Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 28. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffen (§ 565 ZPO); insbesondere die gesetzliche Verteilung der Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Folgerung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen die Beklagte nicht zu, Rechtsfehler nicht erkennen. Für die Spielbank und ihre Besucher ist aber Grundlage des Spiels, daß die Gewinnaussichten nicht durch Manipulationen an den Spielgeräten verändert worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF TTT 7.R 106/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Werner Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Co. KG, vertreten durch die SHHHV HHH - B0Pflü GabH, diese vertre- ten durch den Geschäftsführer Reinhard -Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmfichtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 28. November 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 1985 - 11 U 307/83 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 425 000 DM Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffen (§ 565 ZPO); insbesondere die gesetzliche Verteilung der Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen läßt die Folgerung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen die Beklagte nicht zu, Rechtsfehler nicht erkennen. Mit dem vom 5. Strafsenat am 20. Juni 1961 (NJW 196l, 1934) entschiedenen Fall läßt der vorliegende sich nicht vergleichen. Ein Buchmacher, der nach Ende eines Rennens noch eine "Spätwette" abschließt, geht objektiv das Risiko ein, daß der Wettende den Ausgang des Rennens bereits kennt. Für die Spielbank und ihre Besucher ist aber Grundlage des Spiels, daß die Gewinnaussichten nicht durch Manipulationen an den Spielgeräten verändert worden sind. Wer ihm bekannte Manipulationen ausnützt, hat nach Treu und Glauben keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Halstenberg