Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr« Arndt, Dr. Beyer, Dr« Huöla und Keßler für Hecht erkannt; lo Die Revision rügt, das i3erufungsgericht habe bei der Ermittlung des Sachwerts des enteigneten Hotels die Klägerin mit einem angeotauten Reparatux’bedarf belaatot, obwohl nach dem Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht zugrunde lego, und der im Schriftsatz der Beklagten vom 29o Juni 1964 So 2 augenscheinlich als richtig bestätigt sei, der angeblich rückständige Fassadenanatrien noch zwanzig Jahre später nicht ausgeführt gewesen sei, gleichwohl aber das Hotel alle Jahre nach dem Kriege als ein gut gehendes Hotel weitergeführt worden sei» Bas sei geschehen, obwohl der weiter vom Berufungsgericht zugrundegelegte Einbau einer weiteren Treppe ebenfalls auch nach zwanzig Jahren nicht erfolgt sei (vgl» Schriftsatz der Klägerin vom 21« -uai 1964 So 3, 4)* Mit diesen vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umständen (§ 266 ZPO) sei die Annahme unvereinbar, daß im Jahre 1941 diese Arbeiten n* ö t..vj endig gewesen wären» Ia übrigen würde es sich beim Einbau einer Treppe nicht um eine Instandsetzung, sondern um eine werterhöhende Verbesserung handeln» Las Berufungsgericht sei daher von einem zu niedrigen Sachwert ausgegangen» Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß das Berufungsgericht gleichwohl zu Einzelheiten Stellung genommen hat, die die Ermittlung des Sachwerts betreffen. Der Sachverständige hat den Betrag von 18 000 HM nicht aufgegliedert, sondern ist insoweit dem Gutachten des Architekten P^^^vom 51. Danach können die Kosten für einen Treppenausbau sich auf das Gutachten Hintes und damit auf die Beurteilung des Sachwerts durch das Berufungsgericht überhaupt nicht ausgewirkt haben. Würde sich der abzuretzende Betrag um 2 400 BM verringern, so bliebe nach Jlinte der Sachwert immer noch unter dem zuerkannton Entschädigungsbetrage von 210 700 Km. 2» Die Revision führt weiter aus: Die Klägerin habe eingohend dargelegt, daß die Nutzungsvergütung für die Inanspruchnahme des Hotels auf Grund des Reichsleistungs-gesetze3 für die Zeit von 1941 bis 1943 um Kit 24 134 zu niedrig berechnet worden sei. Deshalb werde für die Bewertung der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Besitzentziehung zugrundegelegto Dabei habe aber das Berufungsgericht nicht beachtet, daß gerade bei dieser Betrachtungsweise das Enteignungsverfahren einheitlich zu behandeln sei uns zu einer einheitlichen Entschädigung führen müsse. - Die Gleichsetzung der Besitzeinwoisung nach dem Heichsleistungsrecht mit der Besitzeinweisung nach preußischem Hnteignungarecht könne an den Ansprüchen, welches dieses Hecht gewähre, nichts ändern» Vielmehr gelte einheitliche Anwendung des Preußischen Hechts« Bas habe das Berufungsgericht übersehen« berichte bekämpft, für die Berechnung der JnteignungK-entSchädigung sei der Zustand des hotels im Jahre 1941 maßgebend» ln der lat hätte es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Ij'%1 § 26 BLG Nr» 1) für den für die änteignungsentschädigung maßgeblichen Zustand von Bedeutung sein können, wenn von der Nutzungsvergiitung, die die Kriegsmarine auf Grund der angegebenen Vorschriften gezahlt hat, Betrüge für die Instandsetzung des Botels einbehalten worden wären» Dafür, daß dies der Pall gewesen sei, ergeben sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin, noch insbesondere aus dem Beschlüsse des Heichsverwaltungsgerichtes vom 17» Januar 1945 hinreichende Anhaltspunkte» Bs heißt dort lediglich: "Von diesem Betrag war gemäß Ziff» 8 Abs» 4 und 5 (des Erlasses vom 50» Juni 1944) der Abschlag II abzusetzen. Bas gilt auch dann, wenn mit Rücksicht auf den Vortrag der Klägerin in der Vorinstanz, sie habe zu wenig Nutzungs-Vergütung erhalten, und den einheitlichen Charakter des Anspruchs auf Enteignungsentsehadigung zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, eine - in der Revisionsinstanz unzulässige - Klageänderung (§§ 264, 268 ZPO) liege nicht vor» Denn jedenfalls handelt es sich bei der Nutzungsentschädigung um einen Rosten, der bei der Bemessung des EntSchädigungsbetrages besonders zu berechnen ist» Die Grundlagen für dieso Berechnung müssen in den Tatsachen-instanzen vorgetragen werden» Das ist nicht in schlüssiger Form geschehen» Der Vortrag, die AutZungsvergütung, die auf Grund des neichsleistungsgesetzes zu zahlen war, sei zu niedrig festgesetzt worden, vermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen« Es hätte zu dem mindesten dargelegt werden müssen, daß die nach Enteignungsrecht zu zahlende Nutzungs-entSchädigung höher sei als die Nutzungyergütung, die die Klägerin nach der Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichto bereits erhalten hat« Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt» Denn im Palle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist als Nutzungs-cntschädigung in der Regel nur eine Verzinsung der Entschädigung für die entzogenen Sachwerte zu leisten (§ 6 Abs» 1 des PreußoGes» über ein vereinf» Enteignungsver-fahren vom 26» Juli 1922; und Kröner, Die Eigentunisgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 5.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES 111 ZR 107/66 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 9o Februar 1967 Uchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der P - GmbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator, Oberregierungsrat Br, Brich S| Ul^MPstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigteri Rechtsanwalt Dr, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Senato^dej^Pinanzer^-Sonderrechts-und üteuerverwaltung in i’i straße AB, Beklagte und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« 2 / * X Der 1X1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr« Arndt, Dr. Beyer, Dr« Huöla und Keßler für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle voza 14o Juli 1964 wird zurückgewiesen« Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erhöhung einer im Jahre 1943 zugesprochenen EnteignungsentSchädigung« Der erkennende Senat hat sich mit dem Rechtsstreit bereits in seinem Urteil vom 24« Oktober 1963 - III ZR 144/62 - befaßt« Er hat durch dieses Urteil, auf dessen Tatbestand verwiesen wird, das Urteil des Berufungsgerichts vom 11« Lsai 1962 aufgehoben und die Sache zuruckverwiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen« Mit ihrer neuen Revision beantragt dio Klägerin nur noch das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in Höhe von DU 30 000 nebst Zinsen abgewiesen und der Klägerin die Kosten auf erlegt hat, und in diesem Umfange den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen« Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück-zuweisen« Im Laufe des Revisionsverfahrens ist au die Stelle des verstorbenen Kaufmanns Walter ^■HHPder Oberregierungsrat DVo Erich S^HH^zuin Liquidator der Klägerin bestellt worden«» Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unbegründet * lo Die Revision rügt, das i3erufungsgericht habe bei der Ermittlung des Sachwerts des enteigneten Hotels die Klägerin mit einem angeotauten Reparatux’bedarf belaatot, obwohl nach dem Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht zugrunde lego, und der im Schriftsatz der Beklagten vom 29o Juni 1964 So 2 augenscheinlich als richtig bestätigt sei, der angeblich rückständige Fassadenanatrien noch zwanzig Jahre später nicht ausgeführt gewesen sei, gleichwohl aber das Hotel alle Jahre nach dem Kriege als ein gut gehendes Hotel weitergeführt worden sei» Bas sei geschehen, obwohl der weiter vom Berufungsgericht zugrundegelegte Einbau einer weiteren Treppe ebenfalls auch nach zwanzig Jahren nicht erfolgt sei (vgl» Schriftsatz der Klägerin vom 21« -uai 1964 So 3, 4)* Mit diesen vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umständen (§ 266 ZPO) sei die Annahme unvereinbar, daß im Jahre 1941 diese Arbeiten n* ö t..vj endig gewesen wären» Ia übrigen würde es sich beim Einbau einer Treppe nicht um eine Instandsetzung, sondern um eine werterhöhende Verbesserung handeln» Las Berufungsgericht sei daher von einem zu niedrigen Sachwert ausgegangen» Damit dringt die Revision nicht durch« Da das Berufungsgericht den Verkehrswert des Hotels entsprechend den Hinweisen des ersten Revisionsurteils auf Grund anderer umstünde, insbesondere der Verkaufsbemühungen des damaligen Geschäftsführers der Klägerin und des dabei der Kriegsmarine gemachten Verkaufsangebotes zu dem Preise von 210 000 fiJä festgestellt hat, kommt es auf den Sachwert an sich ebenso-y/enig an wie auf den Ertragswert. Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß das Berufungsgericht gleichwohl zu Einzelheiten Stellung genommen hat, die die Ermittlung des Sachwerts betreffen. Wird deshalb davon ausgegangen, das Berufungsgericht habe entgegen seinen weiteren Ausführungen auch den Sachwert bei dor Peststellung des Verkehrswerts berücksichtigt, so ergibt sich folgendes? Das Gutachten Hinte, von dem das Berufungsgericht nach ausdrücklicher Peststellung ausgeht, stellt auf den Einbau einer Treppe überhaupt nicht ab. Es hat den angestauten Reparaturbedarf mit 18 000 Rfö angenommen und diesen Betrag vom Zeitwert (Sachwert) der Gebäude abgesetzt (S. 7 des Gutachtens Hinte vom 25. April 1961). Der Sachverständige hat den Betrag von 18 000 HM nicht aufgegliedert, sondern ist insoweit dem Gutachten des Architekten P^^^vom 51. Juli 1957 gefolgt. Pf^Vhat den Treppenausbau nicht für erforderlich erklärt, für den der Sachverständige Dücrkop in seinem 1943 erstellten Gutachten 8 000 HM eingesetzt hatte. Danach können die Kosten für einen Treppenausbau sich auf das Gutachten Hintes und damit auf die Beurteilung des Sachwerts durch das Berufungsgericht überhaupt nicht ausgewirkt haben. Die Kosten für Passadenanstrich hat Pf^^mit 2 400 ULI angesetzt (Gutachten S. 3)- Wäre dieser Betrag nicht zu berücksichtigen, so würde sich am Ergebnis des Sachverständigen Hinte nichts ändern, da er den Sachwert des Hotels mit 219 300 ET.: errechnet und 18 000 RU für angestaute Reparaturen abgesetzt hat. Würde sich der abzuretzende Betrag um 2 400 BM verringern, so bliebe nach Jlinte der Sachwert immer noch unter dem zuerkannton Entschädigungsbetrage von 210 700 Km. 2» Die Revision führt weiter aus: Die Klägerin habe eingohend dargelegt, daß die Nutzungsvergütung für die Inanspruchnahme des Hotels auf Grund des Reichsleistungs-gesetze3 für die Zeit von 1941 bis 1943 um Kit 24 134 zu niedrig berechnet worden sei. Bas Berufungsgericht halte diesen Umstand für unbeachtlich, weil insoweit eine rechts kräftige Entscheidung des Beichsver\valtungsgericht3 vor-liege. Uabei sei übersehen, daß nach der Rechtsansicht des ersten Revisionsurteils die Besitzentziehung auf Grund de3 Reichsleistungsgesetzeö für den vorliegenden Kall einer Besitzentziehung gleichzustellen sei, die auf Grund des preußischen Hnteignungsrechtos stattgefunden habe. Deshalb werde für die Bewertung der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Besitzentziehung zugrundegelegto Dabei habe aber das Berufungsgericht nicht beachtet, daß gerade bei dieser Betrachtungsweise das Enteignungsverfahren einheitlich zu behandeln sei uns zu einer einheitlichen Entschädigung führen müsse. Die Entschädigung nach dem preußischen Enteignungsrecht setze sich zusammen aus dem Grundstückswert und dem Nutzungsverlust seit Besitzeinweisung o Es sei daher belanglos, ob auf einer anderen necntsgrundlage, bevor die Enteignung durchgeführt wurde, eine Nutzungsvergütung errechnet worden sei, die hinter den Ergebnissen des preußischen Enteignungsrechtes zurück bleibe. Bas habe nichts mit der Krage der Rechtskraft zu tun, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annehme, sondern \ -- lediglich mit den Vorschriften des anzuwendenüen objektiven preußischen Hechts, welches zufolge der Besitzeinweisung von 1941 nunmehr auf den ganzen Zeitraum der abgelaufenon Zeit anzuwenden sei« Hach Enteignungsrecht seien die ordentlichen Gerichte ausschließlich für die Enteignungs-enxaenüöigung wegen Besitzeinweisung zuständig gewesen, hie Festsetzung einer Verwaltungsbehörde und eines dagegen angerufenen Verwaltungsgerichts, die auf anderen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften beruhe- sei daher ohne Hinfluß. - Die Gleichsetzung der Besitzeinwoisung nach dem Heichsleistungsrecht mit der Besitzeinweisung nach preußischem Hnteignungarecht könne an den Ansprüchen, welches dieses Hecht gewähre, nichts ändern» Vielmehr gelte einheitliche Anwendung des Preußischen Hechts« Bas habe das Berufungsgericht übersehen« Auen damit dringt di© Revision nicht durch« Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich die Erhöhung der Entschädigung für die enteigneten Sachwerte (Substanz) und nicht daneben eine Eutzungsentschädi-gung gefordert« I.:it ihrem Vortrag im zweiten Berufungsverfahren, das Reichsverwaltungsgericht habe die Vergütung zu niedrig festgesetzt, die ihr auf Grund des Heichs-leistungsgesetzes und des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 16« Mai 1941 - maßgeblich und von Reichsverwaltungsgericht angewendet worden ist der ^rlaß vom 30« Juni 1944 über die Inanspruchnahme von Betrieben des Gaststätten- und 3eherbergungsgew«vbes (abgedruckt bei Schlempp-Lango, RLG D« 205 ff) - zugestanden habe, hat die Klägerin nicht einen Anspruch auf eine nach Enteignungsrecht noch zu zahlende Hutzungsentschädigung begründet, 3ondern die Ansicht des Berufungsgerichts und des Revisions- berichte bekämpft, für die Berechnung der JnteignungK-entSchädigung sei der Zustand des hotels im Jahre 1941 maßgebend» ln der lat hätte es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Ij'%1 § 26 BLG Nr» 1) für den für die änteignungsentschädigung maßgeblichen Zustand von Bedeutung sein können, wenn von der Nutzungsvergiitung, die die Kriegsmarine auf Grund der angegebenen Vorschriften gezahlt hat, Betrüge für die Instandsetzung des Botels einbehalten worden wären» Dafür, daß dies der Pall gewesen sei, ergeben sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin, noch insbesondere aus dem Beschlüsse des Heichsverwaltungsgerichtes vom 17» Januar 1945 hinreichende Anhaltspunkte» Bs heißt dort lediglich: "Von diesem Betrag war gemäß Ziff» 8 Abs» 4 und 5 (des Erlasses vom 50» Juni 1944) der Abschlag II abzusetzen. iiit Rücksicht darauf, daß der Betrieb seit dem Frühjahr 1957 geschlossen war und infolge der inzwischen eingetretenen Verwahrlosung nicht ohne erhebliche Aufwendungen wiedereröffnet werden konnte, erschien es angebracht, unter sinngemäiBer Anwendung der Richtsätze für Baison-Betriebe den Abschlag II auf 50 v»Ho zu bemessen»" Das UeichsverwaltungsgericLt hat also den Betrieb wie einen Baisonbctrieb behandelt und den Abschlag II dementsprechend höher festgesetzt» Wenn dabei auch der schlechte Zustand des Betriebes und die dadurch erforderlichen Aufwendungen mit in Betracht gezogen worden sein mögen, so fehlt es doch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, daß von der an sich geschuldeten Nutzungsvergütung Beträge zur Durchführung von Reparaturen abgesetzt, diese also wirtschaftlich auf Kosten der Klägerin vorgenommen worden sindo 8 «.it ihrem erstmals in der Revisionsinstanz erscheinenden Begehren einer NutzungsentSchädigung auf Grund des preußischen Enteignungsrechtes kann die Revision schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben.» Bas gilt auch dann, wenn mit Rücksicht auf den Vortrag der Klägerin in der Vorinstanz, sie habe zu wenig Nutzungs-Vergütung erhalten, und den einheitlichen Charakter des Anspruchs auf Enteignungsentsehadigung zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, eine - in der Revisionsinstanz unzulässige - Klageänderung (§§ 264, 268 ZPO) liege nicht vor» Denn jedenfalls handelt es sich bei der Nutzungsentschädigung um einen Rosten, der bei der Bemessung des EntSchädigungsbetrages besonders zu berechnen ist» Die Grundlagen für dieso Berechnung müssen in den Tatsachen-instanzen vorgetragen werden» Das ist nicht in schlüssiger Form geschehen» Der Vortrag, die AutZungsvergütung, die auf Grund des neichsleistungsgesetzes zu zahlen war, sei zu niedrig festgesetzt worden, vermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen« Es hätte zu dem mindesten dargelegt werden müssen, daß die nach Enteignungsrecht zu zahlende Nutzungs-entSchädigung höher sei als die Nutzungyergütung, die die Klägerin nach der Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichto bereits erhalten hat« Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt» Denn im Palle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist als Nutzungs-cntschädigung in der Regel nur eine Verzinsung der Entschädigung für die entzogenen Sachwerte zu leisten (§ 6 Abs» 1 des PreußoGes» über ein vereinf» Enteignungsver-fahren vom 26» Juli 1922; und Kröner, Die Eigentunisgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 5. 7E), und dieso wäre offensichtlich geringer als die vom Keiche-verwaltungsgericht zugesprochenen Beträge» Es liegt daher kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung nach preußischen ;*;nteignunfcsrecht abgeotellt hat«, Im übrigen wäre die Klägerin, falls hierauf abzustollen wäre, schwerlich besser gestellte Danach erweist sich die Revision der Klägerin als unbe-gründet o Nach § 97 ZJ?0 hat die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen* Dr«, Kreft Dr» Arndt Bundesrichter Dr* Beyer ist beurlaubt und deswegen verhindert, zu unterschreiben» Dr. Kröft Dr«, Hußla Keßler