gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die HflBi Verwaltungs-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Heinz LMM, W®-■■ Straße kBBBB, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 26. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277) . Krohn Engelhardt Rinne Richter Dr. Wurm hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn Deppert
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 107/91 BESCHLUSS vom 26. März 1992 in dem Rechtsstreit 1. Josef HMB GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die HflBi Verwaltungs-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Heinz LMM, W®-■■ Straße kBBBB, 2. HfHB GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Heinz LBBL VJBBBi Straße S, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Stadt _______ gesetzlich vertreten durch ihren Stadtdirektor, KaBBBfl, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 26. März 1992 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1991 - 18 U 5/91 - wird nicht angenommen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 200.000 DM 25 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277) . Hinsichtlich der Feststellungsklage hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von folgender Erwägung getragen: Im Enteignungsentschädigungsverfahren ist eine Feststellungsklage zwar nicht völlig ausgeschlossen; wenn der Enteignungsbetroffene seine weitere Entschädigung nicht mit Sicherheit ziffernmäßig begrenzen kann, ist auch im Prozeß wegen einer Enteignungsentschädigung für einen Feststellungsantrag Raum (RG WarnRspr 1924, 101, 102). Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle, in denen besondere Umstände zur Anwendung des § 256 ZPO nötigen (RGZ 82, 433, 435). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Revision beruft sich lediglich auf die Steigerungsrechtsprechung des Senats. Diese macht hier aber, ihre Anwendbarkeit vorausgesetzt, eine Leistungsklage nicht unmöglich. Nach der Steigerungsrechtsprechung ist die Höhe der Enteignungsentschädigung im für den Enteignungsbetroffenen günstigsten Fall nach den Preisverhältnissen zur Zeit des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu bemessen (BGHZ 25, 225, 231; stRspr). Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Gründe dafür, daß hier ausnahmsweise etwas an- 4 deres gelten muß, weil zusätzliche Nachteile der Klägerinnen sich noch nicht abschätzen lassen (RGZ 139, 69, 73), sind nicht vorgetragen. Krohn Engelhardt Rinne Richter Dr. Wurm hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn Deppert