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BGH · III ZR 108/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 108/55

1o Gesetzs ZPO § 808 Rechtssatzs Rer Gerichtsvollzieher hat ohne Rücksicht auf den Widerspruch Rritter die Pfändung von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen durchsu-führen, es sei denn, daß bereits für ihn nach Lage der Ringe vernünftigerweise kein Zweifel daran, bestehen kann, daß Rechte dritter Personen der Inanspruchnahme bestimmter Gegenstände entgegenste-*hen* '' • . ZPO § 758 Rechtssatzs Rer Gerichtsvollzieher hat von einer gewaltsamen Öffnung von Türen und Behältnissen abzusehen, wenn damit eine Beschädigung der Türen oder Behältnisse verbunden ist und er auf andere, derartige Sachbeschädigungen nicht erfordernde Weise seinen Yoll-streckurigsauftrag in gehöriger Weise erfüllen kann Rie Öffnung muß in jedem Pall sachgemäß und so erfolgen, daß der dadurch entstehende Schaden so gering bleibt? Tatbestands Die Firma Anton Josef B flHP & Sohn in iBHP» deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war und deren Betriebsräume sich in einem Haus der Klägerin befanden, schuldete dem beklagten Amt Gewerbesteuer, die mangels rechtzeitiger Zahlung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden sollte« Der mit der Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens beauftragte Vollziehungsbeamte HBHP begab sich am Ho November 1952 zu der Firma EBB um einen Personenkraftwagen zu pfänden« Nachdem ihm mit der Erklärung, daß der Personenkraftwagen Eigentum der Klägerin sei, der Zutritt zur Garage verweigert und auch sein Verlangen auf Herausgabe des Garagen- und des Wagenschlüssels abgelehnt worden war, ließ Haling die Garagentür und den Wagen öffnen« Der Wagen wurde alsdann gepfändet und fortgeschafft. Die Klägerin hat vorgetragens Der Vollziehungsbeamte habe den Wagen nicht pfänden dürfen, da ihm durch Vorlage von Kaufverträgen und ähnlichen Urkunden nachgewiesen worden sei, daß die Klägerin den Wagen gekauft und dieser noch im Eigentum des Verkäufers gestanden habe* zudem habe sich der Wagen nicht im Gewahrsam der Firma befunden« Auch sei die Öffnung des Wagens und der Garage nicht sachgemäß durchgeführt worden., Die Klägerin nimmt dementsprechend das beklagte Amt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverle tzung des Vollziehungsbeamten auf.Ersatz des ihr durch das Aufbrechen der Garage und das Öffnen des Wagens angeblich entstandenen Schadens in Anspruch und verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von insgesamt H5?10 DML Geht man von dieser Feststellung aus, gegen die die Revision Angriffe nicht zu erheben vermocht hat, dann kann dem Vollziehungsbeamten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht mit Rücksicht auf entgegenstehende Rechte dritter.Personen von der Pfändung des Wagens Abstand genommen hat. betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15* November 1899 - GS S 545 - ebenso wie der Gerichtsvollzieher gemäß § 808 ZPO zur Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrages grundsätzlich alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände als der Pfändung unterliegend betrachten darf und muß. Nach der Regel des Gesetzes gilt für den Vollziehungsbeamten alles als zu dem Vermögen des Schuldners gehörig, was sich in dessen Gewahrsam befindet. Er hat deshalb auch ohne Rücksicht auf den Widerspruch Dritter die Pfändung von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen durchzuführen, es sei denn, daß bereits für ihn nach Lage der Dinge vernünftigerweise überhaupt kein Zweifel daran bestehen kann, daß Rechte dritter Personnen der Inanspruchnahme bestimmter Gegenstände entgegenstehen, Im vorliegenden Fall aber brauchte der Vollziehungsbeamte nach Vorlage des Führerscheins der Klägerin sowie der - auf den Namen der Klägerin lautenden - Steuerkarte und Zulassungskarte noch keineswegs als in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan anzusehen, daß der Personenwagen nicht im Eigentum der Firma B^^, sondern eines Dritten stehe. Daraus,-daß Sr diesen Wagen überhaupt gepfändet hat, kann dem Vollziehungsbeamten mithin der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht gemacht werden. Zunächst kann dem Vollziehungsbeamten daraus, daß er überhaupt zur Öffnung der Garage und des Kraftwagens geschritten ist, kein Vorwurf gemacht werden. Hier bliet jedoch dem Vollziehungsbeamten zur Durchführung seines Auftrages kein anderer als der von ihm eingeschlagene Weg. Daß er andere im Gewahrsam der Schuldnerin befindliche und zur Deckung der zur Beitreibung stehenden Por&erung ausreichende Gegenstände hätte pfänden können, hat die Klägerin selbst nicht Pa diesem unstreitig auch die Herausgabe der Wagenschlüssel verweigert wurde, durfte er davon ausgehen, daß die Befriedigung der Gläubigerin gefährdet sei, wenn der Wagen in der Garage belassen würde (§ 808 Abs 2 ZPO), Zum Portschaffen des verschlossenen Wagens aber war auch dessen Öffnung erforderliche Wenn der Vollziehungsbeamte von der ihm gegebenen Befugnis, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen, Gebrauch macht, dann hat er dabei selbstverständlich das Eigentum des Schuldners oder des betroffenen Pritten tunlichst zu schonen. Daß eine weniger Schaden verursachende Art der Öffnung der Garage und des Wagens möglich und geboten gewesen wäre, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Aber selbst wenn die Art der Öffnung objektiv unsachgemäß gewesen sein sollte,, so J könnte doch dem Vollziehungsbeamten daraus kein Vorwurf gemacht werden.

Zitierte Normen: § 808 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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1o Gesetzs ZPO § 808
Rechtssatzs Rer Gerichtsvollzieher hat ohne Rücksicht auf den Widerspruch Rritter die Pfändung von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen durchsu-führen, es sei denn, daß bereits für ihn nach Lage der Ringe vernünftigerweise kein Zweifel daran, bestehen kann, daß Rechte dritter Personen der Inanspruchnahme bestimmter Gegenstände entgegenste-*hen* '' •	.	-
2.o Gesetz? ZPO § 758
Rechtssatzs Rer Gerichtsvollzieher hat von einer gewaltsamen
 Öffnung von Türen und Behältnissen abzusehen, wenn damit eine Beschädigung der Türen oder Behältnisse verbunden ist und er auf andere, derartige Sachbeschädigungen nicht erfordernde Weise seinen Yoll-streckurigsauftrag in gehöriger Weise erfüllen kann Rie Öffnung muß in jedem Pall sachgemäß und so erfolgen, daß der dadurch entstehende Schaden so gering bleibt? wie es nach Lage der Ringe möglich ist*
Aktenzeichens III ZR 108/55
Urteil des BGH vom 10* Januar 1957
LG Koblenz OLG Koblenz
 in, ZR J08/55
Verkündet laut Protokoll am 10o Januar 1957?Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Bhefrau Lotti B	in	1(
W(
tetraße
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin«,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Pro
 gegen
das Amt ßeddesdorf in Niederbieber-Segendorf, vertreten durch seinen Amtsbürgermeister,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten..
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«,	“
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10e Januar 1957 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Prof« Pr, Geiger sowie der Bundesrichter Pre Weber, Pr, Kreft, Pr, Wolany und Pr, Beyer
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1e Zivilsenats des Oberlandes-geriehts in Koblenz vom 23» März 1955 wird zuruckgewieseno
 Pie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegto
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Firma Anton Josef B flHP & Sohn in iBHP» deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war und deren Betriebsräume sich in einem Haus der Klägerin befanden, schuldete dem beklagten Amt Gewerbesteuer, die mangels rechtzeitiger Zahlung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden sollte« Der mit der Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens beauftragte Vollziehungsbeamte HBHP begab sich am Ho November 1952 zu der Firma EBB um einen Personenkraftwagen zu pfänden« Nachdem ihm mit der Erklärung, daß der Personenkraftwagen Eigentum der Klägerin sei, der Zutritt zur Garage verweigert und auch sein Verlangen auf Herausgabe des Garagen- und des Wagenschlüssels abgelehnt worden war, ließ Haling die Garagentür und den Wagen öffnen« Der Wagen wurde alsdann gepfändet und fortgeschafft.
Er wurde Jedoch nach einigen Tagen, nachdem das beteiligte Finanzierungsinstitüt sein Eigentumsrecht an dem Wagen nachgewiesen hatte, wieder freigegeben«
Die Klägerin hat vorgetragens Der Vollziehungsbeamte habe den Wagen nicht pfänden dürfen, da ihm durch Vorlage von Kaufverträgen und ähnlichen Urkunden nachgewiesen worden sei, daß die Klägerin den Wagen gekauft und dieser noch im Eigentum des Verkäufers gestanden habe* zudem habe sich der Wagen nicht im Gewahrsam der Firma	befunden«	Auch sei die Öffnung des
 Wagens und der Garage nicht sachgemäß durchgeführt worden.,
Die Klägerin nimmt dementsprechend das beklagte Amt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverle tzung des Vollziehungsbeamten auf. Ersatz des ihr durch das Aufbrechen der Garage und das Öffnen des Wagens angeblich entstandenen Schadens in Anspruch und verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von insgesamt H5?10 DML
-3 -
Das Landgericht hat ,aen Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
j
1
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Amtes die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher- | Stellung des landgerichtlichen Urteils, während das beklagte / Amt um Zurückweisung der Revision bittet,	^
Intscheidungsgründes
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befindet. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin |
beizupflichten, daß, selbst wenn die Firma B^^keinen eige- t
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 dem Vollziehungsbeamten kein Vorwurf pflichtwidrigen Verhal-
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lieh der Führerschein der Klägerin, die Steuerkarte und wahrscheinlich auch noch die Zulassungskarte, aber - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht der Finanzierungsver-trag vorgelegt worden sei. Geht man von dieser Feststellung aus, gegen die die Revision Angriffe nicht zu erheben vermocht hat, dann kann dem Vollziehungsbeamten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht mit Rücksicht auf entgegenstehende Rechte dritter.Personen von der Pfändung des Wagens Abstand genommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Vollziehungsbeamte gemäß § 22 der Pr.-VO betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15* November 1899 - GS S 545 - ebenso wie der Gerichtsvollzieher gemäß § 808 ZPO zur Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrages grundsätzlich alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände als der Pfändung unterliegend betrachten darf und muß. Nach der Regel des Gesetzes gilt für den Vollziehungsbeamten alles als zu dem Vermögen des Schuldners gehörig, was sich in dessen Gewahrsam befindet. Er hat deshalb auch ohne Rücksicht auf den Widerspruch Dritter die Pfändung von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen durchzuführen, es sei denn, daß bereits für ihn nach Lage der Dinge vernünftigerweise überhaupt kein Zweifel daran bestehen kann, daß Rechte dritter Personnen der Inanspruchnahme bestimmter Gegenstände entgegenstehen, Im vorliegenden Fall aber brauchte der Vollziehungsbeamte nach Vorlage des Führerscheins der Klägerin sowie der - auf den Namen der Klägerin lautenden - Steuerkarte und Zulassungskarte noch keineswegs als in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan anzusehen, daß der Personenwagen nicht im Eigentum der Firma B^^, sondern eines Dritten stehe.
 
Daraus,-daß Sr diesen Wagen überhaupt gepfändet hat, kann dem Vollziehungsbeamten mithin der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht gemacht werden.
Die Revision macht jedoch vor allem geltend, daß die Pfändung selbst unsachgemäß durchgeführt worden sei. Zwar ergebe sich aus § H. der Verordnung vom 15o November 1899 in Verbindung mit § 758 ZPO die Befugnis des Vollziehungsbeamten zur Öffnung verschlossener Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse. Er dürfe aber nur eine sachgemäße Öffnung und keinesfalls ein unsachgemäßes Auf brechen oder ein Einschlagen von Scheiben vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
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Dieses Vorbringen kann der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Zunächst kann dem Vollziehungsbeamten daraus, daß er überhaupt zur Öffnung der Garage und des Kraftwagens geschritten ist, kein Vorwurf gemacht werden. Zwar hat der Vollziehungsbeamte (Gerichtsvollzieher) von einer gewaltsamen Öffnung von Puren und Behältnissen abzusehen, wenn
 damit eine Beschädigung der Türen oil^r Behältnisse verbun-
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den ist und er auf „andere, derartige Sachbeschädigungen nicht erfordernde Weise seinen Vollstr^ckungsauftrag in gehöriger Weise erfüllen kann. Hier bliet jedoch dem Vollziehungsbeamten zur Durchführung seines Auftrages kein anderer als der von ihm eingeschlagene Weg. Daß er andere im Gewahrsam der Schuldnerin befindliche und zur Deckung der zur Beitreibung stehenden Por&erung ausreichende Gegenstände hätte pfänden können, hat die Klägerin selbst nicht
 
vorgetragen. Zur wirksamen Pfändung des Kraftwagens aber war erforderlich* daß der Vollziehungsbeamte den Wagen in Besitz nahm, d.h, daß er sich die tatsächliche Gewalt über den T/a gen verschaffte, Pazu genügte eine Versiegelung der Garagentür schon deswegen nicht, weil der Vollziehungsbeamte ohne den Schlüssel zur Garage, dessen Herausgabe ihm aber verweigert wurde, die tatsächliche Gewalt über den in der Garage stehenden Wagen nicht erlangen konnte. Pie Öffnung der Garage war demnach für den Vollziehungsbeamten geboten*
Pa diesem unstreitig auch die Herausgabe der Wagenschlüssel verweigert wurde, durfte er davon ausgehen, daß die Befriedigung der Gläubigerin gefährdet sei, wenn der Wagen in der Garage belassen würde (§ 808 Abs 2 ZPO), Zum Portschaffen des verschlossenen Wagens aber war auch dessen Öffnung erforderliche
 Wenn der Vollziehungsbeamte von der ihm gegebenen Befugnis, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen, Gebrauch macht, dann hat er dabei selbstverständlich das Eigentum des Schuldners oder des betroffenen Pritten tunlichst zu schonen. Er hat deshalb so vorzugellen, daß der durch das Öffnen entstehende Schaden so gering bleibt, wie’ es nach Page der Pinge möglich ist., Hier hat der Vollziehungsbeamte die Öffnung de.r Garagentür und des Personenwagens, nachdem ihm die erbetene Herausgabe der Schlüssel verweigert war, nicht selbst vorgenommen, sondern er hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Garagentür durch den Schlossermeister Ir^mi und den Personenwagen durch einen Monteur der Firma Saf^^ & Co öffnen lassen, Er hat sich mithin der Hilfe von Fachleuten bedient und
 
durfte davon ausgehen, daß diese die ihnen aufgetragenen Aufgaben sachgemäß durchführen würden. Tatsächlich erfolgte die Öffnung der Garage und des Wagens in der Weise, daß die Garagentür aufgebrochen und die Scheibe in dem kleinen aufklappbaren Seitenfenster des Wagens eingeschlagen und die Tür alsd3.nn von innen geöffnet wurde. Daß eine weniger Schaden verursachende Art der Öffnung der Garage und des Wagens möglich und geboten gewesen wäre, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Aber selbst wenn die Art der Öffnung objektiv unsachgemäß gewesen sein sollte,, so J könnte doch dem Vollziehungsbeamten daraus kein Vorwurf gemacht werden. Davon, daß der Beamte Zweifel.an der Geeignetheit der von ihm herangezogenen Hilfspersonen hätte haben müssen oder er ihnen unsachgemäße Weisungen erteilt hätte, oder das Vorgehen der Hilfspersonen so offensichtlich unsachgemäß gewesen wäre, daß der Beamte es nicht hätte duldei dürfen, fehlt nach dem Parteivortrag jeder Anhait»
Hach alledem ist ein schuldhaft amtspflichtwidriges . Verhalten des Vollzi ehungsbe^mten nicht dargetan.
ger der Klägerin nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen Ersatz für die durch die Maßnahmen des Vollziehungsbeamteii entstandenen Schäden zu leisten hat, ist' dem Revisionsgericht verwehrte Vielmehr war eine Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht angesichts dessen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes weit unter 6 000 DLI liegt und die Revision auch nicht ausdrücklich zugelassen worden ist, nur unter dem Gesichtspunkt der Amtspfliclitver-
Eine Prüfung der Präge,
 welchem Umfang etwa j
das beklagte Amt in seiner Eigenschaft als Pfändungsgläubi-
 
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letzung zulässig (§§ 546 Abs 1, 547 Abs 1 Nr 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 GVG).
Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr« Seiger	Dr. Weber	Dr*	Kreft
 Wolany	Dr.	Beyer
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