Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Die Entscheidung über die übrigen Kosten, auch die in der Revisionsinstanz entstandenen, wird dem Berufungsgericht überlassen. Juli 1951 auf 1050 Dil für die auf die Zei’fc vom 1, April 1949 bis zu dem 31. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das’ Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseii worden. ilurteil dem Schlussurteil vorbe halten word Nunmehr hat der Kläger die Klage, soweit sie den noch Der Beklagte hst der Kl age Zurücknahme z u/;1 e s t imm t und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits sufzuerlegen. § 271 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechte streits zu tragen, soweit seine KlageZurücknahme reicht, Die zurückgenommene Klage b e t rifft den Tei 1 • des geltend gemachten Anspruchs, der drei Fünftel des Gesamtstreit-werts ausmacht« Deshalb sind dem Kläger drei Fünftel der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen# zwer nicht Gegenstand des Teilurteils vom 12* Juli 1951 und der ihm vorangegangenen .mündlichen Verhandlung# Fach der KlageZurücknahme bilden jetzt aber die durch die zurückgenommene Klage entstandenen. Kosten den Streitgegenstand; da der Y/ert dieses Streitgegenstandes nicht wesentlich vom Y;ert des von der Kla • e z ur üc kna lirne betroffenen inspruchs abv;e icht Deshalb ist insoweit die Entscheid unter Aufhebung des angefoch Ur teils im Kostenpunkt dem Berufungsrichter zu überlassene Soweit es sich um die Kosten handelt, die der Kläger nach § 271 ZPO zu tragen, verpflichtet ist» bedurfte es keiner vorhergehenden Abänderung des Urteils des T»andge
An Verkündungsstatt zugestellt dem a) Proz.Bevollm.d«Klägers am 11.April 1953, b) Proz.Bevollm.d.Beklagten am 10. April 1953«. Karlsruhe» den 14. April 1953 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Vogt Justizobersekretär I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Beklagten, Berufungsklägers und Revieionsklägere. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. M*rz 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Prof. Pr. Geiger, Rietsehel, Dr. Yfeber und Pr. YTolany im Verfahren nach § 128 Abs II ZPO für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. August 1950 auch in der Kostenentscheidung aufgehoben. Der Kläger trägt drei Fünftel der Kosten des bisher erledigten Rechtsstreits.. Die Entscheidung über die übrigen Kosten, auch die in der Revisionsinstanz entstandenen, wird dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen f. Tatbestand und Entsche id ungs/m* ünd e Der Kläger hat mit seiner am 23. Februar 1950 er hobenen Klage beantragt, fostzusteilen, dass ihm vom 1 o April 1949 ab ein Pensionssnspruch’nach der Pesol dungsgruppe A 5 b gegen das beklagte Land • • • Differenz 2 ihm vom be!' tehe Die wischen der vom Kläger beanspruchten und der lagten Land gezahlten Pension betrug bei der Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung Jährlich 525, DU. Dementsprechend ist der Streitwert durch Peschlus 3 0 Senats vom 12. Juli 1951 auf 1050 Dil für die auf die Zei’fc vom 1, April 1949 bis zu dem 31. Ivl^rz 1951 entfallenden An-Sprüche' und insgesamt auf 2625 DU festgesetzt worden. Durch Teilurteil vom 12. Juli 1951 hat der Senat nach Beschränkung d Verhandlung auf den Anspruch Cf 0 weit er sich auf die Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 31 Kürz 1951 bezieht, über diesen Teil entschieden. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das’ Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseii worden. Die. Kostenent- idung ist d ilurteil dem Schlussurteil vorbe halten word Nunmehr hat der Kläger die Klage, soweit sie den noch 9 in der Revisionsinstanz anhängigen, auf die Zeit ab 1. April 1951 entfallend Teil des Itend gemach An spruchs betrifft, zurückgenommen. Der Beklagte hst der Kl age Zurücknahme z u/;1 e s t imm t und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits sufzuerlegen. ‘*:ber die Kosten ist durch Sohlussurteil zu befinden, fteide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m!*jad liehe Verhand1ung'gemäs s 128 Abs II ZPO einverstanden er klärt„ Nach. § 271 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechte streits zu tragen, soweit seine KlageZurücknahme reicht, Die zurückgenommene Klage b e t rifft den Tei 1 • des geltend gemachten Anspruchs, der drei Fünftel des Gesamtstreit-werts ausmacht« Deshalb sind dem Kläger drei Fünftel der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen# In der Revisions ins tanz war die zurückr.enommene ID.a",e zwer nicht Gegenstand des Teilurteils vom 12* Juli 1951 und der ihm vorangegangenen .mündlichen Verhandlung# Fach der KlageZurücknahme bilden jetzt aber die durch die zurückgenommene Klage entstandenen. Kosten den Streitgegenstand; da der Y/ert dieses Streitgegenstandes nicht wesentlich vom Y;ert des von der Kla • e z ur üc kna lirne betroffenen inspruchs abv;e icht • 1 9 war 9 v; 1 e geschehen, zu entscheiden Hinsichtlich der übrigen Kosten l£sst sich eine Ent Scheidung erst treffen, wenn in der Sache selbst ent 9 •ohieden worden ist f§§ 91 ff ZPO)« Deshalb ist insoweit die Entscheid unter Aufhebung des angefoch Ur teils im Kostenpunkt dem Berufungsrichter zu überlassene Soweit es sich um die Kosten handelt, die der Kläger nach § 271 ZPO zu tragen, verpflichtet ist» bedurfte es keiner vorhergehenden Abänderung des Urteils des T»andge A i richte* Bine Klarste Hung kann das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung vornehmen Dr Pagendarm Br m feiger Rietschel Br „Weber Wolany