsbericht, den Dr« unter dem 20« März 1954 ge- Kunmehr belangt die Klägerin» wiederum aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, den Landkreis auf Ersatz der Kosten dec Voxprozesses in Höhe von 800 DH, mit denen sie in vollem Umfang belastet worden war« Sie hat hierzu vor-getragen, Dr. bBRP’ dez ^amals in Wahrheit als beauftragter Tierarzt des Kreisveterinäramts gehandelt habe» sowie Kreisveterinärrat Dr» KBB hätten, wofür der beklagte Landkreis einzustehen habe, die ihnen ihr gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt. Denn zu demindest hält die Überlegung des angefochtenen Urteils» die von der Klägerin behaupteten MtspflichtVerletzungen und ihre aus dem Vorprozeß erwachsene KostenIsst stünden nicht in adäquatem Zusammenhangs den Bügen der Bevision stand. Die Frage» ob der beklagte Landkreis der Klägerin die Kosten des Vorprozesses zu ersetzen hat» ist ein Ausschnitt aus dem allgemeinen Schadensezsatzrecht. Der Vermögensnachteil» dessen Ausgleich die Klägerin jetzt begehrt» ist ausschließlich in den Verfahrenskosten zu sehen» die ihr im Verlauf des von ihr gegen den Landkreis und Dr. B^HP angestrengten Bechtsstreits erwachsen sind« Hiebt etwa könnte sie die Zubilligung eines Schadensersatzes mit der Begründung verlangen» infolge einer mangelnden Unterrichtung hätte sie auf jeden Fall Verfahrenskosten aufwenden müssen; denn welche Kosten ihr anderweit ’ erwachsen wären» ist nicht zu übersehen. Denn damit wäre nicht mehr dargetan, als daß das Fehlen einer ausreichenden Unterrichtung eine Bedingung, nicht aber eine (adäquate) Ursache im Rechts^-sinn fUr das gerichtliche Vorgehen der Klägerin abgegeben 1 Vielmehr ist entscheidend, ob den von der Klägerin gegen den % Landkreis (und Br» 3^0)) angestrengten Rechtsstreit und eine pflichtwidrige Unterlassung einer sachgemäßen Belehrung der Klägerin ein solches Band verknüpft, daß ein ursächlicher^ Zusammenhang im Rechtssinn zu bejahen ist» Die Revision geht in ihren schrlftsätzlichen Ausführungen von einem unriobti- /» gen Ausgangspunkt aus, wenn sie darauf abhebt, es läge nicht außerhalb der Lebenserfahrung, sei vielmehr von jedem vernünftigen Beobachter in Rechnung zu setzen, daß die Klägerin, wenn das notgeschlachtete"Tier die Maul-und Klauenseuche und aid Folge davon sie einen Entschädigungsanspruch gegen die Kasse gehabt hätte, «einen derartigen Anspruch11 geltend mache. Die Klägerin hat im Vorprozeß nicht "einen solchen Anspruch", sondern einen anderen Anspruch, nämlich den Anspruch auf .»Sisats eines Schadens erhoben, der ihr durch die Unmöglichkeit, ihren Entschädigungsanspruch zu verwirklichen, entstanden sei» Bas aber geht, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht zu erschüttern - sagt, auf die Annahme der Klägerin zurück, die Kasse gewähre bei einer RotSchlachtung eine Entschädigung nur dann, wenn die Ordnungsbehörde diese Schlachtung angeordnet habe» Die Annahme war, wie bereits d8s Landgericht im Vorprozeß und auch jetzt das angefochtene Urteil ausgeführt hat, irrig» Baßdem beklagten Land die Kosten des Vorprozesses nicht, wie es die Klage will, angelastet werden können, wird nur bestätigt, wenn man die Präge der Adäquanz nicht rein logisch unter Zurückgehen auf die Häufigkeit oder Seltenheit des Geschehensablaufs beurteilt, sondern für ihre Beantwortung in einer wertenden Beurteilung die Grenze zieht, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen noch billigsrweise zugemutet werden kann (vgl* BGHZ 3, 267; 18, 288).

Zitierte Normen: Art. 34 GG
LandkreisKostenEntschädigungKlauenseucheVorprozeßBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2379 (TO
III ZB 106/57
Verkündet am 23» Oktober 1958 Vieser» Just« Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bäuerin Gertrud L
Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin»
- PxozeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Vrhr.v.
gegen
 den Landkreis L	vertreten	durch
 den Oberkreisdirektor,
 Beklagt en, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Pagendarm» Br« Heber»
Br. Arndt» Br* Beyer und Br* Hußla
 für Recht erkannti
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgezichts in Hamm vom 19* März 1957 wird zuxückgewiesen«
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts «egen
 
Tatbestand! *
warn* «MMMar *»mmm
 Im August 1952 benschte auf dem Hof dez Klägerin die Maul-und Klauenseuche. Gegen Ende dez Seuchenzeit ließ die Klägezin auf Anraten des Assistenztiexaxztes Dx. StgHflHl eine Milchkuh not schlachten. Der Tierarzt Dz.	der
 das Tier untersuchte, verwarf zunächst Teile des Fleisches als unbxauchbar und nach einex von dem Metzgexmeistex beantragten Nachuntersuchung auch die Übrigen Teile. Etwe zwei Monate flpätex erhielt die Klägerin, auf ihre Anfrage vom , staatlichen Vetezinäxuntexsuchungsamt in	an	das
 einzelne Stücke zur Untersuchung gesandt worden waxen, eine Zweitschrift des Untersuchungsbefundes. Diese enthielt Angaben über Ke imhalt igke it von Muskulatur und Lymphknoten sowie den Vermerk: "Fleischvergifter nicht ermitteltw.
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Die Klägerin warf daraufhin den genannten Tierärzten vor, beide hätten es verschuldet, daß sie auB der Viehseuche nkasse des Provinzialvexbandes nicht für die Kuh eine Entschädigung in Hübe von 1 240 DM erlangen könne, und nahm in einer Klage den auch jetzt beklagten Landkreis aus dem Gesichtspunkt einer ihn treffenden Amtshaftung (§ 839 BGB,
 Art.34 GG) sowie Br. B^H^&uf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch (BA 3 0 192/35)» Gegen letzteren . nahm sie ihre Klage später zurück. Ihren Anspruch gegen den Landkreis stützte sie darauf:. Die notgeschlachtete Kuh habe an Maul-und Klauenseuche gelitten und wäre dez Krankheit erlegen', im Falle einex Notschlachtung leiste die Kasse nur dann eine Entschädigung, wenn das Ordnungsamt die Notschlachtung schriftlich angeordnet habe; auf dieses ihr nicht bekannt gewesene Erfordernis hätte sie Dx.	als
 stellvertretender Kreisveterinärrat hinweisen müssen; Br. B0T 4^, der vom Landkreis zu dem Fleischbeschauer bestellt gewesen sei, hätte bei sorgfältiger Prüfung.erkennen und bescheinigen müssen, daß die Kuh von M&ul-und Klauenseuche befallen gewesen sei, an ihr ohne Not Schlachtung eingegangen wäre und daß das Fleisch des Tieres ungenießbar sei.
Bieses Klagebegehren wies im ersten Bechtszug das L&ndge-
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zieht ab? und zwar in erster Linie ait dex Erwägung, die Klägerin könne auch im Falle einex Kot Schlachtung eine Entschädigung von dex Kasse exhalten, ohne daß eine . schriftliche Anordnung des Ordnungsamtes varzuliegen brau-..; che» sie sei daher nicht geschädigt worden« Hilfsweise führte das Landgericht u»a. aus, als Fleischheachauex sei'
Er. B^ppnnicht gegenüber dex Klägexin zu einer richtig gen Diagnose verpflichtet gewesen« Die Klägexin legte gegen das Urteil Berufung ein, nahm ihr Kechtsmittel aber zurück, als sie von einem Gutachten des UnterBuchungsamtes in hBI|[B vom 18« September 1952 sowie von einem Zerlegungsbericht, den Dr«	unter	dem	20« März 1954 ge-
fertigt hatte, Kenntnis erhielt« Hach dem Gutachten waren histologisch irgendwelche durch das Virus der Maul-und Klauenseuche bedingte Veränderungen nicht festzustellen; der Zexlegungsbezicht sagte, das Tier habe nicht an Maulund Klauenseuche gelitten, eine einen Entschädigungsanspruch begründende Krankheit habe nicht Vorgelegen«
Kunmehr belangt die Klägerin» wiederum aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, den Landkreis auf Ersatz der Kosten dec Voxprozesses in Höhe von 800 DH, mit denen sie in vollem Umfang belastet worden war« Sie hat hierzu vor-getragen, Dr. bBRP’ dez ^amals in Wahrheit als beauftragter Tierarzt des Kreisveterinäramts gehandelt habe» sowie Kreisveterinärrat Dr» KBB hätten, wofür der beklagte Landkreis einzustehen habe, die ihnen ihr gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt. Dr«	habe	ihr	entgegen den
 einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und seiner dahingehenden Zusage das Ergebnis der von ihm und von dem Amt in mBBP angestellten Untersuchungen nicht mitgeteilt und sie über den Sachverhalt im Unklaren gelassen« Veterinärrat Dz.. Kal8 Dienstvorgesetztex von Dx« BfBB nichts unternommen, was zur Klärung des Falles geführt hätte und habe im Vorprozeß wahrheitswidrig erklärt, Dr« BBB sei nur als Fleischbeschauer tätig gewesen« Sie würde, hätte sie von den ihr ungünstigen Begutachtungen eher erfahren, den Vorprozeß nicht angestrengt und auf keinen Fall in ihm eine Berufung eingebracht haben.
Kit ihre* neuen Klage ist die Klägerin in beiden Vor-instanzen unterlegen. Sie verfolgt mit der Revision Ihren KLagantrag weiter. Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Bevision.
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Es kann dahinstehen» ob ali den Erwägungen gefolgt werden kann» aus denen das Berufungsgericht dem Klagebegehren einen Erfolg versagt hat. Denn zu demindest hält die Überlegung des angefochtenen Urteils» die von der Klägerin behaupteten MtspflichtVerletzungen und ihre aus dem Vorprozeß erwachsene KostenIsst stünden nicht in adäquatem Zusammenhangs den Bügen der Bevision stand.
Die Frage» ob der beklagte Landkreis der Klägerin die Kosten des Vorprozesses zu ersetzen hat» ist ein Ausschnitt aus dem allgemeinen Schadensezsatzrecht. Mit Becht hat daher das Berufungsgericht auf das ürfordernis eines adäquaten Zusammenhangs zwischen schädigender Handlung und eingetre-tenem Schaden abgehoben.
Der Vermögensnachteil» dessen Ausgleich die Klägerin jetzt begehrt» ist ausschließlich in den Verfahrenskosten zu sehen» die ihr im Verlauf des von ihr gegen den Landkreis und Dr. B^HP angestrengten Bechtsstreits erwachsen sind« Hiebt etwa könnte sie die Zubilligung eines Schadensersatzes mit der Begründung verlangen» infolge einer mangelnden Unterrichtung hätte sie auf jeden Fall Verfahrenskosten aufwenden müssen; denn welche Kosten ihr anderweit ’ erwachsen wären» ist nicht zu übersehen.
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Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Kosten des Vorprozeases und den von der Klägerin den Tierärzten vor-gewoxfenen Amtspflichtverletzungen kann nicht bereits mit der Erwägung bejaht werden» die Klägerin hätte bei rechtzeitiger hinreichender Aufklärung von jedem gerichtlichen Schritt Abstand genommen. Denn damit wäre nicht mehr dargetan, als daß das Fehlen einer ausreichenden Unterrichtung
 eine Bedingung, nicht aber eine (adäquate) Ursache im Rechts^-sinn fUr das gerichtliche Vorgehen der Klägerin abgegeben 1 Vielmehr ist entscheidend, ob den von der Klägerin gegen den % Landkreis (und Br» 3^0)) angestrengten Rechtsstreit und eine pflichtwidrige Unterlassung einer sachgemäßen Belehrung der Klägerin ein solches Band verknüpft, daß ein ursächlicher^ Zusammenhang im Rechtssinn zu bejahen ist» Die Revision geht in ihren schrlftsätzlichen Ausführungen von einem unriobti- /» gen Ausgangspunkt aus, wenn sie darauf abhebt, es läge nicht außerhalb der Lebenserfahrung, sei vielmehr von jedem vernünftigen Beobachter in Rechnung zu setzen, daß die Klägerin, wenn das notgeschlachtete"Tier die Maul-und Klauenseuche und aid Folge davon sie einen Entschädigungsanspruch gegen die Kasse gehabt hätte, «einen derartigen Anspruch11 geltend mache. Die Klägerin hat im Vorprozeß nicht "einen solchen Anspruch", sondern einen anderen Anspruch, nämlich den Anspruch auf .»Sisats eines Schadens erhoben, der ihr durch die Unmöglichkeit, ihren Entschädigungsanspruch zu verwirklichen, entstanden sei» Bas aber geht, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht zu erschüttern - sagt, auf die Annahme der Klägerin zurück, die Kasse gewähre bei einer RotSchlachtung eine Entschädigung nur dann, wenn die Ordnungsbehörde diese Schlachtung angeordnet habe» Die Annahme war, wie bereits d8s Landgericht im Vorprozeß und auch jetzt das angefochtene Urteil ausgeführt hat, irrig»
Bie Viehseuchen-EntSchädigungssatzung für Westfalen stellt das von der Klägerin angenommene Erfordernis nicht auf, sondern sieht in § 1 Abs»l Er.5 insoweit eine unterschiedslose Entschädigung für gefallene oder notgeschlachtete Tiere vor» Ber Irrtum der Klägerin mußte also zwangsläufig zur Abweisung ihrer Schadenseisatzklage führen» Denn wenn ihr überhaupt nach den Satzungsbestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung erwachsen war, hatte sie ihn nicht aus dem von ihr angegebenen Grund$verloren, konnte daher nicht für seinen - in Wahrheit nicht eingetxetenen - Verlust Ersatz beanspruchen« Bereits diese Überlegungen kennzeichnen die damalige Schadensersatzklage als eine sachwidrige, auf einem eigenen selbständigen Entschluß beruhende Maßnahme,
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die dutch die behaupteten Amtspflichtvezletziuigen nicht veranlaßt erschien. Im übrigen hätte die Klägerin, was die Feststellung des für eine Entschädigung in Betzacht kommenden Krankheitszustandes anlangt, das in § 10 Abs«3 der Satzung i.V*m. § 14 des FreuB. AusfG zu dem Viehseuchen^ vom 29. Juli 1911 vorgesehene Verfahren in Gang setzen sollen. Ihre damalige Klage ist zwischen die in ihr behaupteten AmtspflichtVerletzungen und die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schäden getreten, schließt eine Adäquanz zwischen den AmtspflichtVerletzungen und den Verfahrenkosten aus und ist zur alleinigen Ursache der durch sie unmittelbar ausgelösten Prozeßkosten geworden (vgl. Pa-landt Komm.z. BGH l6.Aufl.Vorbem.vor § 249 5 d, dd: BGBK z. BGB 10.Auf 1. vor §§ 249 ff 3 Abs.2; Urteil vom 18. Ho-vember 1957 - III ZB 108/56).
Baßdem beklagten Land die Kosten des Vorprozesses nicht, wie es die Klage will, angelastet werden können, wird nur bestätigt, wenn man die Präge der Adäquanz nicht rein logisch unter Zurückgehen auf die Häufigkeit oder Seltenheit des Geschehensablaufs beurteilt, sondern für ihre Beantwortung in einer wertenden Beurteilung die Grenze zieht, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen noch billigsrweise zugemutet werden kann (vgl* BGHZ 3, 267; 18, 288). Biese bei Berücksichtigung der Billigkeit zu ziehende Haftungsgrenze schließt hier die Kosten der verfehlten Prozeßführung nicht ein.
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Mithin erweist sich die Klage als unbegründet, so daß die Bevision a.it der Kostenfolge aus $ 97 ZPO surückzuweisen • ' ist.
Die Pagendarm Bundesriohtei Dr. Weber ißt Di# Arndt
 beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Dr. Pagendaim Dio Beyer	Dr*	Hußla
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