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BGH · III ZR 106/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/67

- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der HI«, Zivilsenst des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1967 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br« Kreft, Br* Arndt, Gähtgens, Keßler und Br» Heinhardt für Recht erkannt: Der Kläger 1st der Sohn des Geschäftsführers der beklagten Gesellschaft« Er und sein Vater sind auch Gesellschafter der beklagten Gesellschaft, wobei der Kläger 40 # und sein Vater 60 $ der Geschäftsanteile besitzt« Hach dem Tode der Mutter des Klägers kam es zu erheblichen Differenzen zwischen dem Kläger und seinem Vater, die zu mehreren Rechtsstreitigkeiten führten« Im dem mit seinem Vater geführten Rechtsstreit beim Landgericht Siegen (2 B 3/61) wurde der Kläger durch Urteil dieses Gerichts vom 14« Juli 1961 verurteilt, seinen Geschäftsanteil bei der beklagten Gesellschaft an seinen Vater abzutreten« Das Urteil ist Jedoch noch nicht rechtskräftig* Sie hat hierzu vorgetragen, der Kläger handele treuwidrig, wenn er sein Guthaben aus einer bestehenden Gesellschaft abziehe, zu demal auch noch nicht rechtskräftig entschieden sei, daß der Kläger seinen Geschäftsanteil auf ihren Geschäftsführer zurückübertragen müsse. Im übrigen hat die beklagte Gesellschaft gegenüber der Klageforderung mit eigenen und ihr von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Forderungen gegen den Kläger die Aufrechnung erklärt und dazu folgendes vorgetragen: Er könne den ihm zustehenden Darlehensbetrag schon deshalb beanspruchen,weil er nicht mehr bei der beklagten Gesellschaft tätig sei* Durch die Kündigung des Darlehens habe er nicht gegen eine gesellschaftsrecht- so daß sie hier nicht berücksichtigt werden könnten» Bei der von ihm bewohnten Wohnung habe es sich um eine Werksv/ohnung gehandelt» Die Kündigung vom 1» April 1959 durch den Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als Privatmann sei unberechtigt =; und auf Grund der getroffenen Vereinbarungen nicht möglich gewesen» Er wäre aber trotzdem ausgezogen? Bas Berufungsgericht, so meint die Revision, .werde dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht, wonach der unternehmerisch-tätige Vater des Klägers als Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft seinem Sohn schon zu Lebzeiten erhebliche VermögensZuwendungen gemacht habe, um ihm nach seinem Tode einen leichteren Start zu verschaffen. Hieraus aber folge, da# die Gelder nicht beliebig abziehbar seien, sondern daß im besonderen mit Rücksicht auf seinen Vater der Kläger die beklagte Gesellschaft nicht schon durch die jetzige Rückforderung des Darlehens liquiditätsmäßig schädigen dürfe* Mit seiner Annahme erfasse das Berufungsgericht den Sinn und Zweck der Barlehensbildüngen nur rein formal juristisch, werde aber nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß es sich bei den Gutschriften, die zu den Darlehensbildungen führten, nicht um Vermögenszuwendungen in der von der Revision angeführten Art gehandelt hat, sondern daß die Gutschriften dem Kläger seit 1950 jährlich für seine Tätigkeit für die beklagte Gesellschaft erteilt wurden, wobei sie vereinbarungsgemäß in Darlehen umgewande.lt und einem besonderen Darlehenskonto gutgebracht wurden. Abgesehen hiervon unterstellt aber auch das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß man seinerzeit stillschweigend davon aus-gogangen sei, die dem Kläger gutgeschriebenen Beträge sollten stehen bleiben und in der Gesellschaft arbeiten. Der Vater des Klägers habe bereits ein - allerdings noch nicht rechtskräftiges - Urteil auf Übertragung des Geschäftsanteils auf sich gegen den Kläger erstritten und unter dem 24. Ohne Vernachlässigung auch der wirtschaftlichen Gegebenheiten kommt mithin das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, es seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger zur Unzeit gekündigt habe oder mit seinem Verlangen gegen Treu und Glauben verstoße.. Der beklagten.Gesellschaft stehe kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Stromkosten zu, weil zwischen ihr - vertreten durch ihren Geschäftsführer -und dem Kläger eine Vereinbarung getroffen sei, v/onaoh der Kläger keinen Strom habe zu bezahlen brauchen. Unstreitig habe die beklagte Gesellschaft den Kläger zu demindest in der Zeit von 1950 bis 9* Juli 1959 nicht wegen der Stromkosten in Anspruch genommen. Dieses Verhalten sei unter Berücksichtigung der engen familienrechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien zueinander nach freu und Glauben bei verständiger Würdigung so zu verstehen, daß eine stillschweigende Vereinbarung über die Dicht-Zahlung von Stromkosten getroffen worden sei. Abgesehen davon rechtfertige aber auch das Vorbringen der beklagten Gesellschaft nicht den Rücktritt von der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung. Dicht unberücksichtigt bleiben dürfe nämlich, daß der Kläger - wie unter den Parteien unstreitig sei - eine ganze Anzahl von RechtsStreitigkeiten mit seinem Vater gewonnen habe, und daß nicht ersichtlich sei, daß ihn das alleinige oder überwiegende Verschulden an dem Zerwürfnis mit seinem Vater treffe. Gegen das Bestehen eines derartigen Anspruches spreche nämlich, daß bis heute noch nicht der angebliche Anspruch der beklagten Gesellschaft gegen den Kläger buchungsmäßig in Erscheinung getreten sei, was von ihr eingeräumt werde. Selbst wenn man aber der Revision folgen wollte, daß es sich hier um ein Rechtsgeschäft im Innenverhältnis gehandelt habe, so ist es doch jedenfalls mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt, denn nach dem unstreitigen Sachverhalt besaßen der Kläger 40 $ und sein Vater 6o $ der Geschäftsanteile. Im übrigen ist von der beklagten Gesellschaft auch zu keiner Zeit vorgetragen worden, daß die Vertretung ihres Geschäftsführers Beschränkungen unterlegen habe. d) Da das Berufungsgericht den Zweifel, ob der Vater des Klägers mit der im Rechtsstreit 2 0 148/59 Landgericht Siegen abgegebenen Aufrechnüngserklärung auch eine "Rüektrittserklärung11 als Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft oder nur als Inhaber des Einseihandeisunternehmens RBB&bgegeben hat, im Endergebnis dahingestellt sein läßt, also diesen Zweifel nicht zu Ungunsten der beklagten Gesellschaft bei seiner Entscheidung wertet, gehen die insoweit erhobenen Rügen der Revision ins Leere. e) Nicht gerechtfertigt ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht verkenne bei seiner Annahme, ein Rücktritt von der Vereinbarung der unentgeltlichen Stromlieferung sei nicht begründet, daß es nicht darauf ankomme, wen das Verschulden an dem Zerwürfnis des Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn treffe; der Sachverhalt sei vielmehr unabhängig hiervon zu beurteilen. In diesem Rahmen liegt aber durchaus die Erwägung des Berufungsgerichtes: Das Vorbringen der beklagten Gesellschaft rechtfertige nicht den "Rücktritt11 von der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung. Die Tatsache, daß der Kläger mit seinem Vater im Streit lebe, sei nicht geeignet, einen "Rücktritt” als berechtigt anzusehen$ denn es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger - wie unter den Parteien unstreitig sei eine ganze Anzahl von RechtsStreitigkeiten mit seinem Vater gewonnen habe und daher nicht ersichtlich sei, daß ihn das alleinige oder überwiegende Verschulden an dom Zerwürfnis mit seinem Vater treffe. Hiermit ist aber nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht, als daß zwar die Fortsetzung der Vereinbarung der beklagten Gesellschaft nicht mehr zu demutbar gewesen sein mag, diese Unzu demutbarkeit aber vom Vater des Klägers - dessen Verhalten als Geschäftsführer die beklagte Gesellschaft sich' entgegenhalten lassen muß - in zu demindest gleicher Weise wie vom Kläger verschuldet ist, Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung vom Nichtbestehen der Stromkosten-forderung aus einer Reihe von Tatsachen gewonnen, vor allem aus dem Umstand, daß die beklagte Gesellschaft den Kläger zu demindest in der Zeit von 1950 bis zu dem 9. Die sonach fehlerfreie Annahme einer Vereinbarung, nach der die Stromkosten vom Kläger nicht zu erstatten v/aren, schließt es dann aber auch aus, daß die beklagte Gesellschaft ihre Deistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat und ihr hieraus ein Bereicherungsanspruch entstanden ist. 2.) Soweit die beklagte Gesellschaft mit in den Jahren i960 und 1961 für den Kläger verauslagten Vex*-sicherungsprämien i'n Höhe von 76,60 DM und einer für den Kläger im Jahre 1961 bezahlten Kohlenrechnung in Höhe von 103,20 DM die Aufrechnung erklärt hat, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es sich hier um einrede-behaftete Forderungen handele, bei denen gemäß § 39o Satz 1 BGB die Aufrechnung nicht durchgreife. Die begründete Einrede des Klägers sieht es darin, daß diesem gegenüber dem Erstattungsanspruch der beklagten Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des ihm unstreitig nicht gutgesehriebenen Gev/inns als Gesellschafter aus den Jahren I960 und 1961 gemäß § 273 BGB zustehe. Sie beschränkt ihn nicht nur auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis und läßt es nicht nur genügen, wenn Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden oder, falls sie sich aus verschiedenen Tatbeständen ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen, sondern sie nimmt einen rechtlichen Zusammenhang auch dann an, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen.letztlich entscheidend bleibt, ob die Verneinung eines rechtlichen Zusammenhanges zu Folgen führt, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar sind (BGH IM § 302 ZPO Hr. 1). Eine solche Einrede hat das Berufungsgericht mit Recht in dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers gesehen, daß Ansprüche der beklagten Gesellschaft gegen ihn aus den Jahren I960 und 1961 erst geltend gemacht werden könnten, wenn sich aus Rechnungsabschluß und Verteilung des Gewinns und Iferlusts ergeben sollte, daß der beklagten Gesellschaft überhaupt noch Ansprüche für diese Zeit zustehen. Ein Erfolg ist der Revision jedoch nicht zu versagen, soweit das Berufungsgericht auch die erklärte Aufrechnung der beklagten Gesellschaft mit den ihr vom Vater des Klägers abgetretenen Ansprüchen für unzulässig erachtet hat. Dezember 1961 bewohnte Wohnung in Höhe von 3 2oo DM, so erv/ägt das Berufungsgericht, scheitere die erklärte Aufrechnung der beklagten Gesellschaft daran, daß der Vater des Klägers den Einzug seines Sohnes in das von ihm ersteigerte Haus seiner Mutter einige Zeit verhindert habe, was unter den Parteien unstreitig sei. Dezember 1959 läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Kläger diese Räume überhaupt bezogen habe und ob die Vergütung bereits in der monatlichen NutzungsentSchädigung von 100 DM enthalten sei, und meint, in jedem Palle scheitere auch hier die Aufrechnung aus den gleichen Gründen, wie sie bei der erklärten Aufrechnung mit der Nutzungsentschädigung zuträfen. Bedenklich erscheint hier bereits die vom Berufungsgericht angenommene Konnexität im Sinne des § 273 BOB zwischen dem Kutzungsentschädigungs- und MietVergütungsanspruch des Vaters des Klägers einerseits und dem Schadensersatzanspruch des Klägers andererseitsw Aber selbst wenn man dem Berufungsgericht insoweit folgen wollte, so ist nicht zu über-sehen, daß es sich bei den Forderungen um beiderseits fällige Geldforderungen handelt und unter diesen Umständen in der Geltendmachung des Zurückbehaltungs-rechts in Wahrheit die Erklärung einer Aufrechnung liegt. Bann wirkt sich aber, wie der Revision zuzu-geben ist, die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger dahin aus, daß er mit ihr in Wahrheit eine Aufrechnung gegen die von der beklagten Gesellschaft erklärte Aufrechnung erklärt# Zwar spricht die beklagte Gesellschaft bei dem zweiten Anspruch von einer "Mietvergütungsforderung", trägt aber selbst vor, daß der Kläger die Wohnung KflHI9 zusätzlich ohne Erlaubnis bezogen habe, ein Mietvertrag also nicht abgeschlossen worden sei. Wenn nun der Kläger, von der beklagten Gesellschaft nicht bestritten, vorträgt, er wäre aus der Wohnung ausgezogen, wenn sein Vater ihm das Haus seiner Mutter in Neunkirchen, das er ersteigert habe, freigemacht hätte, was aber erst am 15. Seihst wenn man aber unterstellen wollte, der Kläger hätte bei einem Wohnen in seinem eigenen Hause an monatlichen Leistungen soviel weniger aufzubringeh gehabt, als von ihm monatliche Hutzungsentschädigung verlangt wird, dann kann dies auch nur immer für die Zeit gelten, in der er von seinem Vater am Einzug in sein Haus gehindert worden ist* Geltend gemacht wird eine HutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1* Mai 1959 bis 15. b) Soweit schließlich der abgetretene, Anspruch in Höhe von 792 DM hinsichtlich des Mietausfalls bei der Wohnung in Rede steht,, .unterstellt das Berufungsgericht, daß der Kläger die ihm zur Last gelegte Äußerung getan habe, die Wohnung werde nicht vermietet, könne nur über seine Leiche hinein. Denn, wenn G^H^P bereit v/ar, die Wohnung zu mieten, dem jedoch der Kläger mit der Äußerung entgegentrat, die Wohnung v/erde nicht vermietet, G®BH||komme nur über seine Leiche in die Wohnung hinein - was jedenfalls das Berufungsgericht unterstellt dann läßt das nur den Schluß zu, daß das Verhalten des Klägers für den Hiehtbezug der Wohnung durch G ursächlich gewesen Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterstellung läßt sich dieses Ergebnis auch nicht damit in Frage stellen, daß der Vater des Klägers in dem Arbeitsgerichtsprozeß möglicherweise einen anderen Sachverhalt vorgetragen haben mag. Läßt sich aber bei dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und dem seinem Vater entstandenen Mietausfall nicht verneinen, dann kommt dem unterstellten Sachverhalt entscheidende Bedeutung zu, da, falls er zuträfe, dem Vater des Klägers gegen den Kläger möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zugestanden und mit dem nach seiner Abtretung die beklagte Gesellschaft wirksam aufgerechnet hätte. Soweit das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob nicht auch in diesem Falle die Aufrechnung der beklagten Gesellschaft gemäß § 39o Satz 1 BGB ausgeschlossen werde, ergibt sich, - selbst wenn man davon ausginge, daß die beklagte Gesellschaft mit der ihr abgetretenen Forderung nicht die Aufrechnung erklärt, sondern die Forderung selbst eingeklagt hätte, also die Frage "Aufrechnung gegen Aufrechnung" nicht in Hede stände daß das Zurückbehaltungsrecht dort ausgeschlossen wäre, wo seine Ausübung einen der unzulässigen Aufrechnung gleichkoramenden Erfolg hatte. Der Kläger könnte hieraus jedoch keine Einwendung herleiten, da es sich bei seiner und seines Vaters abgetretener angeblicher Forderung um beiderseits fällige Geldforderungen handeln und unter diesen Umständen in der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts in Wahrheit die Erklärung einer Aufrechnung liegen würde, die aber, da^sich die abgetretene Forderung des Vaters möglicherweise als Schadensersatzforderung ais vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellt, nach § 393 BGB nicht zulässig wäre (RGZ 123, 6 ff). Aus den zu Ziffer II* 3«) s) und b) vorgenom-roenen Erörterungen ergibt sieh, daß sieh das Berufungsurteil insoweit mit den von ihm gegebenen Begründungen nicht halten läßt* Auch eine andere Sachentscheidung ist dem Revisionagericht insoweit nicht möglich, da es hierfür, wie im einzelnen erörtert, noch an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts fehlt* Dies führt dazu, daß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden muß, als es die Berufung der beklagten Gesellschaft über den vom Landgericht erkannten Betrag von 2 213 DM (8 123 BM ~ß 2oo 3ÄI.+ 1 92o m + 792 mj) nebst 4 % Zinsen seit dem 17* April 1938 hinaus zurückgewiesen und über die Kosten erkannt hat* In ‘ diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 37 GmbHG § 133 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO § 812 BGB § 302 ZPO § 721 BGB
VaterbeklagenAufrechnungBerufungsgerichtAnspruchGesellschaftWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2042 041	H
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 106/67	URTEIL
Verkündet am
21» Bezember 196? Sehorm,
 Justizange stellt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH, HL _______.
Krs. SIB» vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Fabrikanten Karl Rfli, StBHBBMKrs« Sl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Fabrikanten Franz R SflB? ?■■■■ Straße mm7
in RI
Krs,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der HI«, Zivilsenst des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1967 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br« Kreft, Br* Arndt, Gähtgens, Keßler und Br» Heinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/ Westfo vom 12«, Juli 1965 aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 2» Zivilkammer des Bandgeriehts Siegen vom 11, Januar 1963 zur Zahlung von mehr als 2 213 BM nebst 4 vom Hundert Zinsen zurückgewiesen und über die Kosten erkannt hat*
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurück*? gewiesen*
Bie Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger 1st der Sohn des Geschäftsführers der beklagten Gesellschaft« Er und sein Vater sind auch Gesellschafter der beklagten Gesellschaft, wobei der Kläger 40 # und sein Vater 60 $ der Geschäftsanteile besitzt« Hach dem Tode der Mutter des Klägers kam es zu erheblichen Differenzen zwischen dem Kläger und seinem Vater, die zu mehreren Rechtsstreitigkeiten führten« Im dem mit seinem Vater geführten Rechtsstreit beim Landgericht Siegen (2 B 3/61) wurde der Kläger durch Urteil dieses Gerichts vom 14« Juli 1961 verurteilt, seinen Geschäftsanteil bei der beklagten Gesellschaft an seinen Vater abzutreten« Das Urteil ist Jedoch noch nicht rechtskräftig*
Von 1949 oder 1950 bis zu dem 15» Dezember 1961 wohnte der Kläger in einem seinem Vater gehörigen auf dem Werkgelände der beklagten Gesellschaft liegenden Hause, ohne dafür Miete und Heinzungs- und Stromkosten zu bezahlen« Eur seine Tätigkeit bei der beklagten Gesellschaft wurden ihm seit 1950 Jährlich Gutschriften erteilt, die vereinbarungsgemäß in ein Darlehen umgewandelt und dem Kläger auf einem besonderen Darlehnskonto guigebracht wurden« Das Guthaben des Klägers auf diesem Konto war am 31« Dezember 1956 auf 8 123 DM angewachsen«
Mit Schreiben vom 17« Januar 1958 kündigte der Kläger dieses Darlehen« Er verlangt nunmehr Bezahlung dieses Betrages und hat beantragt, die beklagte Gesellschaft zu verurteilen, an ihn 8 125 DM nebst Sinsen zu zahlen«
 
Die beklagte Gesellschaft hat um Klageabweisung gebeten»
Sie hat hierzu vorgetragen, der Kläger handele treuwidrig, wenn er sein Guthaben aus einer bestehenden Gesellschaft abziehe, zu demal auch noch nicht rechtskräftig entschieden sei, daß der Kläger seinen Geschäftsanteil auf ihren Geschäftsführer zurückübertragen müsse.
Im übrigen hat die beklagte Gesellschaft gegenüber der Klageforderung mit eigenen und ihr von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Forderungen gegen den Kläger die Aufrechnung erklärt und dazu folgendes vorgetragen:
I,) Fine kürzlich erfolgte Nachprüfung habe ergeben, daß sie für die Zeit von 1954 bis 1961 insgesamt 4 838,59 DM Stromkosten für die Wohnung des Klägers gezählt habe, die dieser ihr erstatten müsse« Aus dem früheren Rechtsstreit 2 0 148/59 des Landgerichts Siegen wisse der Kläger, daß er mindestens seit dem 9» Juli 1959 keinen freien Strom haben sollte. Ob entsprechende Buchungen vorgenommen seien oder nicht, sei unerheblich, da es sich dabei um einen rein betriebsinternen Vorgang gehandelt habe,
2«) Für die Jahre I960 und 1961 habe sie die Versicherungsprämien für die Hausratsversicherung des Klägers im Gesamtbeträge von 76,60 DM gezählt, und im
 
Jahre 1961 habe sie Kohlenrechnungen des Klägers in Höhe von 103,20 DM bezahlt*
3o) Der Kläger müsse mindestens seit dem Io Mai 1959 eine Nutzungsentschädigung für die von ihm bis zu dem 15* Dezember 1961 bewohnte Wohnung im Hause ihres Geschäftsführers in Höhe von 3 200 DM zahlen* Ein Mietvertrag sei zwar nicht abgeschlossen worden* Die Wohnung sei dem Kläger aber zu dem 30* April 1959 gekündigt worden*
4 *) In dem vom Kläger bewohnten Haus hätten ursprünglich noch zwei andere Mieter gewohnt* Als der Mieter	der	monatlich	30	DM	Miete	an	ihren	Ge-
schäftsführer gezahlt habe, am 31* August 1956 ausgezogen sei, habe der Kläger ohne Erlaubnis diese Wohnung zusätzlich bezogen, ohne eine Vergütung zu zahlen*
5«) Als ihr Geschäftsführer die frei gewordene
 Wohnung ScflHHB an einen Techniker OflHHP habe
* ■ *
vermieten wollen, habe der Kläger dies verhindert* Dadurch habe ihr Geschäftsführer eine Miete von insgesamt 792 DM verloren*
Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen:
Er könne den ihm zustehenden Darlehensbetrag schon deshalb beanspruchen,weil er nicht mehr bei der beklagten Gesellschaft tätig sei* Durch die Kündigung des Darlehens habe er nicht gegen eine gesellschaftsrecht-
 
liehe Treuepflicht verstoßen» Die Wohnung habe er deshalb bezogen, weil anderenfalls ein Nachtwächter hätte eingestellt werden müssen» Es sei daher selbstverständlich gewesen? daß er nicht Miete? Strom-und Heizungskosten habe zu zahlen brauchen» Zehn Jahre lang seien derartige Ansprüche nicht geltend gemacht worden» Die beklagte Gesellschaft habe sie auch nicht buchmäßig erfaßt» Bereits in dem Rechtsstreit 2 0 148/59 des Band-gerichts Siegen habe der Geschäftsführer der Beklagten vergeblich die Aufrechnung erklärt» Im übrigen seien etwaige Ansprüche der beklagten Gesellschaft auch verjährt» Die Belastungen mit den Zahlungen für die Versicherungsprämien und für die Kohlenrechnung seien zwar berechtigt» Sie müßten aber mit seinem Gewinnanteil aus den Jahren I960 und 1961 verrechnet werden? so daß sie hier nicht berücksichtigt werden könnten» Bei der von ihm bewohnten Wohnung habe es sich um eine Werksv/ohnung gehandelt» Die Kündigung vom 1» April 1959 durch den Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als Privatmann sei unberechtigt =; und auf Grund der getroffenen Vereinbarungen nicht möglich gewesen» Er wäre aber trotzdem ausgezogen? wenn der Geschäftsführer der Beklag ton ihm das Haus seiner Mutter? das er ersteigert habe? in Neunkirchen freigemacht hätte» Das sei erst am 15» Dezember 1961 geschehen« Seine frühere Wohnung sei bislang auch nicht anderweitig zu vermieten gewesen, so daß kein Schaden entstanden sei» Die frühere Wohnung KflHBhabe er nicht bewohnt und auch nicht in Besitz genommen. Der Techniker	wäre	auch	nicht	in
 die Wohnung ScflHHB gezogen» In einem Rechtsstreit mit
GBHBihabe der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft im übrigen das Gegenteil seines jetzigen Vorbringens vorgetragen o Soweit seine, des Klägers, eingeklagte Darlehens-forderung durch Aufrechnung der beklagten Gesellschaft möglicherweise erloschen sei? verlange er hilfsweise seine Gewinnbeteiligung aus dem Jahre 1956*
Das Landgericht hat dem Klageantrag des Klägers statt-gegoben» Die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben0
Mit der Revision verfolgt die beklagte Gesellschaft ihren Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der nach Grund und Höhe unter den Parteien unstreitige Darle-hensrückgewähianspruch . des^c Klägers infolge der ausgesprochenen Kündigung fällig geworden sei und der Klägor daher, da auch die von der beklagten Gesellschaft erklärten Aufrechnungen mit Gegenforderungen nicht durchgriffen, die Rückzahlung des Darlehensbetrages von 8 125 DM verlangen könne»
 
I.
Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer zunächst erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 242 BGB die Fälligkeit des Anspruches bejaht. Bas Berufungsgericht, so meint die Revision, .werde dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht, wonach der unternehmerisch-tätige Vater des Klägers als Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft seinem Sohn schon zu Lebzeiten erhebliche VermögensZuwendungen gemacht habe, um ihm nach seinem Tode einen leichteren Start zu verschaffen. Hieraus aber folge, da# die Gelder nicht beliebig abziehbar seien, sondern daß im besonderen mit Rücksicht auf seinen Vater der Kläger die beklagte Gesellschaft nicht schon durch die jetzige Rückforderung des Darlehens liquiditätsmäßig schädigen dürfe* Mit seiner Annahme erfasse das Berufungsgericht den Sinn und Zweck der Barlehensbildüngen nur rein formal juristisch, werde aber nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht. Es verkenne, daß Geschäftsgrundlage der Darlehen jedenfalls gewesen sei, das Betriebskapital der beklagten Gesellschaft zu verstärken, so daß die Darlehen als .solche nur im Einvernehmen mit der beklagten Gesellschaft, also mit dem Vater des Klägers, als kündbar anzusehen seien.
Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß es sich bei den Gutschriften, die zu den Darlehensbildungen führten, nicht um Vermögenszuwendungen in der von der Revision angeführten Art gehandelt hat, sondern daß die Gutschriften dem Kläger seit 1950 jährlich für seine Tätigkeit für die beklagte Gesellschaft erteilt wurden, wobei sie vereinbarungsgemäß in Darlehen umgewande.lt und einem besonderen Darlehenskonto gutgebracht wurden.
 
Bas Berufungsgericht sieht daher ohne Rechtsirr-tum in dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch einen reinen Barlehensrückgewähranspruch im Sinne des § 6o? BGB. Bieser unstreitige Sachverhalt macht die Rüge der Revision gegenstandslos, das Berufungsgoricht habe verkannt, daß der Kläger die volle Beweislast für die von ihm behauptete Loslösung des Darlehens vom wirtschaftlichen Ge-halt der DarlehensZuwendung trage.
Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit trägt selbst die beklagte Gesellschaft nicht vor, daß diese etwa durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden sei. Abgesehen hiervon unterstellt aber auch das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß man seinerzeit stillschweigend davon aus-gogangen sei, die dem Kläger gutgeschriebenen Beträge sollten stehen bleiben und in der Gesellschaft arbeiten. Es erwägt jedoch demgegenüber: Wenn die beklagte Gesellschaft der Auffassung sei, der Kläger habe zur Unzeit gekündigt oder verstoße mit seinem Verlangen gegen $reu und Glauben, so müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß ihr Geschäftsführer, dessen Verhalten sie sich anrechnen lassen müsse, der Ansicht sei, der Kläger sei zur Übertragung seines Geschäftsanteils bei der beklagten Gesellschaft auf ihn verpflichtet und aus der beklagten Gesellschaft ausgeschieden. Der Vater des Klägers habe bereits ein - allerdings noch nicht rechtskräftiges - Urteil auf Übertragung des Geschäftsanteils auf sich gegen den Kläger erstritten und unter dem 24. Januar 1962 dem Registergericht rait-gcteilt, daß der Kläger aus der beklagten Gesellschaft ausgetreten sei. Die beklagte Gesellschaft
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setze sich mit ihrer jetzigen Auffassung über die Verpflichtung des Klägers hinsichtlich seiner Dar-lehensanöprüche in Widerspruch zu dem früheren Verhalten ihres Geschäftsführers. Das verstoße gegen Treu und Glauben.
Diese vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen aus, den Kläger von einer Treuepflicht gegenüber der beklagten Gesellschaft, falls eine solche bestanden haben sollte, zu befreien. Ohne Vernachlässigung auch der wirtschaftlichen Gegebenheiten kommt mithin das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, es seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger zur Unzeit gekündigt habe oder mit seinem Verlangen gegen Treu und Glauben verstoße..
II.
1.) Den von der beklagten Gesellschaft zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Bezahlung von Stromkosten in Höhe von 4 838,59 DM hält das Berufungsgericht für nicht begründet. Es erwägt hierzu im wesentlichen:
Der beklagten.Gesellschaft stehe kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Stromkosten zu, weil zwischen ihr - vertreten durch ihren Geschäftsführer -und dem Kläger eine Vereinbarung getroffen sei, v/onaoh der Kläger keinen Strom habe zu bezahlen brauchen. Das sei zwar nicht ausdrücklich geschehen,, ergebe sich aber
'tb
 
aus der jahrelangen Handhabung der Beziehungen der Parteien in dieser Hinsicht. Unstreitig habe die beklagte Gesellschaft den Kläger zu demindest in der Zeit von 1950 bis 9* Juli 1959 nicht wegen der Stromkosten in Anspruch genommen. Dieses Verhalten sei unter Berücksichtigung der engen familienrechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien zueinander nach freu und Glauben bei verständiger Würdigung so zu verstehen, daß eine stillschweigende Vereinbarung über die Dicht-Zahlung von Stromkosten getroffen worden sei. Diese Vereinbarung gelte auch über den 9* Juli 1959 hinaus. Zwar habe der Vater des Klägers in dem Hechtsstreit 2 0 148/59 Landgericht Siegen mit Schriftsatz von diesem Tage .mit einem Anspruch auf Bezahlung von Stromkosten gegenüber dem Kläger aufgerechnet. Zweifelhaft könne aber schon sein, ob die beklagte Gesellschaft daraus Hechte herleiten könne, da in der Erklärung vom 9. Juli 1959 allenfalls ein Rücktritt des Vaters des Klägers zu sehen sei, den dieser nicht als Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft, sondern als Inhaber des Einzelhandelsunternehmens RflHIerklärt habe. Abgesehen davon rechtfertige aber auch das Vorbringen der beklagten Gesellschaft nicht den Rücktritt von der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung. Die fatsache, daß der Kläger mit seinem Vater im Streit lebe, sei nicht geeignet, einen Rücktritt als berechtigt anzusehen. Dicht unberücksichtigt bleiben dürfe nämlich, daß der Kläger - wie unter den Parteien unstreitig sei - eine ganze Anzahl von RechtsStreitigkeiten mit seinem Vater gewonnen habe, und daß nicht ersichtlich sei, daß ihn das alleinige oder überwiegende Verschulden an dem Zerwürfnis mit seinem Vater treffe. Im übrigen
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habe die beklagte Gesellschaft aber auch nicht nach-.gewiesen, daß ihr für die Zeit nach dem 9. «Juli 1959 ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Stromkosten gegen den Kläger zustehe. Gegen das Bestehen eines derartigen Anspruches spreche nämlich, daß bis heute noch nicht der angebliche Anspruch der beklagten Gesellschaft gegen den Kläger buchungsmäßig in Erscheinung getreten sei, was von ihr eingeräumt werde. Der beklagten Gesellschaft könne nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei dem Pehlen der Buchung um einen reinen betriebsinternen Vorgang handele, aus dem keinerlei Folgerungen gezogen werden könnten. Die Buchführung eines kaufmännischen Unternehmens solle den Stand des Vermögens des Kaufmanns ersichtlich machen. Zu einer ordnungsgemäßen Buchführung gehöre daher, daß eine derartige Forderung, wie sie hier von der beklagten Gesellschaft zur Aufrechnung gestellt worden sei, bilanz- und buchmäßig entsprechend in Erscheinung trete. Bas Pehlen einer solchen Buchung spreche daher gegen den Kaufmann und deute darauf hin, daß er selbst.von der Nichtexistenz der betreffenden Forderung ausgehe.
Bas gelte erst recht, wenn unstreitig jahrelang eine derartige Forderung nicht geltend gemacht worden sei.
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Bie gegen sie erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos.
a)	Soweit die Revision zunächst eine Verkennung der Beweislast im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene stillschweigende Vereinbarung der
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unentgeltlichen Stromüberlassung rügt, geht diese Rüge ins leere. Denn das Berufungsgericht hält eine solche Vereinbarung auf Grund seiner Tatsaehenwürdigung für erwiesen, so daß es auf die Beweislastfrage gar nicht ankommt.
b)	Die Revision beruft sich v/eiter auf eine Verletzung des § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wonach eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung hat. Sie meint, der Kläger müsse sich seine Stellung als Gesellschafter entgegenhalten lassen. Er könne sich mithin nicht auf die genannte Vorschrift berufen. Im Zweifel sei aber der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht berechtigt, ein unentgeltliches Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter vorzunehmen.
Einmal kann es schon zweifelhaft sein, ob der Kläger im vorliegenden Pall nicht als dritte Person im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG anzusehen ist. Selbst wenn man aber der Revision folgen wollte, daß es sich hier um ein Rechtsgeschäft im Innenverhältnis gehandelt habe, so ist es doch jedenfalls mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt, denn nach dem unstreitigen Sachverhalt besaßen der Kläger 40 $ und sein Vater 6o $ der Geschäftsanteile. Im übrigen ist von der beklagten Gesellschaft auch zu keiner Zeit vorgetragen worden, daß die Vertretung ihres Geschäftsführers Beschränkungen unterlegen habe.
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c)	Unverständlich ist die Berufung der Revision auf eine Verletzung der Formvorschrift des § 518 BUB, Hach Absatz 2 dieser Vorschrift wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Selbst wenn also, v/ie die Revision annimmt, mangels der vorgeschriebenen Form eine Bindung der beklagten Gesellschaft an die Vereinbarung nicht bestanden hat, so ist dieser Mangel jedenfalls durch die Erbringung der Leistungenseitens der beklagten Gesellschaft geheilt worden* In Rede stehen hier aber nur bereits erbrachte Leistungen.
d)	Da das Berufungsgericht den Zweifel, ob der Vater des Klägers mit der im Rechtsstreit 2 0 148/59 Landgericht Siegen abgegebenen Aufrechnüngserklärung auch eine "Rüektrittserklärung11 als Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft oder nur als Inhaber des Einseihandeisunternehmens RBB&bgegeben hat, im Endergebnis dahingestellt sein läßt, also diesen Zweifel nicht zu Ungunsten der beklagten Gesellschaft bei seiner Entscheidung wertet, gehen die insoweit erhobenen Rügen der Revision ins Leere.
e)	Nicht gerechtfertigt ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht verkenne bei seiner Annahme, ein Rücktritt von der Vereinbarung der unentgeltlichen Stromlieferung sei nicht begründet, daß es nicht darauf ankomme, wen das Verschulden an dem Zerwürfnis des Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn treffe; der Sachverhalt sei vielmehr unabhängig hiervon zu beurteilen. Die §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO seien verletzt.
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Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß hei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer, insbesondere hei solchen, die ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordern, beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit Aufkündigung erfolgen kann. Dieses KündigUngs-recht leitet die Rechtsprechung aus § 242 BGB in Verbindung mit der rechtsähnlichen Anwendung der §§ 626,
123 BGB her (RGZ 78, 385 ff.; 142, 212, 215; BGH BB 1953, 691). Dieser Rechtsprechung folgt auch offensichtlich das Berufungsgericht, wenn es eine mögliche Beendigung der unter den Parteien getroffenen Vereinbarung über die unentgeltliche Stromlieferung unter dem Gesichtspunkt des "Rücktritts" erörtert.
Zweifelhaft erscheint es schon, ob sich der hier vorliegende Sachverhalt überhaupt in den Rahmen dieser Rechtsprechung oinordnen läßt und gemäß dieser Rechtsprechung die Möglichkeit einer Kündigung überhaupt in Betracht kommt. Aber selbst wenn man, wie das Berufungsgericht es tut, über die Vereinbarung hinaus das gesamte Gesellschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn heranzieht, läßt sich ein Rechtsfehler nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundos verneint hat. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Dauerverhältnisses nach verständigem Ermessen nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei sind alle Umstände des Falles, die Interessen beider Teile und die beiderseitigen Treuepflichten 2U berücksichtigen. Dies ist im wesentlichen Tatfrage. Rechtsfrage ist es jedoch
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insoweit, als zu prüfen ist, ob dem Kündigenden bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Kündigung zuzu demuten war, das Dauerverhältnis fortzuset2en. 2uzugeben ist der Revision, daß unter Umständen auch unverschuldete Gründe genügen können, so daß es in diesen Fällen auf eine Prüfung der Verschuldensfrage nicht ankommt. Immer hat aber die Abwägung unter dem Gesichtspunkt von 'freu und Glauben zu erfolgen. Ergibt sich hierbei, daß der Kündigende die ihm nicht mehr zu demutbare Lage selbst verschuldet oder zu demindest wesentlich mitverschuldet hat, so würde es Treu und Glauben widersprechen, ihm auch in einem solchen Falle die Kündigung aus wichtigem Grunde zuzubilligen. In diesem Rahmen liegt aber durchaus die Erwägung des Berufungsgerichtes: Das Vorbringen der beklagten Gesellschaft rechtfertige nicht den "Rücktritt11 von der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung. Die Tatsache, daß der Kläger mit seinem Vater im Streit lebe, sei nicht geeignet, einen "Rücktritt” als berechtigt anzusehen$ denn es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger - wie unter den Parteien unstreitig sei eine ganze Anzahl von RechtsStreitigkeiten mit seinem Vater gewonnen habe und daher nicht ersichtlich sei, daß ihn das alleinige oder überwiegende Verschulden an dom Zerwürfnis mit seinem Vater treffe. Hiermit ist aber nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht, als daß zwar die Fortsetzung der Vereinbarung der beklagten Gesellschaft nicht mehr zu demutbar gewesen sein mag, diese Unzu demutbarkeit aber vom Vater des Klägers - dessen Verhalten als Geschäftsführer die beklagte Gesellschaft sich' entgegenhalten lassen muß - in zu demindest gleicher Weise wie vom Kläger verschuldet ist,
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was nach Treu und Glauben das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgi’undes ausschließt. Ohne Hechtsfehler hat es daher das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch auf die Verschuldensfrage abgestellt.
f)	Schließlich meint die Revision in diesem Zusammenhang noch; Darauf, ob bei der beklagten Gesellschaft die Stromkostenforderung buchmäßig erfaßt sei, komme es nicht an, die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts sei rechtsirrig. Auch sei die Fragestellung des Berufungsgerichts falsch, wenn es annehme, die beklagte Gesellschaft sei davon ausgegangen, daß die Forderung nicht bestehe. Zumindest sei sie dann unter dem Gesichtswinkel des § 812 BGB begründet.
Es ist richtig, daß die Nichterfassung der Stromkostenforderung in den Büchern der beklagten Gesellschaft allein noch nicht für das Nichtbestehen einer solchen Forderung sprechen mußte. Die Revision irrt aber mit ihrer Annahme, das Berufungsgericht gehe von einer solchen Auffassung aus. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung vom Nichtbestehen der Stromkosten-forderung aus einer Reihe von Tatsachen gewonnen, vor allem aus dem Umstand, daß die beklagte Gesellschaft den Kläger zu demindest in der Zeit von 1950 bis zu dem 9. Juli 1959 nicht wegen der Stromkosten in Anspruch genommen habe. Insbesondere hieraus folgert es, daß unter Berücksichtigung der engen familienrechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eine stillschweigende Vereinbarung Uber die Nichtzahlung von Stromkosten getroffen worden sei. Die Nichterfassung der
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Stromkosten in den Büchern der Beklagten wertet es nur als ein weiteres, gewissermaßen bestätigendes Indiz, ohne damit etwa zu dem Ausdruck zu bringen, dieser Umstand habe schon schlechthin für das Nichtbestehen der Forderung sprechen müssen.
Die sonach fehlerfreie Annahme einer Vereinbarung, nach der die Stromkosten vom Kläger nicht zu erstatten v/aren, schließt es dann aber auch aus, daß die beklagte Gesellschaft ihre Deistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat und ihr hieraus ein Bereicherungsanspruch entstanden ist. Der Rechtsgrund ihrer leistungmim Hinblick auf den Kläger ergab sich aus der mit ihm getroffenen Vereinbarung .
2.) Soweit die beklagte Gesellschaft mit in den Jahren i960 und 1961 für den Kläger verauslagten Vex*-sicherungsprämien i'n Höhe von 76,60 DM und einer für den Kläger im Jahre 1961 bezahlten Kohlenrechnung in Höhe von 103,20 DM die Aufrechnung erklärt hat, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es sich hier um einrede-behaftete Forderungen handele, bei denen gemäß § 39o Satz 1 BGB die Aufrechnung nicht durchgreife. Die begründete Einrede des Klägers sieht es darin, daß diesem gegenüber dem Erstattungsanspruch der beklagten Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des ihm unstreitig nicht gutgesehriebenen Gev/inns als Gesellschafter aus den Jahren I960 und 1961 gemäß § 273 BGB zustehe.
 
Erfolglos bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei den Begriff “desselben rechtlichen Verhältnisses“ im Sinne des § 273 BOB verkannt habe.
Unter Berücksichtigung des Grundgedankens, daß eine Partei nicht in Anspruch genommen werden darf, ohne Gelegenheit zu haben, Gegenansprüche geltend zu machen, die mit dem erhobenen Anspruch innerlich Zusammenhängen und deren Erledigung mit dem erhobenen Anspruch verbunden bleiben sollte, ist die Rechtsprechung dazu gelangt, den Begriff "desselben rechtlichen Verhältnisses“ im Sinne des § 273 BGB weit zu fassen. Sie beschränkt ihn nicht nur auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis und läßt es nicht nur genügen, wenn Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden oder, falls sie sich aus verschiedenen Tatbeständen ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen, sondern sie nimmt einen rechtlichen Zusammenhang auch dann an, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen.letztlich entscheidend bleibt, ob die Verneinung eines rechtlichen Zusammenhanges zu Folgen führt, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar sind (BGH IM § 302 ZPO Hr. 1).
Es liegt daher durchaus im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn das Berufungsgericht den rechtlichen Zusammenhang hier mit der Erwägung bejaht, der wirtschaftliche Zusammenhang bestehe darin, daß der Anspruch
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des Klägers sich aus seiner Stellung als Gesellschafter ergehe, während der Anspruch der beklagten Gesellschaft daraus folge, daß sie als Gesellschaft für ihren Gesellschafter Zahlungen geleistet habe. Zumindest läßt sich bei dem engen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter von einem innerlich zusammengehörigen Lebens Verhältnis sprechen, so daß es mit Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, hier den rechtlichen Zusammenhang zü verneinen.
Wenn die Revision weiter darauf hinweist, daß es eine Aufrechnung gegen eine Aufrechnung nicht gebe, so trifft dies zwar zu. Sie übersieht aber, daß es hier nicht um eine Aufrechnung gegen eine Aufrechnung geht, sondern daß es sich darum handelt, ob den von der beklagten Gesellschaft zur Aufrechnung gestellten. Forderungon eine Einrede entgegensteht, die die Aufrechnung ausschließt. Eine solche Einrede hat das Berufungsgericht mit Recht in dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers gesehen, daß Ansprüche der beklagten Gesellschaft gegen ihn aus den Jahren I960 und 1961 erst geltend gemacht werden könnten, wenn sich aus Rechnungsabschluß und Verteilung des Gewinns und Iferlusts ergeben sollte, daß der beklagten Gesellschaft überhaupt noch Ansprüche für diese Zeit zustehen. Die vom Kläger geltend gemachte Einrede hat ihre Grundlage daher in § 721 BGB.
3.) Ein Erfolg ist der Revision jedoch nicht zu versagen, soweit das Berufungsgericht auch die erklärte Aufrechnung der beklagten Gesellschaft mit den ihr vom Vater des Klägers abgetretenen Ansprüchen für unzulässig erachtet hat.
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a) Hinsichtlich der abgetretenen Nutzungsentschädi-gi^sfrcderuqg für die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1959 bis zura 15. Dezember 1961 bewohnte Wohnung in Höhe von 3 2oo DM, so erv/ägt das Berufungsgericht, scheitere die erklärte Aufrechnung der beklagten Gesellschaft daran, daß der Vater des Klägers den Einzug seines Sohnes in das von ihm ersteigerte Haus seiner Mutter einige Zeit verhindert habe, was unter den Parteien unstreitig sei. Dadurch sei der Kläger gehindert worden, die Nutzungen seines Hauses zu ziehen, d.h., mietfrei dort zu wohnen. Vielmehr habe er - die Richtigkeit des Vorbringens der beklagten Gesellschaft unterstellt - im Hause seines Vaters Miete oder NutzungsentSchädigung zahlen müssen. Wegen dieses sich daraus für ihn ergebenden Schadense%>-satzanspruches stehe dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, da Konnexität zwischen beiden Ansprüchen zu bejahen sei,so daß eine Aufrechnung gemäß § 39o Satz 1 BGB ausgeschlossen werde.
Bei der abgetretenen "Mietvergütungsforderung” hinsichtlich der Räume KflHH von monatlich 3o DM für die Zeit vom 1. September 1956 bis 15. Dezember 1959 läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Kläger diese Räume überhaupt bezogen habe und ob die Vergütung bereits in der monatlichen NutzungsentSchädigung von 100 DM enthalten sei, und meint, in jedem Palle scheitere auch hier die Aufrechnung aus den gleichen Gründen, wie sie bei der erklärten Aufrechnung mit der Nutzungsentschädigung zuträfen.
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Bedenklich erscheint hier bereits die vom Berufungsgericht angenommene Konnexität im Sinne des § 273 BOB zwischen dem Kutzungsentschädigungs- und MietVergütungsanspruch des Vaters des Klägers einerseits und dem Schadensersatzanspruch des Klägers andererseitsw Aber selbst wenn man dem Berufungsgericht insoweit folgen wollte, so ist nicht zu über-sehen, daß es sich bei den Forderungen um beiderseits fällige Geldforderungen handelt und unter diesen Umständen in der Geltendmachung des Zurückbehaltungs-rechts in Wahrheit die Erklärung einer Aufrechnung liegt. Bann wirkt sich aber, wie der Revision zuzu-geben ist, die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger dahin aus, daß er mit ihr in Wahrheit eine Aufrechnung gegen die von der beklagten Gesellschaft erklärte Aufrechnung erklärt#
Bas erweist sich jedoch als unzulässig. Denn die Wirkung der Aufrechnung ist das Erlöschen der Forderungen, soweit sie sich decken, und nach einmal erklärter Aufrechnung kann der Erklärungsgegner nicht mehr anderweit aufrechnen (RGZ 143* 382, 388).
Jedoch verlangt die Sachlage eine Beurteilung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Bei den beiden abgetretenen Ansprüchen kann es sich nur um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Zwar spricht die beklagte Gesellschaft bei dem zweiten Anspruch von einer "Mietvergütungsforderung", trägt aber selbst vor, daß der Kläger die Wohnung KflHI9 zusätzlich ohne Erlaubnis bezogen habe, ein Mietvertrag also nicht abgeschlossen worden sei. Unter dem
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Blickwinkel solcher Bereicherungsansprüche können indes die vom Berufungsgericht dahingestellt gelassenen Behauptungen des Klägers nicht unbeachtet bleiben, die Überlassung der Wohnung sei die Gegenleistung für die Überwachung des Werkgeländes durch ihn gewesen und die Bäume der Wohnung K^BB^abe er überhaupt nicht bezogen. Träfen diese Behauptungen zu, dann wären der beklagten Gesellschaft nicht bestehende Forderungen abgetreten worden, und die vom Berufungsgericht insoweit getroffene Entscheidung wäre jedenfalls in ihrem Ergebnis richtig. Träfen diese Behauptungen des Klägers dagegen nicht zu, dann wären möglicherweise Bereieheruhgsansprüche gegeben, die aber gemäß § 818 Abs. 3 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zu dem Ersatz des Wertes auf die Bereicherung beschränkten, • wobei der Begriff “Bereicherung0 nicht rechtlicher, sondern wirtschaftlicher Natur ist (BGH MBB 1959,1o9).
Wenn nun der Kläger, von der beklagten Gesellschaft nicht bestritten, vorträgt, er wäre aus der Wohnung ausgezogen, wenn sein Vater ihm das Haus seiner Mutter in Neunkirchen, das er ersteigert habe, freigemacht hätte, was aber erst am 15. Dezember 1*961 geschehen sei, so läßt sich dieser Vortrag zwangslos dahin verstehen, eine Bereicherung sei beim Kläger - wirtschaftlich gesehen - zu demindest in der Zeit nicht oingetreten, in der er sein ersteigertes Haus in Neunkirchen infolge des Verhaltens seines Vaters nicht habe beziehen können. Danach läßt es sich aber nicht ausschließen, daß die Bereicherungsansprüche dennoch in gewissem Umfange bestanden und mit ihnen insoweit zulässig aufgerechnet worden ist.
 
Die Feststellung des Umfanges der Bereicherung erfordert den Vergleich des Vermögensstandes des Bereicherten zu dem Zeitpunkt des Leistungsempfanges mit dem zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, wobei einerseits die Nachteile als Vermögensminderung äbzuziehen, andererseits die Vorteile als Vermögensmehrung hinzuzurechnen sind unter der Voraussetzung, daß dabei die Nach- und Vorteile in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorgang stehen, den die Bereicherung bewirkt hat. Bine Beurteilung der Sachlage unter diesen Gesichtspunkten ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da es hierzu an den für eine sachliche Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlt. Selbst soweit es um die vom Kläger erlangten Vorteile geht, hat das Berufungsgericht möglicherweise übersehen, daß es bei der HMietvergütungsforderung,, um einen erheblich längeren Zeitraum geht, als bei der Nutzungsentschä-digungsforderung. Selbst wenn man nur die Zeit vom 1. September 1956 bis zu dem 3o.April 1959 (erst ab diesem Zeitpunkt wird die Nutzungsentschädigung von monatlich loo DM verlangt) zugrunde legt, so ergibt dies allein bereits eine Forderung von 3o DM mal 32 Monate » 96o DM. Da das Berufungsgericht es offen läßt, ob die “Mietvergütung" von 3o DM in der Nutzungsentschädigung von loo DM enthalten ist, kommen möglicherweise für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis 15. Dezember 1961 noch weitere 3o DM mal 32 Monate « 96o DM hinzu. Es handelt sich hier mithin um einen weiteren Betrag von 1 92o DM, der dem Kläger als erlangter Vorteil anzurechnen sein könnte. Eine Unterlage für die dem Kläger entstandenen Nachteile hätte der vom Berufungsgericht bejahte Schadens-ersatzanspruch des Klägers abgehen können, wenn das
 
Berufungsgericht diesen Anspruch unter Zugrundelegung der hierfür erforderlichen Feststellungen der Hohe nach beziffert hätte. Jedoch auch dies ist nicht geschehen. Es läßt sich auch nicht ohne weiteres sagen, wie das Berufungsgericht es offensichtlich annimmt, in seinem eigenen Hause hätte der Kläger mietfrei wohnen können, also sei. seinr. Schaden der von ihm verlangten Hutzungsentschädigung, falls er zu deren Zahlung verpflichtet sei, gleichzusotzen. Hierzu hätte es näherer Feststellungen bedurft. Einmal kann der Miet-wert der hier in Hede stehenden Wohnungen sehr verschieden sein. Darüber hinaus bedeutet das Wohnen im eigenen Hause, wie die Revision zutreffend ausführt, noch keineswegs ein mietefreies Wohnen, da auch auf don Hauseigentümer gewisse Lasten zukommen. Seihst wenn man aber unterstellen wollte, der Kläger hätte bei einem Wohnen in seinem eigenen Hause an monatlichen Leistungen soviel weniger aufzubringeh gehabt, als von ihm monatliche Hutzungsentschädigung verlangt wird, dann kann dies auch nur immer für die Zeit gelten, in der er von seinem Vater am Einzug in sein Haus gehindert worden ist* Geltend gemacht wird eine HutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1* Mai 1959 bis 15. Dezember 1961. Auf welche Zeit sich die Verhinderung des Klägers am Einzug in sein Haus erstreckt, stellt das Berufungsgericht nicht fest, sondern spricht hier nur von "einiger Zeit"*
Erst wenn ziffernmäßig, feststeht, welche Vor- und Nachteile dem Kläger durch die Verhinderung des Einzugs in sein Haus entstanden sind, läßt sich entscheiden, ob und in welcher Höhe Bereicherungsansprüche des
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Vaters begründet sind, mit denen die beklagte Gesellschaft nach ihrer Abtretung wirksam eine Aufrechnung erklären konnte.
b) Soweit schließlich der abgetretene, Anspruch in Höhe von 792 DM hinsichtlich des Mietausfalls bei der Wohnung	in	Rede	steht,, .unterstellt das
 Berufungsgericht, daß der Kläger die ihm zur Last gelegte Äußerung getan habe, die Wohnung werde nicht vermietet,	könne nur über seine Leiche hinein.
Es unterstellt ferner, daß GflHB bereit gewesen wäre, die Wohnung ScfllHHzu mieten, und daß.er bei der Firma	geblieben	wäre, wenn ihm eine
 angemessene Wohnung zur Verfügung gestellt worden wäre. Dennoch erachtet das Berufungsgericht den Anspruch nicht für begründet.,und damit die erklärte Aufrechnung für nicht durchgreifend, weil, wie es ausführt, der Vortrag der .beklagten Gesellschaft’nicht ausreiche, um die erforderliche Kausalität zwischen der Erklärung des Klägers und des von der beklagten Gesellschaft behaupteten Mietausfalls bejahen zu können. Es stützt sich hierbei darauf, der Vater des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der Firma HfmiHHi OHG habe in dem Arbeitsgerichtsprozeß mit G|HH| (3 45/49 Arbeitsgericht Siegen) in Abrede gestellt, daß mit OflBB Überhaupt vertragliche Vereinbarungen über die Vermietung der Wohnung getroffen ^worden seien«
Dem entspräche auch das vom Kläger zitierte Schreiben vom 9» Oktober 1959* dessen Inhalt von der beklagten Gesellschaft nicht im einzelnen bestritten worden sei.
 
Ferner habe die Firma
OHG, also prak-
tisch wieder der Vater des Klägers, in dem geführten Arbeitsgerichtsprozeß auf Blatt 2 der dortigen Akten
 nicht gegeben, weil sie mit ihm Schwierigkeiten befürchtet habe. Dies, so meint das Berufungsgericht, spreche gegen den jetzigen Vortrag der beklagten Gesellschaft .
Der vom Berufungsgericht angenommene Mangel der Kausalität ist nicht ersichtlich. Denn, wenn G^H^P bereit v/ar, die Wohnung	zu	mieten,	dem	jedoch
 der Kläger mit der Äußerung entgegentrat, die Wohnung v/erde nicht vermietet, G®BH||komme nur über seine Leiche in die Wohnung hinein - was jedenfalls das Berufungsgericht unterstellt dann läßt das nur den Schluß zu, daß das Verhalten des Klägers für den Hiehtbezug der Wohnung durch G ursächlich	gewesen
 Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterstellung läßt sich dieses Ergebnis auch nicht damit in Frage stellen, daß der Vater des Klägers in dem Arbeitsgerichtsprozeß möglicherweise einen anderen Sachverhalt vorgetragen haben mag. Hiervon abgesehen würdigt das Berufungsgericht den im Arbeitsgerichtsprozeß vorgetragenen Sachverhalt auch unrichtig. Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist es ohne Bedeutung, ob mit	vertragliche	Vereinbarun-
gen über die Vermietung der Wohnung getroffen worden
 vortragen lassen, sie habe Gl
 die Wohnung deshalb
 ist.
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sind; denn das Verhalten des Klägers kann gerade dazu geführt haben, daß es zu solchen Vereinbarungen nicht kam. Soweit das Berufungsgericht sich aber auf den Vortrag auf Blatt 2 der Arbeitsgerichtsakten bezieht, verkennt es, daß hier nicht vorgetragen ist? die Firma	OHG,	der	Vater	des
 Klägers, habe GflHIH die Wohnung nicht gegeben, sondern der Vortrag dahinging, Herr RflB - nämlich der Kläger - habe	die	Wohnung	verweigert,	weil
 er durch dessen Art und Benehmen Schwierigkeiten mit ihm als Mieter habe befürchten müssen. Baß mit "Herr RflB” nicht der Vater RflB, sondern nur der Kläger gemeint gewesen sein kann, bestätigt der nachfolgende Satz, in dem es heißt, in einer Unterredung mit Herrn Franz RjBI(der Vater heißt Karl RflB habe sich dann bereit erklärt, auf die Wohnung zu verzichten, und sich für sein dringendes Vorgehen entschuldigt, jedochgebeten, ihm weiterhin bei der Beschaffung einer Wohnung zu helfen, v/as ihm durch Herrn RflB 3un.
(also Franz RflD auch zugesagt worden sei. Der vom Berufungsgericht angenommene V/iderspruch zwischen dem Sachvortrag hier und im arbeitsgerichtlichen Verfahren liegt daher nicht einmal vor.
Läßt sich aber bei dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und dem seinem Vater entstandenen Mietausfall nicht verneinen, dann kommt dem unterstellten Sachverhalt entscheidende Bedeutung zu, da, falls er zuträfe, dem Vater des Klägers gegen den
 Kläger möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zugestanden und mit dem nach seiner Abtretung die beklagte Gesellschaft wirksam aufgerechnet hätte.
Soweit das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob nicht auch in diesem Falle die Aufrechnung der beklagten Gesellschaft gemäß § 39o Satz 1 BGB ausgeschlossen werde, ergibt sich, - selbst wenn man davon ausginge, daß die beklagte Gesellschaft mit der ihr abgetretenen Forderung nicht die Aufrechnung erklärt, sondern die Forderung selbst eingeklagt hätte, also die Frage "Aufrechnung gegen Aufrechnung" nicht in Hede stände daß das Zurückbehaltungsrecht dort ausgeschlossen wäre, wo seine Ausübung einen der unzulässigen Aufrechnung gleichkoramenden Erfolg hatte.
Zwar kann das Zurückbehaltungsrecht, abgesehen von besonderen Fällen, auch gegenüber Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgeübt werden (HGZ 72, 61, 67). Der Kläger könnte hieraus jedoch keine Einwendung herleiten, da es sich bei seiner und seines Vaters abgetretener angeblicher Forderung um beiderseits fällige Geldforderungen handeln und unter diesen Umständen in der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts in Wahrheit die Erklärung einer Aufrechnung liegen würde, die aber, da^sich die abgetretene Forderung des Vaters möglicherweise als Schadensersatzforderung ais vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellt, nach § 393 BGB nicht zulässig wäre (RGZ 123, 6 ff).
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III,
Aus den zu Ziffer II* 3«) s) und b) vorgenom-roenen Erörterungen ergibt sieh, daß sieh das Berufungsurteil insoweit mit den von ihm gegebenen Begründungen nicht halten läßt* Auch eine andere Sachentscheidung ist dem Revisionagericht insoweit nicht möglich, da es hierfür, wie im einzelnen erörtert, noch an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts fehlt* Dies führt dazu, daß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden muß, als es die Berufung der beklagten Gesellschaft über den vom Landgericht erkannten Betrag von 2 213 DM (8 123 BM ~ß 2oo 3ÄI.+ 1 92o m + 792 mj) nebst 4 % Zinsen seit dem 17* April 1938 hinaus zurückgewiesen und über die Kosten erkannt hat* In ‘ diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Im übrigen ist die Revision der beklagten Gesellschaft als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abhängt.
Br. Kreft	Br.	Arndt	Gähtgens
----- Keßler	Br.	Reinhardt