I ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde B^0, vertreten durch ihren Gemein derat, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Facharzt Br. med. Fläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der m.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Der Kläger übersiedelte nach Bad wo er auch seine ärztliche Tätigkeit ausübte, Fovember oder Anfang Dezember 1944 erschien ein Polizeiwachtmeister der beklagten Stadt in seiner Wohnung in Bad G^H^- Da keine schriftliche Verfügung vorgelegt wurde, weigerte der Kläger die Herausgabe des Wagens. Dezember 1944 beantragte der Kläger beim Landrat von B^^-Iand die Ummeldung seines Wagens nach Bad Am 20. hatte dem Dolizeibeamten, als dieser um eine schriftliche Verfügung bat, erklärt, das 11 sei nicht erforderlich., Die Ihnen für die Benutzung des Kraft wagens zustehende Vergütung wird Ihnen von der Gauleitung der NSDAP nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes gezahlt. “ber den Verbleib des Wagens, der nach, der Behauptung der Beklagten an der Krönt verloren gegangen sein soll, ist dem Kläger nichts bekannt geworden. Er hat daher beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Wagens zu verurteilen, im ünverraögensfalle ihm einen gleichwertigen Wagen zu liefern, evtl, den Betrag zu zahlen, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Wagens erforderlich, ist. Der Kläger hat weiter beantragt, ihm '1620 DM wegen Nutzungsentzugs zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren durch, die Entziehung des Wagens entstandenen und noch ent- Die Beklagte hat beantragt, den Kläger mit der Klage'abzuweisen. Das Landgericht hat glen Herausgabeanspruch abgewiesen, im übrigen jedoch die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte hat nun vorgetragen, das Verhalten von RflH^-habe nicht zur Herausgabe des Wagens beigetragen. Das Gericht meint vielmehr, das Handeln des Oberbürgermeisters der Beklagten sei für die später erfolgte Wegnahme durch nicht gänzlich indifferent und könne daher nicht ausser Betracht bleiben. Dies zeige vor allem auch die Bekundung des ehemaligen Bürgermeisters A^M aus Bad GfliM-dem BsBHP einige läge nach den Vorfällen erklärt hatte, habe ihm die Be- delt habe, denn der Polizeibeamte der Beklagten sei "als ortskundiger Führer” mitgegeben worden» Die Beklagte habe also wiederholt, was sie einige Stunden vorher "bereits getan habe"» Unter diesen Umständen käme es nicht entscheidend darauf an, ob Lp|p die Verhandlungen geführt und den Kläger unter Bedrohung zur Hergabe des. Die Beklagte - so fährt das Landgericht fort - habe zudem zu Unrecht angenommen, es sei der Beweis erbracht, LpHI habe nicht "im Namen des Oberbürgermeisters", sondern "im Aufträge des Beichsverteidigungskommissars" gehandelt, und legt dies eingehend dar. Das Landgericht bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch den Oberbürgermeister der Beklagten. Den Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Wagens hält das Landgericht für gegeben, da ein Pall reiner Willkür Vorgelegen habe. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht unter Neufassung des Urteilstenors zurückgewiesen worden. Es bat den nunmehr allein erhobenen Zahlungsanspruch, des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt er-: klärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen durch die Entziehung des Wagens entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch das Berufungsgericht hat ausgeführt, der riageanspruch sei gemäss § 839 BGB mit Artikel 13'f WV und Artikel 34 GG gerechtfertigt. habe als Oberbürgermeister dazu beigetragen, dem Kläger den Wagen zu entziehen. bei, wie die Schreiben an den Kläger ergäben, von dem Gedanken leiten lassen, es handle sich um eine Inanspruchnahme nach dem BLG. Eine Delegation auf die Beklagte zu dem Zwecke der Inanspruchnahme sei nicht möglich. Das Verschulden der Beklagten bejaht das Berufungsgericht, da RflflHfc die Bestimmungen des RLG genauestens gekannt und gewusst habe, dass er auf Ersuchen des BaH^, selbst wenn dieser einen Auftrag des Gauleiters oder Reichsverteidigungskommissars erhalten hatte, nicht tätig werden durfte. Wenn die Beklagte sich auf einen "Befehl” der hinter Bs4MP stehenden allmächtigen Stellen berufe - bei dem es sich nur um eine Willkür und das Ansinnen einer Gesetzwidrigkeit gehandelt haben könne - so würde dieses Vorbringen nur dann zu einer Erörterung Anlass geben, wenn dem Befehl durch Zwang oder Drohung Nachdruck verliehen worden wäre. Es ist zwar richtig, dass die Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen müssen, welchen Sachverhalt das Berufungs gericht angenommen hat (RG JW 33, 2393). Nicht diese, sondern eine andere Stelle müsse für die Beschlagnahme des Wagens einstehen. Das Landgericht stellt aber fest, dass LJ^p nicht im Aufträge des Reichsverteidigungskommissars, sondern des Oberbürgermeisters gehandelt hat. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, RflHHft als Oberbürgermeister habe dazu beigetragen, dem Kläger den Wagen zu entziehen. Es ist vom Landgericht hierzu eingehend dargelegt, dass RfliHP gerade, als Beamter und Oberbürgermeister der Beklagten gehandelt hat. Zu dem Hinweis, R^BB habe sich dem Befehl "der allmächtigen Stellen nicht entziehen können", würdigt das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin, dass R(BI^^ "sehr bereitwillig war” und dass er "Ba^^ ohne Gefahr auf den Heg des Gesetzes hätte verweisen können". Die vom Berufungsgericht hiernach zu Recht angenommene schuldhafte Amtspflichtverletzung wird auch von der RevisL on nicht mit näherer Begründung angegriffen. Die Revision rügt auch zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem eingetrete-nen Schaden bestehe ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang. gewesen, das zu der Wegnahme des Wagens geführt hat. Es fehlt bereits an der Gewissheit, dass der Wagen dem Kläger auch ohne das Handeln Rickerts weggenofbmen worden wäre. der Kläger als Arzt tätig war und nichts vorgetragen ist, was eine Inanspruchnahme als gewiss erscheinen liesse.
00t III ZR 107/51 Verkündet am 29. Oktober 195*1 Vieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde B^0, vertreten durch ihren Gemein derat, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Facharzt Br. med. Josef Br( Y^Ästrasse S, in Bad G( Fläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der m. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und Ider Bundesrichter Br. Uelbriick, Br. 'Pagendarm, Br. -Fleinewefers und Br. Bock für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Föln vom »5. *rärz 1951 wird zurückgewiesen. Bie Fosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ”bte seine ärztliche Praxis bis 18. Oktober 1944 in aus. Infolge eines Flie- gerangriffs an diesem Tage wurden seine Wohn- und Praxisräume zerstört. Seinen BMW-Wagen rettete er aus der brennenden Garage. Der Kläger übersiedelte nach Bad wo er auch seine ärztliche Tätigkeit ausübte, Fovember oder Anfang Dezember 1944 erschien ein Polizeiwachtmeister der beklagten Stadt in seiner Wohnung in Bad G^H^- um im Aufträge des Oberbürgermeisters R0-von Bf^ den Wagen zu beschlagnahmen und mitzunehmen. Da keine schriftliche Verfügung vorgelegt wurde, weigerte der Kläger die Herausgabe des Wagens. TTm allen Schwierigkeiten vorzubeugen, führte der Kläger den. Wagen in vor. Da dieser für den gewünschten Zweck nicht geeignet war, wurde er dein Kläger belassen. Am 19. Dezember 1944 beantragte der Kläger beim Landrat von B^^-Iand die Ummeldung seines Wagens nach Bad Am 20. Dezember 1944 erhielt er folgendes Schreiben: An Herrn Dr. med. Br^^ Der Landrat als Kreispolizeibehörde, den 20. Dezember 1944 Auf den Antrag vom 19. Dezember 1944 ist Ihrem Kraftfahrzeug das polizeiliche Kenn- i' $S I* H £} B: Zeichen zugeteilt worden. Das "Fahrzeug ist in den Dienststunden von 8.30 Uhr bis 12 Uhr zur Abstempelung des Kennzeichens vorzuführen. hierbei wird Ihnen der Kraftfahrzeugschein ausgehän-digt werden. (Zimmer V) Bisheriges Kennzeichen i. A. gez. C( Am frühen Abend des 10. Januar 1945 erschien der Polizeibeamte im Aufträge des Oberbürgermeisters der Beklagten beim Kläger. hatte dem Dolizeibeamten, als dieser um eine schriftliche Verfügung bat, erklärt, das 11 sei nicht erforderlich., die Sache mit Br^fe sei klar”. Auch jetzt weigerte sich der Kläger, den Wagen herauszugeben, da keine schriftliche Anordnung vorgelegt wurde. Gegen 20.30 Uhr kehrte in Begleitung des SB-Kührers und. Leiters der Ge.stapo-Aussenstelle Ddp, zu- rück. Der Klager weigerte zunächst wiederum die Herausgabe seines Wagens. nahm aber, nach- dem er dem Kläger für den Hall weiterer Weigerung seine Verhaftung und Hinsperrung bei gefangenen .Russen angedroht hatte, den Wagen mit. Auf Ersuchen des Klägers schrieb folgendes auf ein Rezeptformular: Bpp, den TO* Januar 1945 ' Hiermit wird Herrn Dr. Br^P, z.Zt* wohnhaft in Bad CfBHH^^ Bescheinigt, dass ich heute im Aufträge des Adjutanten des Reichsverteidigungskommissars SS-Stubf. BaB^B für diesen den PKW BMW BBBP^B sichergestellt habe. gez. L^pp SS-Hauptstuf. Am folgenden Tage fertigte die Beklagte folgende Beorderung: Der Oberbürgermeister der Stadt BBP als Orts Polizeibehörde B^P, den IT. Januar 1945 Herrn Dr. med. Josef Br^p Bad GfMp, YBPstrasse B Auf Grund des § 16 des Reichsleistungsgeseizes wird ihr Personenwagen B B BP BP für den Einsatz für die Gauleitunjg der NSDAP beordert. Die Ihnen für die Benutzung des Kraft wagens zustehende Vergütung wird Ihnen von der Gauleitung der NSDAP nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes gezahlt. Das Fahrzeug nebst Zubehör ist der NSDAP auszuhändigen. Durch, mündliche Anordnung ist der Wagen bereits für die Gauleitung eingesetzt. i.A. gez. Unterschrift Polizeioberinspektor ■ Der Kläger wandte sieb noch in mehreren Eingaben an die Beklagte sowie den damaligen Reichsführer SS. Die beklagte Stadt antwortete ablehnend, die Dienststelle des Reichsini-nisters des Inneren sagte mit Schreiben vom 27. Januar 1945 eine tiberprüfung zu. “ber den Verbleib des Wagens, der nach, der Behauptung der Beklagten an der Krönt verloren gegangen sein soll, ist dem Kläger nichts bekannt geworden. Der Kläger ist der Auffassung, das Vorgehen der Beklagten stelle eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung dar. Er hat daher beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Wagens zu verurteilen, im ünverraögensfalle ihm einen gleichwertigen Wagen zu liefern, evtl, den Betrag zu zahlen, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Wagens erforderlich, ist. Der Kläger hat weiter beantragt, ihm '1620 DM wegen Nutzungsentzugs zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren durch, die Entziehung des Wagens entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen '?• •-V- Die Beklagte hat beantragt, den Kläger mit der Klage'abzuweisen. Das Landgericht hat glen Herausgabeanspruch abgewiesen, im übrigen jedoch die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es führt aus, der Anspruch finde in § 839 BGB seine Stütze. Das Landgericht prüft alsdann das Vorgehen der Beklagten. Es ist der Auffassung, bereits die Beorderung eines Polizeibeamten Ende. 1944 nach GflHiHfe sei nicht unbedenklich. Oberbürgermeister habe sodann am frühen Abend des *10. Januar 1945 erneut dem Polizeiwachtmeister den Auftrag gegeben, den Wagen in abzuholen und damit ein zweites Mal versucht, den Wagen ohne schriftliche Verfügung wegzunehmen. Als H|BIPum ei-ne schriftliche Bestätigung gebeten habe, habe wider besseres Wissen erklärt, dies sei nicht notwendig, die Sache mit Br^^ sei klar. Hach, der Rückkehr von H( habe erklärt, nun müsse er die Sache der Gestapo übertragen. Einen dritten Versiich habe R( über den damaligen Leiter der Staatspolizei in B|MI, Lflp, unternommen. Dieser habe es jedoch abgelehnt, dem Ersuchen Folge zu leisten. Die Beklagte hat nun vorgetragen, das Verhalten von RflH^-habe nicht zur Herausgabe des Wagens beigetragen. Die Wegnahme sei unabhängig von einem Handeln des auf 7 «• Grund eines vom Adjutanten des Reichsvertei-digungskomraissars BaMV an LMM gegebenen Befehls erfolgt• und damit die Beklag- te könnten hierfür nicht in Anspruch genommen werden, zu demal RMH9 nach der Behauptung der Beklagten betont habe, er sei zu einer Beschlagnahme im Landkreis BMI nicht zuständig» Das Landgericht ist im Gegensatz zu dem Vortrag der Beklagten der. Auffassung, dass mit dem Befehl von Banicht eine neue die bisherigen Massnahmen unterbrechende ICausalreihe beginne. Das Gericht meint vielmehr, das Handeln des Oberbürgermeisters der Beklagten sei für die später erfolgte Wegnahme durch nicht gänzlich indifferent und könne daher nicht ausser Betracht bleiben. Bs möge zwar richtig sein, dass späterhin BaflBP den Befehl zur Beschlagnahme an erteilt habe. Daraus könne aber nicht ein völliges Abrücken RMHM von dem Vorgehen gefolgert werden. Dies zeige vor allem auch die Bekundung des ehemaligen Bürgermeisters A^M aus Bad GfliM-dem BsBHP einige läge nach den Vorfällen erklärt hatte, habe ihm die Be- schaffung eines Wagens versprochen. Im übrigen komme es auch nicht darauf an, ob L^MP auf Anweisung von RflB oder Bä^H^ gehan- delt habe, denn der Polizeibeamte der Beklagten sei "als ortskundiger Führer” mitgegeben worden» Die Beklagte habe also wiederholt, was sie einige Stunden vorher "bereits getan habe"» Unter diesen Umständen käme es nicht entscheidend darauf an, ob Lp|p die Verhandlungen geführt und den Kläger unter Bedrohung zur Hergabe des. Wagens veranlasst habe. Auch eine Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe sei eine hinreichende Haftungsgrundlage. Die Beklagte - so fährt das Landgericht fort - habe zudem zu Unrecht angenommen, es sei der Beweis erbracht, LpHI habe nicht "im Namen des Oberbürgermeisters", sondern "im Aufträge des Beichsverteidigungskommissars" gehandelt, und legt dies eingehend dar. Das Landgericht hat sodann festgestellt, dass ein eigenverantwortliches Handeln der Beklagten stattgefunden hat, wobei Bal^^ Hilfe geleistet haben möge. Das Landgericht bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch den Oberbürgermeister der Beklagten. Eine überholende Kausalität wird vom Landgericht verneint, da Alef eine Wegnahme verhindert haben und zudem sich der Reichsverteidigungskommissar bei Inanspruchnahme korrekt verhalten haben würde, d.h. der Y/agen wäre sonst nicht eigenmächtig unter ‘‘bergehung der zuständigen Stel- le weggenommen worden. Den Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Wagens hält das Landgericht für gegeben, da ein Pall reiner Willkür Vorgelegen habe. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht unter Neufassung des Urteilstenors zurückgewiesen worden. Es bat den nunmehr allein erhobenen Zahlungsanspruch, des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt er-: klärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen durch die Entziehung des Wagens entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch das Berufungsgericht hat ausgeführt, der riageanspruch sei gemäss § 839 BGB mit Artikel 13'f WV und Artikel 34 GG gerechtfertigt. Zwar sei der Schaden durch die ?/egnahme am Abend des '.‘0. Januar 1943 und nicht erst durch die förmliche und . schriftliche Inanspruchnahme am folgenden Tage eingetreten. An dieser Wegnahme sei aber beteiligt. Es kom- me nicht darauf an, ob weitere Personen mitgewirkt hätten, ob HflU im Interesse der Beklagten handeln oder eine Auftragsangelegenheit erledigen wollte. habe als Oberbürgermeister dazu beigetragen, dem Kläger den Wagen zu entziehen. Er habe sich da- /> bei, wie die Schreiben an den Kläger ergäben, von dem Gedanken leiten lassen, es handle sich um eine Inanspruchnahme nach dem BLG. Eine solche sei aber nicht zulässig gewesen. Weder Reichsverteidigungskommissar noch Gauleiter seien Bedarfsstellen und daher zur Inanspruchnahme nicht berechtigt. Die Beklagte als untere Verwaltungsbehörde habe auch kein Beorderungsrecht gehabt. Eine Delegation auf die Beklagte zu dem Zwecke der Inanspruchnahme sei nicht möglich. Das Verschulden der Beklagten bejaht das Berufungsgericht, da RflflHfc die Bestimmungen des RLG genauestens gekannt und gewusst habe, dass er auf Ersuchen des BaH^, selbst wenn dieser einen Auftrag des Gauleiters oder Reichsverteidigungskommissars erhalten hatte, nicht tätig werden durfte. Wenn die Beklagte sich auf einen "Befehl” der hinter Bs4MP stehenden allmächtigen Stellen berufe - bei dem es sich nur um eine Willkür und das Ansinnen einer Gesetzwidrigkeit gehandelt haben könne - so würde dieses Vorbringen nur dann zu einer Erörterung Anlass geben, wenn dem Befehl durch Zwang oder Drohung Nachdruck verliehen worden wäre. Dies sei aber nicht einmal behauptet, worden. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass sehr bereit gewesen sei, dem Verlan- I I ; ■ gen entgegenznkomme.no Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz nur noch, den Zahlungsanspruch erhöhen habe, sei der Tenor entsprechend neu zu fassen gewesen. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie begehrt Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Revision musste der Erfolg versagt bleiben. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, welcher Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt worden sei, entbehrt jeder näheren Darlegung. Es ist zwar richtig, dass die Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen müssen, welchen Sachverhalt das Berufungs gericht angenommen hat (RG JW 33, 2393). Hier an fehlt es aber nicht. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise auf das Urteil des Ir. Landgerichts .Bezug;genoimen. Allerdings hat - 12 / das Berufungsgericht nicht wörtlich erklärt, auf das Urteil des Landgerichts werde Bezug genommen. Es hat lediglich gesagt: "Beide Parteien ......... haben das Ergebnis der Beweis- aufnahme in der ersten Instanz und den Inhalt des angefochtenen Urteils vorgetragen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht". Hier bestehen keine Bedenken, die Erklärung Uber den Vortrag der Parteien dahin zu verstehen, dass damit der Inhalt des landgerichtlichen Urteils zugleich Inhalt des Berufungsurteils sein soll. Dies ergibt auch der Nachsatz: "Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen". Dieses Urteil erster Instanz enthält aber einen ausführlichen Tatbestand. Die Revision rügt eine Verkennung der Sachlegitimation der Beklagten. Nicht diese, sondern eine andere Stelle müsse für die Beschlagnahme des Wagens einstehen. RHI9 habe nicht als Gemeindebeamter, sondern auf Anweisung des Reichsverteidigungskommissars gehandelt. Nach § 5 der Verordnung über die Reichs-verteidigungskpmmissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I 649) habe der Reichsverteidigungskommissar auch dem Oberbürgermeister in Weisungen erteilen können. Soweit R^P hier gehandelt habe, treffe die Verantwortung nicht die Gemeinde, sondern das Reich. My •KV y-- ?'• #- * Das Landgericht stellt aber fest, dass LJ^p nicht im Aufträge des Reichsverteidigungskommissars, sondern des Oberbürgermeisters gehandelt hat. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, RflHHft als Oberbürgermeister habe dazu beigetragen, dem Kläger den Wagen zu entziehen. Hat aber RflHB’ wie hiernach bindend feststeht, an der Entziehung mitgewirkt, so kommt es darauf an, in welcher ‘Eigenschaft diese Mitwirkung erfolgte. Es ist vom Landgericht hierzu eingehend dargelegt, dass RfliHP gerade, als Beamter und Oberbürgermeister der Beklagten gehandelt hat. TTur für Handlungen eines Beamten, die mit seinem Dienst in keinem inneren Zusammenhang stehen, wäre eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Hier handelte er aber gerade in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister. I f- k-- Hieraus folgt, dass die Beklagte für die se Handlungen des Oberbürgermeisters, soweit sie einen Ersatzanspruch rechtfertigen, einstehen muss. Voraussetzung einer Haftung aus § 839 BOB ist eine schuldhafte Verletzung der Amtspflichten. Das Verschulden des Riekert ergibt sich daraus-, dass er, dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das.RLG und sei-ne Bestimmungen bekannt waren, genau wusste, dass er sachlich nicht berechtigt war, den Wa- i * - H - gen des Klägers auch nur zur 'Benutzung in Anspruch zu nehmen. Es unterliegt Keinem Zweifel, dass die Beklagte keine Bedarfsstelle (RGBl 1944 I S 13) war. Ausserdem war die Beklagte nicht nur sachlich, sondern für die Inanspruchnahme in Bad G^B||^^auch örtlich nicht zuständig. Hinzu kommt das Handeln in der Absicht, seinem Freunde eine Freude zu machen. Der Oberbürgermeister hat damit seinem Handeln persönliche Momente zugrunde gelegt, die nicht sachlichen Zwecken entsprungen sind. Zu dem Hinweis, R^BB habe sich dem Befehl "der allmächtigen Stellen nicht entziehen können", würdigt das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin, dass R(BI^^ "sehr bereitwillig war” und dass er "Ba^^ ohne Gefahr auf den Heg des Gesetzes hätte verweisen können". Die vom Berufungsgericht hiernach zu Recht angenommene schuldhafte Amtspflichtverletzung wird auch von der RevisL on nicht mit näherer Begründung angegriffen. / \ i * i' \ t I i ? t; £.. Die Revision rügt auch zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem eingetrete-nen Schaden bestehe ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang. Hach den getroffenen Feststellungen ist es gerade das Handeln RBfe I 1 I l - gewesen, das zu der Wegnahme des Wagens geführt hat. Die Revision ist weiter der Auffassung, das. Berufungsgericht habe die Rechtsfrage der überholenden Kausalität nicht richtig entschieden. Hier wäre auch bei einer Weigerung des Oberbürgermeisters derselbe Schaden entstanden. BaBH) b&tte den Wagen auf jeden Ball weggenommen. Zudem müsse eine Wegnahme durch deutsche oder alliierte Truppen oder eine spätere Inanspruchnahme angenommen werden. Hs bedarf hier keiner Entscheidung, in welchen Bällen eine ’’überholende Kausalität” rechtlich erheblich ist. Es fehlt bereits an der Gewissheit, dass der Wagen dem Kläger auch ohne das Handeln Rickerts weggenofbmen worden wäre. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der dortige Reichsverteidigungskommissar bis Kriegsende den vorgeschriebenen Weg der Inanspruchnahme eingehalten hat; Ohne die Mitwirkung RSH^ hätte somit BaB^ kaum den Wagen erhalten, zu demal der Bürgermeister Alef von Godesberg gerade dem Kläger helfen wollte. Der Hinweis auf eine evtl. Wegnahme durch die deutschen oder alliierten Truppen ist nicht ausreichend. Es ist vielen Autobesitzern möglich gewesen, ihr Bahrzeug vor den Truppen zu si- ehern. Eine spätere Inanspruchnahme im englisch besetzten Gebiet ist nicht wahrscheinlich, da % der Kläger als Arzt tätig war und nichts vorgetragen ist, was eine Inanspruchnahme als gewiss erscheinen liesse. Die Revision musste daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäss § 97 ZPO.. Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Bock