BGH · III ZR 107/16 vom 29.09.2016
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September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterni Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Februar 2016 - 9 U 53/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Senats übersehen, nach der die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH (Erwerbstreuhand) zur Anwendung kommen können und in diesem Fall ein Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils aus § 681 Satz 2, § 667 BGB bestehen kann (Senat, Urteil vom 4. Februar 2016 (Seite 2, Abs.3 Satz 5) ergibt sich - unabhängig von der prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags - lediglich die von ihr geäußerte Vermutung einer Erwerbstreuhand, die zudem mit dem vorangegangenen Vortrag der Klägerin und dem Inhalt des von ihr vorgelegten Protokolls ihrer Gesellschafterversammlung vom 3.