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BGH · m ZR 107/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 107/81

Dieser Anfangsverdacht der Lohnsteuerverkürzung für das Jahr 1974 ergab sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, schon daraus, daß eine Lohnsteuerprüfung für das Jahr 197j5 zu dem Erlaß von Haftungsbescheiden in Höhe von insgesamt 105.839,55 DM geführt hatten, von denen ein Bescheid in Höhe von 32.262,53 DM sogar rechtskräftig geworden ist. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht einen Verdachtsgrund auch in der für die Beamten ‘’undurchsichtigen” Überlassung von Arbeitnehmern der Limburger Lackfabrik GmbH an die Firma Industrie- und Baumontage GmbH. Für die Beschlagnahme als Beweismittel (§ 94 StPO) reicht es aus, daß ein Gegenstand potentielle Beweisbedeutung hat (KK-Laufhütte § 94 Rdn. 6; Kleinknecht aaO § 94 Rdn. 4). Der Kläger verkennt auch, daß bei Beweisbedeutung im oben umschriebenen Sinne eine Verpflichtung der Strafverfolgung sorgane zu Maßnahmen nach § 94 StPO besteht (KK-Laufhütte § 94 Rdn. 12; Kleinknecht aaO § 94 Rdn. 5). b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, es habe einer Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftspapiere nicht bedurft, weil der lohnsteuerlieh erhebliche Sachverhalt schon durch die Betriebsprüfung, in vollem Umfange festgestellt gewesen sei. Einen Ermessensfehler der Beamten hat die Revision nicht aufgezeigt. Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag des Klägers berücksichtigt, die zuständige OFD Frankfurt/M. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, das Finanzamt Limburg habe einer Weisung der OFD zuwidergehandelt. Zudem soll sich die OFD im Frühherbst 1974 nur durch ihren Lohnsteuerreferenten gegenüber dem "ihm bekannten" Steuerberater des Klägers in dem erwähnten Sinne geäußert haben, so daß die OFD nicht von einer Behörde auf dem Dienstwege unter Vorlage der Akten um eine Stellungnahme angegangen wurde. 2. a) Die Beamten der Finanzverwaltung haben auch beim Vollzug des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 27. Auch für den zulässigen Umfang der Beschlagnahme spielt der Gesichtspunkt, daß es nur auf die potentielle Beweisbedeutung der Beschlagnahmeobjekte ankommt (s.oben), eine wesentliche Rolle. die in den Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Beträge) -waren die Beamten, als sie von den Verkaufsverhandlungen des Klägers mit der Hüls AG Kenntnis erhielten, auch nicht verpflichtet, die Beschlagnahme sofort insgesamt aufzuheben und alle Unterlagen zurückzugeben (zur sukzessiven Rückgabe s. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beamten des beklagten Landes die Rückgabe der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Klägers amtspflichtwidrig verzögert hätten. Dezember 1974 unverzüglich zurückgegeben werden sollten, so bedeutet das nicht, daß die Finanzverwaltung auf eine pflichtgemäße Prüfung, zu der sie schon nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gehalten war, hätte verzichten dürfen. Es liegt auf der Hand, daß die Sichtung und Prüfung des gesamten beschlagnahmten Materials eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Daher kommt es auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Kausalität und zu § 839 Abs.3 BGB nicht mehr an. Der Anregung des Klägers, den vorliegenden Rechts-streit bis zur Entscheidung der anhängigen Finanzgerichtsverfahren - das Gericht soll Vergleichsgespräche vorgeschlagen haben - nach § 148 ZPO auszusetzen, vermag der Senat nicht zu Für die Frage des Anfangsverdachts und des Umfangs der Beschlagnahme und ihres Vollzugs ist allein maßgebend, wie sich die Sachund Rechtslage für die Beamten aus damaliger Sicht darstellt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 94 StPO § 839 BGB
BeschlagnahmeBeamteKK-LaufhütteBerufungsgerichtStPOunterliegenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m ZR 107/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Johannes R ■■■■Hi *	_
Casa LIHHH, Cas. Post.^^ CH -■!■ BHHHl/Tessin (Schweiz;,
Klägers lind Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und Dr.j
gegen
 das Land H essen,
 vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Finanzminister,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:	-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G, Krohn, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil 'des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 1981 -1 Ü 14/80 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
G r ü nd e
Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beamten des beklagten Landes hätten den Durchsuchungsbeschluß und die Beschlagnahmeanordnung vom 25. November 1974 nicht amtspflichtwidrig erwirkt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Ohne Reehtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beamten der Finanzverwaltung (zu demindest
 
 nach dem damaligen Sachstand) von dem Verdacht eines Steuervergehens ausgehen durften. Die Erwirkung einer Beschlagnahmeanordnung setzt lediglich einen sog. Anfangsverdacht, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt (§ 152 Abs. 2 StPO: rtzureichende tatsächliche Anhaltspunkte”), voraus (KK-Laufhütte § 94 Rdn. 8; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 94 Rdn. 7). Dagegen brauchen die Voraussetzungen für einen Haftbefehl (§ 112.StPO: dringender Tatverdacht) oder für die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO: hinreichender Verdacht) nicht vorzuliegen (KK-Laufhütte § 94 Rdn. 9). Dieser Anfangsverdacht der Lohnsteuerverkürzung für das Jahr 1974 ergab sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, schon daraus, daß eine Lohnsteuerprüfung für das Jahr 197j5 zu dem Erlaß von Haftungsbescheiden in Höhe von insgesamt 105.839,55 DM geführt hatten, von denen ein Bescheid in Höhe von 32.262,53 DM sogar rechtskräftig geworden ist. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht einen Verdachtsgrund auch in der für die Beamten ‘’undurchsichtigen” Überlassung von Arbeitnehmern der Limburger Lackfabrik GmbH an die Firma Industrie- und Baumontage GmbH.
Für die Beschlagnahme als Beweismittel (§ 94 StPO) reicht es aus, daß ein Gegenstand potentielle Beweisbedeutung hat (KK-Laufhütte § 94 Rdn. 6; Kleinknecht aaO § 94 Rdn. 4). Für diese Annahme brauchen keine dringenden Gründe zu sprechen. Es reicht vielmehr die nicht femliegende Möglichkeit aus, daß der Gegenstand für die Beweisfrage Bedeutung gewinnen kann (KK-Laufhütte aaO). Auch ist nicht erforderlich, daß bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgezeigt werden kann, welcher Be- ' weisführung der Gegenstand dienen soll; es genügt, wenn anzunehmen ist, daß sich dies im Laufe des Ermittlungs-
 
Verfahrens herausstellt (BGH Besohl, vom 5. Januar 1979 -1 BJs 226/78 - StB 246/78, mitget. bei Pfeiffer NStZ 1981, 94).
Der Kläger verkennt auch, daß bei Beweisbedeutung im oben umschriebenen Sinne eine Verpflichtung der Strafverfolgung sorgane zu Maßnahmen nach § 94 StPO besteht (KK-Laufhütte § 94 Rdn. 12; Kleinknecht aaO § 94 Rdn. 5).
b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, es habe einer Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftspapiere nicht bedurft, weil der lohnsteuerlieh erhebliche Sachverhalt schon durch die Betriebsprüfung, in vollem Umfange festgestellt gewesen sei. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil die Betriebsprüfung bereits in der Zeit vom 6. bis 8. Februar 1974 stattgefunden hatte und daher keine endgültigen Erkenntnisse für die übrige Zeit des Jahres 1974, auf die sich das Ermittlungsverfahren (auch) erstreckte, liefern konnte. Im übrigen liegt es. im pflichtgemäßen Ermessen der Fahndungsprüfer, ob ihnen die Ergebnisse der Betriebsprüfung, die in erster Linie der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dient, ausreichen oder ob sie eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine Sicherung etwaiger Beweismittel unter Steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten für geboten halten. Einen Ermessensfehler der Beamten hat die Revision nicht aufgezeigt.
Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag des Klägers berücksichtigt, die zuständige OFD Frankfurt/M. habe schon im Frühherbst 1974 die Lohnsteuerpflicht für die umstrittenen Auslösungen als nicht begründet angesehen. Dem brauchte das Berufungsgericht nicht nachzu-
 
gehen; der Kläger setzt sich mit dieser Behauptung in Widerspruch zu dem unstreitigen Umstand, daß er einen Haftungsoescheid in Höhe von 32-262,35 DM hat rechtskräftig werden lassen, Insoweit also selbst eine Steuerpflicht angenommen hat. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, das Finanzamt Limburg habe einer Weisung der OFD zuwidergehandelt. Zudem soll sich die OFD im Frühherbst 1974 nur durch ihren Lohnsteuerreferenten gegenüber dem "ihm bekannten" Steuerberater des Klägers in dem erwähnten Sinne geäußert haben, so daß die OFD nicht von einer Behörde auf dem Dienstwege unter Vorlage der Akten um eine Stellungnahme angegangen wurde.
2.	a) Die Beamten der Finanzverwaltung haben auch beim Vollzug des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 27. November 1974 nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen war durch den Beschluß gedeckt. Sie war angesichts der Natur des dem Kläger vorgeworfenen Steuerdelikts auch sachgerecht. Auch für den zulässigen Umfang der Beschlagnahme spielt der Gesichtspunkt, daß es nur auf die potentielle Beweisbedeutung der Beschlagnahmeobjekte ankommt (s.oben), eine wesentliche Rolle. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Beamten zunächst die gesamten Geschäftsunterlagen, die in vollem Umfange beweiserheblich sein konnten, einer näheren Durchsicht und eingehenderen, Prüfung unterziehen wollten und nicht bereits an Ort und Stelle bestimmte Unterlagen aussonderten und von der Sicherstellung ausnahmen.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht fest-
zustellen. Dieser Grundsatz ist allerdings auch bei der Beschlagnahme zu beachten (KK-Laufhütte vor § 94 Rdn.5,
 § 94 Rdn. 13; Kleinknecht aaO Einleitung Rdn. 20 ff. und § 94 Rdn. 12; jew. m. v. Nachw.). Es ist nicht ersicnb— lieh, daß den Beamten den-Finanzverwaltung andere Maßnahmen, die für den Kläger weniger einschneidend, aber für die Sachaufklärung ebenso wirksam waren, zur Verfügung standen. Die Beamten durften, wie ausgeführt, eine Beschlagnahme der gesamten Geschäftspapiere für erforderlich halten. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs - der Verdacht bezog sich auf erhebliche Steuerverkürzungen (vgl. die in den Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Beträge) -waren die Beamten, als sie von den Verkaufsverhandlungen des Klägers mit der Hüls AG Kenntnis erhielten, auch nicht verpflichtet, die Beschlagnahme sofort insgesamt aufzuheben und alle Unterlagen zurückzugeben (zur sukzessiven Rückgabe s. unten).
3.	Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beamten des beklagten Landes die Rückgabe der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Klägers amtspflichtwidrig verzögert hätten. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 2. bis 19. Dezember 1974	174	Ordner zurückerhalten. Wenn auch
 Geschäftspapiere nach der Absprache vom 4. Dezember 1974 unverzüglich zurückgegeben werden sollten, so bedeutet das nicht, daß die Finanzverwaltung auf eine pflichtgemäße Prüfung, zu der sie schon nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gehalten war, hätte verzichten dürfen. Es liegt auf der Hand, daß die Sichtung und Prüfung des gesamten beschlagnahmten Materials eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Daß diese Maßnahmen von dem beklagten Land mit einem im Rahmen des Vertretbaren liegenden Personaleinsatz schneller hätten abgewickelt werden

können, ist angesichts des Umfangs des beschlagnahmten Materials nicht erkennbar. Der Kläger steht auch im Re-visionsrechtszug auf dem Standpunkt, daß ihm alle beschlagnahmten Unterlagen alsbald hätten wieder ausgehändigt werden müssen. Das ist nach dem' Gesagten rechtlich unzutreffend. Sofern der Kläger behaupten will,daß einzelne für die Erstellung der Bilanz angeforderte Unterlagen verspätet zurückgegeben wurden, fehlt es an der gebotenen Substantiierung seines Vortrags. Im übrigen hatten die Beamten zugesagt, der Kläger und seine Mitarbeiter könnten die Beschlagnahmeobjekte unter Aufsicht an Amtsstelle einsehen und erforderliche Unterlagen heraussuchen. Wenn der Kläger davon keinen Gebrauch gemacht hat, geht das zu seinen Lasten.
Hiernach ist eine Amtspflichtverletzung nicht feststellbar. Daher kommt es auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Kausalität und zu § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr an.
Der Anregung des Klägers, den vorliegenden Rechts-streit bis zur Entscheidung der anhängigen Finanzgerichtsverfahren - das Gericht soll Vergleichsgespräche vorgeschlagen haben - nach § 148 ZPO auszusetzen, vermag der Senat nicht zu	Für	die	Frage des Anfangsverdachts
 und des Umfangs der Beschlagnahme und ihres Vollzugs ist allein maßgebend, wie sich die Sachund Rechtslage für die Beamten aus damaliger Sicht darstellt.
Nüßgens	Krohn	Boujong
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg