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BGH · III ZR 106/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die öffentliche Hand erfüllt ihre Aufgabe, vor allem auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, nicht nur mit den Mitteln und in den Formen des öffentlichen Rechts, sie bedient sich vielmehr auch der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Für Streitigkeiten, die sich aus der zweiten (bürgerlich-rechtlichen) Stufe ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 102 Abs. 2 II. Das gilt auch, wenn es um die Wohnungsfürsorge der öffentlichen Hand (hier der Bundespost) für ihre Bediensteten geht (Senatsurteil vom 9. Anbahnung oder dem Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei, nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines Vertrages verneint. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Ohne Rechtsfehler hat schließlich das Berufungsgericht Ansprüche aus Amtshaftung und dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß verneint. Die Beklagte hat der Klägerin keine unrichtige oder unvollständige Auskunft erteilt; sie hat bei der Klägerin nicht einen Vertrauenstatbestand auf Abschluß eines Darlehensvertrages gesetzt, noch hat sie die Verhandlungen aus sachfremden Erwägungen scheitern lassen. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 40 VwGO
stufenAnspruchZPOöffentlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 106/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	eG
vertretenaurcnihre Vorstandsmitglieder Dr. Hermann G0BB und Manfred HPHHB/ Lp^^pstraße 19 a,
RI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundespost,
 vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 9. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Februar 1988 - 2 U 162/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.066,-- DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die öffentliche Hand erfüllt ihre Aufgabe, vor allem auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, nicht nur mit den Mitteln und in den Formen des öffentlichen Rechts, sie bedient sich vielmehr auch der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 = BGHZ 92, 94 m.w.Nachw.), vollzieht sich die Förderung des Wohnungsbaus durch die öffentliche Hand im allgemeinen in einem zweistufigen Verfahren: Durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid werden die öffentlichen Mittel bewilligt (erste Stufe). Durch einen privatrechtlich ausgestalteten Darlehensvertrag wird der Bewilligungsbescheid vollzogen (zweite Stufe). Streitigkeiten aus der ersten (öffentlich-rechtlichen) Stufe sind im Verwaltungsrechtsweg auszutragen (§ 102 Abs. 1 II. WoBauG). Für Streitigkeiten, die sich aus der zweiten (bürgerlich-rechtlichen) Stufe ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 102 Abs. 2 II. WoBauG). Das gilt auch, wenn es um die Wohnungsfürsorge der öffentlichen Hand (hier der Bundespost) für ihre Bediensteten geht (Senatsurteil vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 =
WM 1979, 866).
2.	Demnach kann der Ansicht des Berufungsgerichts, Gegenstand der Klage seien Ansprüche aus Verschulden bei der
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Anbahnung oder dem Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei, nicht zugestimmt werden. Das stellt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Auf im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende Ansprüche vermag die Klägerin ihr Begehren nicht zu stützen.
Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines Vertrages verneint. Im Blick auf die 35-jährige Zusammenarbeit der Parteien könne, so hat es ausgeführt, die "Bitte" der Beklagten, "zu planen, eine Kostenaufstellung und einen Finanzierungsplan zuzusenden", nur dahin verstanden werden, daß die für die Bewilligung des gewünschten Darlehens notwendigen Unterlagen von der Klägerin zusammengestellt werden sollten. Eine vertragliche Bindung habe die Beklagte nicht eingehen wollen. Dies sei auch für die Klägerin ersichtlich gewesen. In dem Schriftwechsel, den die Parteien anläßlich der früheren Vorhaben geführt hätten, habe die Beklagte stets deutlich gemacht, daß sie für Aufwendungen der Klägerin nicht habe haften wollen. Dies gelte auch für das jetzt in Rede stehende Vorhaben; für eine von der langjährigen Übung abweichende Regelung fehle es an einem Grund. Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Damit scheidet auch die Annahme einer vertraglichen Risikoübernahme durch die Beklagte aus. Für eine ergänzende
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Vertragsauslegung, wie sie die Revision in Betracht zieht, ist kein Raum.
Ohne Rechtsfehler hat schließlich das Berufungsgericht Ansprüche aus Amtshaftung und dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß verneint. Die Beklagte hat der Klägerin keine unrichtige oder unvollständige Auskunft erteilt; sie hat bei der Klägerin nicht einen Vertrauenstatbestand auf Abschluß eines Darlehensvertrages gesetzt, noch hat sie die Verhandlungen aus sachfremden Erwägungen scheitern lassen.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Krohn
 Rinne
Kroner
 Wurm
Halstenberg