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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Die Entscheidung über die übrigen Kosten, auch die in der Revisionsinstanz entstandenen, wird dem Berufungsgericht überlassen. Juli 1951 auf 1050 Dil für die auf die Zei’fc vom 1, April 1949 bis zu dem 31. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das’ Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseii worden. ilurteil dem Schlussurteil vorbe halten word Nunmehr hat der Kläger die Klage, soweit sie den noch Der Beklagte hst der Kl age Zurücknahme z u/;1 e s t imm t und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits sufzuerlegen. § 271 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechte streits zu tragen, soweit seine KlageZurücknahme reicht, Die zurückgenommene Klage b e t rifft den Tei 1 • des geltend gemachten Anspruchs, der drei Fünftel des Gesamtstreit-werts ausmacht« Deshalb sind dem Kläger drei Fünftel der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen# zwer nicht Gegenstand des Teilurteils vom 12* Juli 1951 und der ihm vorangegangenen .mündlichen Verhandlung# Fach der KlageZurücknahme bilden jetzt aber die durch die zurückgenommene Klage entstandenen. Kosten den Streitgegenstand; da der Y/ert dieses Streitgegenstandes nicht wesentlich vom Y;ert des von der Kla • e z ur üc kna lirne betroffenen inspruchs abv;e icht Deshalb ist insoweit die Entscheid unter Aufhebung des angefoch Ur teils im Kostenpunkt dem Berufungsrichter zu überlassene Soweit es sich um die Kosten handelt, die der Kläger nach § 271 ZPO zu tragen, verpflichtet ist» bedurfte es keiner vorhergehenden Abänderung des Urteils des T»andge

KostenLandRechtZPOKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

An Verkündungsstatt zugestellt dem
a)	Proz.Bevollm.d«Klägers
 am 11.April 1953,
b)	Proz.Bevollm.d.Beklagten
 am 10. April 1953«.
Karlsruhe» den 14. April 1953
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 Vogt
Justizobersekretär
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den
 Ministerpräsidenten,
Beklagten, Berufungsklägers und Revieionsklägere.
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. M*rz 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Prof. Pr. Geiger, Rietsehel,
 Dr. Yfeber und Pr. YTolany im Verfahren nach § 128 Abs II ZPO
für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. August 1950 auch
 in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Kläger trägt drei Fünftel der Kosten des bisher erledigten Rechtsstreits..
Die Entscheidung über die übrigen Kosten, auch die in der Revisionsinstanz entstandenen, wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
f.
Tatbestand und Entsche id ungs/m* ünd e
Der Kläger hat mit seiner am 23. Februar 1950 er hobenen Klage beantragt, fostzusteilen, dass ihm vom
1
o
April 1949 ab ein Pensionssnspruch’nach der Pesol
 dungsgruppe A 5 b gegen das beklagte Land
• • •
Differenz 2 ihm vom be!'
tehe
 Die
wischen der vom Kläger beanspruchten und der lagten Land gezahlten Pension betrug bei der
 Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung Jährlich 525, DU. Dementsprechend ist der Streitwert durch Peschlus
3
0
Senats vom 12. Juli 1951 auf 1050 Dil für die auf die Zei’fc vom 1, April 1949 bis zu dem 31. Ivl^rz 1951 entfallenden An-Sprüche' und insgesamt auf 2625 DU festgesetzt worden.
Durch Teilurteil vom 12. Juli 1951 hat der Senat
 nach Beschränkung d
Verhandlung auf den Anspruch
 Cf
0
weit er sich auf die Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 31 Kürz 1951 bezieht, über diesen Teil entschieden. Insoweit
 ist das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die
 Sache an das’ Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseii worden. Die. Kostenent-
idung ist
d
ilurteil dem Schlussurteil vorbe
 halten word
 Nunmehr hat der Kläger die Klage, soweit sie den noch
9
in der Revisionsinstanz anhängigen, auf die Zeit ab 1.
April 1951 entfallend
 Teil des
 Itend gemach
 An
spruchs betrifft, zurückgenommen. Der Beklagte hst der Kl age Zurücknahme z u/;1 e s t imm t und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits sufzuerlegen.
‘*:ber die Kosten ist durch Sohlussurteil zu befinden, fteide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne m!*jad
 liehe Verhand1ung'gemäs s
128 Abs II ZPO einverstanden er

klärt„
Nach. § 271 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechte streits zu tragen, soweit seine KlageZurücknahme reicht, Die zurückgenommene Klage b e t rifft den Tei 1 • des geltend gemachten Anspruchs, der drei Fünftel des Gesamtstreit-werts ausmacht« Deshalb sind dem Kläger drei Fünftel
 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen#
In der Revisions ins tanz war die zurückr.enommene ID.a",e zwer nicht Gegenstand des Teilurteils vom 12* Juli 1951 und der ihm vorangegangenen .mündlichen Verhandlung# Fach der KlageZurücknahme bilden jetzt aber die durch die zurückgenommene Klage entstandenen. Kosten den Streitgegenstand; da der Y/ert dieses Streitgegenstandes nicht wesentlich vom Y;ert des von der Kla • e z ur üc kna lirne betroffenen
 inspruchs abv;e icht
• 1
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war
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geschehen, zu
 entscheiden
Hinsichtlich der übrigen Kosten l£sst sich eine Ent
 Scheidung erst treffen, wenn in der Sache selbst ent
9
•ohieden worden ist f§§ 91 ff ZPO)«
Deshalb ist insoweit
 die Entscheid
 unter Aufhebung des angefoch
 Ur
teils im Kostenpunkt dem Berufungsrichter zu überlassene
 Soweit es sich um die Kosten handelt, die der Kläger
 nach § 271 ZPO zu tragen, verpflichtet ist» bedurfte es
 keiner vorhergehenden Abänderung des Urteils des T»andge

A
i
richte* Bine Klarste Hung kann das Oberlandesgericht
 bei der Entscheidung über die Berufung vornehmen
 Dr
Pagendarm
 Br
m
feiger
 Rietschel
Br „Weber
 Wolany