Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Dies bekämpft die Revision zunächst mit dem Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1982, in dem dieses Gericht festgestellt hat, die 1970 erteilte Baugenehmigung sei nicht erloschen. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils beschränkt sich aber auf die Feststellung, daß die 1970 der Klägerin erteilte Baugenehmigung noch nicht durch Fristablauf erloschen sei. Ihre Einbeziehung ist auch zur Auslegung der Formel dieses Urteils nicht erforderlich; die Urteilsformel ist aus sich heraus ohne weiteres verständlich. 3. Auf die Frage, ob den Beamten des Landratsamtes ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, kommt es danach nicht mehr an, ebensowenig darauf, ob die Haftung des Beklagten deshalb entfiele, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF <P Ill ZR 107/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der AG^ vertreten durch den Vorstand Alfons T( SHB Gasse 29, D| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion RJ diese vertreten durch den Präsidenten, R( ;traße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1988 - 1 U 5457/86 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.000.000 DM 3 8 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht verneint einen Amtshaftungs- und einen Entschädigungsanspruch, weil die Klägerin sowohl 1973 als auch 1981 nicht das 1970 genehmigte, sondern ein anderes, noch nicht genehmigtes Bauvorhaben habe durchführen wollen. Dies bekämpft die Revision zunächst mit dem Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1982, in dem dieses Gericht festgestellt hat, die 1970 erteilte Baugenehmigung sei nicht erloschen. An das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die Zivilgerichte im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung gebunden (Senatsurteile vom 13. November 1975 - Ill ZR 188/73 - WM 1976, 98 - und vom 8. Mai 1980 - Ill ZR 27/77 - WM 1980, 1202). Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils beschränkt sich aber auf die Feststellung, daß die 1970 der Klägerin erteilte Baugenehmigung noch nicht durch Fristablauf erloschen sei. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung werden von ihr nicht umfaßt. Ihre Einbeziehung ist auch zur Auslegung der Formel dieses Urteils nicht erforderlich; die Urteilsformel ist aus sich heraus ohne weiteres verständlich. 2. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, die allein eine revisionsgerichtliche Beanstandung rechtfertigen könnten. 3. Auf die Frage, ob den Beamten des Landratsamtes ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, kommt es danach nicht mehr an, ebensowenig darauf, ob die Haftung des Beklagten deshalb entfiele, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Krohn Kroner Engelhardt Rinne Wurm