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BGH · in zr 106/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 106/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des Eigentums der Beklagten berücksichtigt, daß der Vertrag zu dem 31. § 10 des Vertrages, dem der Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt hat), Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung des Ertragswertes der Tankstellengebäude nur eine Restnutzungsdauer bis zu dem 31. Dezember 1980 berücksichtigt und dazu ausgeführt, die Anlage der Autobahn hätte auch dann zu einer Schließung der Tankstelle geführt, wenn das in Rede stehende Gelände für den Autobahnbau nicht in Anspruch genommen, sondern die Trasse an der Grenze dieses Geländes entlang geführt worden wäre. Wie es auch auf die Frage, ob die Tankstelle durch den Bau der Autobahn oder der Osttangente beeinträchtigt worden ist (wäre), nicht ankommt. Für die der Beklagten zustehende Entschädigung ist deshalb zu fragen, welchen Verkehrswert die Gebäude im Juni 1973 hatten, wenn sie noch bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
31FrageBerufungsgerichtGeländeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 106/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Luise »Straße 0
9
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes KOBjj^KJf er WL
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1979 - 18 U 15/79 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 103.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Bewertung der der Beklagten gehörigen Tankstellengebäude erfordert nicht die Erörterung rechtsgrundsätzlicher Fragen. Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des Eigentums der Beklagten berücksichtigt, daß der Vertrag zu dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden konnte (BGHZ 50, 284; Kreft in Anm.zu LM Nr. 43 Art. 14 (A) GG). Die Kündigungsmöglichkeit
 
war zwar nur in dem Vertrag vorgesehen, den die ESSO-AG mit der Grundstückseigentümerin geschlossen hatte. Diese Regelung war aber auch für das zwischen der Grundstückseigentümerin und der Beklagten bestehende Nutzungsverhältnis maßgebend (s. § 10 des Vertrages, dem der Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt hat),
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht - gestützt auf die Grundsätze der in BGHZ 65, 253 veröffentlichten Senatsentscheidung - einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung der aus Anlaß der Auszahlung der Enteignungsentschädigung entrichteten Einkommensteuer verneint.
3* Auch aus anderen Gründen ist eine Annahme der Revision nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung des Ertragswertes der Tankstellengebäude nur eine Restnutzungsdauer bis zu dem 31. Dezember 1980 berücksichtigt und dazu ausgeführt, die Anlage der Autobahn hätte auch dann zu einer Schließung der Tankstelle geführt, wenn das in Rede stehende Gelände für den Autobahnbau nicht in Anspruch genommen, sondern die Trasse an der Grenze dieses Geländes entlang geführt worden wäre.
Ob die dagegen gerichteten Angriffe der Revision begründet sind, kann offenbleiben. Wie es auch auf die Frage, ob die Tankstelle durch den Bau der Autobahn oder der Osttangente beeinträchtigt worden ist (wäre), nicht ankommt. Die zeitliche Begrenzung der Rechtsposition der Beklagten auf den 31. Dezember 1980 erweist sich schon aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen als zutreffend. Für die der Beklagten zustehende Entschädigung ist
 deshalb zu fragen, welchen Verkehrswert die Gebäude im Juni 1973 hatten, wenn sie noch bis zu dem 31. Dezember 1980 genutzt werden konnten und dann auf Verlangen des Eigentümers kostenlos entfernt werden mußten.
Dem entspricht letztlich der auf der Grundlage der Ertragswertmethode vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrswert. Durch die Anwendung dieser Methode ist die Beklagte nicht benachteiligt worden.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen durchgreifenden Bedenken nicht unterliegt, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Boujong