§148 ABG begründet keinen Anspruch auf Ersatz von durch Bergbau verursachten Personenschäden. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Dr, Beyer, Gähtgens, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Der Ehemann Nikolaus PflIHB und Eva PflHP nehmen den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Er ist der Ansicht, die Beklagte als Eigentümerin des Bergwerks sei daher ebenfalls zu dem Ersatz der der Familie PflHB entstandenen Personenschäden verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück-gewiesen. Der in die Revisionsinstanz gelangte Teil des Zahlungsanspruches und das Feststellungsbegehren betreffen allein den Personenschaden, der der Familie Paulus entstanden ist. - ABG -, wie auch die Revision nicht verkennt, nur solche durch Bergbau verursachten Vermögensminderungen zu ersetzen sind, die über eine Einwirkung auf das Grundeigentum oder dessen Zubehörungen entstanden sind (Heinemann, Bergschaden 3. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Ersatzpflicht der Beklagten nach § 148 ABG, da diese Vorschrift nur Schäden am Grundeigentum und seinen Zubehörungen betreffe, aber keine Schadensersatzlei stung für Personenschäden vorsehe. Die Revision verkennt nicht, daß § 148 ABG sowohl nach seinem Wortlaut wie nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Ersatz von bergbaubedingten Personenschäden nicht begründen will (vgl. Ein solcher Verstoß würde indessen noch nicht zu einem Anspruch des Geschädigten gegen den Bergwerksbesitzer auf Ersatz von Personenschäden führen können. Nach dieser Entscheidung verstößt die Entschädigung sregelung in §§ 148 ff ABG insoweit gegen Art. 14 GG, als nicht für eine Schadloshaltung des berggeschädigten Grundeigentümers auch für den Fall Vorsorge getroffen worden ist, daß der ersatzpflichtige Bergwerksbesitzer zahlungsunfähig wird oder der Berggeschädigte aus anderen Gründen seine Ersatzforderung gegen ihn nicht realisieren kann. Der Entscheidung ist also nichts zu entnehmen, was einen in § 148 ABG nicht vorgesehenen Anspruch gegen den Bergwerkseigentümer recht-fertigen könnte. Ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden ließe sich aus § 148 ABG nur dann herleiten, wenn die Vorschrift durch entsprechende Auslegung mit den Bestimmungen des Grundgesetzes in Einklang gebracht werden müßte und könnte (sog. Es kann auf sich beruhen, ob § 148 ABG verfassungswidrig ist, soweit die Vorschrift keinen Anspruch auf Ersatz von Personenschäden begründet (offen gelassen schon in Denn einer verfassungskonformen Aus legung, durch die die Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers auf Personenschäden ausgedehnt würde, ständen der eindeutige Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen, über die die richterliche Auslegung sich nicht hinweg setzen darf (BVerfGE 2, 380, 398; 8, 28, 34; 8, 38, 41; 18, 97, 111). Nachw.; 48, 98, 101; BGH NJW 1963, 2020, 2021) Es meint jedoch, diese Regel könne nicht auf Tatbestände der Verletzung von Leben und Gesundheit ausgedehnt werden. Das ergibt sich aus der Bergschadensregelung des Allgemeinen Berggesetzes: Die Befugnisse, die § 54 ABG dem Bergwerkseigentümer verleiht, hindern den Grundeigentümer, sich gegen bergbaubedingte Beeinträchtigungen seines Eigentums mit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Denn wie oben ausgeführt wurde, will § 148 ABG nach seinem Sinn und Zweck keinen Anspruch auf Ersatz von Personenschäden begründen. Ist hiernach der Ausgleich für den untersagten Unterlassungsanspruch in § 148 ABG abschließend geregelt, so wäre die Gewährung eines in dieser Vorschrift nicht vorgesehenen Aufopferungsanspruchs mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren (vgl. Ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) scheidet aus, weil die Beklagte nach dem vorgetragenen Sachverhalt die Personenschäden nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja §148 PreussAllgßergG §148 ABG begründet keinen Anspruch auf Ersatz von durch Bergbau verursachten Personenschäden. Aus privatrechtlicher Aufopferung oder Gefährdungshaftung läßt sich ein solcher Anspruch ebenfalls nicht herleiten. BGH, Urt. v. 7. November 1974 - III ZR 107/72 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 107/72 URTEIL Verkündet am 7. November 1974 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Zweckverbandes Gaswerk t Gasstraße, vertreten durch den Verbandsvorsteher, Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die Sa^mwerke Aktiengesellschaft, Sai lfm Straße M, vertreten durch ihren Vorstand Dr. E. AfmHIHB Dr* HflHIHB» Dr. Günther KfBm» W. LfHfiHfc Dr« R* Lifm» Dr. P. NflBund W. Scfl|B-imiB» daselbst. Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Dr, Beyer, Gähtgens, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. Juli 1972 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrecht szuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt in der Gemeinde Heiligenwald eine Gasleitung. In der Nacht zu dem 9. Dezember 1967 brach die Leitung unter dem Gehweg vor dem Hause Kafl^traße f. Das aus strömende Gas drang durch einen Kanal schacht und ein Abflußrohr in das Haus ein. Zwei Hausbewohner, Frau Paulus und ihre Tochter Eva, erlitten Gasvergiftungen; die Mutter starb. Der Ehemann Nikolaus PflIHB und Eva PflHP nehmen den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger behauptet, der Bruch der Gasleitung sei auf den in jenem Gebiet betriebenen Bergbau zurückzuführen. Er ist der Ansicht, die Beklagte als Eigentümerin des Bergwerks sei daher ebenfalls zu dem Ersatz der der Familie PflHB entstandenen Personenschäden verpflichtet. Im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, habe sie den ganzen Schaden zu tragen, da sie ihn allein verursacht habe. Der Kläger behauptet* sein Haftpflichtversicherer, der die nach § 67 WG auf ihn übergegangenen Ansprüche an ihn abgetreten habe, habe bis Juli 1970 auf die Personenschäden der Familie PflHB 21.777,97 DM geleistet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung dieses Betrages sowie Ersatz der für die Reparatur der gebrochenen Gasleitung aufgewandten Kosten. Ferner begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Schadensereignisses vom 9. Dezember 1967 zu dem Nachteil des Nikolaus und der Eva PflH zu ersetzen. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Zahlungsantrag in Höhe des Betrages von 21.777,97 DM sowie den Feststellungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück-gewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil des Zahlungsantrages und den Feststellungs antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung 4 des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; Die Revision hat keinen Erfolg. I. Der in die Revisionsinstanz gelangte Teil des Zahlungsanspruches und das Feststellungsbegehren betreffen allein den Personenschaden, der der Familie Paulus entstanden ist. Als Rechtsgrundlage des Anspruchs kommt daher allein eine Ausgleichungspflicht unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB in Betracht. Ein eigener Entschädigungsanspruch des Klägers scheidet aus, veil nach § 148 PreußAllgBergG vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) - ABG -, wie auch die Revision nicht verkennt, nur solche durch Bergbau verursachten Vermögensminderungen zu ersetzen sind, die über eine Einwirkung auf das Grundeigentum oder dessen Zubehörungen entstanden sind (Heinemann, Bergschaden 3. Aufl. Rdn. 20, 45; Ebel/Weller ABG 2. Aufl. § 148 Anm. 3b). Zu diesen Vermögensminderungen ist die Belastung des Klägers mit Haftpflichtansprüchen nach § 1 a RHG nicht zu rechnen. Von dieser Rechtslage ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzverpflichtungen nach § 148 ABG und anderen Haftpflichttatbeständen ein GesamtSchuldverhältnis im Sinne von 5 § 426 BGB begründen können (vgl. dazu Isay ABG 1920 §148 Rdn. 17), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn ein Ge samt Schuldverhältnis würde in jedem Fall voraussetzen, daß eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber Nikolaus und Eva pflHHzu dem Ersatz der Personenschäden entstanden ist. Daran fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. II. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Ersatzpflicht der Beklagten nach § 148 ABG, da diese Vorschrift nur Schäden am Grundeigentum und seinen Zubehörungen betreffe, aber keine Schadensersatzlei stung für Personenschäden vorsehe. Diese Ansicht, die der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht (RG ZfB 60, 244, 246; OLG Hamm ZfB 68, 251, 252; LG Saarbrücken ZfB 49, 178, 181; Ebel/Weller § 148 Anm. 7 c; Heinemann S. 72 Rdn. 78; Miesbach/Engelhardt Bergrecht 1962 Art. 206 bayBergG/ § 148 ABG Anm. 3 c), wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Revision verkennt nicht, daß § 148 ABG sowohl nach seinem Wortlaut wie nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Ersatz von bergbaubedingten Personenschäden nicht begründen will (vgl. die Motive zu dem Entwurf des Allgemeinen Berggesetzes in ZfB 6, 55 ff, 171). Sie meint aber, die Vorschrift verstoße aus diesem Grunde gegen mehrere Bestimmungen des Grundgesetzes. Ein solcher Verstoß würde indessen noch nicht zu einem Anspruch des Geschädigten gegen den Bergwerksbesitzer auf Ersatz von Personenschäden führen können. Soweit die Revision die gegenteilige Ansicht vertritt, beruft sie sich vergeblich auf die in BGHZ 53» 226 abgedruckte Entscheidung des Senats. Nach dieser Entscheidung verstößt die Entschädigung sregelung in §§ 148 ff ABG insoweit gegen Art. 14 GG, als nicht für eine Schadloshaltung des berggeschädigten Grundeigentümers auch für den Fall Vorsorge getroffen worden ist, daß der ersatzpflichtige Bergwerksbesitzer zahlungsunfähig wird oder der Berggeschädigte aus anderen Gründen seine Ersatzforderung gegen ihn nicht realisieren kann. Der Senat hat daraus den Schluß gezogen, daß der Staat dem berggeschädigten Grundeigentümer auf der Rechtsgrundlage des Art. 14 GG Entschädigung leisten müsse. Der Entscheidung ist also nichts zu entnehmen, was einen in § 148 ABG nicht vorgesehenen Anspruch gegen den Bergwerkseigentümer recht-fertigen könnte. Ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden ließe sich aus § 148 ABG nur dann herleiten, wenn die Vorschrift durch entsprechende Auslegung mit den Bestimmungen des Grundgesetzes in Einklang gebracht werden müßte und könnte (sog. verfassungskonforme Auslegung). Das ist Jedoch nicht der Fall. Es kann auf sich beruhen, ob § 148 ABG verfassungswidrig ist, soweit die Vorschrift keinen Anspruch auf Ersatz von Personenschäden begründet (offen gelassen schon in BGHZ 53, 226, 236). Denn einer verfassungskonformen Aus legung, durch die die Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers auf Personenschäden ausgedehnt würde, ständen der eindeutige Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen, über die die richterliche Auslegung sich nicht hinweg setzen darf (BVerfGE 2, 380, 398; 8, 28, 34; 8, 38, 41; 18, 97, 111). 2. Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch aus sogenannter privatrechtlicher Aufopferung abgelehnt. Auch insoweit ist ihm - jedenfalls im Ergebnis -bei zupf1ichten• Das Berufungsgericht folgt der vom Reichsgericht begonnenen und vom Bundesgerichtshof fortgeführten, insbesondere aus den Rechtsgedanken der §§ 904 BGB, 26 GewO, §§ 74, 75 EinlALR hergeleiteten Rechtsprechung wonach der Eigentümer einen Schadensausgleich verlangen kann, wenn er aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung seines Eigentums dulden muß (BGHZ 16, 366, 369 f m. Nachw.; 48, 98, 101; BGH NJW 1963, 2020, 2021) Es meint jedoch, diese Regel könne nicht auf Tatbestände der Verletzung von Leben und Gesundheit ausgedehnt werden. Ob diese Ansicht des Berufungsgerichts in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen; denn zu demindest im vorliegenden Fall erweist sie sich als zutreffend. 8 - Das ergibt sich aus der Bergschadensregelung des Allgemeinen Berggesetzes: Die Befugnisse, die § 54 ABG dem Bergwerkseigentümer verleiht, hindern den Grundeigentümer, sich gegen bergbaubedingte Beeinträchtigungen seines Eigentums mit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Als Ausgleich gewährt ihm § 148 ABG einen Entschädigungsanspruch (Senatsurteil in BGHZ 53, 226, 233 f; RGZ 139, 29, 33 * ZfB 74, 167, 171; RG ZfB 75, 510, 511; Ebel/Weller § 54 Anm. 1). Das Allgemeine Berggesetz trifft damit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Konfliktlage, die den Fällen vergleichbar ist, in denen die Rechtsprechung einen Aufopferungsanspruch bejaht. Diese Regelung ist als abschließend anzusehen, und zwar gerade auch insoweit, als sie die Entschädigungspflicht auf (bestimmte) VermögensSchäden begrenzt. Denn wie oben ausgeführt wurde, will § 148 ABG nach seinem Sinn und Zweck keinen Anspruch auf Ersatz von Personenschäden begründen. Ist hiernach der Ausgleich für den untersagten Unterlassungsanspruch in § 148 ABG abschließend geregelt, so wäre die Gewährung eines in dieser Vorschrift nicht vorgesehenen Aufopferungsanspruchs mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren (vgl. Senatsurteil in BGHZ 45, 58, 67 f m.w.Nachw. für den Fall eines öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruches) . 3. Auch einen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Ausdehnung der durch einzelgesetzliche Regelungen für bestimmte gefährliche Zustände und Anlagen begründeten Gefährdungshaftung auf andere, in den Gesetzen nicht vorgesehene Gefahrenlagen hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum nicht für angängig (Senatsurteil in BGHZ 55, 229, 233 f; RGZ 147, 353, 356; Esser, SchuldR II 4. Aufl. § 114 I; Larenz, SchuldR II 10. Aufl. § 77; Giesen, NJW 1968, 1401, 1404; a.M. Deutsch, VersR 1971, 1). 4. Ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) scheidet aus, weil die Beklagte nach dem vorgetragenen Sachverhalt die Personenschäden nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Peetz Lohmann Kreft Dr. Beyer Gähtgens