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BGH · III ZR 106/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 26. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist nach Augenscheinseinnahme und Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle Schutzplanken anzubringen oder zusätzliche Warneinrichtungen oder Bei der Unfallstelle handele es sich weder um ein gefährliches Straßenstück noch seien die Voraussetzungen, unter denen Schutzplanken gemäß Nr. 3.1 und 3.2 des Merkblattes für Schutzplanken und Blendschutzzäune - Ausgabe 1974 - anzubringen seien, erfüllt. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht sind aufgrund des festgestellten Sachverhalts vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt worden. Von einer unzutreffenden Formulierung der Beweisfrage durch das Berufungsgericht kann nicht gesprochen werden. Auch stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob und in welchem Umfange es sich mit einer mündlichen Begutachtung begnügen wollte (BGHZ 6, 39819). Das Berufungsgericht hat außer dem von ihm herangezogenen Gutachter auch den vom Kläger gestellten Privatgutachter persönlich gehört. Aber selbst wenn hier - abweichend vom Berufungsgericht - eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen wäre, würde das dem Kläger nicht zu dem Erfolg verhelfen. Nachdem das Berufungsgericht - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - die Nichtanbringung von Schutz- oder Warneinrichtungen an der Unfallstelle mit eingehender - und verfahrenrechtlich fehlerfreier - Begründung als rechtmäßig angesehen hat, könnte den Bediensteten des beklagten Landes aus ihrem Verhalten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerkehrssicherungspflichtUnfallstelleStraßeBerufungsgerichtZPOKlägerSchutzplankenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 106/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz, diese vertreten durch ihren Präsidenten, “
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■■ -
Dr.
Will
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 26. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvlI 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1987 - 12 U 1211/85 - wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf die Beschaffenheit der Straße selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus der Benutzung der Straße drohen. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb auch gehalten, in geeigneter und zu demutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit der Straße bei ihrer Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag.
Aus diesem Grunde kann auch das Anbringen von Schutzplanken neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht gehören (Senatsurt. v. 17. April 1961 - III ZR 218/59 = LM BGB § 823 (Ea) Nr. 32 m.w.Nachw.). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird maßgeblich bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Ver-kehrsbedeutung (Senatsurt. v. 1. Oktober 1962 - Ill ZR 116/61 = VersR 1963, 38).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es ist nach Augenscheinseinnahme und Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle Schutzplanken anzubringen oder zusätzliche Warneinrichtungen oder
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Warnschilder zu errichten. Bei der Unfallstelle handele es sich weder um ein gefährliches Straßenstück noch seien die Voraussetzungen, unter denen Schutzplanken gemäß Nr. 3.1 und 3.2 des Merkblattes für Schutzplanken und Blendschutzzäune - Ausgabe 1974 - anzubringen seien, erfüllt. Das Gelände zu dem Trollbach hin falle nicht in unmittelbarer Nähe der Straße steil ab; eine erhöhte Warscheinlichkeit dafür, daß an der Unfallstelle Fahrzeuge von der Straße abkommen und das Abkommen von der Fahrbahn gefährlich wäre, sei nicht gegeben.
Diese Erwägungen lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht sind aufgrund des festgestellten Sachverhalts vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt worden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet. Von einer unzutreffenden Formulierung der Beweisfrage durch das Berufungsgericht kann nicht gesprochen werden. Weder die Auswahl noch die Sachkunde des vom Berufungsgericht herangezogenen Sachverständigen sind zu beanstanden. Auch stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob und in welchem Umfange es sich mit einer mündlichen Begutachtung begnügen wollte (BGHZ 6, 39819). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen unbeeidigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat außer dem von ihm herangezogenen Gutachter auch den vom Kläger gestellten Privatgutachter persönlich gehört. Zur Einholung eines weiteren Gutachtens ist es nicht verpflichtet gewesen (vgl.
 BGHZ 53, 245, 259 BGH BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 2).
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 565 a ZPO)
Aber selbst wenn hier - abweichend vom Berufungsgericht - eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen wäre, würde das dem Kläger nicht zu dem Erfolg verhelfen. Nachdem das Berufungsgericht - ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - die Nichtanbringung von Schutz- oder Warneinrichtungen an der Unfallstelle mit eingehender - und verfahrenrechtlich fehlerfreier - Begründung als rechtmäßig angesehen hat, könnte den Bediensteten des beklagten Landes aus ihrem Verhalten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden (vgl. BGHZ 73, 161,
 164; Senatsbeschl. v. 26. November 1987 - III ZR 260/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 7).
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erweist sich als unbegründet.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Werp
Wurm