Volltext der Entscheidung
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j m ZB 106/50
Verkündet
am 12. Juli 1951
Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
wir'jft •* .
des Bandes Schleswig-Holstein -vertreten -durch den IZinis t er präs ident en
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal*
gegen
den Polizeimeister i.R. Albert N An der
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Fwechtsanwalt
hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Br. Keiss, Br.Stein, Br. Gelhaar und Br. Bock durch Teilurteil
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. August 1930 insoweit aufgehoben, als der Peststellungsantrag die auf die Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 31. Uärz 1931 entfallenden Ruhegehalts ansprüche des Klägers betrifft.
Sie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurUckverwiesen•
Sie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ser Kläger trat am 6. September 1919 bei der Polizei in Senzig ein und wurde im Jahre 1926 b'est;der Schutzpolizei der Freien Stadt Sanzig als:Bia&ter auf Lebenszeit angestellt. Bei der Eingliederimg^Sanzigs in das Seutsche Reich am 1. September 1939 war der Kläger Polizeiobermeister mit einem Gehalt nach der Gehaltsstufe A 5 b. Br versah auch nach diesem Zeitpunkt 8einen Bienst als Polizeiobermeiäter weiter.
Lurch Verfügung des früheren Chefs der Ordnungspolizei wurde er mit Wirkung vom 26. April 1945 zu der Polizeiabteilung Pinneberg abgeordnet. Sort war er seinem
Dienstgrad clo rolizeiobermeister entsprechend als Revieroberleutnant der Schutzpolizei eingesetzt und erhielt seine Bezüge ebenfalls nach der Besoldungsgruppe A 5 b.
' nachdem der Klüger am 15* Februar 1946 auf Anfrage des Chefs der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein sich auf einen vorgedruckten Formular damit einverstanden erklärt hatte, daß er aus Mangel an einer Planstelle seines Dienstgrades besoldungs- und rangmäßig als Heister der Polizei eingestuft und diesem Dienstgrad entsprechend verwendet würde, bat er gemäß den Gesuch von 26. Kärz 1946 um'Übernahme in die Provinzialpolizei der Provinz Schleswig-Holstein.
Am 8. Juli 1946 wies der Chef der Tolizei der Provinz Schleswig-Holstein den Kläger mit Rückwirkung vom 1. November 1945 in eine Planstelle als Polizeimeister der Besoldungsgruppe A 7 a ein. Diese Hinweisung erfolgte ohne irgendwelche Einschränkungen.
Auf seinen Antrag vom 12. Januar 1949 versetzte die Polizeigruppe Itzehoe den Kläger durch Verfügung von 1. Harz 1949 im Kamen der Landesregierung Schleswig-Holstein mit Ablauf des 31. Üärz 1949 wegen Polizeidienstuntauglichkeit nach § 73 des Deutschen Beam-tengesetzes (DBG) in den Ruhestand. Die Landesregierung, Hinistcrium für Finanzen, setzte das Ruhegehalt des Klägers am 30. Uärz 1949 entsprechend seinem letzten Dienot&ehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 a fest, berücksichtigte jedoch nur seine Dienstzeit seit dem
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1. September 1939. Hiergegen legte der Kläger am 25* April 1949 Beschwerde ein. ü*inen förmlichen Bescheid erhielt er auf diese Beschwerde nicht. Br behauptet, auf eine persönliche Nachfrage im Ministerium des Innern habe er nur^mhndliche Mitteilung erhalten, daß die Angelegenheit durch Gesetz geregelt werden würde. Am 17« November 1949 setzte die Landesregierung, Ministerium des Innern, die Ruhegehaltsbezüge des JCLäv • gers ab 1. September 1949 unter Anrechnung seiner früheren gesamten Dienstzeit von Amts wegen neu fest.
Bine förmliche Zustellung hat in keinem Pall stattgefunden.
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger das
Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 5 b zusteht oder
nur nach der Gruppe A 7 a.
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Der Kläger hat mit der an 23. Pebruar 1950 erhobenen Klage beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm m.it "wirkung vom 1. April 1949 ein nach der Besoldungsgruppe A 5 b berechnetes Ruhegehalt eines Polizeiobermeisters zu zahlen.
Zur Begründung hat er vorgetragen« Durch die erwähnte Verfügung des Chefs der Ordnungspolizei sei er mit YTirkung vom 26. April 1945 nach Pinneberg versetzt worden. Nenn das beklagte Land in seinem Gebiet auch nicht allgemein Rechtsnachfolger des Deutschen‘Reiches
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geworden sei, so habe es diese Rechtsnachfolge'.doch insoweit angetreten, als es die Verwaltungsaufgaben des Reiches, zu denen die der Polizeiverwaltung gehör-
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ten, nit den vorhandenen Beontenbestand übernommen habe. Biese Übernahme sei in seinem Ball dadurch geschehen, daß das beklagte Land als neuer Biens therr in das bestehende Beamtenverhältnis'eingetreten sei. Bies gelte nicht nur für Beamte, die im Zeitpunkt der Kapitulation im Gebietsbereich des beklagten Landes eine Planstelle innegehabt hätten, sondern auch für die Beamten, die vor der Kapitulation nach Schleswig-Holstein versetzt und später in eine Planstelle der Landesverwaltung eingewiesen worden seien. Auf jeden Pall müsse aber seiner Einweisung in eine Planstelle am 8. Juli 1946, da sie ohne irgendwelche BinschrÜnkungen vollzogen worden sei, die Rechtsnatur einer Versetzung beigemessen werden. Bas beklagte Land müsse daher bei der Berechnung seines Buhegehalts von seinen Bezügen als Polizeiobermeister nach der Besoldungsgruppe A 5 b ausgehen.
Bas beklagte Land hat beantragt, die*'Klage abzuweisen.
Es hat ausgeführt: In der Abordnung des Klägers nach Pinneberg liege keine Versetzung. Bas Land sei nicht Rechtsnachfolger des Beutschen Beiches geworden und daher nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Ruhegehalts von der früheren Stellung des Klägers als Polizeiobermeister'auszugehen. Auch habe die Polizeiverwaltung den Kläger nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b eingewiesen und Hechte aus seiner früheren Rechtsstellung nicht nachträglich
anerkannt. Vielmehr sei der Kläger unter Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Widerruf lediglich als ^oliseiaeister übernommen und in eine freie Planstelle der Gruppe A 7 a eingewiesen worden. Damit habe er sich durch seine Erklärung vom 14. Februar 1946 einverstanden erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Lan-? -des zurückgewiesen. Hit der Revision erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde die Verhandlung zunächst auf die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. lärz 1931 geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche des Klägers beschränkt.
Entscheidungsgründe:
X. Die am 18. Oktober 1950 formund fristgemäß eingelegte und auch.ordnungsmässig begründete Revision ist nach § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verb mit § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Sie ist auch sachlich gerechtfertigt.
II. . Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf Art 129 Abs 1 Satz 1 WeimVerf und § 13 GVG mit Recht davon aus, daß für den auf § 90 DBG gestützten Klag-anspruck der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, weil
behaupteten Seitenverhältnis zu den beklagten lande geltend nacht, war die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den T7ert des
die Vorschrift des § 142 DBG, die eine Geltendmachung derartiger Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten vorsieht, noch nicht wirksam geworden ist. Da der Kläger auf Grund des § 90 DBG Ansprüche aus einem von ihm
Streitgegenstandes nach § 71 Abs 3 GVG (in der bei Klagerhebung geltenden Fassung) in Verb mit § 39 Abs 1 Ziff 1 PrAG GVG vom 24• April 1878 begründet. Inso- |v.
weit hat die Revision auch keine Rüge erhoben. *|*v
Geltendmachung des Rlaganspruches die durch § 143 Abs 1 J Satz 2 DBG bestirnte Ausschlußfrist für gewahrt, da I
diese Frist erst 6 Honate nach dem am 27* April 1949 I
erfolgten Eingang der Beschwerde des Klägers vom r.
25. April 1949* also nicht vor dem 28. Oktober 1949» I\
zu laufen begonnen habe. Durch die formlose Hitteilung ^ IX, des Minister iuxis des Innern, daß die Angelegenheit I
des Klägers durch Gesetz geregelt werden würde, sei * 1
die Frist nicht in Lauf gesetzt worden. Die dem Beam- ( I* ten bekannt zugebenden Entscheidungen müßten ihm gemäß §163 DBG in Verbindung mit § 19 der Reichs dienst Strafordnung und der Postzustellungsverordnung vom 23* August
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III. Die von der Revision gegen die Rechtzeitigkeit der Klagerhebung (§ 142 DBG) geltend gemachten Rügen sind nicht begründet.
IV. Das Berufungsgericht hält für die gerichtliche.
1943 (RGBl I, 522) förmlich zugestellt werden (vgl RGZ 166, 299).
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Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, daß die in § 143 DBG bestimmte Sechs-Monatsfrist bereits mit Zustellung des gemäß §§ 126 ff D3G erteilten Beocheides über die* Festsetzung der Versorgungsbezüge von 30. März 1949 in Lauf gesetzt worden sei. Eines Antrages des Klägers und der Erteilung eines Bescheides auf einen solchen Antrag habe es nicht bedurft.
Es ist richtig, daß nach § 143 Abs 2 DBG ein Bescheid über die Ruhegehaltsfestsetzung nach §§ 126 bis 133 D3G nlo Entscheidung im Sinne des § 143 Abs 1 DBG gilt, und daß die Klage bei Verlust des IClagan-spruchs innerhalb von sechs Monaten nach ” Zustellung” des Bescheides erhoben werden muß.
Die Revision hält aber zu Unrecht den Festsetzungs Bescheid vom 30. März 1949 für maßgebend. Dieser Bescheid ist gerade mit Rücksicht auf die vom Kläger eingelegte Beschwerde aufgehoben und durch den Fest-setaungcbescheid vom 17* November 1949 ersetzt worden. Diese Festsetzung berücksichtigt die gesamte Dienstzeit des Klägers, legt aber im übrigen der Berechnung des Ruhegehalts nur die für die letzte Planstelle geltende Besoldungsgruppe A 7 a und nicht die frühere höhere Besoldungsgruppe A 5 b zu Grunde. Erst die Zustellung dieser neuen Festsetzung der Versorgungsbezüge hätte für den Klüger frühestens die Ausschlußfrist nach § 142 DBG in Lauf.gesetzt (vgl Brand DBG § 143 Ann 4 S 7915 RGZ 146, HO f; RG J\7 1937, H56).
Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt, daß in keinen Tall eine förmliche Zustellung der Pestsetzungsbescheide stattgefunden hat. Da die Klage bereits am 23* Pebruar 1550, also in jeden Pall innerhalb der Aueschlußfrist des § 143 DBG, zugestellt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, ob, wann und in welcher Fora der neue Pestsetzungsbescheid vom 17* November 1949 zugestellt worden ist. Es kann deshalb aber auch unerörtert bleiben, ob der erste Festsetzungsbe-scheid vom 30. März 1949 dem Kläger nach § 163 DBG in Verbindung mit §§ 16, 19 RDStO, S§ 208, 193 ff ZPO • »rdnungsmäßig zugestellt worden ist, und welche Bedeutung hierbei der Postzustellungsverordnung vom •23• August 1943 zukommt, auf die sich die Revision nicht nur für die Zustellung des Peststellungsbescheides von 30. Lärz 1943» sondern auch für die Zustellung des Bescheides11 bezieht, den der Kläger auf seine Beschwerde vom 25* April 1949 erhalten hat, und bei dem es sich nach der Darstellung des Klägers lediglich um eine mündliche Mitteilung gelegentlich einer persönlichen Nachfrage im Ministerium des Innern in Kiel handeln soll.
V. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das nach § 256 ZPO erforderliche Peststellungsinter-esse bejaht. Nenn die Revision demgegenüber bemängelt, daß der Antrag des Klägers hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. August 1949 unklar sei, so ist
auch diese Rüge nicht gerechtfertigt* Der Kläger hat für die vorbezeichnete Zeit ebenso wie für die spätere Zeit die Feststellung'begehrt, daß ihm das Ruhegehalt eines Polizeioberaeisters nach der Besoldungsgruppe A 5 b zustehe*
VI* In sachlich-rechtlicher Hinsicht reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 90 DBG zur Begründung eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 5 b gegen das beklagte Land nicht aus*
Hit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger am 1* September 1939ijmit der Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich als Polizeiobermei-
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ster und Inhaber einer Planstelle nach der'Gehaltsstufe A 5 b unmittelbarer Reichsbeamter geworden ist, und daß sich sein Verhältnis zu seinem derzeitigen Dienstherrn durch seine am 26* April 1945 vollzogene Abordnung zu der Polizeiabteilung Pinneberg ebensowenig geändert hat wie durch die infolge der Kapitulation geschaffenen Verhältnisse* Durch den Wegfall der Planstelle in Danzig ist das Beantenverhältnis nicht aufgelöst worden; denn der Wegfall einer Planstelle, gehört nicht zu den in § 50 DBG abschließend geregelten Gründen für die Beendigung des Beamtenverhältnisses*
Das Berufungsgericht lehnt auch mit Recht die vom Kläger vertretene Auffassung ab, daß das.beklagte Land für sein Gebiet Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches geworden sei* Der Senat hat in dem zu dem Abdruck
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in der Amtl Sammlung bestimmten Urteil vom 28« Juni 1951 - III ZR 6/50 - in einzelnen ausgeführt» daß die' nach dem Zuoaumenbruch aus den Land Preußen gebildeten $ deutschen Länder weder allgemein noch für ihr Gebiet als Rechtsnachfolger des Landes Preußen oder des Deutschen Reiches angesehen werden können. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
• f'V* •
VII. Die streitigen Ruhegehaltsansprüche des Xlä-gers könnten allenfalls bei einer nVerset zuhgn.' und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 DDG begründet sein.
1.) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt» der xClüger sei dadurch Beamter auf Lebenszeit im Verhältnis zu der Provinz Schleswig-Holstein und damit zu dem an deren Stelle getretenen beklagten Landes geworden» daß er gemäß der Verfügung des Chefs der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein vom 8. Juli 1946 in eine Planstelle als Polizeimeister ‘eingewiesen sei. Diese Einweisung in eine Planstelle sei beamtenrechtlich als eine Versetzung zu werten» da sie nach Fora und Inhalt den an eine Vers etzungs Verfügung gestellten Anforderungen genüge und auch den Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der verfügenden Behörde gerecht werde. Eine Versetzung ‘ nach dem Deutschen Beamtengesetz liege dann vor» wenn der Beamte unter Portdauer des Beamtenverhältnisses ohne förmliche Entlassung aus seinem bisherigen Amt durch Verfügung der zuständigen Stellen in ein neues
Aut eingewiesen werde» Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Chef der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein sei für die Einweisung in die neue Planstelle örtlich und sachlich zuständig gewesen. Die Versetzung sei nach der DVO zu § 35 DB,G Er 2 Satz 4 von der Stelle aus zusprechen, in deren Geschäftsbereich der Beaute versetzt werden soll. Die nach § 28 Abs 2 Ziff 3 DBG vorgeschriebene Schriftform sei gewahrt. Die Worte 11 unter Berufung in das Beamtenverhältnis" brauchten nach der DVO zu § 27 DBG Er 2 bei einer Versetzung nicht erneut ausgesprochen zu werden. Dasselbe gelte für die V/orte "auf Lebenszeit" gemäß der DVO zu § 28 DBG Er 1 Satz 2 deshalb, weil der Kläger schon vorher Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Die Übernahme des Klägers aus dem Dienst des Deutschen Reiches in den Dienst der damaligen Provinz Schleswig-Holstein sei gemäß DVO zu § 35 DBG Er 3 und § 166 DBG zulässig gewesen. Pür die Versetzung des Klägers sei nach DVO zu § 35 DBG Er 2 eine vorherige Entlassung, aus dem bisherigen Beamtenverhältnis nicht erforderlich gewesen. Auch stehe das Pehlen der Zustimmung des bisherigen unmittelbaren Dienstherrn nicht entgegen, da es sich hierbei nur um eine Vorschrift handele, die verhindern solle, daß einem Dienstherrn entgegen seinem Willen 'Beamte entzogen würden; das Pehlen einer solchen Zustimmung sei schon deshalb unschädlich, weil die abgebende Dienststelle weggefallen sei.
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Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß überhaupt keine "Versetzung" des Klügere in eine Planstelle als Polizeimeister vorliege.. Es handele sich nur um eine vorläufige Unterbringung des Klägers unbeschadet seiner wohlerworbenen Hechte als Polizei-* Obermeister und Inhaber einer Planstelle in Danzig.
Der Chef der Polizei der Provinz Schleswig-Holstein habe weder die Befugnis noch den Killen gehabt, den ‘ Kläger zu "versetzen". Er habe deshalb auch keine Verfügung getroffen, die auf einen solchen Willen schließen lassen könne. Endlich habe auch die Zustimmung der abgebenden Behörde bzw. der Stelle, die. diese Behörde zu vertreten befugt gewesen sei, gefehlt. Die Einweisung in eine Planstelle habe nur kascen- und haushaltsrechtliche Bedeutung. Dem Kläger seien seine aus den Danziger Amt herrührenden Rechte erhalten geblieben. Die durch die Verfügung vom 8. Juli 1946 getroffene Regelung stelle nur die Übertragung eines zweiten Hauptamtes im Wege der Heubegründung eines Beamtenverhältnisses dar. Dieses'-neue Amt
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in Pinneberg sei ihm nur auf Widerruf übertragen
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worden. •
Wie der Senat bereits in dem oben erwähnten Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - dargelegt hat, war in.der Zeit nach dem Zusammenbruch die Versetzung eines unmittelbaren Reichsbeamten aus dem Reichsdienst in den Dienst der "Provinz" und damit in den Dienst des in der Entstehung begriffenen Dan-
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des unter bestirnten Voraussetzungen möglich. Wie in dem vorbezeichneten Urteil weiter ausgeführt worden ist, war eine solche Versetzungsmöglichkeit auch bei Heiehspolizeibeamten trotz der besonderen für die Polizei geschaffenen Verhältnisse gegeben.
2.) Die Einweisung in eine Planstelle kann für sich allein jedoch noch nicht als ausreichend angesehen werden, un den Willen der einstellenden Behörde zur übernähme des 3eemten im Sinne einer "Versetzung" festzustellen, bei der das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne förmliche Entlassung aus dem bisherigen im Reichsdienst innegehabten Amt nunmehr im Verhältnis zu der "Provinz" und dem in der Entstehung begriffenen Land fortdauem soll. Die Einweisung in eine Planstelle wird auch bei Begründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses oder bei jeder sonstigen lJeubegründung eines Beamtenverhältnisses ausgesprochen. Bei den unklaren staatsrechtlichen Verhältnissen, die nach dem Zusammenbruch entstanden • waren, konnte gerade auch bei dem Aufbau der Polizei zunächst eine vorläufige Regelung angezeigt sein, sodaB die Schaffung endgültiger Verhältnisse durch Übernahme von Lebenszeitbeamten zu dem mindesten nicht die Regel zu sein brauchte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Planstellen, deren Inhaber durch Kriegsgefangenschaft oder aus sonstigen Gründen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert waren und keine Besoldung bezogen, zwar haushaltsmäßig verfügbar, aber keineswegs
auch beantenrechtlich frei geworden waren. Durch die vorübergehende Ausnutzung einer solchen Planstelle konnte immerhin für eine vorläufige Unterbringung von Beamten, die aus den Osten verdrängt waren ^gesorgt werden. 2s ist deshalb nicht richtig, wenn das- Berufungsgericht die Einweisung des Klägers in eine Planstelle schon ohne weiteres als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne ansieht. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob weitere Umstände vorliegen, Cie darauf schließen lassen, daß die Behörde bei der Einstellung oder der Einweisung in die Planstelle den T/illen der Versetzung gehabt hat. Pa die vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen für die Annahme einer Versetzung nicht ausreichen, , war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß 5§ 564 Abs 1, 565 Abs 1 2P0 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsge-. rieht unter den vom Senat im Urteil von 28. Juni 1951 - Ill ZR 6/50 - dargelegten Gesichtspunkten in tat- ’ sächlicher Hinsicht durch Parteibefragung und gegebenenfalls durch Beweisaufnahme klären müssen, ob die einstellende Behörde den Villen hatte, den Kläger unter Portdauer scines^bereits in Danzig begründeten Seitenverhältnisses auf Lebenszeit zu übernehmen.'
Der Kläger war bereits seit Ende April 1945 i»
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Pinneberg beschäftigt. Erst im Juli 1946 wurde er in eine Planstelle als Polizeimeister eingewiesen. Die längere Bauer der Beschäftigung könnte möglicher-
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weise von der einstellenden Behörde als eine Art Probezeit gewertet worden sein, so daß die Behörde nach Feststellung der Bewährung des Klägers den Willen gehabt haben könnte, ihn mit der Einweisung in eine Planstelle endgültig als Lebenszeitbeamten aus den Dienst des Reiches unter Fortdauer seines bisherigen Beamtenverhältnisses zu übernehmen«
V/ie noch zu erörtern sein wird, hat die einstellende Behörde einen Beamten, der auf seinen Antrag in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt versetzt wird, nach den Ausführungsbestimmungen zu § SO DBG eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob. der Versetzungsantrag "auch den Belangen der Verwaltung dient”. Wenn der Kläger, was ebenfalls zu klären sein wird, eine solche Mitteilung weder gefordert noch erhalten hat, könnte dies dafür sprechen, daß weder der Kläger noch die einstellende Behörde eine Versetzung mit den sich aus § 90 DBG ergebenden Folgen gewollt oder auch nur erwogen haben.
Ob sich unter Berücksichtigung dieser oder anderer noch zu ermittelnden Umstände die Annahme eines Versetzungswillens rechtfertigen läßt, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein.
VIII. Wenn sich bei der neuen Verhandlung keine weiteren Umstände ergeben, welche die Feststellung eines Versetzungswillens der einstellenden Behörde rechtfertigen, muß die Klage mangels Vorliegens einer
Versetzung des Klägers abgewiesen werden, ohne daß es noch einer Prüfung bedarf, wie die beamtenrechtlichen Beziehungen des Klägers zu dem beklagten Land im übrigen zu beurteilen wären. In jedem Fall könnte der Kläger höchstens ein Buhegehalt nach dem zuletzt bezogenen Grundgehalt beanspruchen.
Ist dagegen das Beamtenverhältnis nicht durch einen 7/echsel'der Ämter "unterbrochen” worden, sondern nit Rücksicht auf eine echte "Versetzung” in seinem Bestand als solchem unberührt geblieben, so wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 90 DBG zu prüfen haben.
Baß der Kläger früher wenigstens ein Jahr ein mit höheren Bienstbezügen verbundenes Amt bekleidet hat, ist unstreitig. Streitig ist jedoch, ob der Kläger in das mit geringeren Biens tbezügen verbundene Amt "lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist oder nicht.”
1 •) Bas Berufungsgericht führt aus, daß das frühere höhere Bienstgehalt nach der Besoldungsgruppe A 5 b für die Berechnung des Ruhegehalts schon deshalb maßgebend sein müsse, weil der Kläger überhaupt keinen "Antrag" auf Übertritt in die Planstelle mit dem niedrigeren Endgrundgehalt gestellt habe, sondern mit seinem Gesuch vom 26. Kärz 1946 "lediglich darum gebeten habe, ihn in die Polizei der Provinz Schleswig-Holstein zu Übernehmen". Auch könne seine Erklärung vom 14* Februar 1946, daß er mit der Einweisung in die Planstelle
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eines Polizeimeisters einverstanden sei» einem Anträge nicht gleichgestellt werden.
Das Berufungsgericht verkennt hierbei Wesen und Voraussetzungen des «Antrages" im Sinne des § 90 DBG. Für diesen Antrag sind keinerlei Formerforder-nio3e vor geschrieben. Es bedarf nicht des ausdrücklichen Gebrauchs der Worte "Antrag" oder "beantragen". Es genügt, v/enn der Beamte gegenüber der zuständigen Stelle das bestirnte Verlangen, ihm ein anderes Amt zu übertragen, deutlich zu dem Ausdruck bringt. Ob dieses Verlangen als "Antrag", "Gesuch" oder "Bitte" um Übernahme oder Übertragung des gewünschten, mit niedrigeren Dienstbezügen ausgestatteten Amtes bezeichnet wird, macht keinen Unterschied. Deshalb stellt auch das schriftliche Gesuch des Klägers vom 26. Härz 1946, mit welchen er "um Übernahme in die Provinzialpolizei der Provinz Schleswig-Holstein bittet", einen Antrag im Sinne des $ 90 DBG dar. Zu diesem Gesuch des Klägers gehört seine Erklärung vom 14* Februar 1946, wonach er damit einverstanden war, daß er als Heister der Polizei besoldungs-.und rangmäßig eingestuft und mit ' diesem Dienstgrad dienstlich verwendet wurde, weil er aus Ilangel an freien Planstellen nicht in einer Stelle seines Dienstgrades verwendet werden konnte.
2.) Da das Berufungsgericht das Vorliegenveines
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"Antrages" verneint, läßt es dahingestellt,« ih wessen Interesse der Kläger am 8. Juli 1946 in die Planstelle eines Polizeimeisters eingewiesen worden ist. Sofern
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überhaupt eine* Versetzung vorliegt, wird das Berufungsgericht auch diese Frage zu prüfen haben*
Nach den Ausführungsbestimmungen zu § 90 DBG-gilt der Antrag als nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient. Baß dies zutrifft, ist dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt nitzuteilen. Hierüber hat die für die Übertragung des neuen Amtes zuständige Behörde nach pflichtmä-
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ßigen Ermessen zu entscheiden. Lehnt sie ab, ein Interesse der Verwaltung an der Versetzung anzuerkennen, so l:ann ihre Entschließung nur im Bienstauf sichtswege, gegebenenfalls bei Rechtsverletzung durch Klage vor dem Verwaltung ge rieht angefochten werden; eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte ist‘ausgeschlossen (vgl Nadler-Wittland-Ruppert DBG § 90 Anm 5).
Hach dem bisherigen Part e ivorbr ingen'/s che int der Kläger eine solche Erklärung der einstellenden Behörde nicht gefordert und nicht erhalten zu haben. Bas Berufungsgericht wird auch insoweit den Sachverhalt weiter zu klären haben, um festzustellen, ob • und gegebenenfalls aus welchen Gründen die eizistel-lende Behörde die Erteilung einer solchen Erklärung abgelehnt hat.
Bas Landgericht hat angenommen, die Einweisung des Klägers habe "bei dem Hangei an fähigen, poli-
tisch tragbaren Beamten” in erster Linie den Interessen der Verwaltung gedient, 11 ihre freie Planstelle mit dem Kläger als erfahrenem, poli •tisch nicht belastetem Beamten zu besetzen”. Diese Ansicht findet im Parteivortrag keine ausreichende Stütze und bedarf insoweit ebenfalls der tatsächlichen Klärung durch das Berufungsgericht. Die Tatsache allein, daß der Klüger die für das neue Amt erforderlichen .«O'* Fähigkeiten und dienstlichen Erfahrungen besaß, und daß er auch ”politisch tragbar” war, schließt noch keineswegs die Feststellung aus, daß die Übertragung des Amtes nicht ” lediglich in seinem eigenen Interesse” erfolgt ist. Es ist eine an sich selbstverständliche Voraussetzung ( Ausführungsbestimmungen zu § 90 DBG ), daß der Beamte, der die Übertragung eines mit niedrigeren Dienstbezügen ausgestatteten Amtes beantragt, für dieses Amt geeignet sein muß. Y/enn der Dienst-
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herr einen solchen Beamten auf dessen Antrag an'dem gewünschten Platz beschäftigen will, geschieht dies immer nur deshalb, weil an jenem Platz öffentliche Aufgaben zu erfüllen sind, für deren Erfüllung der Dienstherr Sorge zu tragen hat. Diese.in jedem Fall für
eine Versetzung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen können deshalb noch nicht die Feststellung rechtfertigen, daß die Versetzungsmaßnahme "auch den Belangen der zuständigen Verwaltung dient”. Sonst würde kaum ein Pall denkbar sein, in welchem ein Beamter ”lediglich im eigenen Interesse” seine Versetzung in ein niedriger besoldetes Amt beantragen könnte / Gerade der Kläger als Ostvertriebener hatte ein besonderes Interesse daran, durch Erlangung einer Planstelle vvieder festen Fuß zu fassen und damit, soweit dies unter den derzeitigen Verhältnissen überhaupt möglich war, sich gegenüber der Provinz Schleswig-Holstein Huhegehaltsansprüche zu sichern« Solange er nur ”abgeordnet”war, mußte er jederzeit mit einer Beendigung seines Beschäftigungsauftrages rechnen« In diesem Fall konnte er nicht erwarten, daß ihm die Provinz Schleswig-Holstein ein Ruhegehalt bewilligen würde« Da der Kläger seit dem 1 • Hai 1935 Angehöriger der HSDAP gewesen war und deshalb in politischer Hinsicht vielleicht kaum weniger belastet war als viele andere fachlich geeignete Bewerber auch/ läßt sich nach dem Parteivorbrin-
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gen noch, nicht der Schluß ziehen, daß die Verwaltung daran interessiert war, gerade den Kläger in eine Planstelle einzuweisen. Auch hierzu ist eine weitere tatsächliche Aufklärung geboten.
Pie Entscheidung über die Kosten ist den Schlußurteil vorzubehalten.
Pr. Pelbrück Heiß Pr. Stein
Pr. Gelhaar Bock
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