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BGH · III ZR 106/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsurteil wird von der Erwägung getragen, daß das beklagte Land der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) auf Schadensersatz haftet. Seine Aufrechnungserklärung ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme der Steuererhebung und gegenüber dem Steuerschuldner ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO (v. Die verletzte Amtspflicht oblag der Finanzbehörde auch gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" i.S. von § 839 BGB. Rechnet eine Verwaltungsbehörde gegen eine abgetretene Forderung gemäß § 406 BGB mit einer Forderung gegen den Zedenten auf, dann obliegt ihr die Amtspflicht, keine rechtlich unzulässige Aufrechnung zu erklären, auch gegenüber dem Zessionär. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten des Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGHZ 30, 19, 22), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 226 AO § 839 BGB
BGBLandhöchstrichterlicheVorschriftRechtsprechungKlägerinAmtspflichtverletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 106/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch die Oberfinanzdirektion K|
M^HHbstraße 10, K(
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Volksbank	eG,
Spar- und Kreditbank, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Franz K^0, Heribert BJUI,
•Straße 20 und HflBstraße 3,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
Syt
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 1989 - 12 U 109/88 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 149.187 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsurteil wird von der Erwägung getragen, daß das beklagte Land der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) auf Schadensersatz haftet.
1.	Das Finanzamt kann mit einem Steueranspruch gegen schuldrechtliche Ansprüche aller Art aufrechnen (BFH Urt. v. 4. Oktober 1983 - VII R 143/82 - BStBl II 1984, 178;
v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 226 AO Rn. 18). Seine Aufrechnungserklärung ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme der Steuererhebung und gegenüber dem Steuerschuldner ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO (v. Wallis aaO Rn. 26). Erklärt die Finanzbehörde eine unzulässige Aufrechnung, so begeht sie damit eine Amtspflichtverletzung.
2.	Die verletzte Amtspflicht oblag der Finanzbehörde auch gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" i.S. von § 839 BGB.
Rechnet eine Verwaltungsbehörde gegen eine abgetretene Forderung gemäß § 406 BGB mit einer Forderung gegen den Zedenten auf, dann obliegt ihr die Amtspflicht, keine rechtlich unzulässige Aufrechnung zu erklären, auch gegenüber dem Zessionär. Auf ihn wirkt die Amtspflichtverletzung sich
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nicht nur zufällig nachteilig aus; vielmehr besteht zwischen ihm und der verletzten Amtspflicht eine besondere Beziehung, wie die Rechtsprechung sie für die Einbeziehung in den subjektiven Schutzbereich der Amtspflichten fordert (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45; 92, 34; 106, 323, 331).
3.	Die Amtspflichtverletzung ist von den befaßten Bediensteten auch schuldhaft begangen worden.
Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten des Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechtsund Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (Senatsurteile vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 - VersR 1984, 849; vom 18. Dezember 1986 - III ZR 214/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 3).
Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung
 klargestellt ist (BGHZ 30, 19, 22), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint.
Hat sich zu einer Rechtsfrage jedoch in der Literatur eine zutreffende und offenkundig allein sinnvolle herrschende Meinung gebildet, dann handelt ein Beamter, der von dieser Auffassung abweicht, auch dann schuldhaft, wenn es noch keine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung gibt. So liegt der Fall hier.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm