Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Februar 1993, einem Montag, abgelaufene Berufungsbegründungsfrist hat sie versäumt, weil der mit ihrem Berufungsanwalt in Sozietät verbundene, selbst nicht beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt wflHHl vergaß, den ihm von seinem Kollegen zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergebenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 1. Gegen seine Auffassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil die Beklagte sich auch das Verschulden des mit ihrem Berufungsanwalt in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts Weller zurechnen lassen müsse, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nämlich angenommen werden, daß sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt grundsätzlich den Willen haben, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. rechtlich möglich und im Hinblick auf § 356 StGB unbedenklich ist, das Mandat auf ein einzelnes Mitglied der Sozietät zu beschränken (BGH Urteil vom 7. Von der Begründung eines Einzelmandats kann jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ausgegangen werden; die Tatsache, daß das Auftragsschreiben - wie hier - nur an einen Sozius gerichtet ist, reicht dafür ebensowenig aus wie der Umstand, daß einzelne Mitglieder der Sozietät bei dem Gericht, vor dem der den Gegenstand des Auftrags bildende Prozeß geführt werden soll, nicht zugelassen sind. Sie führt im vorliegenden Fall dazu, daß die Beklagte sich das Verschulden des Rechtsanwalts Weller zurechnen lassen muß. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt Weller ein Schuldvorwurf zu machen ist, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. b) Daß Rechtsanwalt Weller beim Oberlandesgericht nicht postulationsfähig war, steht weder seiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO entgegen (BGHZ 124, 47 [52]). c) Der Zurechnung des Anwaltsverschuldens steht auch nicht entgegen, daß Rechtsanwalt wBB mit dem Auftrag, den Fristverlängerungsantrag in den Gerichtsbriefkasten einzuwerfen, nur eine untergeordnete Tätigkeit übertragen war (BGHZ 124, 47 [52]). Auch bei Tätigkeiten, die normalerweise von Hilfspersonen des Prozeßbevollmächtigten ausgeführt werden, handelt der Prozeßbevollmächtigte, wenn er sie ausnahmsweise selbst ausführt, als Anwalt und haftet als solcher für Verletzungen seiner (anwaltlichen) Sorgfaltspflicht. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von dem hier vorliegenden, als hier kein hinreichender Grund zu der Annahme gegeben ist, der Auftrag zur Durchführung des Berufungsverfahrens sei nicht der gesamten Sozietät - und damit auch Rechtsanwalt wflHH - erteilt worden.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/94 Verkündet am: 19. Januar 1995 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit F|| Fdi~ und TdHddd GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gernot von Auf dem V * Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Td Trdi Promotion Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J. Zum Stl r D. von F 9 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Marz 1994 wird zurückgewiesen . Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 41.507,58 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 7. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. Dezember 1992 Berufung eingelegt. Die danach am 1. Februar 1993, einem Montag, abgelaufene Berufungsbegründungsfrist hat sie versäumt, weil der mit ihrem Berufungsanwalt in Sozietät verbundene, selbst nicht beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt wflHHl vergaß, den ihm von seinem Kollegen zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergebenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 1. Februar 1993 in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen. Am 11. Februar 1993 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 23. Februar 1993 die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Revision. Entscheidunqsgründe Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Die Revision ist nach § 547 ZPO ohne Rücksicht auf Beschwer und Zulassung zulässig. II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen seine Auffassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil die Beklagte sich auch das Verschulden des mit ihrem Berufungsanwalt in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts Weller zurechnen lassen müsse, wendet die Revision sich ohne Erfolg. 1. Wie der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 5. November 1993 entschieden hat, ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeßführung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichtet (BGHZ 124, 47 [48 f.j). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nämlich angenommen werden, daß sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt grundsätzlich den Willen haben, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Dem steht nicht entgegen, daß es 5 rechtlich möglich und im Hinblick auf § 356 StGB unbedenklich ist, das Mandat auf ein einzelnes Mitglied der Sozietät zu beschränken (BGH Urteil vom 7. Juni 1994 - 5 StR 85/94 -BGHR StGB § 356 Anvertrauen 1). Von der Begründung eines Einzelmandats kann jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ausgegangen werden; die Tatsache, daß das Auftragsschreiben - wie hier - nur an einen Sozius gerichtet ist, reicht dafür ebensowenig aus wie der Umstand, daß einzelne Mitglieder der Sozietät bei dem Gericht, vor dem der den Gegenstand des Auftrags bildende Prozeß geführt werden soll, nicht zugelassen sind. 2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie führt im vorliegenden Fall dazu, daß die Beklagte sich das Verschulden des Rechtsanwalts Weller zurechnen lassen muß. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt Weller ein Schuldvorwurf zu machen ist, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Das Vergessen der zur Wahrung einer Frist erforderlichen Handlung ist regelmäßig schuldhaft (BGH Beschluß vom 30. März 1978 - VII ZB 14/77 - VersR 1978, 669 [670]). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gestatten könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. Die beginnende Grippeerkrankung des Rechtsanwalts Weller stellt einen solchen Umstand nicht dar. 6 b) Daß Rechtsanwalt Weller beim Oberlandesgericht nicht postulationsfähig war, steht weder seiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO entgegen (BGHZ 124, 47 [52]). c) Der Zurechnung des Anwaltsverschuldens steht auch nicht entgegen, daß Rechtsanwalt wBB mit dem Auftrag, den Fristverlängerungsantrag in den Gerichtsbriefkasten einzuwerfen, nur eine untergeordnete Tätigkeit übertragen war (BGHZ 124, 47 [52]). Auch bei Tätigkeiten, die normalerweise von Hilfspersonen des Prozeßbevollmächtigten ausgeführt werden, handelt der Prozeßbevollmächtigte, wenn er sie ausnahmsweise selbst ausführt, als Anwalt und haftet als solcher für Verletzungen seiner (anwaltlichen) Sorgfaltspflicht. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat allerdings in einem Beschluß vom 11. Dezember 1978 - II ZB 12/78 - VersR 1979, 232 - angenommen, wenn die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zunächst ein Kurzgutachten über die Aussichten einer Berufung nur von einem einzelnen Sozietätsmitglied erbeten hätten, das allein beim Berufungsgericht zugelassen sei, dann könne nicht die gesamte Sozietät sondern allein dieses Mitglied als mit der Durchführung der Berufung beauftragt angesehen werden; wenn dieser Bevollmächtigte einem anderen Sozietätsmitglied eine bloß untergeordnete Tätigkeit überlasse, die nicht zu der von ihm auszuführenden juristischen Sachbehandlung gehöre, die er vielmehr ohne weiteres durch sein Büropersonal erledigen lassen könne, bestehe kein Grund, der Partei ein bei dieser Tätigkeit entstandenes Versehen wie ein eigenes Ver- 7 schulden zuzurechnen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von dem hier vorliegenden, als hier kein hinreichender Grund zu der Annahme gegeben ist, der Auftrag zur Durchführung des Berufungsverfahrens sei nicht der gesamten Sozietät - und damit auch Rechtsanwalt wflHH - erteilt worden. Rinne Engelhardt Werp Streck Schlick