Der Antrag des Beklagten zu 2), ihm das Armenrecht bereits ab 31. Januar 1987 als unzulässig verworfen worden war, hat der Senat dem Beklagten zu 2) als Revisionsbeklagten durch Beschluß vom 12. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Armenrecht grundsätzlich zwar - auch nach Abschluß des Verfahrens - rückwirkend bewilligt und die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung geschaffen hat (BGH Beschl. Juli 1986 nicht möglich, da das Revisionsverfahren in diesem Zeitpunkt noch keinen Stand erreicht hatte, in dem der Revisionsbeklagte zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurfte: Der Revisionskläger hatte sein Rechtsmittel noch nicht begründet; eine für den Revisionsbeklagten nachteilige Entscheidung in der Sache konnte daher noch nicht ergehen. Einem Revisionsbeklagten, der auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht in Anspruch nehmen will, muß grundsätzlich zugemutet werden, damit bis zur Einreichung der Revisionsbegründung zuzuwarten, um für den Fall, daß die Revision nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig begründet wird, überflüssige Kosten zu vermeiden (BGH Beschl. Dezember 1986 zu dem wiederholten Male eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragte, erforderte die in § 225 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Gegners dessen Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. Rückwirkend von diesem Zeitpunkt an ist dem Beklagten zu 2) daher das Armenrecht bewilligt worden.
BUNDESGERICHTSHOF 8 TII ZR 107/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Jürgen ! Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Kaufmann Bodo W. r Beklagter zu 2 und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter zu 2) : Rechtsanwalt Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1987 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2), ihm das Armenrecht bereits ab 31. Juli 1986 zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe : Nachdem die - nicht in der gesetzlichen Frist begründete - Revision des Klägers durch Beschluß vom 23. Januar 1987 als unzulässig verworfen worden war, hat der Senat dem Beklagten zu 2) als Revisionsbeklagten durch Beschluß vom 12. Februar 1987 das Armenrecht bewilligt, und zwar rückwirkend zu dem 1. Dezember 1986. Dagegen richten sich die Gegenvorstellungen des Beklagten zu 2) mit dem Antrag, die Bewilligung auf die Zeit ab 31. Juli 1986 zu erstrecken, weil sein Prozeßbevollmächtigter bereits von diesem Zeitpunkt an tätig geworden sei. 3 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Armenrecht grundsätzlich zwar - auch nach Abschluß des Verfahrens - rückwirkend bewilligt und die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung geschaffen hat (BGH Beschl. v. 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 = NJW 1982, 446 und vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 = NJW 1985, 921). Trotzdem war hier eine Rückwirkung bis zu dem 31. Juli 1986 nicht möglich, da das Revisionsverfahren in diesem Zeitpunkt noch keinen Stand erreicht hatte, in dem der Revisionsbeklagte zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurfte: Der Revisionskläger hatte sein Rechtsmittel noch nicht begründet; eine für den Revisionsbeklagten nachteilige Entscheidung in der Sache konnte daher noch nicht ergehen. Einem Revisionsbeklagten, der auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht in Anspruch nehmen will, muß grundsätzlich zugemutet werden, damit bis zur Einreichung der Revisionsbegründung zuzuwarten, um für den Fall, daß die Revision nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig begründet wird, überflüssige Kosten zu vermeiden (BGH Beschl. v. 30. September 1981 aaO m. w. Nachw.). Erst als der Revisionskläger am 1. Dezember 1986 zu dem wiederholten Male eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragte, erforderte die in § 225 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Gegners dessen Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 114 Anm. 4 a. E.). Rückwirkend von diesem Zeitpunkt an ist dem Beklagten zu 2) daher das Armenrecht bewilligt worden. Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg