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BGH · in zr 106/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 106/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. 1. Der Beteiligten zu 1) wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 13. Die Revision der Beteiligten zu 1) gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. September 1983 - zugestellt am 9. Dezember 1983 - hat das Kammergericht die Berufung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Dezember 1983 hat die Beteiligte zu 1) um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz gebeten. Juni 1984 hat die Beteiligte zu 1) auf eigene Kosten Revision eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 9. Wird die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Armut versagt, so kann einer Partei nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftigerweise mit der Verweigerung nicht rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGH NJW 1964, 868 und VersR 1971, 962). Soweit die Beteiligte zu 1) Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, ist auch auf die Vermögensverhältnisse des Abtretenden, des Ehemannes der Beteiligten zu 1), abzuheben. Ob der Beteiligten zu 1) als Pächterin der Grundstücke RMMMtetraße M, MP und flM eigene Ansprüche gegen die Beteiligte zu 2) wegen der (teilweisen) Nichtbebaubarkeit dieser Grundstücke zustehen, mag zweifelhaft sein. Dabei kann offenbleiben, welcher Anteil an diesem Betrag der Beteiligten zu 1) für die Aufgabe des Pachtrechts gebührt und von ihr für die Prozeßkosten verwendet werden kann. Wenn sie mit einem Mißerfolg ihres Gesuchs nicht gerechnet hat, so muß sie sich das als Verschulden vorwerfen lassen. Nach alledem kann der Beteiligten zu 1) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.

Zitierte Normen: § 522 ZPO § 95 BGB § 85 ZPO § 238 BBauG
GrundstückBeteiligtebeteiligtEhemannZPOProzeßkostenhilfeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 106/84 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend eine Entschädigung für die Nichtbebaubarkeit von Teilen der Grundstücke RiB^BBtraße flD. ^B und Bl in
 Beteiligte:
1
Anwaltsangestellte Erika^ D Istraße (B>
»
Pächterin, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
2. B________
vertreten durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen,
 Straße HB»	31,
Gemeinde,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
3. Senator für Bau- und Wohnungswesen,
 Höhere Verwaltungsbehörde,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. Juli 1984
beschlossen:
1.	Der Beteiligten zu 1) wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 13. September 1983 - U 1963/83 Baul -verweigert.
2.	Die Revision der Beteiligten zu 1) gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.	Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Gründe
 Durch Urteil vom 13. September 1983 - zugestellt am 9. Dezember 1983 - hat das Kammergericht die Berufung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1983 hat die Beteiligte zu 1) um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz gebeten. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 22. Mai 1984 - zugestellt am 12. Juni 1984 -
3
abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe nicht dargetan waren. Am 14. Juni 1984 hat die Beteiligte zu 1) auf eigene Kosten Revision eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 9. Januar 1984 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Revision (§ 522 ZPO) gebeten. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Wird die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Armut versagt, so kann einer Partei nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftigerweise mit der Verweigerung nicht rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (BGH NJW 1964, 868 und VersR 1971, 962).
Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Beteiligte zu 1) Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, ist auch auf die Vermögensverhältnisse des Abtretenden, des Ehemannes der Beteiligten zu 1), abzuheben. Dessen wirtschaftliches Interesse als Eigentümer an der Bebauung der Grundstücke ist nicht mit der Abtretung erloschen. Dagegen spricht schon, daß sich die Beteiligte zu 1) im Pachtvertrag vom 1. Dezember 1978 zu monatlichen Pachtzinszahlungen von 2.000 DM verpflichtete, obgleich die Mieteinnahmen aus den Grundstücken nach den Angaben des Ehemannes vom 1. Juli 1977 (Bl. 6 SenBauWohn II b B 2 -6157/367) lediglich 2.465 DM, abzüglich'986 DM geschätzter Unkosten betrugen. Zudem wäre der Ehemann als Grundstückseigentümer auch Eigentümer der von der Beteiligten zu 1) zu errichtenden Gebäude geworden (§ 95 BGB).
Über eigenes nennenswertes Vermögen hat die Beteiligte zu 1) offenbar nicht verfügt. Ob der Beteiligten zu 1) als Pächterin der Grundstücke RMMMtetraße M, MP und flM eigene Ansprüche gegen die Beteiligte zu 2) wegen der (teilweisen) Nichtbebaubarkeit dieser Grundstücke zustehen, mag zweifelhaft sein. Sie hat die Grundstücke erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans MI - fll gepachtet. Dieser Plan schloß eine Bebauung in dem beabsichtigten Umfang aus. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch in diesem Fall läßt das gewichtige wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an der Durchführung des Rechtsstreits ein Eigeninteresse der Beteiligten zu 1) völlig zurücktreten (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1982, 381 sowie BGHZ 47, 289, 292). Nach der Teileinigung vom 27. Dezember 1982 sind die Nutzungen an dem betroffenen Grundbesitz auf BMIM übergegangen und hat der Pachtvertrag insoweit sein Ende gefunden. Das spricht dafür, daß letztlich nur noch der Eigentümer ein Interesse an der Verfolgung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche hat. Dieser aber, der Ehemann der Beteiligten zu 1),. ist durchaus in der Lage, die Prozeßkosten zu bestreiten. Es steht ihm schon nach der genannten Teileinigung eine von BMB geschuldete Entschädigung von 1.740.836 DM zu. Dabei kann offenbleiben, welcher Anteil an diesem Betrag der Beteiligten zu 1) für die Aufgabe des Pachtrechts gebührt und von ihr für die Prozeßkosten verwendet werden kann.
Jedenfalls durfte bei dieser Sachlage die Beteiligte zu 1) vernünftigerweise nicht davon ausgehen, es werde ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt. Wenn sie mit einem Mißerfolg ihres Gesuchs nicht gerechnet hat, so muß sie sich das als Verschulden vorwerfen lassen. Dabei kommt es nicht auf ihre eigenen Er-
kenntnismöglichkeiten an; sie war durch einen Rechtsanwalt, ihren Ehemann, vertreten und muß sich dessen Versäumnisse zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Nach alledem kann der Beteiligten zu 1) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden. Ihre Revision ist wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 238 Abs. 4, 97 ZPO in Verb, mit § 161 BBauG.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg