Der Kläger ist Verwalter bei dem Strafgefängnis und der Untersuchungshaftanstalt in Düsseldorfs-Derendorf* Das Amt eines Strafvollzugsbediensteten hat er schon am 8« Mai 1945 bekleidet* Nachdem die Britische Militärregierung am 2* Oktober 1945 bescheinigt hatte, daß der Klager überprüft sei und Bedenken gegen seine Weiterbeschäftigung zur Zeit nicht bestünden, ist er im Juni 1946 auf Veranlassung der französischen Militärmission unter dem Verdacht, er habe sich eines Kriegs-Verbrechens schuldig gemacht, festgenommen und bis zu dem 13« März 1947 in Haft gehalten worden* Am 14« März 1947 hat der Kläger seinen Dienst in der Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalt Düsseldorf-Derendorf wieder auf genommen* Unter dem 19« August 1947 ist dem Kläger das Ent las tungs Zeugnis nach den Bestimmungen der MilReg Verordnung Nr 79 erteilt worden* Für die Zeit vom io August 1946 bis zu dem 13« März 1947 sind dem Kläger Dienstbezüge nicht gezahlt worden* Die Zahlung dieser Dienstbezüge begehrt er mit der vorliegenden Klage, nachdem die Militärregierung mit Bescheid vom 18* Juni 1948 die Nachzahlung der Dienstbezüge für die Zeit seiner Haft nicht genehmigt hatte und schließlich der Justizminister des beklagten Landes mit Verfügung vom 5* Januar 1952 den Anspruch des Klägers abgelehntÄäto Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf einenllrlaß des Justizministers von Nordrhein-West- Wenn der Justizminister glei-chwohl durch seinen Erlaß vom 5» Januar 1952 die Ansprüche des Klägers, auf den die genannten Voraussetzungen zuträfen, mit der Begründung abgelehnt habe, das Zahlungsverbot der Finanztechnischen Anweisung Mr 89 stehe der von dem Kläger begehrten Nachzahlung entgegen, dann habe er verkannt, daß diese Anweisung, wie aus ihrer geschichtlichen Entwicklung ersichtlich sei, nur als eine interne Verwaltungsanordnung angesehen werden könne, die der Gesetzeskraft entbehre und daher nicht geeignet sei, das verfassungsrechtlich garantierte, wohlerworbene Recht des Klägers auf Dienstbezüge zu beseitigen* lo Eines Eingehens auf die vom Landgericht und auch von der Revision erörterte Präge der rechtlichen Bedeutung und Tragweite der nach der Besetzung Deutschlands im Januar 1945 ergangenen sog* Pinanztechni*--sehen Anweisungen und der Verordnung Hr 99 der Brit-MilReg in Bezug auf das in ihnen enthaltene Verbot von Gehaltszahlungen, auf das sich das beklagte Land beruft, bedarf es für die Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers begründet ist, nicht* Pür die Zeit seiner Inhaftierung fällt der Kläger nämlich in den Personenkreis des Art 131 GrundG und des dazu ergangenen Bundesregelungsgesetzes vom 11, Mai 1951 (BGBl I, 307), Infolge der Verhaftung wegen angeblichen fcriegs-verbrechens durch die Besatzungsmacht hat der Kläger aus andern als bearmtenr echt liehen Gründen sein Amt für die Dauer seiner Inhaftierung tatsächlich nicht ausgeübto Jedes tatsächliche Ausscheiden aus dem Amt, das als politische Folge des Zusammenbruchs und für den Beamten ungewollt eintritt, genügt grundsätz-lieh für die Anwendung des Art 131 GrundG (vgl BGHZ 1, 274 ua)4 Die Verhaftung sines Beamten durch die Besatzungsmacht wegen angeblichen Kriegsverbrecher kann bei der Frage der Anwendung des Art 131 GrundG nicht gleichgesetzt werden einer disziplinären Maßnahme gegen den Beamten, Die durch eine Maßnahme der letztgenannten Art ausgelöste Bichtausübung des Dienstes beruht auf einem typisch beamtenrechtiichen Grund, Demgegenüber sah die von den Besatzungsmächten nach 1945 angeordnete allgemeine «politische Säuberung" - vgl die Kontrollratsdirektiven Nr 24 und Nr 38, in der britischen Zone ergänzt durch die Verordnungen Nr 79 und 110 der Britischen Militärregierung (ABI MilReg S 422 und S 608) - ausdrücklich auch Maßnahmen gegen "Kriegsverbrecher" vor, die zu den Hauptschuldigen (Kategorie I))gerechnet wurden« Wenn schon die tatsächliche Entfernung eines Beamten aus seinem Amt durch eine Anordnung der Militärregierung wegen des Verdachtes einer geringeren politischen Belastung im Sinne der Säuberungsvorschriften eine Einbeziehung dieses Beamten in den Personenkreis des Art 131 GrundG für die Dauer seiner tatsächlichen Entfernung zur Folge hat, muß auch die Inhaftierung Hiernach bedarf es - entgegen den Ausführungen des Landgerichts und der Revision - nicht der Prüfung .auf Grund welcher besonderen Vorschriften Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1* August 1946 bis 13* März 3.947 ausgeschlossen sind oder ob die Zahlung dieser Bezüge durch Anordnungen der Besat-'zungsmacht untersagt ist, auch nicht der Prüfung, ob diese Anordnungen insoweit rechtsgültig sind und auf den vorliegenden Pall angewendet werden können* Vielmehr ist nur stf.prüfen, ob dem Kläger Gehaltsansprüche entgegen der Regelung des § 77 des GrundG zu Art 131 GrundG landesrechtlich gewährt worden sind Schließlich kann der Kläger seinen Klageanspruch auch nicht auf allgemeine Verwaltungsanordnungen und Erlasse von landesministern, insbesondere nicht auf den Erlaß des Landesjustizministers vom llo Oktober 1951 stützen, da diese Erlasse keine Rechtsvorschriften darstellen« Insoweit hat das Landgericht bereits mit Recht ausgeführt, daß derartigen Erlassen anspruchserzeugende Kraft nicht zukommt«
^»Verkündet am ll«November 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 108/53 2532 098 i; Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verwalters Johann K uPPtetraße Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch seinen Justizminister, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Ipppppp, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PPPPPPft - hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspi'äsidenten Prof «Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br«Weber, Br«Kreft, Br* Wolany *und #Bro>Be^er: für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Büs-seldorf vom 25- März 1953 wird zurückgewiesen« Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter bei dem Strafgefängnis und der Untersuchungshaftanstalt in Düsseldorfs-Derendorf* Das Amt eines Strafvollzugsbediensteten hat er schon am 8« Mai 1945 bekleidet* Nachdem die Britische Militärregierung am 2* Oktober 1945 bescheinigt hatte, daß der Klager überprüft sei und Bedenken gegen seine Weiterbeschäftigung zur Zeit nicht bestünden, ist er im Juni 1946 auf Veranlassung der französischen Militärmission unter dem Verdacht, er habe sich eines Kriegs-Verbrechens schuldig gemacht, festgenommen und bis zu dem 13« März 1947 in Haft gehalten worden* Am 14« März 1947 hat der Kläger seinen Dienst in der Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalt Düsseldorf-Derendorf wieder auf genommen* Unter dem 19« August 1947 ist dem Kläger das Ent las tungs Zeugnis nach den Bestimmungen der MilReg Verordnung Nr 79 erteilt worden* Für die Zeit vom io August 1946 bis zu dem 13« März 1947 sind dem Kläger Dienstbezüge nicht gezahlt worden* Die Zahlung dieser Dienstbezüge begehrt er mit der vorliegenden Klage, nachdem die Militärregierung mit Bescheid vom 18* Juni 1948 die Nachzahlung der Dienstbezüge für die Zeit seiner Haft nicht genehmigt hatte und schließlich der Justizminister des beklagten Landes mit Verfügung vom 5* Januar 1952 den Anspruch des Klägers abgelehntÄäto Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf einenllrlaß des Justizministers von Nordrhein-West- ^ v < ' falen yom'lj;« Oktober 1951> in dem es u*a« heißt« n990 Die Ansprüche von Beamten, die nicht im Zusammenhang mit **» »/ militärischen o.der militärähnlichen Diensten, sondern aus anderen .Gründen (z«B« aus politischen Gründen) nach dem 8o Mai 1945 festgesetzt worden sind, richten sich ausschließlich nach den allgemeinen beamtenrechtli-chen Vorschriftenc Danach können im Lande Nordrhein-Westfalen einheimische Beamtev die nach dem 8, Mai 1945 wieder Dienst geleistet haben und inhaftiert worden sind, die vollen Bezüge beanspruchen, wenn der Grund ihrer Verhaftung keinen Anlaß zu dem dienstordnungsgemäßen Einschreiten gegen sie gibt und die Vorschriften der Ersten SparVO vom 19- März 1949 (GVB1 MW S 29) der Zahlung nicht entgegenstehen," Wenn der Justizminister glei-chwohl durch seinen Erlaß vom 5» Januar 1952 die Ansprüche des Klägers, auf den die genannten Voraussetzungen zuträfen, mit der Begründung abgelehnt habe, das Zahlungsverbot der Finanztechnischen Anweisung Mr 89 stehe der von dem Kläger begehrten Nachzahlung entgegen, dann habe er verkannt, daß diese Anweisung, wie aus ihrer geschichtlichen Entwicklung ersichtlich sei, nur als eine interne Verwaltungsanordnung angesehen werden könne, die der Gesetzeskraft entbehre und daher nicht geeignet sei, das verfassungsrechtlich garantierte, wohlerworbene Recht des Klägers auf Dienstbezüge zu beseitigen* Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 241*37 nebst 4 # Zinsen seit dem 15- September 1947 zu zahlen* Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten* Es führt aus, die von dem Kläger begehrte Nachzahlung sei nicht zulässig. Denn die Finanztechnische Anweisung Nr 89, die der Zahlung entgegenstehe, genieße den den Anordnungen der Militärregierung zukommenden unbedingten Vorrang vor der deutschen Gesetzgebung. W TA Zwar sei die genannte Anweisung durch die Verordnung Hr 99 der Militärregierung mit Wirkung vom 15« September 1947 aufgehoben worden? doch seien hierdurch die Gehaltsansprüche des Klägers für die vergangene Zeit nicht wieder aufgelebtj denn auch nach InJcraftr treten der .Verordnung Nr 99 konnten Zahlungen nur' an solche Beamte geleistet werden, die während der Zeit, auf die sich ihre Ansprüche bezögen, aktiv in der Durchführung amtlicher Pflichten tätig gewesen seien» Dies* treffe aber auf den Kläger für die Zeit seiner Inhaftierung nicht zu» Das gleiche Ergebnis folge im übrigen auch aus der Regelung des § 8 der Ersten SparVO des Landes Hordrhein-Westfalen vom 19* März 1949* Auf den Erlaß des Justizministers vom 11« Oktober 1951 könne der Kläger sich nicht berufen, da in diesem nur eine allgemeine Auskunft über die Rechtslage zu erblicken sei» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Hiergegen richtet sich die mit schriftlicher Einwilligung des beklagten Landes zulässigerweise eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: lo Eines Eingehens auf die vom Landgericht und auch von der Revision erörterte Präge der rechtlichen Bedeutung und Tragweite der nach der Besetzung Deutschlands im Januar 1945 ergangenen sog* Pinanztechni*--sehen Anweisungen und der Verordnung Hr 99 der Brit-MilReg in Bezug auf das in ihnen enthaltene Verbot von Gehaltszahlungen, auf das sich das beklagte Land beruft, bedarf es für die Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers begründet ist, nicht* Pür die Zeit seiner Inhaftierung fällt der Kläger nämlich in den Personenkreis des Art 131 GrundG und des dazu ergangenen Bundesregelungsgesetzes vom 11, Mai 1951 (BGBl I, 307), Infolge der Verhaftung wegen angeblichen fcriegs-verbrechens durch die Besatzungsmacht hat der Kläger aus andern als bearmtenr echt liehen Gründen sein Amt für die Dauer seiner Inhaftierung tatsächlich nicht ausgeübto Jedes tatsächliche Ausscheiden aus dem Amt, das als politische Folge des Zusammenbruchs und für den Beamten ungewollt eintritt, genügt grundsätz-lieh für die Anwendung des Art 131 GrundG (vgl BGHZ 1, 274 ua)4 Die Verhaftung sines Beamten durch die Besatzungsmacht wegen angeblichen Kriegsverbrecher kann bei der Frage der Anwendung des Art 131 GrundG nicht gleichgesetzt werden einer disziplinären Maßnahme gegen den Beamten, Die durch eine Maßnahme der letztgenannten Art ausgelöste Bichtausübung des Dienstes beruht auf einem typisch beamtenrechtiichen Grund, Demgegenüber sah die von den Besatzungsmächten nach 1945 angeordnete allgemeine «politische Säuberung" - vgl die Kontrollratsdirektiven Nr 24 und Nr 38, in der britischen Zone ergänzt durch die Verordnungen Nr 79 und 110 der Britischen Militärregierung (ABI MilReg S 422 und S 608) - ausdrücklich auch Maßnahmen gegen "Kriegsverbrecher" vor, die zu den Hauptschuldigen (Kategorie I))gerechnet wurden« Wenn schon die tatsächliche Entfernung eines Beamten aus seinem Amt durch eine Anordnung der Militärregierung wegen des Verdachtes einer geringeren politischen Belastung im Sinne der Säuberungsvorschriften eine Einbeziehung dieses Beamten in den Personenkreis des Art 131 GrundG für die Dauer seiner tatsächlichen Entfernung zur Folge hat, muß auch die Inhaftierung eines Beamten durch eine Besatzungsmacht wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen - wie sie hier im Falle des Klägers erfolgt ist - und die dadurch bedingte tatsächliche Nichtausübung des Amtes als allgemeine politische Folge des Zusammenbruches gewertet werden, so daß sie .jedenfalls nicht aus beamtenrechtlichen Gründen erfolgte« Auch wenn das Vorgehen einer Besatzungsmacht - gleichgültig welcher -gegen einen Beamten wegen des Verdachts eines "Kriegs-verbrechens" in erster Linie der Sicherung und Durchführung eines beabsichtigten Strafverfahrens vor ihren Gerichten diente, so lag doch darin zugleich ein Vorgehen nach den sog« Säuberungsvorschriften, wie schon daraus erhellt, daß eine etwaige Verurteilung des Festgenommenen durch die Besatzungsgerichte für diesen zunächst die Einreihung in die Gruppe der Hauptschuldigen (Kategorie I) nach den Kontrollrats-Öirektiven Nr 24 und Kr 38 bedeutete, deren Fälle abzuurteilen in der Britischen Zone sich die Besat-zungsmacht selbst voi’behalten hatte. In diesemJZusamr menhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Verdacht eines Kriegsverbrechens tatsächlich gerechtfertigt war oder nicht; auch ein auf irrtümlich angenommener politischen Belastung beruhendes., durch die Militärregierung veranlaßtes tatsächliches Ausscheiden eines Beamten aus seinem Amt schließt dessen Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG für die Dauer der tatsächlichen Nichtausübung des Amtes nicht aus« 2« Gehört somit der Kläger zu dem Personerikreis des Art 131 GrundG, so stehen ihm nach § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG.aus seinem Beamtenverhältnis weitergehende Ansprüche als die nach diesem Gesetz, auch für die Zeit, vor dem 1« April 1951, nicht zu, insbesondere also keine Ansprüche auf Dienstbezüge für die Zeit- der Nicht aus Übung des Amtes infolge seiner Inhaftierung wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens * Zur Präge der Gültigkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG können unbedenklich die vom Senat in BGHZ 14, 138 entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Pall angewendet werden* Darnach ist § 77 aaO,bezogen auf Pälle von der Art des hier vorliegenden - der Kläger hat durch die Vorenthaltung seiner Bezüge für die Dauer seiner Inhaftierung nur einen verhältnismäßig geringfügigen materiellen Verlust erlitten - gültig* Hiernach bedarf es - entgegen den Ausführungen des Landgerichts und der Revision - nicht der Prüfung .auf Grund welcher besonderen Vorschriften Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1* August 1946 bis 13* März 3.947 ausgeschlossen sind oder ob die Zahlung dieser Bezüge durch Anordnungen der Besat-'zungsmacht untersagt ist, auch nicht der Prüfung, ob diese Anordnungen insoweit rechtsgültig sind und auf den vorliegenden Pall angewendet werden können* Vielmehr ist nur stf. prüfen, ob dem Kläger Gehaltsansprüche entgegen der Regelung des § 77 des GrundG zu Art 131 GrundG landesrechtlich gewährt worden sind (§63 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG)* „ *' * % > . Landesrechtliche Bestimmungen, die dem Klager' ' '*»•* » eine günstigere Rechtsstellung als nach dem Bundes- ' regelungsgesetz zu Art 131 GrundG gewähren und die Klageforderung begründen können, sind aber nicht ersichtlich* Die von den Parteien und vom Landgericht erwähnten Pinanztechnischen Anweisungen und die VO Nr 99 der BritMilReg hatten die Regelung von Gehaltszah- I* ' V, - 8 lungen für nicht beschäftigte Beamte, insbesondere Zahlungsverbote, aus finanztechnischen Gründen und haushaltsmäßigen Erwägungen zu dem Inhalt (vgl BGHZ 7* 156 /I60/), gewährten aber dem Beamten keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden eigenen und selbständigen Rechte und Ansprüche auf Dienstbezüge„ Schließlich kann der Kläger seinen Klageanspruch auch nicht auf allgemeine Verwaltungsanordnungen und Erlasse von landesministern, insbesondere nicht auf den Erlaß des Landesjustizministers vom llo Oktober 1951 stützen, da diese Erlasse keine Rechtsvorschriften darstellen« Insoweit hat das Landgericht bereits mit Recht ausgeführt, daß derartigen Erlassen anspruchserzeugende Kraft nicht zukommt« Hiernach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr« Geiger Dr„ Weber Dr« Kreft folany Dr« Beyär » \%4t V * "