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BGH · III ZR 108/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 108/14

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats die Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der dem Beamten dann kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen dieses Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, nicht anwendbar, wenn - wie bei einem Sozialgericht - nur ein Berufsrichter an der Entscheidungsfindung beteiligt war (vgl. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424 und vom 14. von ihm Betreuten durch den Kläger ist das Sozialgericht Köln in seinem Urteil vom 15. November 2007 mit nachvollziehbarer, keineswegs sachfremder Begründung gefolgt; daher ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, die Rechtsauffassung des Beklagten könne nicht mehr als vertretbar angesehen werden (vgl. zu einer solchen Wertung im Rahmen der Verschuldensprüfung Senat, Urteil vom 14. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeamteMärzKölnZPOBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 108/14
vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
 den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink,
 Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2014 - 7 U 162/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats die Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der dem Beamten dann kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen dieses Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, nicht anwendbar, wenn - wie bei einem Sozialgericht - nur ein Berufsrichter an der Entscheidungsfindung beteiligt war (vgl. Senat, Urteile vom 8. Januar 1968 - III ZR 176/66, VersR 1968, 371, 373; vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424 und vom 14. März 2002 - III ZR 303/00, BGHZ 150, 172,
184; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, NJW-RR 2013, 1490 Rn. 19 [Einzelrichter am Landgericht]). Trotz der fehlerhaften Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie durch das Berufungsgericht ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst.
Den der Kündigung vom 10. Mai 2006 zugrunde liegenden Erwägungen des Beklagten zur Koppelung eigener Interessen mit denen des
 
von ihm Betreuten durch den Kläger ist das Sozialgericht Köln in seinem Urteil vom 15. November 2007 mit nachvollziehbarer, keineswegs sachfremder Begründung gefolgt; daher ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, die Rechtsauffassung des Beklagten könne nicht mehr als vertretbar angesehen werden (vgl. zu einer solchen Wertung im Rahmen der Verschuldensprüfung Senat, Urteil vom 14. März 1996 aaO). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 69.772,85 €
Schlick	Herrmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.07.2013 -50 386/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2014 - 7 U 162/13 -