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BGH · in zr 106/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 106/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ein Erwerbsschaden kann dem Kläger nur entstanden sein, wenn er noch erwerbsfähig war, als er aufgrund der angeblichen Fehlbegutachtung durch die Vertrauensärztin (12. Januar 1982) Anfang Februar 1982 die - ihn gesundheitlich beeinträchtigende - Arbeitstätigkeit wieder aufnahm und bis zu dem am 28. Daraufhin hat die Beklagte im Sozialgerichtsprozeß anerkannt, dem Kläger seit 1. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Kläger solche Umstände in den Tatsacheninstanzen vorgebracht hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZPORevisionerwähnenVorsitzendeVertrauensärztinUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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in zr 106/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Gerhard F FrfBBIstraße #,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	BHB	und
 gegen
1. die Landesversicherungsanstalt Rh<
tP/ dBIHHB p, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsfülgjgy^Iterrn Dr. Rolf
 Beklagte zu 1) und Revisionsbeklagte,
2.
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
[II
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JT
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 3. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 1986 - 8 U 144/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 86.586 DM.
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Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.
S. des § 554 b ZPO. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger macht ausschließlich Ansprüche auf Ersatz von ErwerbsSchäden geltend. Ein Erwerbsschaden kann dem Kläger nur entstanden sein, wenn er noch erwerbsfähig war, als er aufgrund der angeblichen Fehlbegutachtung durch die Vertrauensärztin (12. Januar 1982) Anfang Februar 1982 die - ihn gesundheitlich beeinträchtigende - Arbeitstätigkeit wieder aufnahm und bis zu dem am 28. Februar 1982 eingetretenen Schlaganfall fortsetzte.
Gegen die Annahme einer Erwerbsfähigkeit in dem fraglichen Zeitraum bestehen durchgreifende Bedenken. Der Kläger hat am 29. Januar 1982 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt und eine Bescheinigung seines Hausarztes vom 22. Januar 1982 beigefügt, wonach der Kläger wegen gesundheitlicher Schäden berufsunfähig war. Der Sachverständige Dr. Kimm* ist i-n dem Sozialgerichtsprozeß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger seit Stellung des Rentenantrags vom 29. Januar 1982 erwerbsunfähig war. Daraufhin hat die Beklagte im Sozialgerichtsprozeß anerkannt, dem Kläger seit 1. Januar 1982 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu schulden. Dieses Anerkenntnis hat der Kläger angenommen.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hätte der Kläger besondere Umstände dafür vortragen müssen, weshalb er nunmehr im Gegensatz zu seinem früheren Verhalten und in Ab-
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weichung von den erwähnten ärztlichen Stellungnahmen davon ausgeht, daß er in dem erwähnten Zeitraum erwerbsfähig war. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Kläger solche Umstände in den Tatsacheninstanzen vorgebracht hat.
War aber der Kläger in der fraglichen Zeit ohnehin erwerbsunfähig, so war eine (etwaige) Amtspflichtverletzung der Vertrauensärztin für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich.
Krohn	Boujong	Halstenberg
 Werp	Rinne