'9 RiBBHII®ö'traße Beklagte und Revisionsbeklagto, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19® September 1963 unter I/Iitwirkung des Senatspräsidenton Br«, Bagendarm sowie der Bundosrichter Br® Arndt, Br» Beyer, Gähtgens und Br«, Reinhardt für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1oZivilsenats des Cberlandeogerichts in Frankfurt a.M« vom 5® April 1962 zurückgev/iesen«, die Grundstücke von der Beklagten, In § 3 des Vertrages or-klärto die Beklagte, daß ihr nach Zahlung des Kaufpreises keine Ansprüche mehr zuständen bis auf die Entschädigung für den Aufwuchs und die Aufbauten, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dom Grundstück vorhanden gewesen waren» September 1954 und am 11» August 1955 Beträge von zusammen 7c729,— DM fest, die die Klägerin alsbald bezahlte» Nach Erlaß des Landbeschaffungsgosetzes beantragte die Beklagte beim KfmHHHHiHlM in Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach § 65 dieses Gesetzes, der boi Altrequisitionen die Zahlung des etwaigen Unterschiedobetragos zwischen dem Kaufpreis nach dem Zustand bei Vertragsschluß und dem Preis zur Zeit der Beschlagnahme vorsieht0 Die Revision ist unbegründet, da Ausgleichsbeträge3 die nach § 65 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesotz; abgekürzt: IBG) vom 23* Februar 1957 (BGBl I 134) festgesetzt werden«, in entsprechender Anwendung von § 17 DBG zu verzinsen sind«, in Anspruch genommenen Grundstücks der in § 64 IBG bezoich-neten Art (Altrequisitionen), das der B0 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angekauft hat, kann dann, wenn der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden ist, vom Bflp Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen diesem Kaufpreis und dom Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäro, wenn der Bemossung des Kaufpreises der Zustand dos Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre und der Eigentümer nicht schon auf andere Weise entschädigt worden ist«, Nach § 65 Abs* 2 IBG wird der Ausgleichsbetrag von dor vbn^.der• .•^ndTJ^eöiü^ßigf bestimmten Behörde festgesetzt, wenn eine Einigung nicht zustandekommto Ferner ist § 63 IBG für entsprechend anwendbar erklärt, wonach für Klagen auf Festsetzung gewisser GoldontSchädigungen nach diesem Gesetz der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten innerhalb bestimmter Fristen gegeben ist«, Diese Klagefristen sind hior gewahrt* § 65 DBG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über eino Verzinsung dieses Ausgleichs!) et rag es, doch bestimmt §17 LBG für Enteignungsentschädigungen nach diesem Gesetz, daß sie von dem Zeitpunkt an zu verzinsen sind, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird oder eino vor-zeitigo Besitzeinweisung wirksam geworden isto Nach § 64 Abs« 3 LBG gilt bei den dort bezoichneten Grundstücken die Inanspruchnahme ab 5» Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung o zeit für Besatzungszwecke bestimmte Dauerbauten errichtet worden sind, so daß der Eigentümer mit einer baldigen Rückgabe kaum rechnen kann« In diesen Fällen muß die sich das Eigentum am Grundstück durch eine echte Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz verschaffen, wenn sie sich nicht mit dom Eigentümer einigt, und.muß. ab 5„ Mai 1955 eine BesitzeinweisungsontSchädigung zahlen» Die Vorschrift dos § 65 LEG sieht für eine kleine Gruppe ähnlicher Fälle eine zusätzliche Entschädigung auch dann vor, wenn in der Zwischenzeit der Eigentümer soin derart in Anspruch go- , nommenes Grundstück freihändig an die verkauft hat, die "Beteiligten aber den Kaufpreis nach dem Zustand dos Grundstücks bei Vertragsabschluß bemessen und eine zwischenzeitliche Wertminderung durch Maßnahmen der Bosatzungsmächto nicht berücksichtigt haben« Diese Lösung ist gewählt worden, weil man die Regelung, die sich bis dahin aus den Bestimmungen der Besätzungsmächto ergab, für unzureichend und unbillig empfunden hatte (vgl« Leuenborg, Landbeschaffungsgesetz § 65)* Der Billigkeit entspricht es aber, wenigstens für einG gc~ wisso Zeit eine Art NutzungsentSchädigung in Form an Zinsen für das erbrachte Opfer zu gewähren« 4o Die zeitliche Bauer der Zinspflicht ist von der Klägerin nicht beanstandet worden<> Bie Behörde hat die Verzinsung mit Wirkung vom 1» November 1955 angeordnet„ Bas ist der Zeitpunkt dor Fälligkeit des Kaufpreises nach dem Vertrag vom 29o Juli 1955o Bio Klägerin ist dadurch nicht benachteiligt, weil nach dem Wortlaut des § 17 Abs* 4 und 5 LBG wahrscheinlich sogar ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden konnte, nämlich der 5* Mai 1955 oder der Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme, die dem im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fall einer vorangegangonen Besitzeinweisung entspricht * c) Die Revision meint weiter, daß bereits der Ausgleichs~ betrag die angemessene Entschädigung enthalte«, Das ist unrichtig, weil der Ausgleichsbetrag nur der Entschädigung des Substanzverlustes diente und die Verzinsung eino Art Nutzungsentschädigung bildet; Auch nach dem allgemeinen Entschädigungsrecht ist die Entschädigung immer von dom Zeitpunkt an zu verzinsen, an dem der Sachwert entzogen, aber die Entschädigungssumme noch nicht ausbezahlt ist (BGH, Urteil vom 27„ Soptembor 1962 III ZK 4o/'61 = \m 1962, l525)o Deshalb erscheint die Anwondung der Grundsätze über die Verzinsung einer Enteignungsontochädigung nur folgerichtig und sachgerecht«,
lfachschlagw orlcs Amtliche Sammlung? ja nein LandbeschaffungsGo ve 23. Februar 1957 BGBl I 134, § 65. Die nach § 65 des Landbeschaffungsgosotzes festgesetzten Ausgloichsbeträgo sind in entsprechender Anwendung von §17 Abac 4 des Gesetzes zu verzinsen. BGH Urb« vo 19= Septembor 1963 _ jll ZB 1o7/62 OIG Frankfurt/il IG Wiesbaden III_ZR Jp7/62 Verkündet am 19® September 1963 Scheib 15 Justizoberselcretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen dos Volkes In dom Rechtsstreit - Rrozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsklägorin-, Rechtsanwalt Br«, gegen Krau Emma U '9 RiBBHII®ö'traße Beklagte und Revisionsbeklagto, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19® September 1963 unter I/Iitwirkung des Senatspräsidenton Br«, Bagendarm sowie der Bundosrichter Br® Arndt, Br» Beyer, Gähtgens und Br«, Reinhardt für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1oZivilsenats des Cberlandeogerichts in Frankfurt a.M« vom 5® April 1962 zurückgev/iesen«, Bio Klägerin hat die Kosten des Revisionsrochtssugcs zu tragen® Von Rechts wegen Tatbestand Am 15o April 1953 beschlagnahmten die amerikanischen 3o-satzungsstreitkräftc zu dem Bau einer Siedlung ein der Beklagten vertrag vom 29o Juli 1955 erwarb die k die Grundstücke von der Beklagten, In § 3 des Vertrages or-klärto die Beklagte, daß ihr nach Zahlung des Kaufpreises keine Ansprüche mehr zuständen bis auf die Entschädigung für den Aufwuchs und die Aufbauten, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dom Grundstück vorhanden gewesen waren» Dazu gehörte eine Feldscheune, die die amerikanischen Streit-kräfto in der Zeit zwischen der Beschlagnahme und dem Vertragsschluß abgerissen hatten» Als Ersatz für diese Scheuno sotzto das A9 f# am 14, September 1954 und am 11» August 1955 Beträge von zusammen 7c729,— DM fest, die die Klägerin alsbald bezahlte» Nach Erlaß des Landbeschaffungsgosetzes beantragte die Beklagte beim KfmHHHHiHlM in Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach § 65 dieses Gesetzes, der boi Altrequisitionen die Zahlung des etwaigen Unterschiedobetragos zwischen dem Kaufpreis nach dem Zustand bei Vertragsschluß und dem Preis zur Zeit der Beschlagnahme vorsieht0 Der netzte den Ausgleichsbetrag durch Beschluß vom 27» Juni i960 auf Io,252,— DM fest, auf den der beroits gezahlte Betrag von 7«729,— DM anzurechnen war, Ziffer 3 dos Beschlusses bestimmte, daß der Restbetrag von 2»523,—DM in entsprechender Anwendung des § 17 Abo, 4 dos Landbeschaffungsgosetzes ab T« November 1955 mit 6 $ zu verzinsen sei» Die Klägerin bezahlte den Restbetrag - ohne Zinsen - am 29« August 196o, Die Klägerin Wöjfddt sich mit ihrer Klage gegen die Anordnung der Verzinsung, die sie für gesetzwidrig hält» Sio hat beantragt » den'Beschluß dcs>'R^|iHBHHHHHBiV dgthin abzuändern,. daß die angeordnete Verzinsung wegfällt * gehöriges Grundstück in Wl am H Die Beklagte hält die Anordnung der Zinspflicht für richtig und sachgemäße Sie hat beantragt, die Klage abzuwoison-. Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben«, Mit der im Berufungsurteil zugelassenon Rovision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter* Dio Beklagte beantragt«, die Revision zurückzuweisen* Entscheid ungsgründ o s Die Revision ist unbegründet, da Ausgleichsbeträge3 die nach § 65 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesotz; abgekürzt: IBG) vom 23* Februar 1957 (BGBl I 134) festgesetzt werden«, in entsprechender Anwendung von § 17 DBG zu verzinsen sind«, Io § 65 IBG bestimmt folgendes: Der Eigentümer eines vor dem 5» Mai 1955 von den Behörden der Besatzungsstreitkrüfto t in Anspruch genommenen Grundstücks der in § 64 IBG bezoich-neten Art (Altrequisitionen), das der B0 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angekauft hat, kann dann, wenn der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden ist, vom Bflp Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen diesem Kaufpreis und dom Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäro, wenn der Bemossung des Kaufpreises der Zustand dos Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre und der Eigentümer nicht schon auf andere Weise entschädigt worden ist«, Nach § 65 Abs* 2 IBG wird der Ausgleichsbetrag von dor vbn^.der• .•^ndTJ^eöiü^ßigf bestimmten Behörde festgesetzt, wenn eine Einigung nicht zustandekommto Ferner ist § 63 IBG für entsprechend anwendbar erklärt, wonach für Klagen auf Festsetzung gewisser GoldontSchädigungen nach diesem Gesetz der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten innerhalb bestimmter Fristen gegeben ist«, Diese Klagefristen sind hior gewahrt* § 65 DBG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über eino Verzinsung dieses Ausgleichs!) et rag es, doch bestimmt §17 LBG für Enteignungsentschädigungen nach diesem Gesetz, daß sie von dem Zeitpunkt an zu verzinsen sind, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird oder eino vor-zeitigo Besitzeinweisung wirksam geworden isto Nach § 64 Abs« 3 LBG gilt bei den dort bezoichneten Grundstücken die Inanspruchnahme ab 5» Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung o 20 Es bedarf keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen dos § 63 LBG im einzelnen erfüllt sind» Bonn der hat in dem vorgeschriebenen Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz einen Anspruch aus § 65 dos Gq^* setzes zugesprochen und festgesetzt„ Dieser Bescheid ist dom Grundo nach rechtskräftig geworden, da die Klägerin ihn nur wegen der Höhe des Anspruchs, nämlich wegen der zugosprochenen Zinsen angegriffen hat« Der Grund dos Anspruchs darf dann im gerichtlichen Verfahren über die Höhe nicht mehr nachgeprüft werden« 3o Bas Berufungsgericht hat die Anordnung einer Verzinsung des Auogleichsbetrages aus § 65 LBG in entsprechender Anwendung des § 17 LBG gebilligt, weil dieser Betrag in hohem Maße einer Entschädigung für eine Enteignung ähnlich sei« Bern ist im Ergebnis aus den folgenden Erwägungen zuzu-stimmon.6 Ber hier streitige Ausgleichsbotrag ist kein auegohan-dolter Kaufpreisteil, sondern ein nach § 65 Abs* 2 LBG hoheitlich festgesetzter Betrag« Dieser festgesetzte Betrag steht im Zusammenhang mit einem Sonderopfer, das dem Eigentümer im öffentlichen Interesse auforlegt worden ist« Die Interossenlage ist also die gleiche wie boi einer Enteignung« Allerdings lag dem Opfer keine ochtc Enteignung zugrund o, sondern oin Eingriff der Besätzungsmächto, nän- _ c; lieh eine Requisition9 die regelmäßig nicht als Enteignung nach deutschem Recht behandelt wird, weil als Enteignungen nur Eingriffe deutscher Stellen gelten« Aber im Zusammenhang mit der Beendigung des Besätzungsregimos in der haben sich die früheren Besatzungsmächte und die 3^ bemüht, Roquisitionsfällo in Rechtsverhältniece nach deutschem Recht überzuleiten und umzugestalten oder jedenfalls die Folgen der Requisitionen möglichst nach deutschen Recht zu behandeln, insbesondere deutsches Leistungs- oder Enteignungsrecht zugunsten der Betroffenen für anwendbar zu erklären« So sieht § 64 LBG für die sogenannten Altrequisi-tionen eine volle Überleitung auf das Landbeschaffungsgo-setz vor« Darunter fallen Grundstücke, die zwar noch dem deutschen Eigentümer gehören, auf denen aber in der Zwischen-. zeit für Besatzungszwecke bestimmte Dauerbauten errichtet worden sind, so daß der Eigentümer mit einer baldigen Rückgabe kaum rechnen kann« In diesen Fällen muß die sich das Eigentum am Grundstück durch eine echte Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz verschaffen, wenn sie sich nicht mit dom Eigentümer einigt, und.muß. ab 5„ Mai 1955 eine BesitzeinweisungsontSchädigung zahlen» Die Vorschrift dos § 65 LEG sieht für eine kleine Gruppe ähnlicher Fälle eine zusätzliche Entschädigung auch dann vor, wenn in der Zwischenzeit der Eigentümer soin derart in Anspruch go- , nommenes Grundstück freihändig an die verkauft hat, die "Beteiligten aber den Kaufpreis nach dem Zustand dos Grundstücks bei Vertragsabschluß bemessen und eine zwischenzeitliche Wertminderung durch Maßnahmen der Bosatzungsmächto nicht berücksichtigt haben« Diese Lösung ist gewählt worden, weil man die Regelung, die sich bis dahin aus den Bestimmungen der Besätzungsmächto ergab, für unzureichend und unbillig empfunden hatte (vgl« Leuenborg, Landbeschaffungsgesetz § 65)* Der Billigkeit entspricht es aber, wenigstens für einG gc~ wisso Zeit eine Art NutzungsentSchädigung in Form an Zinsen für das erbrachte Opfer zu gewähren« J § 65 ÜB Gr enthält keine nähere Regelung , wie der Ausgleichshotrag zu errechnen ist; er verweist nur auf die Bemessung eines Kaufpreises im Zeitpunkt der Inanspruchnahme * Im Regelfall wird der Kaufpreis eines Grundstücks nach dem Verkehrswert bemessen; der Verkehrswort oder gemeine Wort wiederum wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäro (§ I4I des Bundesbaugesetzes). Biese Preisbemossung stimmt mit den Grundsätzen für die Ermittlung einer Enteig-nungsentschädigung nach dem Landbeschaffungsgesotz überein (§ 18 Abs.o 1 LBG)o Auch die Bemessungsgrundlago dieses Auo-gleichsbetrages ähnelt daher dem einer Enteignung0 Schließlich entspricht auch die für die Festsetzung dieses Ausgleichsbetragos im Gesotz vorgesehene Verfahrons-regelung dom Verfahren bei einer Enteignung nach dem Landbo-ochaffungsgesetz (§§ 65 Abs* 2 Satz 2, 65? 55? 59? 60, 62 LBG) 0 Aus allen diesen Erwägungen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß dann auch die Regelung für die Verzinsung einer Enteignungsentschädigung nach § 1? LBG auf diosen Ausgleichsbetrag des § 65 LBG- entsprechend anzuwenden ist, woil er in weitem Umfango einer nach diesem Gesetz festgesetzten Enteignungsentschädigung ähnelt0 4o Die zeitliche Bauer der Zinspflicht ist von der Klägerin nicht beanstandet worden<> Bie Behörde hat die Verzinsung mit Wirkung vom 1» November 1955 angeordnet„ Bas ist der Zeitpunkt dor Fälligkeit des Kaufpreises nach dem Vertrag vom 29o Juli 1955o Bio Klägerin ist dadurch nicht benachteiligt, weil nach dem Wortlaut des § 17 Abs* 4 und 5 LBG wahrscheinlich sogar ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden konnte, nämlich der 5* Mai 1955 oder der Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme, die dem im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fall einer vorangegangonen Besitzeinweisung entspricht * 5c Dio von dor Revision noch vorgehrachten Einzelbedonkcn können daran nichts ändern«, a) Die Revision verweist darauf«, daß § 65 DBG einen Sondertatbestand regele* Das schließt die reGhtsähnlichc Anwendung der für die Regelfälle erlassenen Bestimmungen jedoch nicht aus» b) Pohl geht der Hinweis darauf, daß nach dem Pinanz-vertrag und dem Bundesleistungsgesetz Belogungsschäden anj Grundstücken vor der Freigabe überhaupt nicht geregelt würden und deshalb bei ihnen eine Verzinsung erst nach der Festsetzung in Frage komme„ Denn der Gesetzgeber hat diooo wenigen Fälle als Ausnahmetatbestände gerade nicht dem Finanzvertrag und dem Bundesleistungsgesetz«, sondern dom Landbeschaffungsgesetz unterstellte Daraus folgt, daß auch die Zinsleistungen sich nach diesem Gesetz richten«, c) Die Revision meint weiter, daß bereits der Ausgleichs~ betrag die angemessene Entschädigung enthalte«, Das ist unrichtig, weil der Ausgleichsbetrag nur der Entschädigung des Substanzverlustes diente und die Verzinsung eino Art Nutzungsentschädigung bildet; Auch nach dem allgemeinen Entschädigungsrecht ist die Entschädigung immer von dom Zeitpunkt an zu verzinsen, an dem der Sachwert entzogen, aber die Entschädigungssumme noch nicht ausbezahlt ist (BGH, Urteil vom 27„ Soptembor 1962 III ZK 4o/'61 = \m 1962, l525)o Deshalb erscheint die Anwondung der Grundsätze über die Verzinsung einer Enteignungsontochädigung nur folgerichtig und sachgerecht«, d) Unbegründet ist die Befürchtung der Revision, daß dann auch die in §§ 4 und 5 DBG vorgosohonen Sondorloistun-gon in rechtsähnlieher Anwendung dos § 17 DBG zu verzinsen wäreno Denn diese Leistungen ähnoln durchweg nicht einor Enteignungsentschädigung«, Der Gesetzgeber hat dort insbesondere die Frage geregelts wer bestimmte Kosten für Aufwendungen zu tragen oder zu erstatten hat, die entstehen? wenn der Eigentümer freihändig für Aufgaben der Verteidigung Grundstücke veräußert hat, die sonst enteignet worden wären; damit gewährt der Gesetzgeber bestimmte ICostencr-stattungsansprilchOp deren Verzinsung sich nach allgemeinen Grundsätzen des Privati'echt.s regelt«, 60 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 2PQ zuriiekgewiesen wordene i Dr, ragendarm £r„ Arndt Er» Beyer Gähtgenö Dr».Bernhardt