Für die Frage der Zulässigkeit der Revision kommt es im Rahmen des § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allein auf die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs an; unerheblich ist, ob die Entscheidung über diesen Anspruch maßgeblich von der Auslegung einer Rechtsvor-schrift abhängt, die einen privilegierten Anspruch (hier $ 859 BGB) betrifft. Verkündet an^j^April 1964 mm, Justizobersekretär sis Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtestreit der Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nord-Württemberg in Beklagten und Revisionsklägerin, Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen vermeintlich auf sie als Kasko-Versicherer gemäß § 67 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch eines ihrer Versicherungsnehmer, der Firmain 10|, geltend. gemacht: Der der Firma Hä^^nach § 7 StVG zustehende und gemäß § 12 StVG auf 10 000 DM beschränkte Ersatzanspruch sei auf sie in Höhe von (10 000 ./» 885,04 =) 9 114,96 DM übergegangen o Außerdem stehe ihr ein Anspruch von 440,40 DM wegen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für außergerichtliche Regelungsverhandllungen zu. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9. Dasselbe gelte aber auch für den Restschaden von 9 330,27 DM, weil insoweit ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 StVG, bestehe. Auf den Höchstbetrag von 10 000 DM (§ 12 StVG) seien die unmittelbaren Leistungen der Beklagten an die Firma Hä^mit 9 330,27 DM und an den Grundstückseigentümer mit 110,20 IManzurechnen, so daß für die Klägerin nur noch der angebotene Betrag von 559,53 DM verbleibe« über die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten werde bei der Kostenfestsetzung ln diesem Rechtsstreit entschieden. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4 450,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Mal 1961 verurteilt mit der Begründung, daß auch insov/elt ein Anspruch der iirma Hä® aus § 7 StVG auf die Klägerin gemäß § 67 VVG übergegangen sei o Hier hat die Klägerin - die sich darüber klar ist, daß ein Amtshaftungsanapruch ihres Versicherungsnehmers angesichts der Vorschrift des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB auf sie nicht Ubergehen konnte - mit ihrer Klage allein einen.auf sie gemäß § 67 VVG vermeintlich Ubergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers aus § 7 StVG geltend gemacht. Auch haben Landgericht und Oberlandesgericht der Klage, soweit sie ihr stattgegeben haben,ausschließlich aus dieser Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes (i.V. m. Der Klageanspruch ist mithin ausschließlich aus einem im Kähmen des § 547 ZPO nicht privilegierten Klagegrund geltend gemacht und zugesprochen.- Selbst wenn man annehmen wollte, daß es für die Entscheidung über den Klageanspruch maßgebend auf die Auslegung des § 839 BGB ankömme,so würde das doch nichts daran ändern, daß der Klageanspruch als solcher .seine Grundlage - nach der Beurteilung, die er durch die Vorinstanzen und durch die Parteien selbst erfahren hat und auch richtigerweise erfahren muß - allein in § 7 StVG und damit in oinem nicht privilegierten Klagegrund findet. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem von der Revision angezogenen urteil des Senats in BGHZ 35? Dieser Entscheidung liegt der Fall zugrunde, daß für den Klageanspruch zwei Klagegründe, und zwar ein privilegierter und ein nicht privilegierter, in Betracht kommen, und das zu diesem Fall sowohl in der Entscheidung wie in der genannten Anmerkung Ausgeführte weist keine Gesichtspunkte auf, die hier von der Beklagten zur Begründung der von ihr vertretenen Auffassung verwertet werden könnten. Die Revision der Beklagten erweist sich somit als unzulässig und muß dementsprechend gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 547 Abs. 2 Nr. 2 Für die Frage der Zulässigkeit der Revision kommt es im Rahmen des § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allein auf die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs an; unerheblich ist, ob die Entscheidung über diesen Anspruch maßgeblich von der Auslegung einer Rechtsvor-schrift abhängt, die einen privilegierten Anspruch (hier $ 859 BGB) betrifft. BGHjUrt. v. 27* April 1964 „ jll ZR 107/65 OLG Stuttgart LG 11 Ill ZR 107/63 Verkündet an^j^April 1964 mm, Justizobersekretär sis Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtestreit der Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nord-Württemberg in Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwälte Prof. Br und Dr. Nirk- gegen - G ■^^■^l^^fcAllgemeine Versicherungs-AG, __ 'Neue Ri^ätrrMB, gesetzlich vertreten durch mre Vorstandsmitglieder Dr. Ernst von der TflHBund Paul EflIB) beide zu H Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 1962, an VerkündungB Statt zugestellt am 20. und 23. November 1962, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen vermeintlich auf sie als Kasko-Versicherer gemäß § 67 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch eines ihrer Versicherungsnehmer, der Firmain 10|, geltend. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalts Im Dezember I960 wurde ein der Firma gehörender Last- zug, dessen Motorwagen bei der Klägerin kaskoversichert war, bei einem Verkehrsunfall, den unstreitig ein Angehöriger der üS-Streitkrafte während einer Dienstfahrt allein verursacht. und verschuldet hatte, schwer beschädigt. Die Reparaturkosten und Nebenkosten für Abschleppen usw. betrugen für den Motorwagen 16 283,76 DM. Auf diesen Schaden zahlte die Klägerin an die Firma Häfpnach Abzug des auf diese entfallenden "Selbst-behalte" von 885,04 DM den Betrag von 15 398,72.DM. Der darüber hinaus der Firma Eä£P entstandene, jedoch nicht kaskoversicherte Sachund Sachfolgeschaden betrug 8 .445,23 IM, so daß ein Ge-samtschaden der Firma Hä^Pvon 24 728,99 DM zu verzeichnen war. Den der Firma entstandenen und nicht durch die Kaskover- sicherung gedeckten Schaden im Betrage von (24 728,99 15 398,72 =) 9 330,27 DM (»nicht versichertes Risiko von 8 445,23 DM zuzüglich Selbstgehalt von 885,04 DM) erstattete die Beklagte, ebenso ersetzte sie den einem Grundstückseigentümer durch den Unfall gleichfalls noch entstandenen Schaden in Höhe von 110,20 DM. Das Amt für Verteidigungslasten bot der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung der Beklagten als Ausgleich des a'iif? sie übergegängenen Anspruchs einen Betrag von (10 000 ,/. i 9 330,27 + 110,20 9 440,47 ») 559,53 DM an. Zur Begrün- dung ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Der der Firma Hä^^nach § 7 StVG zustehende und gemäß § 12 StVG auf 10 000 DM beschränkte Ersatzanspruch sei auf sie in Höhe von (10 000 ./» 885,04 =) 9 114,96 DM übergegangen o Außerdem stehe ihr ein Anspruch von 440,40 DM wegen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für außergerichtliche Regelungsverhandllungen zu. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9. 555,36 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. August 1961 zu verurteilen. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten: Die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin, soweit er 559,53 DM übersteige, habe schon auf Grund des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgen müssen. Die geschädigte Firma Häg« habe in Höhe der Versicherungsleistung mit 15 398,72 DM eine anderweite Ersatzmöglichkeit gehabt, weshalb ein Ersatzanspruch gemäß § 839 BGB insoweit entfalle. Dasselbe gelte aber auch für den Restschaden von 9 330,27 DM, weil insoweit ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 StVG, bestehe. Auf den Höchstbetrag von 10 000 DM (§ 12 StVG) seien die unmittelbaren Leistungen der Beklagten an die Firma Hä^mit 9 330,27 DM und an den Grundstückseigentümer mit 110,20 IManzurechnen, so daß für die Klägerin nur noch der angebotene Betrag von 559,53 DM verbleibe« über die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten werde bei der Kostenfestsetzung ln diesem Rechtsstreit entschieden. ^ Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4 450,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Anspruch hat es in Höhe von 440,40 EM (Rechtsanwaltskosten) als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Jedoch hat die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens 559953 EM an die Klägerin bezahlt. Das Oberlandeegericht hat die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hingegen hat es dem Berufungsantrag der Klägerin., abgesehen von einer geringfügigen Kürzung des Zinsanspruchs, stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 660,71 EM, mithin insgesamt zur Zahlung von 5 111, 11 EM nebst 5 # Zinsen seit dem 18. Mal 1961 verurteilt mit der Begründung, daß auch insov/elt ein Anspruch der iirma Hä® aus § 7 StVG auf die Klägerin gemäß § 67 VVG übergegangen sei o Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Eie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent achei dungsgründe: Da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 6 000 EM liegt und mithin die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht aber auch nicht zugelaesen worden ist (§ 646 Abs. 1 ZPO), wäre die Revision nur zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 647 Abs. 2 ZPO gegeben wären, Eas ist jedoch nicht der Pall. Da es nicht um die Unzulässigkeit des Rechtsweges und auch nicht um die Unzulässigkeit der Berufung geht (§ 54? Abs. 2 Hr, 1 ZPO), kann es sich allein fragen, ob ■<- wie die Revision meint - die Bestimmung des § 547 Abe. 2 Sr. 2 ZPO (ioV.m, § 71 Aba. 2 Sr. 2 GVG) .zugunsten der Beklagte^ eingreift, Nach dieser Vorschrift findet die Revision ©bna? Rücksicht auf den wert des Beschwerde-gegenständes statt? in den Rechts-streitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. Es kommt mithin entscheidend auf die rechtliche Qualifizierung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs an. Hier hat die Klägerin - die sich darüber klar ist, daß ein Amtshaftungsanapruch ihres Versicherungsnehmers angesichts der Vorschrift des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB auf sie nicht Ubergehen konnte - mit ihrer Klage allein einen.auf sie gemäß § 67 VVG vermeintlich Ubergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers aus § 7 StVG geltend gemacht. Auch haben Landgericht und Oberlandesgericht der Klage, soweit sie ihr stattgegeben haben,ausschließlich aus dieser Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes (i.V.m. § 12 StVGi §67 VVG und den Vorschriften des Finanz Vertrages) entsprochen.. Der Klageanspruch ist mithin ausschließlich aus einem im Kähmen des § 547 ZPO nicht privilegierten Klagegrund geltend gemacht und zugesprochen.- Be ist auch nicht so, daß der Klage-anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung als ein privilegierter Anspruch zu beurteilen wäre} denn wenn der Klägerin aus dem vorgetragenen Sachverhalt ein Anspruch zusteht, so kann es nur ein Anspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz, aber nicht ein - revisionsrechtlich privilegierter - Amtshaftungs-. anspruch sein. Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, daß das Berufungsgericht dae gegenseitige Verhältnis von § 839 BGB zu § 7 StVG verkannt habe, und meint, daß mit Rücksicht darauf, daß das Klägebegehren mit der Auslegung des § 839 BGB stehe und. falJa; "das Berufungsurteil als auf diesen privilegierten Klagegrund gegründet anzu-sehen" sei. Damit aber geht die Revision an dem hier allein entscheidenden Gesichtspunkt vorbei. Selbst wenn man annehmen wollte, daß es für die Entscheidung über den Klageanspruch maßgebend auf die Auslegung des § 839 BGB ankömme,so würde das doch nichts daran ändern, daß der Klageanspruch als solcher .seine Grundlage - nach der Beurteilung, die er durch die Vorinstanzen und durch die Parteien selbst erfahren hat und auch richtigerweise erfahren muß - allein in § 7 StVG und damit in oinem nicht privilegierten Klagegrund findet. Darauf allein aber kommt? es entscheidend an. ■ Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem von der Revision angezogenen urteil des Senats in BGHZ 35? 99 (mit Anm. Johannsen in LM unter Nr. 11 zu § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieser Entscheidung liegt der Fall zugrunde, daß für den Klageanspruch zwei Klagegründe, und zwar ein privilegierter und ein nicht privilegierter, in Betracht kommen, und das zu diesem Fall sowohl in der Entscheidung wie in der genannten Anmerkung Ausgeführte weist keine Gesichtspunkte auf, die hier von der Beklagten zur Begründung der von ihr vertretenen Auffassung verwertet werden könnten. Die Revision der Beklagten erweist sich somit als unzulässig und muß dementsprechend gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. iagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Keßler Dr, Reinhardt