* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 106/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 25. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. 1. a) Der von den Klägern behauptete Minderwert der ihnen neu zugeteilten Fläche berechtigt zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG) nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn und soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind. In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können (Senatsurteile BGHZ 66, 173, 176 und vom 22. Insoweit kommt aber - entsprechend den vom Senat für die Entschädigung für Verkehrslärmimmissionen entwickelten Grundsätzen - eine Entschädigung nur in Betracht, wenn die Zuführung der von hoher Hand erfolgenden Immissionen nicht untersagt werden kann, diese sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 64, 220, 222? Auch insoweit läßt die Revision Hinweise auf rechtserhebliches Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen vermissen. Das schließt eine anderweitige sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen und eine sachgerechte Verteilung unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen auf der den Klägern zur Verfügung stehenden Gesamtanbaufläche nicht aus. Die Revision kann daher auch nicht mit der Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht hätte sich zur Beurteilung der Intensität Die Entscheidung über die Verfassüngsbeschwerde, mit der die Kläger diese Frage zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt haben, ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflieh, so daß eine Aussetzung nicht in Betracht kam.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 88 FlurbG Art. 14 GG § 906 BGB § 88 FlurbG
FlurbGFlächeBerufungsgerichtKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

X-
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 106/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Georg
2.	Kreszenz R( beide BHBwe9 6, El
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
SHI^festraße 83, Mj
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bez^ksfinanzdirektion A^BHI^fcstraße ,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 25. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1990 - 1 U 6704/89 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 238.000 DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. a) Der von den Klägern behauptete Minderwert der ihnen neu zugeteilten Fläche berechtigt zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG) nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn und soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind. Dazu rechnen nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG. In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können (Senatsurteile BGHZ 66, 173, 176 und vom 22. September 1983 - Ill ZR 113/82 - RdL 1984, 101, 102).
b) Die Kläger hätten hiernach dartun müssen, daß die ihnen zugeteilten Flächen eine in dem geschilderten Sinne geringere Qualität aufweisen als die von ihnen aufgebrachten Flächen. Solches Vorbringen hat das Berufungsgericht vermißt. Daß es dabei rechtserheblichen Tatsachenstoff übergangen habe, macht die Revision nicht geltend. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag der Kläger war dem Berufungsgericht der nach § 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG gebotene Wertvergleich verwehrt. Die gesetzliche Ausgestaltung des Flurbereinigungsverfahrens hinderte die Kläger ersichtlich nicht, in den Tatsacheninstanzen die nach ihrer Auffassung für die
4
Entschädigungsfrage maßgebenden Qualitätsmerkmale der betroffenen Flächen näher zu bezeichnen.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich ein entschädigungspflichtiger Minderwert der neu zugeteilten Flächen aus deren Lage entlang der Autobahn und der damit verbundenen Abgasbelastung ergeben kann. Insoweit kommt aber - entsprechend den vom Senat für die Entschädigung für Verkehrslärmimmissionen entwickelten Grundsätzen - eine Entschädigung nur in Betracht, wenn die Zuführung der von hoher Hand erfolgenden Immissionen nicht untersagt werden kann, diese sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 64, 220, 222? 97, 114, 116 m.w.Nachw.; 97, 361, 362; Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 4). Auch insoweit läßt die Revision Hinweise auf rechtserhebliches Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen vermissen. Die enteignungsrechtliche Opfergrenze ist in diesem Zusammenhang nicht schon deswegen überschritten, weil - wie die Revision geltend macht - "biologisch-dynamisch" bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe ihre Früchte nicht mehr entlang stark befahrenen Straßen anbauen dürfen. Das schließt eine anderweitige sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen und eine sachgerechte Verteilung unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen auf der den Klägern zur Verfügung stehenden Gesamtanbaufläche nicht aus. Die Revision kann daher auch nicht mit der Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht hätte sich zur Beurteilung der Intensität
5
der Abgasbelastung sachverständigen Rates versichern müssen .
2.	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger erkennen. Die pauschale Rüge der Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien "nicht nachvollziehbar", ermöglicht im übrigen dem Revisionsgericht keine Überprüfung des Berufungsurteils in tatsächlicher Hinsicht. Dazu hätte es konkreter Verfahrensrügen bedurft.
3.	Bleibt danach die Revision schon aus den vorstehenden Gründen ohne Erfolg, so hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob das Entschädigungsverfahren nach § 88 Nr. 6 FlurbG rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Die Entscheidung über die Verfassüngsbeschwerde, mit der die Kläger diese Frage zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt haben, ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflieh, so daß eine Aussetzung nicht in Betracht kam.
Krohn
 Wurm
Engelhardt
 Deppert
Rinne