Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsge-r richts Nürnberg setzte mit.Beschluß vom 17* Januar 1958 die dem Kläger und seiner Ehefrau als Nebenklägern-! im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen antragsgemäß auf 499,61 DM fest» Gegen diesen Beschluß legte der verurteilte Kraftfahrer Erinnerung ein mit der Begründung, daß er nicht wegen einer Beleidigung des Klägers verurteilt worden sei und deshalb auch Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beschluß der 2* Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25« März 1958 sei kein "Urteil in einer Rechtssache" Das Berufungsgericht ist unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht davon ausgegangen, daß ein Urteil in einer Rechtssache auch dann gegeben sein kann, wenn das gerichtliche Erkenntnis nicht als ein Urteil im prozoßrechtlichen Sinne bezeichnet wird* Immer aber ist daran festzuhalten, daß es sich um eine richterliche Entscheidung handeln muß, die ihrem Wesen nach ein Urteil ist (urteilsvertretendes Erkenntnis) und die ein durch Klage oder Anklage begründetes Prozeßverhältnis unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen für die Instanz beendet (BGHZ 10, 55, 60; 13, H2, 144; LM zu BGB § 839 G Nr* 6). S» 71), d»h», es wird errechnet, wie hoch die Kosten und Auslagen sich stellen, die von dem durch das Urteil als kostentragungspflichtig Festgestellten zu zahlen sind (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II zu § 464 Anm» 12)» Allerdings findet dabei gewissermaßen eine Ergänzung und Vervollständigung des vorangegangenen Urteilsverfahrens statt (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 8» Aufl» § 80 S* 371), indem der durch das Urteil dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch seinem Betrage nach festgestellt wird (vgl» BGH Urteil vom 6» November 1958 - III ZR 147/57)» Es wäre jedoch verfehlt, das Verhältnis der Kostenentscheidung zu dem Festsetzungsbeschluß wie das Verhältnis eines Grundurteils (§ 304 ZPO) zu dem Schlußurteil zu sehen» Biese in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen völlig verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen sind kaum vergleichbar» Sie unterscheiden sich - was die hier zu entscheidende Frage anlangt - darin, daß die gerichtlichen Erkenntnisse im Grund- und Betragsverfahren unter urteilsmäßigen Voraussetzungen, do ho regelmäßig auf Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) durch Verkündung (§ 310 ZPO) er- gehen und eine Entscheidung über die Rechtslage unter Anwendung materieller Rechtsnormen (BGHZ 10, 55, 60; IM zu BGB § 939 G Nr, 6) enthalten, was alles für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsvorfahren nicht zutrifft, Baß auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Beteiligten zu hören sind, genügt - wie schon das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat - den Erfordernissen nicht; denn vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art, 103 GG), ohne daß deswegen alle gerichtlichen Entscheidungen zu einem "Urteil in einer Rechtssache" würden. Ob - v/ic die Revision meint - die Unabhängigkeit des in erster Linie zur Kostenfestsetzung berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 464 StPO; § 103 ZPO) in gleicher Weise des Schutzes bedürfe, kann unerörtert bleiben, Wenn - wie die Revision weiter anführt - das Reichsgericht (RGZ 90, 228) einen Beschluß nach § 319 ZPO, durch welchen eine Urteilsformol berichtigt wurde, als Urteil in einer Rechtssache gewertet hat, so beruhte dies auf der Erwägung, daß der Berichtigungsbeschluß gerade die besondere Natur einer Tätigkeit "bei dem Urteile" habe, indem er die Feststellung des vom Richter ursprünglich beabsichtigten, nur aus Versehen in anderer Passung verkündeten Erkenntnisses enthalte und damit erst den wahren Inhalt des Urteils ergebe (aaO S, 231)« Diese Erwägungen lassen sich auf die Kostenfestsetzung, die in einem besonderen, dem Erkenntnisverfahren folgenden Verfahren stattfindet, nicht Schließlich läßt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 10, 55 nichts für die Ansicht der Revision herleiten» Wenn es dort heißt, daß Verfahrens-fchlor, die sich nur im Zusammenhang mit dem gefällten Urteil nachteilig für den Betroffenen auszuwirken vermögen - v/ie die Versagung rechtlichen Gehörs oder mangelhafte Sachaufklärung als Amtspflichtverletzung bei dem Urteil anzusehen seien, so ist dabei berücksichtigt, daß der einzelne Verfahrensfehler nicht als solcher, sondern erst im Zusammenhang mit der vom Richter zu treffenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien führen kann (aaO S» 62)» Ganz anders liegt es hinsichtlich eines Fehlers im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht zu dem Erkenntnis verfahren gehört, sondern ein selbständiges Nachverfahren bildet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl. 1. Allerdings entfällt ein Verschulden nicht - wie die Revision meint - schon deshalb, weil die Entscheidung der Strafkammer auf Grund mündlicher Verhandlung von einem Kollegialgericht, nämlich durch das erstinstanzliche Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in diesem Rechtsstreit, bestätigt worden sei* Denn die Zivilkammer des Landgerichts hat die Entscheidung der Strafkammer nicht als objektiv gerechtfertigt gebilligt, sie hat vielmehr die Präge, ob die Entscheidung richtig und rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen und sich darauf beschränkt, eine Fahrlässigkeit zu verneinen, weil die Richter der Strafkammer nur ihre Amtspflicht erfüllt hätten, indem sie sich bemühten, eine angenommene Unklarheit im Schöffongorichtsurteil nach eingehender Würdigung des Rechtsproblems zu klären» Damit ist die Entscheidung der Strafkammer nicht als objektiv gerechtfertigt gebilligt worden, wie es nach der Rechtsprechung zur Verneinung eines Verschuldens erforderlich wäre (vgl» BGB-RGRK 11»Aufl. 2. Das Berufungsgericht sieht die Amtspflichtver-letzung der Richter der Strafkammer darin, daß sie unbefugt die rechtskräftige Kostenentscheidung des Schöffengerichts geändert und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt hätten» Sein Ausgangspunkt, daß die KostenentScheidung im Kostenfeetsetzungsverfahren nicht geändert werden dürfe, ist richtig und entspricht einhelliger Ansicht für den Strafprozeß wie für den Zivilprozeß» Der rechtskräftige Kostenausspruch des Gerichts ist grundsätzlich Voraussetzung für den Kostenfestsetzungsbeschluß (Löwe-Rosenberg St?0 20» Aufl« zu § 464 Anm» 6a; KMR StPO 4» Aufl» zu § 464 Anm» 4)» Die KostenfestSetzung kann nach Umfang und Verteilung nur entsprechend der Kostenentscheidung ergehen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Strafkammer vorgev/orfen werden könnte, daß sie die rechtskräftige Kostenentscheidung des Schöffengerichts geändert oder sich durch sie nicht gebunden gefühlt und sich darüber hinweggesetzt, sie - wie das Berufungsgericht meint - geradezu in das Gegenteil verkehrt hätten, dann wären allerdings bei der Entscheidung anerkannte Rechts** grundsätze außer Acht gelassen« So aber liegt es hier nicht'« Strafkammer hätten gleichwohl bei richtiger Rechtsanwendung nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, daß der Angeklagte nur zu den Kosten der Nebenklage der Ehefrau des Klägers verurteilt v/orden sei, hat nicht zwingende Gründe für sich. Es mag sein, daß das Schöffengericht in Übereinstimmung mit früheren Meinungen auch die Kosten der erfolglosen Nebenklage dem Angeklagten auferlegen wollte; offensichtlich - wie das Berufungsgericht meint - ist dies keineswegs» Denn die Begründung im Kostenpunkt des Urteils enthielt mehr als nur eine Wiederholung des Kostenausspruchs; sie lautete wörtlich: Wesentlich, aber vom Berufungsgericht nicht gewürdigt, ist für den Richter, der sich um Aufhellung von Sinn und Inhalt der Kostenentscheidung bemüht, einmal der Zusatz "als verurteilt", zu dem anderen die Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, aus denen das Schöffengericht seine Kosten ent Scheidung abgeleitet hat. Bei Berücksichtigung des Zusammenhanges mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen kann sie aber zwanglos auch in dem Sinne verstanden werden, daß der Angeklagte die Kosten zu tragen habe, soweit sie ihm als Verurteilten gesetzlich zur Last fielen. Denn der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz der Strafprozeßordnung (§ 465 Abs. 1 StPO) geht dahin, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens - auch einer Nebenklage -"insoweit” zu tragen hat, als sie durch das verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt wird. Läßt sich ein Verschulden der Richter der 2® Strafkammer hiernach nicht feststellen, so muß die Revision Erfolg haben, ohne daß es einer Erörterung der weiter von der Revision aufgeworfenen Frage bedarf, ob der Kläger die Erhaltung eines ihm rechtlich nicht zukommen-den Vorteils erstrebt® Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen o
2185 077 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 839 G Eine gerichtliche Entscheidung im Kostenfestsetsungsver-fahren ist nicht ein Urteil in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs* 2 BGB» BGH» Urt. v. 18. September lg6l _ m ZR 1Q7/6o , OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth Ill ZR t07/60 Verkündet am I#, September 1961 Schcibl, Justizobersekretär ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o Ikes In dem Hechtsstreit des Freistaats Bayern, vertreten durch die Finanzmittel-steile Beklagten, Berufungsbeklagten unct Revisionsklägers0 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Beton^^iarbeiter Willi Hl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br« Geiger sov/ie der Bundesrichter Br» Arndt, Br» Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o' Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4o März I960 aufgehoben« Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4« Zivilkammer’.des Bandgerichts Nürnberg-Fürth vom . Io Oktober 1959 wird zurückgewiesen» Bie Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger, die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Gegen einen Kraftfahrer, der die Ehefrau des Klägers in seinem Wagen mitgenommen und unterwegs belästigt hatte, v/urde dio öffentliche Klage vor dem Schöffengericht in Nürnberg wegen versuchter Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung erhoben «> Der Kläger und seine Ehefrau stellten Strafanträge v/egen Beleidigung und schlossen sich dem Ver- % fahren als Nebenkläger an* Sie wurden als Nebenkläger zugelassen und erschienen in der Hauptverhandlung mit einem Rechtsanwalt» Der angeklagte Kraftfahrer wurde vom Schöffengericht wegen eines fortgesetzten Vergehens der tätlichen Beleidigung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und "zu den Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklage" verurteilt» In den Gründen des rechtskräftig gewordenen Urteils ist ausgeführt, daß der Kraftfahrer sich einer fortgesetzten Beleidigung der Ehefrau des Klägers schuldig gemacht habe, eine Beleidigung des Klägers dagegen nicht vorliege, weil die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß die von ihm Belästigte verheiratet sei, glaubhaft sei» Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsge-r richts Nürnberg setzte mit.Beschluß vom 17* Januar 1958 die dem Kläger und seiner Ehefrau als Nebenklägern-! im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen antragsgemäß auf 499,61 DM fest» Gegen diesen Beschluß legte der verurteilte Kraftfahrer Erinnerung ein mit der Begründung, daß er nicht wegen einer Beleidigung des Klägers verurteilt worden sei und deshalb auch 3 nicht dessen Nebenklagekosten zu tragen habe« Der Amtsrichter wies die Erinnerung mit Beschluß vom 17. Februar 1958 zurück, weil der verurteilte Kraftfahrer nach dem rechtskräftigen Urteil die "Kosten der Ncbenklhge", also auch die dom Kläger erwachsenen Kosten zu tragen habe«. Auf die sofortige Beschwerde des verurteilten Kraftfahrers hob die 2• Strafkammer des Land- i gerichts Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 25* März 1958 den Beschluß des Amtsrichters sowie den Kostenfest- r i Setzungsbeschluß auf und setzte die zu erstattenden | Kosten anderweit auf 348,80 DM fest. ' \ i Der Kläger ist der Meinung, die Dichter der 2. straf kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hätten hierbei ihre richterlichen pflichten schuldhaft verletzt, und fordert von dem beklagten Freistaat Schadensersatz in Höhe des Betrages, der durch den Beschluß der 2. Strafkammer von der Kostenrechnung abgesetzt worden ist, nebst Kosten. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagton zu verurteilen, ihm 158,35 DM nebst 4# Zinsen seit dem 6. Juli 1939 zu zahlen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat eine Amtspflichtverletzung der Richter der 2. Strafkammer in Abrede gestellt und sich weiter darauf berufen, daß ihr Beschluß vom 25. März 1958 ein "Urteil in einer Rechtssache11 gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erste Urteil geändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt an den Kläger 158,35 UM nebst 4# Zinsen seit dem 6. Juli 1959 zu zahlen. \ Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder^-herstollung des ersten klageabweisenden Urteils« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beschluß der 2* Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25« März 1958 sei kein "Urteil in einer Rechtssache" (§ 839 Abs* 2 BGB), hält den Angriffen der Revision stand* Das Berufungsgericht ist unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht davon ausgegangen, daß ein Urteil in einer Rechtssache auch dann gegeben sein kann, wenn das gerichtliche Erkenntnis nicht als ein Urteil im prozoßrechtlichen Sinne bezeichnet wird* Immer aber ist daran festzuhalten, daß es sich um eine richterliche Entscheidung handeln muß, die ihrem Wesen nach ein Urteil ist (urteilsvertretendes Erkenntnis) und die ein durch Klage oder Anklage begründetes Prozeßverhältnis unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen für die Instanz beendet (BGHZ 10, 55, 60; 13, H2, 144; LM zu BGB § 839 G Nr* 6). Der erkennende Senat hat dies für die in Beschlußform ergehende Kostenentscheidung des Prozeßgerichts nach Erledigung der Hauptsache (§ 91 a ZPO) bejaht; für Entscheidungen im Vollstreckungs-, insbesondere Konkursverfahren (BGH NJW ?959, 1085), im Vertragshilfeverfahren (I3£ zu BGB § 839 G Nr« 6) oder im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH NJW 1956, 1716) ist es jedoch vernoint worden, v/oil solche Entscheidungen keine urtoilsvertretenden Erkenntnisse sind» Nicht anders liegt es hei gerichtlichen Entscheidungen im Kostenfestsetzungs-verfahren» Es ist zwar richtig* daß der Streit über die Kosten erst beendet ist, wenn gerichtlich festgestellt ist* welcher Kostenbetrag zu erstatten ist» Die Revision läßt . jedoch außer Betracht, daß die Entscheidung über die sachliche Kostentragungspflicht bereits im Urteil getroffen wird und es sich im Kostenfestsetzungsverfahren nur darum handelt* die zu erstattenden Kosten ihrem Betrage nach festzustellen (RGZ 13, 360; Willenbücher, Kosten» festsetzungsverfahren, 13» Aufl. S» 71), d»h», es wird errechnet, wie hoch die Kosten und Auslagen sich stellen, die von dem durch das Urteil als kostentragungspflichtig Festgestellten zu zahlen sind (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II zu § 464 Anm» 12)» Allerdings findet dabei gewissermaßen eine Ergänzung und Vervollständigung des vorangegangenen Urteilsverfahrens statt (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 8» Aufl» § 80 S* 371), indem der durch das Urteil dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch seinem Betrage nach festgestellt wird (vgl» BGH Urteil vom 6» November 1958 - III ZR 147/57)» Es wäre jedoch verfehlt, das Verhältnis der Kostenentscheidung zu dem Festsetzungsbeschluß wie das Verhältnis eines Grundurteils (§ 304 ZPO) zu dem Schlußurteil zu sehen» Biese in ihren Voraussetzungen und in ihren Wirkungen völlig verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen sind kaum vergleichbar» Sie unterscheiden sich - was die hier zu entscheidende Frage anlangt - darin, daß die gerichtlichen Erkenntnisse im Grund- und Betragsverfahren unter urteilsmäßigen Voraussetzungen, do ho regelmäßig auf Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) durch Verkündung (§ 310 ZPO) er- 6 .// gehen und eine Entscheidung über die Rechtslage unter Anwendung materieller Rechtsnormen (BGHZ 10, 55, 60; IM zu BGB § 939 G Nr, 6) enthalten, was alles für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsvorfahren nicht zutrifft, Baß auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Beteiligten zu hören sind, genügt - wie schon das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat - den Erfordernissen nicht; denn vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art, 103 GG), ohne daß deswegen alle gerichtlichen Entscheidungen zu einem "Urteil in einer Rechtssache" würden. Aus dem gleichen Grunde geht auch der Hinv/eis der Revision, die richterlichen Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren bedürften ebenso wie Urteile des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit, fehl; denn alle richterlichen Entscheidungen werden von unabhängigen, nur dem Gesotz unterworfenen Richtern getroffen (Art, 93, 97 GG), Ob - v/ic die Revision meint - die Unabhängigkeit des in erster Linie zur Kostenfestsetzung berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 464 StPO; § 103 ZPO) in gleicher Weise des Schutzes bedürfe, kann unerörtert bleiben, Wenn - wie die Revision weiter anführt - das Reichsgericht (RGZ 90, 228) einen Beschluß nach § 319 ZPO, durch welchen eine Urteilsformol berichtigt wurde, als Urteil in einer Rechtssache gewertet hat, so beruhte dies auf der Erwägung, daß der Berichtigungsbeschluß gerade die besondere Natur einer Tätigkeit "bei dem Urteile" habe, indem er die Feststellung des vom Richter ursprünglich beabsichtigten, nur aus Versehen in anderer Passung verkündeten Erkenntnisses enthalte und damit erst den wahren Inhalt des Urteils ergebe (aaO S, 231)« Diese Erwägungen lassen sich auf die Kostenfestsetzung, die in einem besonderen, dem Erkenntnisverfahren folgenden Verfahren stattfindet, nicht 7 übertragen» Die Ansicht dor Revisions dor Kostenfestsetzungsbeschluß ergänze und vervollständige das Urteil in gleicher Weise wie der Berichtigungsbeschluß, ist unrichtig» Schließlich läßt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 10, 55 nichts für die Ansicht der Revision herleiten» Wenn es dort heißt, daß Verfahrens-fchlor, die sich nur im Zusammenhang mit dem gefällten Urteil nachteilig für den Betroffenen auszuwirken vermögen - v/ie die Versagung rechtlichen Gehörs oder mangelhafte Sachaufklärung als Amtspflichtverletzung bei dem Urteil anzusehen seien, so ist dabei berücksichtigt, daß der einzelne Verfahrensfehler nicht als solcher, sondern erst im Zusammenhang mit der vom Richter zu treffenden Entscheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien führen kann (aaO S» 62)» Ganz anders liegt es hinsichtlich eines Fehlers im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht zu dem Erkenntnis verfahren gehört, sondern ein selbständiges Nachverfahren bildet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl. zu § 105 Anm» IX)» Ein Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren v/irkt sich nicht kraft seines Zusammenhanges mit dem Urteil aus; der Kostenfestsetzungsbeschluß ist vielmehr selbst ein Vollstreckungstitol (§ 794 Abs» 1 Nr» 2 ZPO)» IIo Jedoch hat die Revision Erfolg, v/eil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Richter der 2» Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth auszuschließen ist» % 8 — 1. Allerdings entfällt ein Verschulden nicht - wie die Revision meint - schon deshalb, weil die Entscheidung der Strafkammer auf Grund mündlicher Verhandlung von einem Kollegialgericht, nämlich durch das erstinstanzliche Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in diesem Rechtsstreit, bestätigt worden sei* Denn die Zivilkammer des Landgerichts hat die Entscheidung der Strafkammer nicht als objektiv gerechtfertigt gebilligt, sie hat vielmehr die Präge, ob die Entscheidung richtig und rechtmäßig war, ausdrücklich offengelassen und sich darauf beschränkt, eine Fahrlässigkeit zu verneinen, weil die Richter der Strafkammer nur ihre Amtspflicht erfüllt hätten, indem sie sich bemühten, eine angenommene Unklarheit im Schöffongorichtsurteil nach eingehender Würdigung des Rechtsproblems zu klären» Damit ist die Entscheidung der Strafkammer nicht als objektiv gerechtfertigt gebilligt worden, wie es nach der Rechtsprechung zur Verneinung eines Verschuldens erforderlich wäre (vgl» BGB-RGRK 11»Aufl. zu § 839 Anm. 48)» 2. Das Berufungsgericht sieht die Amtspflichtver-letzung der Richter der Strafkammer darin, daß sie unbefugt die rechtskräftige Kostenentscheidung des Schöffengerichts geändert und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt hätten» Sein Ausgangspunkt, daß die KostenentScheidung im Kostenfeetsetzungsverfahren nicht geändert werden dürfe, ist richtig und entspricht einhelliger Ansicht für den Strafprozeß wie für den Zivilprozeß» Der rechtskräftige Kostenausspruch des Gerichts ist grundsätzlich Voraussetzung für den Kostenfestsetzungsbeschluß (Löwe-Rosenberg St?0 20» Aufl« zu § 464 Anm» 6a; KMR StPO 4» Aufl» zu § 464 Anm» 4)» Die KostenfestSetzung kann nach Umfang und Verteilung nur entsprechend der Kostenentscheidung ergehen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl» zu § 103 I 9 Anm« III 3)o Im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher kein Raum für eine Nachprüfung, ob die Kostenentscheidung materiell richtig ist (RG JW 1905, 149 Nr« 33)5 sie ist vielmehr so, v/ie sie ergangen ist, maßgebend und kann, v/enn unklar, zwar ausgelegt, aber grundsätzlich nichtgge-ändert werden (KG JW 1936, 200 Nr. 23; Wieczorek ZPO zu §103 Anm« B II c 1). Insbesondere darf der Urkundsbeamte, wenn das Gericht die Erstattungspflicht für die Auslagen des Nebenklägers rechtskräftig festgestellt hat, dies nicht nachträglich ändern, indem er die Zulässigkeit des Anschlusses anders beurteilt, als das Gericht dies getan hat (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar II zu § 465 Anm« 10)* Wenn also den Richtern der 2. Strafkammer vorgev/orfen werden könnte, daß sie die rechtskräftige Kostenentscheidung des Schöffengerichts geändert oder sich durch sie nicht gebunden gefühlt und sich darüber hinweggesetzt, sie - wie das Berufungsgericht meint - geradezu in das Gegenteil verkehrt hätten, dann wären allerdings bei der Entscheidung anerkannte Rechts** grundsätze außer Acht gelassen« So aber liegt es hier nicht'« Es begegnet zunächst Zweifeln, wenn das Berufungsgericht meint, die Kostenentscheidung des Schöffengerichts sei eindeutig und nur dahin zu verstehen gewesen, daß der Angeklagte die gesamten Kosten der Nebenkläger9 also sov/ohl die des Klägers als auch seiner Ehefrau, habe tragen sollen« Denn das Schöffengericht spricht von der "Nebenklage11 in der Einzahl, obwohl zwei Nebenkläger (eben der Kläger und seine Ehefrau) zugelassen worden waren und Strafanträge gestellt hatten« Bas Berufungsgericht nimmt selbst eine Auslegung der Kostenentscheidung vor, indem.es erörtert, wie die KoatenentScheidung hätte lauten müssen, v/enn der Angeklagte nur die Ausla- 10 gen eines Nebenklägers hätte erstatten sollen, und darin, daß keine ‘'Nebenklageperson ausgeschlossen“ war-, die Bestätigung dafür findet9 daß die Kosten beider Nebenkläger gemeint gewesen seien» An diese Auslegung ist das Revi-sionsgoricht nicht gebunden, weil es sich nicht um die Auslegung einer individuellen Willenserklärung sondern einer gerichtlichen Entscheidung handelt. Ob sie richtig ist, kann hier dahinstehen. Die Begründung des Beschlusses des Amtsrichters im Kostenfestsetzungsverfahren vom 17. Februar 1958 - in dem gesagt ist: ..."hat der Angeklagte die Kosten der Nebenklage, also auch die dem £he~ mann Hirmer erv/achsenen Kosten zu tragen“ - mag dafür sprechen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts dem Willen des Schöffengerichts entsprach; zwingend ist das jedoch nicht, denn der Amtsrichter ist nicht das Schöffengericht . Die Gründe des Beschlusses der 2. Strafkammer vom 25o März 1958 ergeben, daß die Richter der Strafkammer die Kostenentscheidung “angesichts der summarischen Bezeichnung und der dadurch verursachten Ungenauigkeit" für auslegungsbedürftig hielten. Darin liegt weder eine unrichtige Handhabung noch ein Verschulden. Zur Behebung ihrer Zweifel war der Weg des § 458 StPO (Auslegung eines Strafurteils durch Gerichtsentscheid) nicht gegeben, weil es sich nicht um eine bei der Strafvollstreckung notwendig werdende gerichtliche Entscheidung (§ 462 StPO) handelte. Es ist daher - was auch das Berufungsgericht nicht verkennt - nicht zu beanstanden, wenn die Richter der Strafkammer Aufklärung in den Urteilsgründen suchten. Dort fanden sie zu dem Kostenpunkt dieselbe Wendung - v/ie im Urtoilstenor -, daß nämlich der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklage zu tragen habe, andererseits aber im materiellen Teil des Urteils die Feststellung, daß eine Beleidigung des Klägers nicht erwiesen sei» Der Schluß, daß seine Nebenklage keinen Erfolg gehabt habe, war zutreffend. Die gegenteilige Meinung der Bovisionsprv/iderung läßt in diesem Zusammenhänge außer Betracht, daß ein selbständiges Antragsrecht des Ehemannes bei Beleidigung seiner Ehefrau (früher § 195 StGB) und daher auch eine selbständige Privatklage - oder Nebenklagebefugnis-(§§ 374 Abs. 2, 395 StPO) nicht mehr besteht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Richter der 2. Strafkammer hätten gleichwohl bei richtiger Rechtsanwendung nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, daß der Angeklagte nur zu den Kosten der Nebenklage der Ehefrau des Klägers verurteilt v/orden sei, hat nicht zwingende Gründe für sich. Es mag sein, daß das Schöffengericht in Übereinstimmung mit früheren Meinungen auch die Kosten der erfolglosen Nebenklage dem Angeklagten auferlegen wollte; offensichtlich - wie das Berufungsgericht meint - ist dies keineswegs» Denn die Begründung im Kostenpunkt des Urteils enthielt mehr als nur eine Wiederholung des Kostenausspruchs; sie lautete wörtlich: "Der Angeklagte hat als verurteilt gemäß §§ 464, 465 397, 471 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenklage zu tragen11. Wesentlich, aber vom Berufungsgericht nicht gewürdigt, ist für den Richter, der sich um Aufhellung von Sinn und Inhalt der Kostenentscheidung bemüht, einmal der Zusatz "als verurteilt", zu dem anderen die Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, aus denen das Schöffengericht seine Kosten ent Scheidung abgeleitet hat. Die 12 A Wendung ’’als verurteilt” mag für sieh allein nicht eindeutig sein; sie kann soviel wie "weil verurteilt” besagen. Bei Berücksichtigung des Zusammenhanges mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen kann sie aber zwanglos auch in dem Sinne verstanden werden, daß der Angeklagte die Kosten zu tragen habe, soweit sie ihm als Verurteilten gesetzlich zur Last fielen. Denn der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz der Strafprozeßordnung (§ 465 Abs. 1 StPO) geht dahin, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens - auch einer Nebenklage -"insoweit” zu tragen hat, als sie durch das verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt wird. Ohne Verschulden konnten die Sichter der Strafkarnmer hiernach annehmen, daß das Schöffengericht die dem Gesetz entsprechende Kostenentscheidung habe treffen wollen, seinen Willen aber unvollkommen zu dem Ausdruck gebracht habe, und so erklärt es sich offenbar, daß sie bei der Erforschung des Willens des Schöffengerichts auf die materielle Rechtslage eingingen, also die richtige Entscheidung suchten. 7/enn sie dies taten, ersetzten sie nicht - was allerdings unzulässig gewesen wäre - die für unrichtig gehaltene Kostenentscheidung des Schöffengerichts durch die richtige, sondern sie gaben ihr den Sinn, den sie ihrer vertretbaren Ansicht nach von Anfang an gehabt hatte. Darin liegt kein Verschulden» Angesichts der damals lebhaften Erörterung über die Kostentragungspflicht bei erfolgloser Nebenklage konnten sie die richtige, ihrer Ansicht nach vom Schöffengericht gewollte Entscheidung auf der Linie des damals bereits ergangenen, ihnen aber offenbar noch nicht bekannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) finden. 13 III® Läßt sich ein Verschulden der Richter der 2® Strafkammer hiernach nicht feststellen, so muß die Revision Erfolg haben, ohne daß es einer Erörterung der weiter von der Revision aufgeworfenen Frage bedarf, ob der Kläger die Erhaltung eines ihm rechtlich nicht zukommen-den Vorteils erstrebt® Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen o Trotz des Erfolges der Revision treffen die Kosten des Revisionsrechtszuges gemäß § 97 Abs® 3 ZPO das be*“ klagte Land® Die Kosten der beiden Tatsacheninstanzen fallen gemäß § 91 ZPO dem Kläger zur Last® Br® Geiger Br. Arndt Br® Hußla Gähtgens Keßler i