Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. 1. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die Abtretung der Eigentümergrundschuld der Klägerin rechtlich die gleiche Sicherung verschaffte wie die Bestellung einer Fremdgrundschuld. Gerade das spricht aber dagegen, daß die Beklagte der Klägerin die Eigentümergrundschuld versprochen haben soll, nachdem sie ihr unmittelbar vorher die Fremdgrundschuld verweigert hatte. Die Würdigung der Zeugenaussagen ist frei von Widersprüchen und auch sonst revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das Einverständnis der Beklagten mit der Aushändigung des Grundschuldbriefs an die Klägerin kann nach seinem objektiven Erklärungswert für eine Abtretungsverpflichtung sprechen, ist insoweit aber durchaus nicht eindeutig. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Erklärung jedenfalls nicht so verstanden und der Erklärungsempfänger GSHihabe das auch erkannt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Zeuge keine konkrete Erinnerung mehr an die Absprache über die Grundschuld hatte, sondern nur seine damaligen schriftlichen Festlegungen vorlegen und aus seiner heutigen Sicht erläutern konnte, ist das Oberlandesgericht weder in der Würdigung der Glaubwürdigkeit noch in der Ausdeutung einer protokollierten Tatsachenbekundung des Zeugen vom Landgericht abgewichen. Gerade das Fehlen einer Einigung über den Gesamtkomplex spricht aber dagegen, daß sich die Beklagte damals bereits bedingungslos zur Abtretung der Eigentümergrundschuld verpflichten und damit das Haus, in dem sie wohnte, dem Jederzeitigen Zugriff der Klägerin aussetzen wollte.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 107/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma V AG, HjWWi, ^B^Schweiz, vertreten durch Frau L. Hug von VMBV, Kanton ZflHB/Schweiz, Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Frau Anna-Isabeil WflHBstraße fl - T » Beklagte und Reyisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Februar 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1982 - 8 U 1363/81 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 600.000 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Revisionsbegründung beschränkt sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der entscheidenden Frage, ob die Beklagte sich am 24. September 1974 zur Abtretung der Eigentümergrundschuld verpflich- tet hat. Das Berufungsurteil läßt insoweit aber Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die Abtretung der Eigentümergrundschuld der Klägerin rechtlich die gleiche Sicherung verschaffte wie die Bestellung einer Fremdgrundschuld. Gerade das spricht aber dagegen, daß die Beklagte der Klägerin die Eigentümergrundschuld versprochen haben soll, nachdem sie ihr unmittelbar vorher die Fremdgrundschuld verweigert hatte. 2. Die Würdigung der Zeugenaussagen ist frei von Widersprüchen und auch sonst revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das Einverständnis der Beklagten mit der Aushändigung des Grundschuldbriefs an die Klägerin kann nach seinem objektiven Erklärungswert für eine Abtretungsverpflichtung sprechen, ist insoweit aber durchaus nicht eindeutig. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Erklärung jedenfalls nicht so verstanden und der Erklärungsempfänger GSHihabe das auch erkannt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein formgültiges Schenkungsversprechen vorlag oder nicht, ist für die Würdigung, was die rechtsunkundige Klägerin mit ihrer Erklärung zu dem Ausdruck bringen wollte, nicht entscheidend. Das Berufungsgericht war nicht gemäß § 398 ZPO zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen ver- pflichtet. Da der Zeuge keine konkrete Erinnerung mehr an die Absprache über die Grundschuld hatte, sondern nur seine damaligen schriftlichen Festlegungen vorlegen und aus seiner heutigen Sicht erläutern konnte, ist das Oberlandesgericht weder in der Würdigung der Glaubwürdigkeit noch in der Ausdeutung einer protokollierten Tatsachenbekundung des Zeugen vom Landgericht abgewichen. 3. Es brauchte nicht entschieden zu werden, ob die Parteien sich über eine Schenkung geeinigt hatten oder ob ein Darlehen oder eine Treuhandvereinbarung beabsichtigt oder geschlossen war. Es spricht vieles dafür, daß darüber am 24. September 1974 noch keine endgültige Einigung erzielt wurde, weil noch zu viele Einzelpunkte offen waren (Schenkungssteuer, Darlehensfälligkeit und -tilgung, Nutzungen und Aufwendungsersatz bei Treuhandverhältnis, sonstige Zahlungen an die Beklagte). Gerade das Fehlen einer Einigung über den Gesamtkomplex spricht aber dagegen, daß sich die Beklagte damals bereits bedingungslos zur Abtretung der Eigentümergrundschuld verpflichten und damit das Haus, in dem sie wohnte, dem Jederzeitigen Zugriff der Klägerin aussetzen wollte. 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Oberlandesgericht den zweiten Teil des Klageantrags - Herausgabe des GrundSchuldbriefs - nicht gesondert, als Geltendmachung eines eigenständigen Sicherungsanspruchs geprüft, sondern die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen hat, eine Vereinbarung über die Abtretung der Grundschuld sei nicht bewiesen. Die Vorinstanzen konnten davon ausgehen, daß die Klägerin selbst diesen Teil ihres Antrags nicht als selbständig zu beurteilendes Begehren angesehen, sondern die Briefheraus-gabe nur als unselbständigen Teil der Abtretung (vgl. §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB) behandelt und begehrt hat. Auf diese Auslegung des Klagebegehrens war sie von der Beklagten - im Schriftsatz vom 2. Dezember 1980, S. 3 -ausdrücklich hingewiesen worden; die Klägerin hatte ihr nicht widersprochen. Krohn Tidow Kröner Boujong Halstenberg