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BGH · III ZR 106/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 106/64

Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Gähtgens, Keßler und Br« Reinhardt für Recht erkannt; streitverfahren (3 K 954/52 VG Münster) einigten sich der Regierungspräsident und der Kläger am 20° März 1953 dahin, daß Einwendungen gegen die Befähigung des Klägers zur Fleischbeschau nicht mehr erhoben werden sollten, wenn er an einem praktischen Ausbildungslehrgang von vier Y/ochen an dem Schlachthof in Bochum, Hagen, Duisburg oder Essen mit E’rfolg teilgenommen haben werde o Am 21» April 1953 beendete der Kläger, der inzwischen im Frühjahr 1953 seine Praxis nach Heiden, Kra« Borken, verlegt hatte und dorthin umgezogen war, mit Erfolg einen Lehrgang beim Schlachthof in Bochum» Sein Antrag, ihm die Fleischbeschau im Beschaubezirk Groß-Reken im Wege der Ausnahmegenehmigung zu belassen, wurde von dem beklagten Landkreis abgelehnt, weil der Kläger nicht mehr im Beschaubezirk wohne, dort aber zwei weitere Tierärzte ansässig seien» Unter dem 20» Januar 1954 widerrief die Kreisverwältung förmlich die Bestellung des Klägers zu dem Fleischbeschautierarzt in Groß-Reken<> Die Verwaltungsklage des Klägers (3 K 389/53)? April 1952 hatte der beklagte Landkreis don als Fleischbeschauer ausgebildeten Landwirt für den Beschaubezirk Heiden 1 (Heiden-Leblich, Heiden-Uordick und Heiden-Lorfbauernschaft) bestellt» Im übrigen war der Tierarzt JDr» Sch^fl^B aus Borken seit 1937 als Pleioch-beschautierarzt im Amt Heiden tätig« Der Kläger wurde mit Urkunde vom 9» September 1955 zu dem Stellvertreter des Fleischbeschautierarztes Dr» Sch^HH^ (gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen im geschlossenen Ort Heiden) bestellt; die Bestellung enthält folgenden Vorbehalt; Durch Verfügung vom 27« November 1956 untersagte der Regierungspräsident dem Kläger erneut auf die Dauer die Ausübung des Dienstes als Fleischbeschautierarzt wegen falscher Beurteilung eines notgeschlachteten Schweines auf Grund von § 20 Abs» 3 der Durchführungsverordnung zu dem Pleischbeschaugesetz (DVQ-FleischbG)» Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem ^andesverwaltungsgericht in Münster (3 K 443/57)» Mit Urteil vom 17» Januar 1958 hob das Landesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und bestrafte den Kläger - unter Abweisung der Klage im übrigen - mit einem Verweis» Die Rechtsmittel beider Beteiligten wurden vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit dem rechtskräftigen Urteil vom 30» September 1959 zurückgewiesen» 211/61 VG Münster) anhängige Mit der vorliegenden Klage, die am 11e Januar 1961 bei dem Landgericht eingereicht und am 31» Januar 1961 zugestellt worden ist, hat der Kläger den beklagten Landkreis auf Schadensersatz in Anspruch genommene Per Kläger sieht Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des Beklagten in vier Bällen, von denen ee jetzt hur noch auf den vierten und letzten ankommt, es sei amtspflichtwidrig gewesen, daß der Fleischbeschauer in Januar I960 erneut zu dem Stellvertreter von Dr. Sch^Hfc bestellt worden sei, obwohl damals eine unwiderrufliche Bestellung des Klägers zu dem Stellvertreter bestanden habe» Insgesamt sei ihm - so hat der Kläger vorgetragen -ein beträchtlicher Schaden, jährlich mindestens 2»500 DM, entstanden« Unter Beschränkung des Zahlungsanspruchs auf einen Teilbetrag hat der Kläger - mit seinem im Berufungsrechtszug erweiterten Antrag - die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6 »000 BIS nebst 4 $* Zinsen seit dem 12o Mai I960 sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm weiteren Schaden zu ersetzen habe. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14» Oktober* 1963 - Ill ZR 69/62 - unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Berufungsurteil aufgehoben, soweit der Klageanspruch in Höhe von 500 DM sowie der Feststellungsanspruch abgewiesen worden sind, und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Im erneuten Berufungsrechtezug hat der Kläger vorgetragen; Der beklagte Landkreis habe den Landwirt am 13o Januar I960 zu dem Stellvertreter des Fleischbeschautierarztes Pr. Sch^dP bestellt, obwohl die Bestellung des Klägers zu dem Stellvertreter noch wirksam gewesen seio Wilde habe seitdem in einer Reihe von Fällen jeweils auf Veranlassung des beklagten Landkreises als. noch entgehen, ale Wilde im Januar 1960 und im weiteren Verlauf zu dem Stellvertreter für Dr» Sch^HH^ bestellt worden ist, obwohl der Kläger zu dem Stellvertreter bestellt WO To Der beklagte Landkreis hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und erwidert: Nachdem der Regierungspräsident mit Verfügung vom 27« November 1956 dem Kläger mit sofortiger Wirkung die weitere Ausübung einer Tätigkeit als Fleischbesehautierarzt untersagt habe, sei dem Landwirt am 10» August 1957 zu- Diese Regelung der Vertretung bestehe noch heute: sie sei zwischenzeitlich nicht geändert worden, auch sei Wilde nicht im Januar I960 neu bestellt worden« Zwar habe der Kläger nach der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 30* September 1959 auf Grund seiner Bestellung vom 9* September 1955 wieder als Vertreter für Dr« Sch^HP tätig werden können« Januar 1961 die Bestellung des Klägers widerrufen«, In der Zwischenzeit sei es geboten gewesen«, den Kläger in der Fleischbeschau nicht mehr tätig werden zu lassen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden« .Andernfalls hätten die Bediensteten des Beklagten sich der Gefahr schwerer dienstlicher Vorwürfe und er- heblicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt <> Deshalb sei die .Vertretertätigkeit von geduldet und seine Bestellung nicht zuruckgenommen worden» Da die Bediensteten des Beklagten nach Weisung verfahren seien und die Ansicht der Vorgesetzten Dienststellen eingeholt hätten, liege ein dienstlicher Fehler nicht vor und es entfalle eine Amtspflichtverletzungo Im übrigen sei es, da auf den Beschaubezirk von Dr. Sch^ü^ jährlich etwa 750 Schlachtungen - nach Behauptung des Klägers sogar noch mehr -entfielen, angemessen und üblich gewesen, neben dem Kläger als Vertreter noch einen weiteren Vertreter tätig werden zu lassen« beschau im Ort Leiden mit Wissen des Beklagten ausgeübt, wenn Br* Sch^dB^ verhindert gewesen seio Eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger könnt© vorliegon, wenn der Beklagte - nachdem das Urteil des Oberverv.altungs-gerichts vom 30« September 1959, das die Strafe der dauernden Untersagung des Dienstes in einen Verweis für den Kläger umgewandelt hat, rechtskräftig geworden war -ein weiteres fätigwerden von wd^ a^s Vertreter im Bezirk des Dr» Scl^Hdnicht raehi hätte dulden dürfen und eine etwa ausgesprochene Bestellung hätte widerrufen müssen« Jedoch sei hier eine Amtspflicht nicht verletzt worden« September 1959 eine Vertretertätigkeit von nicht mehr hätte dulden dürfen und statt dessen für die Einschaltung des Klägers hätte sorgen müssen» Bio von der Revision erörterte Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichto kann hier ebenfalls keine Rolle spielen» Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30» September 1959 behandelt ausschließlich die Frage, ob die gegen den Kläger als Strafe für Ordnungswidrigkeiten (§ 20 BVO - BleischbG) ausgesprochene dauernde Untersagung der Ausübung des Dienstes angebracht gewesen sei, - was hier unerheblich ist'-. zu dem Stellvertreter besteilt worden, hat sich nichts Hinreichendes ergebena Das Berufungsgericht ist jedoch zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß etwa von 1957 an mit Wissen des Beklagten von Br» Sch^B^ als Vertreter zugezogen wurdeo Dieser Ausgangspunkt beiästet den Kläger nicht, sondern begünstigt ihn, so daß es auf die Rrörterungen der Revision über die Beweislöst nicht ankommen kanm stellte sich die Lage für die Bediensteten der Beklagten wie folgt dar; Der Kläger war zwar am 9» September .1955 ~ mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Vorbehalt - zu dem Vertreter,für Dr» Schfp|^^ in Keiden-Ort bestellt worden» Jedoch hatte der Regierungspräsident ihm mit Verfügung vom 27* November 1956 auf Grund von § 20 Abs» 5 DVO - FleischbG die Ausübung des Dienstes als Fleischbeechautierarzt auf die Dauer untersagt» Diese Verfügung, einen Verwaltungsakt im Sinne von § 25 VO Nr. 165, focht der Kläger - nach erfolglosem Einspruch - mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht (§ 44 VO Nr, 165) an» Einspruch und Klage hatten grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 51 VO Nr« 165) » Der Regierungspräsident hatte jedoch bereits in der Verfügung vom 27» November 1956 aus Gründen des Öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 51 Abs. 1 Satz 2 VÖ Nr» 165) * Diese Anordnung konnte mit der ersten Verfügung verbunden werden und brauchte nach Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wiederholt zu werden (Klinger, Verwaltungagerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. treter ausgesprochen worden wäre, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden« hoch weniger ist eine Beanstandung seitens des Klägers berechtigt, falls der Beklagte ohne einen förmlichen Akt lediglich den Tatsachen und dem öffentlichen Bedürfnis Rechnung trug, indem er duldete, daß Wfl» für Dr« Sch^UBl eintrat, wenn dieser verhindert war« 3«) Nach der Rechtskraft des Urteils des Oberver-wsltungsgerichts (11« Dezember 1959) ergab sich für den Beklagten eine neue läge insofern, als nunmehr der Kläger für eine Fleischbeschau nicht mehr untauglich war und seine frühere Bestellung als Vertreter von 1955 wieder in Wirksamkeit trat* Diese läge wurde dadurch, daß der Beklagte - wie die Revision vorträgt - den Kläger trotz der feststehenden Ordnungswi drigkeiten und wiederholten Bestrafungen noch für geeignet hielt, nicht vereinfacht, sondern vielmehr erschwert« Denn die Erörterungen mit dem 'Regierungspräsidenten, die - wie der Beklagte unwiderlegt vorgetragen und durch Vorlage von Fotokopien belegt hat - noch im Dezember 1959 begannen, ergaben, daß der Unter diesen Umständen kann den Bediensteten des Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie eine Vertreter-fätigkeit von Wilde nicht sofort unterbanden, die Frage vielmehr in der Schwebe ließen, bis die Entscheidung auf höherer Ebene, um deren Herbeiführung sie sich ernstlich bemühten, gefallen war. Es ist unstreitig, daß der Beklagte sich wiederholt bemüht hat,• , seine Auffassung, der Kläger sei für eine Fleischbeschau tung zu bringeno Damit war geschehen, was von den Bediensteten des Böklagtfcn erwartet werden konnte« Entgegen der Ansicht der Revision waren jedoch die Bediensteten nicht gehalten?

Zitierte Normen: § 839 BGB
FleischbeschauRevisionVertreterVerfügungKlägerBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 106/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13o Mai 1965 Scheibl, Justiz obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Tierarztes Dromedovet» Josef Krso BM|B,	Straße
- Prozeßbevollmächtigter;
lagers und
 Rechtsanwalt
9
den Landkreis den Oberkreisdirektor in
 vertreten durch
 Beklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
2
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Gähtgens, Keßler und Br« Reinhardt
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Überlandesgerichts Hamm vom 1o April 1964 wird zurückgewiesen.
Per Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges
 Von Rechts wegen Tatbestand;
Ber Kläger ließ sich 1937 als praktischer Tierarzt in Groß-Reken, Krs. Borken, nieder und wurde, nachdem er schon früher die Fleischbeschau ausgeübt hatte, erneut durch Bescheid vom 30. Juni 1949 unter Vorbehalt des Widerrufs zu dem Fleischbeschautierarzt für den Bezirk Groß-Reken bestellt« Wegen Ordnungswidrigkeiten bei der Fleischbeschau eines notgeschlachteten, an Milzbrand erkrankten Rindes untersagte ihm der Regierungspräsident in Münster mit Verfügung vom 14o Juni 1951 die Fleischbeschau auf die Bauer. Auf die Verwaltungsklage des Klägers hob das Landesverwaltungsgericht in Münster (4b K 498/51) mit dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Februar 1952 die Verfügung: mit der Maßgabe auf, daß die Belastung des Klägers im. Amt. a 1s • Fle i s chb esc ha ut i e ra r z t von der Ableistung eines Ausbildungslehrgangs an einem größeren öffentlichen Schlachthaus abhängig gemacht werde. In einem weiteren Verwaltungs-
 
streitverfahren (3 K 954/52 VG Münster) einigten sich der Regierungspräsident und der Kläger am 20° März 1953 dahin, daß Einwendungen gegen die Befähigung des Klägers zur Fleischbeschau nicht mehr erhoben werden sollten, wenn er an einem praktischen Ausbildungslehrgang von vier Y/ochen an dem Schlachthof in Bochum, Hagen, Duisburg oder Essen mit E’rfolg teilgenommen haben werde o
Am 21» April 1953 beendete der Kläger, der inzwischen im Frühjahr 1953 seine Praxis nach Heiden, Kra« Borken, verlegt hatte und dorthin umgezogen war, mit Erfolg einen Lehrgang beim Schlachthof in Bochum» Sein Antrag, ihm die Fleischbeschau im Beschaubezirk Groß-Reken im Wege der Ausnahmegenehmigung zu belassen, wurde von dem beklagten Landkreis abgelehnt, weil der Kläger nicht mehr im Beschaubezirk wohne, dort aber zwei weitere Tierärzte ansässig seien» Unter dem 20» Januar 1954 widerrief die Kreisverwältung förmlich die Bestellung des Klägers zu dem Fleischbeschautierarzt in Groß-Reken<> Die Verwaltungsklage des Klägers (3 K 389/53)? mit der dieser u»a° die Gestattung der gewerblichen Fleischbeschau im Dorfe Groß-Reken sowie die Übertragung der gewerblichen Fleischbeschau im Ort Heiden und der Hausschlachtüngen im Dorf und der Dorfbauernschaft Heiden begehrte, wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster durch Urteil vom 1» Februar 1955 rechtskräftig abgewiesen» Auch eine weitero Verwaltungsklage (3 K 182/54)9 mit der der Kläger den Widerruf seiner Bestellung zu dem Fleischbcschautier-arzt in Groß-Reken sowie die Verweigerung der erbetenen Ausnahmegenehmigung für den Beschaubezirk Groß-Reken anfocht und zugleich die Übertragung der Fleischbeschau in Heiden erstrebte, blieb ohne Erfolg»
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Am 1. April 1952 hatte der beklagte Landkreis don als Fleischbeschauer ausgebildeten Landwirt	für	den
 Beschaubezirk Heiden 1 (Heiden-Leblich, Heiden-Uordick und Heiden-Lorfbauernschaft) bestellt» Im übrigen war der Tierarzt JDr» Sch^fl^B aus Borken seit 1937 als Pleioch-beschautierarzt im Amt Heiden tätig« Der Kläger wurde mit Urkunde vom 9» September 1955 zu dem Stellvertreter des Fleischbeschautierarztes Dr» Sch^HH^ (gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen im geschlossenen Ort Heiden) bestellt; die Bestellung enthält folgenden Vorbehalt;
"Ihre Bestellung erfolgt mit der Maßgabe, daß Sie in jedem Pally in dem Sie in Tätigkeit treten, vorher von mir benachrichtigt werden, für welchen Zeitraum die Beschau auszuüben ist»"
Durch Verfügung vom 27« November 1956 untersagte der Regierungspräsident dem Kläger erneut auf die Dauer die Ausübung des Dienstes als Fleischbeschautierarzt wegen falscher Beurteilung eines notgeschlachteten Schweines auf Grund von § 20 Abs» 3 der Durchführungsverordnung zu dem Pleischbeschaugesetz (DVQ-FleischbG)» Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem ^andesverwaltungsgericht in Münster (3 K 443/57)» Mit Urteil vom 17» Januar 1958 hob das Landesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und bestrafte den Kläger - unter Abweisung der Klage im übrigen - mit einem Verweis» Die Rechtsmittel beider Beteiligten wurden vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit dem rechtskräftigen Urteil vom 30» September 1959 zurückgewiesen»
Unter dem 2» Januar 1961 widerrief der beklagte Landkreis die Bestellung des Klägers zu dem Vertreter für
 
Pr.	hierüber	ist ein Verwaltungsstreitverfahren
(2 K. 211/61 VG Münster) anhängige
 Mit der vorliegenden Klage, die am 11e Januar 1961 bei dem Landgericht eingereicht und am 31» Januar 1961 zugestellt worden ist, hat der Kläger den beklagten Landkreis auf Schadensersatz in Anspruch genommene Per Kläger sieht Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des Beklagten in vier Bällen, von denen ee jetzt hur noch auf den vierten und letzten ankommt, es sei amtspflichtwidrig gewesen, daß der Fleischbeschauer	in	Januar	I960 erneut zu dem
 Stellvertreter von Dr. Sch^Hfc bestellt worden sei, obwohl damals eine unwiderrufliche Bestellung des Klägers zu dem Stellvertreter bestanden habe»
Insgesamt sei ihm - so hat der Kläger vorgetragen -ein beträchtlicher Schaden, jährlich mindestens 2»500 DM, entstanden« Unter Beschränkung des Zahlungsanspruchs auf einen Teilbetrag hat der Kläger - mit seinem im Berufungsrechtszug erweiterten Antrag - die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6 »000 BIS nebst 4 $* Zinsen seit dem 12o Mai I960 sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm weiteren Schaden zu ersetzen habe.
Dem Anträge des Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Berufungsgericht unter Abweisung des erweiterten Klageantrages zurückgewiesen worden. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14» Oktober* 1963 - Ill ZR 69/62 - unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Berufungsurteil aufgehoben, soweit der Klageanspruch in Höhe von 500 DM sowie der Feststellungsanspruch abgewiesen worden sind, und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
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Im erneuten Berufungsrechtezug hat der Kläger vorgetragen; Der beklagte Landkreis habe den Landwirt am 13o Januar I960 zu dem Stellvertreter des Fleischbeschautierarztes Pr. Sch^dP bestellt, obwohl die Bestellung des Klägers zu dem Stellvertreter noch wirksam gewesen seio Wilde habe seitdem in einer Reihe von Fällen jeweils auf Veranlassung des beklagten Landkreises als. Vertreter für Pr. Sch«d gewirkte Der beklagte Landkreis sei nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom
30o September 1959 verpflichtet gewesen, die Bestellung
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sofort zu widerrufen und zu verhindern,
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etwa weiter als Vertreter im Bezirk des Br*
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tätiß werde« Durch die Tätigkeit Wildes als Vertreter habo
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der Kläger einen Schaden von mindestens 500 DM erlitten, dessen genaue Höhe sich aus dem Fleischbeschau-Tagebuch ergehe» Line etwaige Bestellung	am	10«Au-
gust 1957 ohne Widerruf der Bestellung des Klägers sei rechtsund amtspflichtwidrig gewesen» Der Kläger hat be-
1» den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger 500 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 12» Mai I960 zu zahlen, 2» die Verpflichtung des beklagten Landkreises festzu-steilen, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der ihm in Zukunft bis zu einer etwaigen Übertragung der Fleischbeschau oder der Stellvertretung in dem Beschaubezirk Heiden-Ort und bis zu einer Übertragung der Fleischbeschau oder der Stellvertretung bei den Metzgermoistern	und	in Heiden dadurch
 entsteht bzw» entstanden ist und noch nicht im Antrag zu Ziff» 1 enthalten ist, daß ihm Einnahmen aus der Fleischbeschau in diesem Bezirk entgangen sind bzw«
 
noch entgehen, ale Wilde im Januar 1960 und im weiteren Verlauf zu dem Stellvertreter für Dr» Sch^HH^ bestellt worden ist, obwohl der Kläger zu dem Stellvertreter bestellt WO To
 Der beklagte Landkreis hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und erwidert: Nachdem der Regierungspräsident mit Verfügung vom 27« November 1956 dem Kläger mit sofortiger Wirkung die weitere Ausübung einer Tätigkeit als Fleischbesehautierarzt untersagt habe, sei dem Landwirt	am	10» August 1957 zu-
sätzlich zu seinem Bezirk die Stellvertretung für Dr° Scb£^^ in dessen Bezirk übertragen worden«
Diese Regelung der Vertretung bestehe noch heute: sie sei zwischenzeitlich nicht geändert worden, auch sei Wilde nicht im Januar I960 neu bestellt worden« Zwar habe der Kläger nach der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 30* September 1959 auf Grund seiner Bestellung vom 9* September 1955 wieder als Vertreter für Dr« Sch^HP tätig werden können«
Dagegen hätten jedoch durchgreifende Bedenken bestanden. Der Regierungspräsident habe in seiner Verfügung vom 7* Dezember 1959 und in einer Besprechung am 28« Januar 1960 eine Zurücknahme der Bestellung des Klägers für. angebracht gehalten. Mit Verfügung vom 2« Juli I960 höbe der Regierungspräsident dann den Beklagten angewiesen, die Bestellung des Klägers als Vertreter für Dr« Sch^Hfc baldmöglichst zurückzunehmen« Trotz der Gegenvorstellungen des beklagten Landkreises habe der Landesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter dem 30« November I960 die Anweisung gegeben, die Bestellung des Klägers zu dem stellvertretenden Fleischbeschautierarzt zurückzunehmen. Nunmehr habe der beklagte Landkreis der Weisung gemäß
 ff
 
gehandelt and am 2. Januar 1961 die Bestellung des Klägers widerrufen«, In der Zwischenzeit sei es geboten gewesen«, den Kläger in der Fleischbeschau nicht mehr tätig werden zu lassen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden« .Andernfalls hätten die Bediensteten des Beklagten sich der Gefahr schwerer dienstlicher Vorwürfe und er-
heblicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt <> Deshalb sei die .Vertretertätigkeit von	geduldet und seine
 Bestellung nicht zuruckgenommen worden» Da die Bediensteten des Beklagten nach Weisung verfahren seien und die Ansicht der Vorgesetzten Dienststellen eingeholt hätten, liege ein dienstlicher Fehler nicht vor und es entfalle eine Amtspflichtverletzungo Im übrigen sei es, da auf den Beschaubezirk von Dr. Sch^ü^ jährlich etwa 750 Schlachtungen - nach Behauptung des Klägers sogar noch mehr -entfielen, angemessen und üblich gewesen, neben dem Kläger als Vertreter noch einen weiteren Vertreter tätig werden zu lassen«
Das Berufungsgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil die Berufung vollen Umfanges zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine letzten Anträge weiter« Der beklagte Landkreis bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
I»
Der Senat hat mit seinem ersten Revisionsurteil vom 14« Oktober 1963 die ersten drei Klagegründe endgültig und abschließend erledigt. Lediglich hinsichtlich des vierten
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der Pleischbeschauer W
sei im Januar I960 erneut
 zu dem Stellvertreter von Dr« Sc
 bestellt worden*
obwohl damals eine unwiderrufliche Bestellung des
 Klägers zu dem Stellvertreter bestanden habe, wurde die Sache unter teilweiser Aufhebung des ersten Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um diesem Gelegenheit zu weiterer Aufklärung zu geben«
Daß es sich dabei ausschließlich um den Schaden handelt, den der Kläger infolge der Bestellung	zu dem	Stellver-
treter von Dr« SchdBHfc öeit Januar I960 erlitten haben will, hat der Kläger auch durch die Neufassung seines Antrages im zweiten Berufungsrechtszug klar zu dem Ausdruck gebracht 0
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Abweisung dieses Anspruchs auf Grund nachstehender Erwägungen gelangt} Es könne nicht festgestellt werden, daß	im
 Januar I960 (o~or später) von dem beklagten Landkreis zu dem Stellvertreter für Dr. 3ch^d^ berufen worden sei» Wohl aber begründe das Verhandlungsergebnis die Überzeugung des Berufungsgerichts, Y>dd	etwa	seit	1957	die	Fleisch-
beschau im Ort Leiden mit Wissen des Beklagten ausgeübt, wenn Br* Sch^dB^ verhindert gewesen seio Eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger könnt© vorliegon, wenn der Beklagte - nachdem das Urteil des Oberverv.altungs-gerichts vom 30« September 1959, das die Strafe der dauernden Untersagung des Dienstes in einen Verweis für den Kläger umgewandelt hat, rechtskräftig geworden war -ein weiteres fätigwerden von wd^ a^s Vertreter im Bezirk des Dr» Scl^Hdnicht raehi hätte dulden dürfen und eine etwa ausgesprochene Bestellung hätte widerrufen müssen« Jedoch sei hier eine Amtspflicht nicht verletzt worden«
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichta habe nur Uber die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 27»Rovenber 1956 entschieden, durch die dem Kläger (strafweise) dauernd die Ausübung der Fleischbeschau untersagt worden war« Unabhängig davon aber habe der Beklagte - und zwar in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - prüfen dürfen, ob der Kläger wieder stellvertretend zur Fleischbeschau herangezogen und Wilde als Stellvertreter abberufen v/erden oder ob die Bestellung	aufrecht	erhalten	und	sein
 weiteres Tätigwerden nicht beanstandet werden solle * Dem beklagten Landkreis könne es, zu demal er insoweit weisungs-gebunden gewesen sei, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er in dieser Frage die Stellungnahme des Regierungspräsidenten eingeholt habe* Der Regierungspräsident habe unter dem 7* Dezember 1959 die Zurücknahme der Bestellung des Klägers für angebracht gehalten und - nach Gegenvorstellung des Beklagten, der sich für die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers eingesetzt habe, - auf Grund einer eingeholten Stellungnahme des Landesernährungsrainist eriums den Beklagten mit Verfügung vom 2• Juli I960 angewiesen, die Bestellung des Klägers zu dem Stellvertreter baldmöglichst zurückzunehmeno Nachdem auf eine Gegenvorstellung des Beklagten das Landesernährungsrainistez'ium mit Erlaß vom 50* November I960 die gleiche Weisung gegeben habe, habe der Beklagte die Bestellung des Klägers zu dem. Stellvertreter von Dr* Sch^H^ zurücknehmen müssen* Darin, daß der Beklagte im Zuge dieser Erörterungen vor und nach der Rücknahme der Bestellung (2« Januar 1961) den.Fleischbeschauer 7.0^ weiter habe tätig werden lassen, könne eine Verletzung yon Amtspflichten, mindestens aber ein Verschulden nicht gesehen werden* Deshalb bedürfe es nicht der Früfung, ob es aus gesundheitspolizoilichen
 
Griinden erforderlich gewesen sei, zwei Vertreter für Dr* Sch^HP nebeneinander tätig werden zu lassen oder zu bestellen«.
II.
Io) Me Revision ist demgegenüber der Ansicht, weder die Anweisungen des Kegierungspräs identen noch der Erlaß des Landesernährungs mini s t o ri ums könnten den Widerruf der Bestellung des Klägers rechtfertigen oder entschuldigen; vielmehr müsse der Beklagte für seine Entscheidung einstehen, zu demal die internen ’Weisungen dem Kläger nicht bekannt geworden seien, wenigstens aus dem Gesichtspunkt, -daß in einem solchen Ball die öffentliche Verwaltung dem Bürger als eine Einheit gegenüber stehe o
Biese Ausführungen treffen nicht den Kern der Sache» Denn es geht hier nicht darum, ob der Widerruf der Bestellung des Klägers zu dem Vertreter am 2» Januar 1961 rechtmäßig war, sondern nach dem für den Klagegrund maßgeblichen Vortrag des Klägers allein darum, ob der Beklagte nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungs-gerichts vom 50. September 1959 eine Vertretertätigkeit von	nicht	mehr hätte dulden dürfen und statt dessen
 für die Einschaltung des Klägers hätte sorgen müssen» Bio von der Revision erörterte Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichto kann hier ebenfalls keine Rolle spielen» Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30» September 1959 behandelt ausschließlich die Frage, ob die gegen den Kläger als Strafe für Ordnungswidrigkeiten (§ 20 BVO - BleischbG) ausgesprochene dauernde Untersagung der Ausübung des Dienstes angebracht gewesen sei, - was hier unerheblich ist'-. Die weitere Frage, öb die Bestellung des Klägers
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zu dem Vertreter am 2o Januar 1961 zu Hecht oder zu Unrecht widerrufen worden ist, steht außerhalb des Hechtsstreits«
2.) Dem Berufungsgericht ist in dem Krgebnis zuzu-stimmen, daß nach der Sachlage jedenfalls ein Verschulden der Bediensteten des beklagten Landkreises zu verneinen ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihnen überhaupt die Verletzung von Amtspflichten gegenüber dem Kläger zur Last fällto
 Die Auffassung der Revision, der Beklagte, der die unstreitigen Fehler des Klägers nicht als schwerwiegend angesehen habe, habo überhaupt keinen Grund gehabt, den Kläger durch die Heranziehung	auszuschließen,	bevor
 der Widerruf vom 2, Januar 1961 ausgesprochen wurde, und der Beklagte habe durch die jeweilige Heranziehung von zur stellvertretenden Fleischbeschau gegen den die Interessen des Klägers schützenden § 10 DVO-FleisehbG verstoßen, ist abzulehnen»
Zunächst ist festzuhalten, daß der der Nachprüfung unterliegende Zeitraum mit dem Widerruf am 2. Januar 1961 endet, da Ansprüche auf Grund dieses iiderrufs nicht Gegenstand des Rechtsstreits sindo Von welchem Zeitpunkt an als Vertreter für Br.	gewirkt hat, hat
 das Berufungsgericht nicht mit Sicherheit feststellen können0 Für die Behauptung des Klägers,	sei öi 13« Januar I960
zu dem Stellvertreter besteilt worden, hat sich nichts Hinreichendes ergebena Das Berufungsgericht ist jedoch zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß	etwa	von 1957 an
 mit Wissen des Beklagten von Br» Sch^B^ als Vertreter zugezogen wurdeo Dieser Ausgangspunkt beiästet den Kläger nicht, sondern begünstigt ihn, so daß es auf die Rrörterungen der Revision über die Beweislöst nicht ankommen kanm
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Im Jahre 1957. stellte sich die Lage für die Bediensteten der Beklagten wie folgt dar; Der Kläger war zwar am 9» September .1955 ~ mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Vorbehalt - zu dem Vertreter,für Dr» Schfp|^^ in Keiden-Ort bestellt worden» Jedoch hatte der Regierungspräsident ihm mit Verfügung vom 27* November 1956 auf Grund von § 20 Abs» 5 DVO - FleischbG die Ausübung des Dienstes als Fleischbeechautierarzt auf die Dauer untersagt» Diese Verfügung, einen Verwaltungsakt im Sinne von § 25 VO Nr. 165, focht der Kläger - nach erfolglosem Einspruch - mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht (§ 44 VO Nr, 165) an» Einspruch und Klage hatten grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 51 VO Nr« 165) » Der Regierungspräsident hatte jedoch bereits in der Verfügung vom 27» November 1956 aus Gründen des Öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 51 Abs. 1 Satz 2 VÖ Nr» 165) * Diese Anordnung konnte mit der ersten Verfügung verbunden werden und brauchte nach Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wiederholt zu werden (Klinger, Verwaltungagerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. Aufl« zu § 51 Am. A 2 Fußnote 233)« Ds ist nicht vorgetragon worden und aus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung nachträglich vom Regierungspräsidenten aufgehoben worden wäre oder daß das Verwaltunge-gerieht die Vollziehung ausgesetzt hätte (§ 51 Abs. 3 VO Nr. 165). Der Kläger war hiernach bis zur Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das über die Recht-mäßigkeit der Verfügung entschied, untauglich, als Beschauer tätig zu werden (§ 80 VO Nr» 165)°
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30« September 1959 wurde den Beteiligten am 11» November 1959 zugestellt; da es die Revision zuließ, die jedoch von
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keinem Beteiligten eingelegt wurde, wurde es am 11« Dezember 1959 rechtskräftig (§§10, 52, 53 BVerwGG). Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger von der Fleischbeschau ausgeschlossene Diese Tatsache zwang den Beklagten - gleichgültig, ob er den Kläger persönlich und fachlich für geeignet hielt* - die Vertretung für Dr« in irgendeiner Form zu regelnj denn für den Beschaubezirk von Dr«	mußte	"mindestens1'	ein	Vertreter	vor-
handen sein (§ 4 Abs* 1 FleischbG und § 3 Abs« 1 DVO)* Dabei mußte der Beklagte dem Inhalt der vollziehbaren Anordnung entsprechend davon ausgehen, daß eine dauernde Untauglichkeit des Klägers gegeben sei« Wenn unter diesen Umständen eine förmliche Bestellung	zu dem Stellver-
treter ausgesprochen worden wäre, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden« hoch weniger ist eine Beanstandung seitens des Klägers berechtigt, falls der Beklagte ohne einen förmlichen Akt lediglich den Tatsachen und dem
 öffentlichen Bedürfnis Rechnung trug, indem er duldete, daß Wfl» für Dr« Sch^UBl eintrat, wenn dieser verhindert war«
3«) Nach der Rechtskraft des Urteils des Oberver-wsltungsgerichts (11« Dezember 1959) ergab sich für den Beklagten eine neue läge insofern, als nunmehr der Kläger für eine Fleischbeschau nicht mehr untauglich war und seine frühere Bestellung als Vertreter von 1955 wieder in Wirksamkeit trat* Diese läge wurde dadurch, daß der Beklagte - wie die Revision vorträgt - den Kläger trotz der feststehenden Ordnungswi drigkeiten und wiederholten Bestrafungen noch für geeignet hielt, nicht vereinfacht, sondern vielmehr erschwert« Denn die Erörterungen mit dem 'Regierungspräsidenten, die - wie der Beklagte unwiderlegt vorgetragen und durch Vorlage von Fotokopien belegt hat - noch im Dezember 1959 begannen, ergaben, daß der
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Regierungspräsident, später auch das Landesernährungs-ministerium aus Gründen des öffentlichen Wohles erheb-
liche Bedenken gegen eine Wiederbeschäftigung des Klägers hatteo Über diese ihm bekannten Bedenken konnte der Beklagte sich nicht einfach hinwegsetzen. Pie Durchführung der Fleischbeschau ist eine polizeiliche Aufgabe (§7 BVO-PleiechbG) <> Aus dein Grundsatz der Einheit der Polizeigewalt (vglo Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht ?. Aufl. 1961, § 32 Nr. 4 So 481) folgt, daß dort, wo kommunale Stellen eingeschaltet sind, es sich nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe, sondern um eine staatliche Auftragsangelogenheit ; oder “Pfliehtaufgäbe“ (vgl.
 Art. 78 Abs. 4 der Verfassung und § 3 des Ordnungsbehöidcn-gesetzes von Mordrhein-Westfalen) handelt, die unter Aufsicht und nach Weisungen zu erledigen ist.
Unter diesen Umständen kann den Bediensteten des Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie eine Vertreter-fätigkeit von Wilde nicht sofort unterbanden, die Frage vielmehr in der Schwebe ließen, bis die Entscheidung auf höherer Ebene, um deren Herbeiführung sie sich ernstlich bemühten, gefallen war. Sie durften dies umsomehr, als § 4 FleiachbS und § 3 DVO - wonach für jeden Beschaubezirk “mindestens“ ein Beschauer und ein Stellvertreter zu bestellen sind - bei pflichtgemäßer Würdigung der gesundheitspolizeilichen Belange auch Bestellung oder l’ätigwerden mehrerer Vertreter zuläßto Beachtenswerte Gründe in dieser Richtung gaben die festgestellten Ordnungswidrigkeiten, die der Kläger sich wiederholt hatte zu schulden kommen lassen und die nach der dem beklagten Kreis bekannten Ansicht der übergeordneten Stellen immerhin so schwer wogen, daß sie die Fähigkeit des Klägers überhaupt in Frage stellten.
 
Nachdem dann der Regierungspräsident am 2« Juli und auf die Gegenvorstellung des Beklagten das Landesernährungs-ministedium am 30« November 1960 die Weisung gegeben hatten, die Bestellung des Klägers zu widerrufen, kam eine Ab-
in Betracht,- selbst wenn der Beklagt© in der Sache des Klägers anderer Meinung war *
Auch der Vorwurf der Revision, der Beklagte habe den
 nicht vollständig unterrichtet, trifft nicht zu. Es ist unstreitig, daß der Beklagte sich wiederholt bemüht hat,• , seine Auffassung, der Kläger sei für eine Fleischbeschau
 tung zu bringeno Damit war geschehen, was von den Bediensteten des Böklagtfcn erwartet werden konnte« Entgegen der Ansicht der Revision waren jedoch die Bediensteten nicht gehalten? auch darüber zu berichten, daß früher mit dem Kläger vergleichsweise über die Überlassung eines Beschaubezlrkos verhandelt worden sei. Denn diese Vergleichsverhandlungen waren gescheitert und lagen Ende 1939 längst zurück, sie waren auch durch einen anderen Streitfall ausgelöst worden«
Ein haftungsbegründendes Verschulden von Bediensteten des Beklagten ist hiernach auszuschließen«
4«) Soweit schließlich die Revision aus dem Grundoutu der Einheit der Verwaltung die Folgerung ziehen möchte, dex* Beklagte müsse, selbst wenn seine Bediensteten schuldlos seien, jedenfalls für die Folgen einer unrichtigen Sach-behandlung im Regierungspräsidium und im Ministerium ein-treten, kann ihr nicht gefolgt werden« Die Haftung des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB und Art« 34 GG) knüpft tatbestandsmäßig aft ein bestimmtes pxlicht-widriges und schuldhaftes Verhalten eines Beamten an« Dieser
 berufung oder Nichtbeschäftigung von W
nicht mehr
 Regierungspräsidenten und das
 
Tatbestand trifft nicht zu, wenn der Bedienstete schuldlos gehandelt hat* Me Haftung auf das Verhalten des Bediensteten eines anderen Bienstherrn auszudehnen - lediglich auf Grund der Jßrwägung, daß der Bürger vielfach den Urheber einer behördlichen Fehlhandlung nicht kenne ~, ist schon dem gesetzlichen Tatbestand nach nicht zu rechtfertigen» In dieser Richtung bietet auch die Rechtsprechung des Senats keine Ansätze«
Hiernach ist die Revision, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, zurückzuweisen« Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZFO den Kläger«
Br« Kreft	Br«	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Br« Reinhardt