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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat vorgetragen, daß ihm durch die Maßnahmen des beklagten Amtes bis zu dem 31« Januar 1957 ein Schaden in Höhe von 7.639>30 DM entstanden sei. Weil das Hotel nicht verpachtet gewesen und damit der Gaststättenbetrieb zu dem Erliegen gekommen sei, habe auch der Umsatz bei den Kinovorstellungen im großen Saal des Anwesens nachgelassen; deswogen habe der Kläger von dem Pächter de3 Kinosaals ab 1« Dezember 1955 nur eine geringere Pacht erhalten können und dabei bis Ende Januar 1957 insgesamt 1.769,30 DM oingebüßt. aus der Verpachtung des Kinosaals geltend mache; hinsichtlich dieser Ansprüche habe daher durch Teilurteil entschieden werden können* Offen bleibe dagegen .noch, ob der Kläger Ansprüche gegen das beklagte Amt wegen des Sc heiter ns eines Pachtvertrages mit der Firma Graf Sp^|^H habe* Pa3 Teilurteil des Berufungsgerichts ist rechtskräftig geworden* Lurch Schlußurteil vom 6« Januar I960 hat das Berufungsgericht sodann die Berufung des Klägers auch im übrigen zurückgewiesen„ )ech Abzug der in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einnahmen aus der Verpachtung des Kinosaales, die bei einer Verpachtung des ganzen Anwesens an die Sektkellerei entfallen wären und vom Kläger auf 1.010,70 DM beziffert werden, wurde ein Einnahmeausfall von 5»989»30 DM verbleiben,, Der Kläger hat diesbezügliche Ansprüche jedoch - hilfsweise für den Fall, daß ihm Ansprüche wegen des Entgango sonstiger Pachteinnahmen nicht zustehen sollten -beziffert nur bis zur Höhe von DM 4.200,- geltend gemachts hach der Fassung der Klageschrift könnte dies zwar noch zweifelhaft sein. Vernehmung des Amtsbürgermeisters bestätigten - Vortrag des beklagten Amtes sehen, es hätte sich sicherlich eine Ilotlösung finden lassen, wenn der Kläger nur nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß die Räumung zu dem 1„ Lezember oder spätestens zu dem 1p« Lezember für ihn wesentlich sei; das hält das Berufungsurteil - wenn auch in anderem Zusammenhänge -mit Hecht als erheblich fest* Wenn es dann gleichwohl erst am 29* Lezember 1955 gelang, die eingewiesene Familie anderweit unterzubringen, so trägt das den Schluß, daß die Behörde sinnvolle und entsprechende Maßnahmen zu spat eingeleit et oder nicht mit der durch die Sachlage gebotenen Tatkraft gefördert hat* Im übrigen liegen die Ausführungen dos Berufungsurteils auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Verhandlungsergebnisses, das dem Tatrichter Vorbehalten isto b) Das Berufungsgericht hat jedoch den Zahlungsanspruch des Klägers für unbegründet erachtet und dabei erwogen: Einmal sei nicht erwiesen, daß die Überschreitung der Höchstdauer der Einweisung für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei» Denn selbst v/enn die ■Räume am 3» Dezember 1955 freigemacht worden wären, hätte das einen Einfluß auf die Absage der Sektkellerei Graf Sp^mi^nicht mehr haben können, weil für diese der 1* Dezember 1955 der äußerste Termin gewesen sei und - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest -sie das Anwesen zu einem spateren Zeitpunkt nicht mehr habe übernehmen wollen* Selbst wenn aber - so führt das Berufungsurteil weiter aus - der spätere Vortrag des Klägers richtig sein sollte, es sei der Sektkellerei auf ein paar Tage vfeiteren Zuwartens nicht angekommen, habe der Kläger den schaden, der auf dem Dichtzustandekommen des Pachtvertrages beruhe, derart überwiegend selbst verursacht, daß eine Verantwortlichkeit des beklagten Amtes daneben außer Betracht bleiben müssen Die Revision greift das Berufungsurteil in beiden Punkten an* Ao Soweit das Berufungsurteil die BrSachlichkeit der festgestellten Amtspflichtverletzung für den schaden des Klägers verneint, läßt es sich, ohne daß es auf eine Erörterung der verfahrensrechtlichen Rügen der Revision hierzu ankäme, aus nachstehenden Erwägungen nicht halten: Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen über die Ur~ Sachlichkeit damit begonnen, daß in der ’’Überschreitung der zulässigen Höchstdauer" eine AmtspflichtVerletzung zu sehen sei; es hat die Fortdauer der Inanspruchnahme bis zu dem letzten Dago der sechs Monate, dem 3«Dezember 195$ nicht als pflichtwidrig angesehen und deshalb darauf abgehoben, daß selbst eine rechtzeitige Freimachung am io Dezember 1955 an dem Schaden, der bereits am 1, Dezember 1955 eingetreten sei, nichts mehr geändert haben wurdeo Diese Erwägungen stehen im Widerspruch zu anerkannten Grundsätzen der Kausalität, zu dem bindenden ersten Revisionsurteil (§ 565 Abs» 2 ZPO) und zu den eigenen Feststellungen und Erörterungen des Berufungsgerichts über die Amtspfliehtverletzungo Das erste Revisionsurteil (3GH2 35, 27, 30) nimmt, soweit es die Frage der hochstzulässigen Dauer einer Einweisung behandelt, Bezug auf das Ui'teil des Senats vom 12o Januar 1959 (DM zu BGB § 839 Fe Kr, 18 = liJW 1959, 768 = MDB 1959» 375)» In diesem Urteil ist - das wiederholt das erste Revisionsurteil - ausgeführt, daß die Frage, für welche lauer die Einweisung eines Räumungsschuldners in seine bisherige Wohnung zulässig sei, nicht allgemein beantwortet werden könne, jedoch ließen sich Höchstgrenzen festlegen, bei deren Überschreitung in der Regel die Fortdauer der Einweisung durch den polizeilichen hotstand nicht mehr gerechtfertigt werde, und die Höchstdauer liege -.wenn es an einer ausdrücklichen landesrechtliehen Regelung fehle - bei sechs Monaten; diese äußerste zeitliche Grenze ist aus den im einzelnen mitgeteilten Entscheidungen und VerwaltungsvorSchriften abgeleitet worden» Dabei spricht nichts für die Annahme, der Senat habe diese äußexiste zeitliche Grenze als eine feste Frist angesehen, bi3 zu deren Ablauf die Aufrechterhaltung der Einweisung rechtmäßig sei, nach deren Ablauf sie aber unrechtmäßig werde« Im Gegenteil: Schon das Urteil vom 12« Januar 1959 hebt hervor, daß der verhältnismäßig lange Zeitraum von sechs Monaten die äußerste Grenze derstelle, über die hinaus die Aufrechterhaltung der Einweisung unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten für den Regelfall nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl« auch 3GHZ 35, 27, 31), und das erste Revisionsurteil betont dies, Indern es ergänzend hervorhebt, die Behörde müsse schon vom Tage der Einweisung an zielstrebig auf eine Losung hinarbeiten, sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten, die die Gewähr dafür bieten, daß der Obdachlose "alsbald” (Leitsatz) oder "so rasch wie möglich’' (aaO So 32), längstens aber in sechs Monaten anderweit untergebracht werden kann. Die AmtspflichtVerletzung liegt also nicht in der Überschreitung der äußersten zeitlichen Grenze; diese macht vielmehr nur deutlich, daß die Behörde es an sinnvollem und zweckentsprechendem Vorgehen hat fehlen lassen, denn sonst hätte ihr - da das Berufungsgericht ernste Hinderungsgrande nicht hat feststellen können - die anderweit© Unterbringung innerhalb von sechs Monaten möglich sein müsseno- Die Actspflichtverletsung soll vielmehr hier - nach dem Vortrag des Klägers (vgl« BGMZ 35, 27, 32) -darin liegen, daß das beklagte Amt nicht vom Tage-der Einweisung an zielstrebig durch sinnvolle und zv/eckentsprechende Maßnahmen auf die geeignete Lösung hingearbeitet habe. Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen davon ausgegangen ist, schon Anfang Juni 1955 sei die Errichtung einer besonderen Notunterkunft als einzig mögliche und sinnvolle Maßnahme erkennbar geworden, und diese würde auch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit Erfolg gehabt haben, wenn sie nur sogleich zielbewußt in Angriff genommen worden wäre„ Damit stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest, daß die Behörde ein zielbewußtes Vorgehen in der einzig Erfolg versprechenden Richtung versäumt hate Hiervon hätte die Prüfung der Kausalität, ausgehen müssen» Denn für die Beantwortung der Frage, ob eine fest-gestellte Amtspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht oder nicht verursacht hat, ist stets zu prüfen, welchen Verlauf die hinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Beamte die AmtspflichtVerletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (3GB RGEK llo Aufl* zu § 839 Anm0$Q)0 Zur Entscheidung der Ursächlichkeit wäre also hier zu fragen gewesen, wann das Behelfsheim hätte fertig sein können, wenn das Amt schon Anfang Juni 1955 sielsti'ebig darauf hingearbeitet hätte* Dafür ist dem Berufungsurteil nichts zu entnehmen, es läßt auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich die frage richtig gestellt hat* zember 1955 - also sechs Monate nach der Einweisung -umquartiert werden müssen, beruht nicht auf tatsächlichen Erwägungen, sondern auf einer Verkennung des Begriffs der Höchstdauer* und läßt die Frage offen, ob die Räume bei richtigem Verhalten der Behörde nicht früher hätten frei sein können, was da3 Berufungsurteil nicht auszuschließen vermag; denn es spricht davon, daß die Freimachung "innerhalb” der noch fast ganz verfügbaren Höchstdauer hätte möglich sein müssen* Fehlt es aber an ^eder tatsächlichen Grundlage dafür, daß das Anwesen bei richtigem behördlichen Verhalten erst am 3* Dezember 1955 hätte geräumt werden können, muß für den Eevisionsrechts-sug vielmehr damit gerechnet werden, daß dies auch schon zu dem 1* Dezember möglich gewesen wäre - was dem Vortrag des Klägers zu Grunde liegt dann kann die Kausalität nicht verneint werdeno Andere Gründe, die die Ursächlichkeit der Amtspflicht-Verletzung für den geltend gemachten schaden ausschließen könnten, sind nicht ersichtliche Eine solche Auskunft hätte den Kläger sicher veranlaßt, von der Verpachtung an die Eheleute absusehen* Paß er sie nicht eingeholt habe, obwohl jeder,der seine Angelegenheiten sorgfältig behandele, das getan haben würde, sei die Ursache dafür, daß die ramilie nach Oberopay umsog und dai3 dem beklagten Amt - nach der Auflösung dos Pachtvertrages, der unter den gegebenen Umständen nur von kurzer Lauer habe sein können - die schwierige Aufgabe erwuchs, die Familie mit ihren sieben Kindern anderweit unterzubringen« Demgegenüber rügt die Revision zutreffend, daß die Voraussetzungen eines MitVerschuldens nach § 254 Abs.l BGB nicht gegeben sind« Allerdings greift die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe es an hinreichender Sachaufklärung fehlen lassen, indem es den vom Kläger angebotenen Beweis dafür, daß die Familie im Hause der Frau Sch^m^ hätte untergebracht werden können, nicht erhoben habe, nicht durch0 Der Kläger wollte mit diesem Vortrag und Beweisangebot dartun, daß das beklagte Amt die Familie früher - d.h» vor Ablauf von sechs Monaten - anderweit hätte unterbringen können., Davon aber geht auch das Berufungsgericht aus, und nur deshalb konnte es eine Amtspflichtverletzung bejahen* Schon aus diesem Grunde bedurfte es einer Vernehmung der Frau nicht, so daß unerÖrtert bleiben kann, ob das Haus dieser Zeugin, das - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - erst mit größerem Kostenaufwand für die Aufnahme von Obdachlosen hätte bereit-gemacht werden müssen, als Unterkunft in Betracht kam«. Das meint das Berufungsurteil, wenn es sagt, dem beklagten Amt sei durch die Nachlässigkeit des Klägers die schwierige Aufgabe erwachsen, die Familie mit ihren sieben Kindern anderweit unterzubringen, und es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß der Kläger durch sein Verhalten eine Lage geschaffen hat, die - angesichts der aus dem Parteivortrag ersichtlichen Wohnungsnot in der Gemeinde - die Gefahr nahelegte, die Familie werde nach der Räumung wieder in einige Räume des klägerischen Anwesens eingewiesen werden, und möglicherweise werde es dann schwierig sein, sie rechtzeitig umzuquartieren. Jedoch weckt der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Familie nach Auflösung des Pachtverhältnisses ohne Zutun des Klägers von dem beklagten Amt eingewiesen worden sei, Zweifel in der Richtung, ob das Verhalten des Klägers, wenn es auch als Bedingung des Schadens im natürlichen Sinne erscheint, noch als eine Ursache im Rechtssinne gewertet werden kann, ob - mit anderen v,orten - bei einer wertenden Beurteilung des Verlaufes der Dinge die vom Kläger gesetzte Bedingung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu der dem Kläger eine Haftung für ihre Folgen billigerweise und bei ver- ob die Wirkung seines Verhaltens soweit reicht, daß die Familie nach der Räumung des Anwesens obdachlos auf der Straße stand, kann schon zweifeihaft sein, denn hierfür wirkten ersichtlich andere, nicht erörterte Umstände mit» Selbst wenn aber auch insoweit eine Wirkung des Verhalteno des Klägers angenommen wird, fand sie jedenfalls damit ihren natürlichen und logischen Abschluß» Hier setzte die Wirkung der Bedingungsreihe ein, die durch das Verhalten der Bediensteten des beklagten Amtes in Gang gesetzt wurde«, Unter diesen Umständen erscheint es bei wertender Betrachtung schon bedenklich, dem Kläger die Folgen einer ordnungsmäßigen Erfüllung dieser Aufgabe als Folgen seines eigenen Verhaltens zuzurechnen» Wenn die Rechtsordnung es gestattet, daß ein obdachloser Räumungsschuldner durch polizeiliche Anordnung wieder in seine früheren Bäume - oder einen Teil davon - eingewiesen wird, so hat dies seinen rechtfertigenden Grund nicht etwa in dem Verhalten des von der'Einweisung Betroffenen» Grundlage der polizeilichen Maßnahme ist die allgemeine Aufgabe der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit zu beseitigen» Nimmt die Nachteile aber können dem Verhalten des Klägers keinesfalls als adäquat kausal zugerechnet wordene Wenn der Verpächter eines Grundstückes sich in der durch die Rechtsordnung gestatteten und geregelten weise von einen Pächter befreit und damit im Rahmen seiner Möglichkeiten die Y/irkungen der vertraglichen Überlassung des Grundstücksbesitzes beseitigt, so kann es ihn bei vernünftiger Betrachtung billigerweise nicht zugemutet werden, dafür einzustehen, daß die Polizeibehörde aus Gründen des öffentlichen Wohles den vom Grundstücksinhaber bereits beseitigten Zustand wieder herstellt und es sodann pflichtwidrig unterläßt, die gebotenen Abhilfemaünahmen zu treffen» Hätte im vorliegenden Fall die Polizei richtig gehandelt, so wäre die von dem Kläger gesetzte Bedingung, deren Wirkung an sich schon ausgelaufen war, überhaupt nicht mehr zun Tragen gekommen, denn es war - wovon das Berufungsurteil ausgeht - möglich, die beanspruchten Räume rechtzeitig frei zu machen» Eine wertende Betrachtung muß daher die Ursache des Schadens in dem Verantwortungsbereich des beklagten Amtes finden» Dieses Ergebnis wird durch nachstehende Erwägung bestätigt: Er brauchte aber nicht in Betracht zu ziehen, daß die Polizei in dieser gewiß schwierigen Lage falsch handeln würde; grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (BGB RGRK 11» Auf 1 ° zu § 839 An. 110)o Dieser Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht nicht beachtet hat, schließt zugleich die Annahme aus, daß der Kläger durch sein Verhalten eine Lage geschaffen habe, in der die Gefahr von Fehlgriffen der Polizei erhöht war» Denn als Ursache im Rechtssinne können Bedingungen, die nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet waren, nicht gewertet werden (RGZ 133, 126, 127} BGIIZ 3, 261, 267; weitere Nachweise BGB RGRK 11 o Auflo vor § 249 Anm0 16). Auch diese Erwägungen können Jedoch nicht dazu führen, das angefochtene Urteil aufrecht zu erhalten* Wäre insoweit ein Mitverschulden de3 Klägers gemäß § 254 Abs* 2 BGB - evtl* auch unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung einer Schadensabwendung oder -minderung - anzunehmen, so wäre es doch jedenfalls geboten, die Abwägung der beiden Parteien zurechenbaren Schadensverursachung in der Weise neu vorzunehmen, daß auf Seiten des Klägers dessen Verhalten bei Aufnahme der Familie Müller auf sein Grundstück außer Betracht bliebe. mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die nach der Auffassung des Lebens jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen mußte, um schaden von sich abzuwenden (BGB RGRK 11« Auflo zu § 254 Annu 43)• Laß der Kläger die hiernach im gegenwärtigen Fall gebotenen Maßnahmen unterlassen hätte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichte jedoch noch nicht zu entnehmen* a) Zwar kann der Kläger im eigenen Interesse verpflichtet gewesen sein, dem beklagten Amt davon Mitteilung zu machen, daß die Räumung seines Grundstückes zu einem bestimmten Termin erforderlich sei, um sonst zu besorgende Nachteil o abzuY/endeno Eine solche Pflicht - oder mindestens ein Verschulden bei ihrer Verletzung - hätte aber zunächst vorausgesetzt, daß der Kläger Veranlassung zu der Befürchtung hatte, das beklagte Amt werde ohne diesen Hinweis nicht für die Entfernung der Familie Müller zu dem betreffenden Termin sorgen* Wenn und solange dagegen der Kläger etwa davon ausgehen konnte, daß das Amt die Familie ohnehin noch rechtzeitig in andere Räume einweisen werde, hatte er keine Veranlassung, dem Amt einen anderenfalls entstehenden Schaden anzukündigen«, Las Berufungsurteil enthält insoweit keine Feststellungen* Es erörtert insbesondere nicht, ob - wie der Kläger vorgetragen hat - vom Amt der 30* November 1955 als Bezugstermin für das Behelfsheim der Familie bekannt gegeben worden ist, und ob der Kläger gegebenenfalls später, sei es auf Grund einer anderslaufenden Auskunft des Amtes oder auf Grund sonstiger Umstände, Anlaß zu der Annahme gehabt hat, das Amt werde diese Zusage nicht einhalten« Ob den Kläger etwa eine Erkundigungspflicht hinsichtlich dieser Umstände traf, bedarf hier keiner Erörterung, da hinsichtlich einer diesbezüglichen Unterlassung Feststellungen gleichfalls fehlen* b) Aber auch dann, wenn der Kläger etwa Anlaß zu der Sorge hatte, die anderweitige Unterbringung der Familie werde nicht termingerecht erfolgen, kann ihm ein unterlassener Hinweis auf den dann drohenden Schaden noch nicht ohne weiteres als schuldhafte Unterlassung im Sinne des § 254 Abs« 2 BG3 angelastet werden« Ein solcher Hinweis konnte dem Kläger nur dann sinnvoll und geboten erscheinen, wenn er rechtzeitige Abhilfe versprach« Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß das Amt an der Verpachtung des Grundstückes an die Sektkellerei nicht nur zwecks Vermeidung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch aus gewerbesteuerlichen Gründen interessiert gewesen sei, und daß es gegebenenfalls auch möglich gewesen wäre, das Behelfsheim wenigstens bis zu dem 15 o Dezember 1955 notdürftig für die Familie her- zu richten« Demnach wäre ein Hinweis des Klägers auf den ihm drohenden Schaden objektiv zweckvoll und geeignet gewesen, das zu dem eingetretenen Schaden führende Geschehen aufzuhalten« Damit ist aber noch nicht gesagt - und vom Berufungsgericht nicht festgestellt -, ob dem Kläger diese Umstände auch bewußt waren oder dies doch jedenfalls bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt sein konnten« Grundsätzlich konnte der Kläger zu der Seit, da der unterlassene Hinweis objektiv angebracht gewesen wäre, davon ausgehen, daß das Amt - auch bei Versäumnissen in der zurückliegenden Zeit und gerade wegen dieser Versäumnisse -nunmehr alle Unterbringungsmöglichkeiten pflichtgemäß ausschöpfen werde, und daß, wenn eine Räumung des Grundstücks dennoch noch nicht erfolgte, eine Möglichkeit hierzu auch tatsächlich nicht gegeben sei« Der Kläger brauchte nicht ohne weiteres zu besorgen, das Amt werde tatsächlich bestehende Unterbringungsmöglichkeiten hur c) Schließlich aber ist zu bemerken: Selbst wenn der Kläger nach den ihm bekannten oder seiner Kenntnis bei Anwendung der zu demutbaren und erforderlichen Sorgfalt doch zugänglichen Umständen Veranlassung zu der Annahme hatte, das beklagte Amt werde die Familie nicht rechtzeitig anderweitig unterbringen, könne hierzu aber durch einen Hinweis auf drohende Schäden angehalten werden, so mußte dieser Hinweis noch nicht durch ausdrückliche Kennung der Sektkellerei Graf ge- Im übrigen ist auch dann, wenn solche Interessen nicht zu berücksichtigen waren, damit noch nicht gesagt, daß die Hinweispflicht des Klägers nur durch konkrete Kennung der Firma Graf erfüllt werden konnte, fies mußte keinesfalls deswegen geschehen, weil das beklagte Amt dann aus Gründen des Steueraufkommens zur rechtzeitigen Räumung des Grundstückes bereit gewesen wäre, mag dies den Kläger auch bekannt gewesen sein. sprechend vorstellig zu werden«, Rechtsanwalt Trossen habe nach seiner Aussage in der Zeit, als die Familie ausziehen sollte, dem beklagten Amt auch mitgeteilt, daß sich schon wieder eine Möglichkeit zur Verpachtung des Hotels wegen der unterbliebenen Räumung zerschlagen habe«* Rechtsanwalt T^Ü|^ habe aber nicht bestätigen können, daß er das beklagte Amt unter eindeutigem Hinweis auf einen bestimmten Sachverhalt und die Notwendigkeit einer termingerechten Räumung darüber unterrichtet habe* daß Gefahr im Verzüge seio Pas Berufungsgericht stellt schließlich fest, daß Hechtsanwalt auch nach den Bekundungen des AmtsbUrgermeisters Br«, Sto^HHfc und des Stadtobersekretärs zwar häufig wegen der Räumung angerufen und auch mit Schadenersatzansprüchen gedroht habe, daß dabei aber niemals von der Sektkellerei Graf Sp^f^P oder von der von dieser gesetzten Frist zur Räumung gesprochen worden sei«> Wenn das Oberlandesgericht somit nicht jeglichen Hinweis des Klägers auf den drohenden Schaden, sondern nur die Bekanntgabe von Einzelheiten und insbesondere die Nennung der Sektkellerei dabei vermißt, so hat es damit möglicherweise die Anforderungen überspannt, welche nach § 254 Abs. 2 BGB an das Verhalten des Klägers zu stellen sindo Zwar kann der Revision nicht schlechthin in der Auffassung gefolgt werden, daß das beklagte Amt selber hätte nachfragen müssen, wenn es irgendeine nähere Auskunft Uber den Grund der angekündigten Schadensersatz-ansprüche hätte haben wollen. Ebensowenig aber kann die Auffassung des beklagten Amtes, daß dem Geschädigten gemäß § 254 Abs» 2 3GB nicht nur ein allgemeiner Hinweis auf die Gefahr eines Schadens, sondern darüber hinaus die Mitteilung der diesbezüglichen konkreten Umstando obliege, in dieser Allgemeinheit gebilligt werden» In welcher Form und mit welchen Einzelheiten der Hinweis auf einen drohenden und besonders hohen Schaden zu erfolgen hat, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Gebote von rreu und Glauben im Rechtsverkehr beurteilt v^erden» Dabei ist wieder darauf abzustellen, welche Maßnahmen nach vernünftiger Lebensauffassung und nach der dem Geschädigten möglichen Einsicht geboten erschienen, um dem Schädiger die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn zu schadensabweiiden-den Maßnahmen zu vei'anlassen» Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein abstrakter Hinweis auf die Möglichkeit oder Y.rahrocheinlichkeit eines besonders hohen Schadens genügt, um eine Behörde, welche ihrer Amtspflicht nicht nachkommt, zur äußersten Sorgfalt und zu der größtmöglichen Anstrengung bei der Vermeidung weiterer Versäumnisse zu veranlassen» Für den vorliegenden Fall bedeutet dies; •wenn er den Eindruck haben mußte, ein allgemein gehaltener Hinweis auf mögliche Schäden werde zur Erreichung des gewünschten und auch möglichen Erfolges nicht aucreichen» Dies konnte der Fall 3ein, wenn die Behörde durch Rückfrage zu erkennen gegeben hatte, daß sie einer allgemein gehaltenen Schadensankünd'igung des Klägers noch nicht das genügende Gewicht beimaß* Hierfür ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nichts» 2u einer Konkretisierung seiner Schadensandrohung konnte der Kläger allerdings auch dann genötigt sein, wenn er aus sonstigen Gründen annehmen mußte, daß das beklagte Amt seine Mitteilung ohne Angabe von Einzelheiten nicht gebührend ernst nehmen werde« In diese Richtung deuten die - im Zusammenhang mit der Wertung des dem beklagten Amt vorzuwerfenden Verschuldens stehenden - Erwägungen dos Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt schon alsbald nach Einweisung der Familie und in der Folgezeit immer wieder Schadensersatzansprüche angedroht habe, ohne je auf eine konkrete Grundlage für derartige Ansprüche hinweisen zu können« Soweit hierin jedoch zu dem Ausdruck kommt, das beklagte Amt habe auch dem Hinweis des Klägers ohne weitere Einzelheiten kein Gewicht beizu demessen brauchen, ist damit noch nicht gesagt, daß der Kläger dies auch erkennen u$d seiner Mitteilung über die Gefahr eines Schadens deswegen verständigerweise konkrete Einzelheiten beigeben mußte« Lies hängt davon ab, ob der Kläger in der Vergangenheit nicht nur keinen konkreten Schaden aufgezeigt hatte, sondern darüber hinaus etwa wegen seiner früheren Angaben damit rechnen mußte, als unzuverlässig zu gelten; dabei kann insbesondere wieder ins Gewicht fallen, ob das beklagte Amt schon in der Vergangenheit Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu dem Ausdruck gebracht hatte« Umstünde zu beurteilen haben, welche wegen der Pflicht des Klägers zu einen Hinweis auf den drohenden Schaden und wegen des Inhalts dieser Pflicht im einzelnen von Bedeutung sind» Schließlich wird aber auch, wenn ein mitwii'kendes Verschulden des Klagers gegeben sein sollte, bei der Abwägung seines Verhaltens gegenüber dem schadensursächlichen Verhalten-des beklagten Amtes darauf Bedacht zu nehmen sein, daß das Maß der schuldhaften Schadensverursachung durch das Amt nicht nur - wie es in dem angefochtenen Urteil anklingt - danach zu beurteilen ist, ob das Amt mit einem erheblichen Schaden rechne mußte« V/ar dies der Fall, so ist dies zu Lasten des beklagten Amtes zusätzlich zu berücksichtigen« In erster Linie aber ist zu beachten, daß die Amtspflicht des beklagten Amtes zur schnellstmöglichen Räumung des Grundstückes ohne Rücksicht darauf bestand und erfüllt werden mußte, ob andernfalls ein finanzieller Schaden drohte«

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 254 BGB
HinweisbeklagenBerufungsgerichtFamilieSektkellereiEinweisungKlägerVerhaltenAmtSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
3GB § 254 Q , Da, Db, 859 C, Fe
 Zur Frage des mitwirk:enden Verschuldens des Grundstückseigentümers (Verpächters), dem andere Imtzungsmöglich-keiten dadurch entgehen, daß nach Auflösung des Pachtverhältnisses die Familie des Pächters als obdachlos von der Polizei in einem Teil des Pachtanwesens eingewiesen wird und die Polizei die Obdachlosen nicht rechtzeitig anderweit unterbringt (Ergänzung zu BGH2 35, 27). filier:
a)	Hat der Verpächter vor der Verpachtung eine Erkundigung über den - ungeeigneten - Pächter unterlassen, sich dann abei' im rechtlich geregelten Verfahren von seinem Pächter befreit und damit im Rahmen seiner Möglichkeiten die Wirkungen der vertraglichen Besitzüberlassung beseitigt, so kann ihm bei wertender Betrachtung der Schaden, der dadurch entsteht, daß die Polizeibehörde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit die Pächterfamilie wieder einweist und sodann pflichtwidrig die gebotenen Abhilfe-raaßnahmen versäumt, billigerweise nicht zugerechnet werden (§ 254 Abs. 1).
b)	In welcher Form und mit welchen Einzelheiten auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden aufmerksam zu machen ist, läßt sich nur nach den gesamten Umständen des Einzelfalls und den Geboten von Treu und Glauben im Rechtsverkehr beurteilen. Grundsätzlich kann der Bürger davon ausgehen, daß ein abstruktex’ Hinweis auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines besonders hohen Schadens genügt, um eine Behörde, welche ihrer Amtspflicht nicht nachkommt, zu äußerster Sorgfalt und zu größtmöglicher Sorgfalt bei Vermeidung weiterer Versäumnisse zu veranlassen ($ 254 Abs. 2)J
BGH,UrtoVo lo Februar 1965 - III ER 106/63 OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_lS6/63 URTEIL
in dem Rechtsetreit
 Verkündet am
L Februar 1965 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Alfred ■ctraße	[
in
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und U evi sionsklägei*s,
Rechtsanwalt Br <>
gegen
 das Amt B Amt st:urgermexst er,
 vertreten durch den
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Hechtsanwalt Br*
o
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1964 unter-Ivlitv;irkung des Senatspräsidenten Br» Pegendarm sowie der Bundesrichter Br«, Kreft, Br. Beyer, Keßler und Br«, Reinhardt
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. April 1963 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hatte sein Hotel nB<
Jahre 1934 an die Eheleute ln einem Prozeßvergleich vom 22«, April 1955 - 2 0 35/55 IG Koblenz - verpflichteten sich die Eheleute das Pachtgrundstück zu dem 30«, April 1955 zu räumen* Ba sie dieser Verpflichtung nicht nachkamen, betrieb der Klager die Zwangsvollstreckung; der Gerichtsvollzieher setzte Termin zur Zwangsräumung auf den 3• Juni 1955 fest Am gleichen Tage wies das beklagte Amt den Eheleuten Ui und ihren sieben Kindern als vorübergehendes Obdach zwei
 Räume ( Klägers
 Mansarde und Speicherraum) in dem Anwesen des zu, nachdem vorangegangene Versuche, die Familie anderweit unterzubringen, erfolglos geblieben waren
o
 
Die Einv/ei sungs Verfügung, die ursprünglich bis sum 31. Juli 1955 befristet war, aber verlängert wurde, wurde mit Verfügung vom 16» Dezember 1955 zu dem 24« Dezember 1955 aufgehoben. Am 29. Dezember 1955 verließ die Familie das Anwesen des Klägers und zog in ein Behelfsheim ein, das das beklagte Amt inzwischen für sie errichtet hatte«
Der Kläger hat eine KutzungsentSchädigung, die nach dem Mietwert der beiden in Anspruch genommenen Bäume errechnet war, erhalten«
Der Kläger hat vorgetragen, daß ihm durch die Maßnahmen des beklagten Amtes bis zu dem 31« Januar 1957 ein Schaden in Höhe von 7.639>30 DM entstanden sei. Ein Pachtvertrag mit dem Weinguisbesitzer Ludwig Sch^B^ sei daran gescheitert, daß die Familie M^|B noch in dem Anwesen gewohnt habe; aus diesem Pachtvertrag habe der Kläger einen Pachtzins von monatlich 300,- DM erhalten sollen, und zwar ab 15. Juni 1955, bis zu dem 31. Januar 1957 also insgesamt 5.B50,- DM. Weil das Hotel nicht verpachtet gewesen und damit der Gaststättenbetrieb zu dem Erliegen gekommen sei, habe auch der Umsatz bei den Kinovorstellungen im großen Saal des Anwesens nachgelassen; deswogen habe der Kläger von dem Pächter de3 Kinosaals ab 1« Dezember 1955 nur eine geringere Pacht erhalten können und dabei bis Ende Januar 1957 insgesamt 1.769,30 DM oingebüßt. 'Schließlich habe er das ganze Anwesen im Spät ;jahr 1955 an die Pirna Sektkellerei Graf S^p|B) verpachten können, die ihren Betrieb nach Oberspay habe verlegen wollen und bereit gewesen sei, für das Anwesen einschließlich des großen Baales, monatlich 500,- DM an Pacht zu zahlen. Ala Einzugstermin sei der 1. Dezember 1955 festgelegt worden, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, daß das Behelfsheim für die Familie	zua	’30«	November	1955	bezugsfertig
 sein werde* Als jedoch die Familie	nicht	termin-
gerecht ausgezogen sei, habe die Sektkellerei von dem Pachtvertrag Abstand genommen, weil sie mit Rücksicht auf schlechte Auskünfte über die Familie	nicht
 gewillt gewesen sei, diese in ihrem Fabrikationsbetrieb zu dulden*
Per Kläger hat im ersten Kechtszug beantragt, da3 beklagte Amt zur Zahlung von 7«639>30 IM nebst 4 / Prozeß-zinsen zu verurteilen, und weiter die Feststellung erbeten, daß das beklagte Amt verpflichtet sei, ihm weiter entstehenden schaden zu ersetzen*
Pem Anträge des Beklagten gemäß hat das Landgericht die Klage abgewiesen* Mit Teilurteil vom 4» Februar 1959 hat das Berufungsgericht zunächst die Berufung des Klägers hinsichtlich des Zahlungsanspruches in Höhe eines Teilbetrages von 3*439>30 PM nebst Zinsen zurückgewiesen*
In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß die Berufung insoweit unbegründet sei, als der Kläger seine Schadensersatzansprüche auf einen angeblichen Pachtvertrag mit Ludwig	stütze	und	einen Mindererlös-
aus der Verpachtung des Kinosaals geltend mache; hinsichtlich dieser Ansprüche habe daher durch Teilurteil entschieden werden können* Offen bleibe dagegen .noch, ob der Kläger Ansprüche gegen das beklagte Amt wegen des Sc heiter ns eines Pachtvertrages mit der Firma Graf Sp^|^H habe* Pa3 Teilurteil des Berufungsgerichts ist rechtskräftig geworden* Lurch Schlußurteil vom 6« Januar I960 hat das Berufungsgericht sodann die Berufung des Klägers auch im übrigen zurückgewiesen„
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil von 10* April 1961 - III SR 36/60 - (BGKZ 33,27)
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das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der erneuten Berufungsverhandiung hat der Kläger in Einvernehmen mit dem beklagten Amt gebeten, Uber seinen Berufungsantrag vorerst nur hinsichtlich des noch im Streit befindlichen 'feiles des bezifferten Klageanspruchs zu entscheiden, bas beklagte Amt ist demgegenüber bei seinem Anträge, die Berufung des Klägers zuriickzu weisen, verblieben» Durch das nunmehr angefochtene Teilurteil vom 10o April 1963 hat das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des noch im Streit befindlichen feiles des bezifferten Klageanspruchs wiederum zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dem schlußurteil Vorbehalten«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag hinsichtlich dieses feiles des bezifferten Klageanspruchs weitere Das beklagte Amt bittet, die Revision zurückzu-weisen.
Ent s ch eiüung sgrUnd es
 Gegenstand der Revision ist das Klagebegehren insoweit, als der Klager den Betrag von 4,200,*- DM mit der Begründung verlangt, daß infolge des Verhaltens des beklagten Amtes der Pachtvertrag mit der Sektkellerei Graf	ge-
scheitert und dadurch ein Verlust von Pachteinnahmen in der Zeit bis zu dem 31, Januar 1957 entstanden sei.
Zwar könnten insoweit auch höhere Ansprüche als 4,200,- DM gegeben sein, da eine monatliche Pachtsumme von 500,- DM für die Zeit vom 1» Dezember 1955 bis 31» Januar 1957 insgesamt 7,000,- DM ergeben hätte; auch
 
)ech Abzug der in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einnahmen aus der Verpachtung des Kinosaales, die bei einer Verpachtung des ganzen Anwesens an die Sektkellerei entfallen wären und vom Kläger auf 1.010,70 DM beziffert werden, wurde ein Einnahmeausfall von 5»989»30 DM verbleiben,, Der Kläger hat diesbezügliche Ansprüche jedoch - hilfsweise für den Fall, daß ihm Ansprüche wegen des Entgango sonstiger Pachteinnahmen nicht zustehen sollten -beziffert nur bis zur Höhe von DM 4.200,- geltend gemachts hach der Fassung der Klageschrift könnte dies zwar noch zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht ist jedoch in seinem Teilurteil vom 4. Februar 1959 - vgl. auch die ^etzt angefochtene Entscheidung, S. 3 - offensichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger bezifferte Ansprüche wegen des Pachtvertrages mit der Sektkellerei - hilfsweise - nur in Höhe des Betrages geltend machen wolle, welcher für die Zeit vom 1» Dezember 1955 bis 31»Januar 1957 in erster Linie wegen des Pachtvertrages mit Sch^|^^ verlangt wurde, also in Höhe von 300,- DM monatlich; dies entspricht für die genannte Zeit einem Gesamtbetrag von 4o20Q,- DM. Da der Kläger dieser Auslegung seines Begehrens dux^ch das Berufungsgericht nicht widersprochen hat, ist sie als zutreffend zu unterstellen,,
Das so umgrenzte Begehren des Klägers ist von dem Teilurteil des Berufungsgerichts vom 4» Februar 1959 nicht betroffen und somit Gegenstand des weiteren, in den Revisionsrecht szug gelangten Verfahrens über den bezifferten Klagesnsprucho
II o
1.) Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
 
beruhten auf nachstehenden Erwägungen (vglo BG1IZ 55, 27, 50): Sofern eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung fehlt, ist eine Zeitpanne von sechs Monaten die äußerste Grenze, Uber die hinaus die Aufrechterhaltung der Einweisung des Räumungs schuldners in seine bisherige Wohnung unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten für den Regelfall nicht mehr zu verantworten ist« Diese Grenze wurde hier um v/enigstens 21 Tage - bis zu dem Auszug der obdachlosen Familie	sogar	um 26 Tage - überschritten,
 ohne daß Gründe, die eine solche Überschreitung der regelmäßigen Höchstdauer rechtfertigen könnten, festgestellt oder ersichtlich wären« Der Umstand allein, daß die Unterbringung einer neunköpfigen Familie regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bereitet, reicht hierfür nicht aus. Die Polizeibehörde hat nach der Einweisung nicht eine Überlegungsfrist, in der sie die Dinge auf sich beruhen lassen und die Entwicklung abwarten dürftsie ist vielmehr gehalten, alles ihr Zumutbare daranzusetzen, um die durch eine Einweisung entstandene Behelligung eines an der Störung unbeteiligten Dritten alsbald zu beendigen« Zu diesem Zweck muß sie schon vom Tage der Einweisung an zielstrebig auf eine Dösung hinarbeiten, sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten, die die Gewähr dafür bieten, daß der Obdachlose so rasch wie möglich, längstens aber in sechs Monaten untergebracht werden kann«
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um dem Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu zu ermöglichen, ob die Polizeibehörde es in dieser Hinsicht an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen«
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2.) In der erneuten mündlichen Verhandlung hat das beklagte Amt Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen der Amtsvertretung am 20. Juli und 12. September 1955 sowie den Schriftwechsel mit dem Landratsamt
 tragen. Das Berufungsgericht hat als Zeugen die Eechts-
seinem neuen Urteil den Zahlungsanspruch - den lest-stellungsansprucn hat der Klüger vorerst nicht gestellt -für unbegründet befunden«,
a) Das Berufungsgericht hat allerdings eine Amtspflicht Verletzung bejaht und zur Begründung ausgeführt:
Das beklagte Amt habe Gründe, die eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstdauer für die Inanspruchnahme der Räume rechtfertigen könnten, nicht darzulegen vermocht. Die Beamten hätten, nachdem Erörterungen in anderer Richtung sich als fruchtlos erwiesen hätten, schon zu Anfang Juni 1955 erkennen können und müssen, daß die Errichtung einer Notunterkunft die einzig mögliche und sinnvolle Maßnahme sei. Wäre der Bau eines Behelfsheims daraufhin sofort zielbewußt in Angriff genommen worden, dann sei nicht ersichtlich, weshalb es innerhalb der noch fast vollständig zur Verfügung stehenden Höchstdauer von sechs Monaten nicht hätte fertiggestellt werden sollen. Der Vortrag des beklagten Amts, der Auftrag sei als "besonders dringlich" erteilt, und es sei immer wieder in kürzeren Abständen erinnert worden, lasse nicht erkennen, daß das nach der Sachlage Gebotene geschehen sei.
Diese Ausführungen werden von den Parteien nicht angegriffen und lassen einen im Hevisionsrechtszug beachtlichen Hecht cfehler nicht erkennen. Im Amtshaftungsprozeß
 St
wegen der Errichtung der Notunterkunft vorge-
\ sowie als Partei den Amtsbüx'gei' vernommen; es hat jedoch auch in
 
hat zwar der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darzutun; er genügt jedoch im allgemeinen seiner Larlegungslast, indem er einen Sachverhalt dartut, der nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung rechtfertigt, daß ein Beamter seine Amtspflicht verletzt hat (DGB KORK 11 o Auf 1p zu § 839 AniP.p 100) * Las ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus der feststehenden Überschreitung der Höchstdauer von sechs Monaten * Las Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache des beklagten Amtes gewesen wäre, demgegenüber Umstände darzutun, die eine Überschreitung der Höchstdauer ohne Pflichtverletzung und ohne Schuld erklären« Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Vortrag des beklagten Amtes eine ausreichende Entlastung nicht gefunden hat« Hinreichenden Anhalt dafür, daß eine frühere Freimachung dez% Räume nicht außerhalb des Möglichen und Zumutbaren lag, konnte das Berufungsgericht schon in dem - durch die. Vernehmung des Amtsbürgermeisters bestätigten - Vortrag des beklagten Amtes sehen, es hätte sich sicherlich eine Ilotlösung finden lassen, wenn der Kläger nur nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß die Räumung zu dem 1„ Lezember oder spätestens zu dem 1p« Lezember für ihn wesentlich sei; das hält das Berufungsurteil - wenn auch in anderem Zusammenhänge -mit Hecht als erheblich fest* Wenn es dann gleichwohl erst am 29* Lezember 1955 gelang, die eingewiesene Familie anderweit unterzubringen, so trägt das den Schluß, daß die Behörde sinnvolle und entsprechende Maßnahmen zu spat eingeleit et oder nicht mit der durch die Sachlage gebotenen Tatkraft gefördert hat* Im übrigen liegen die Ausführungen dos Berufungsurteils auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Verhandlungsergebnisses, das dem Tatrichter Vorbehalten isto
 
b) Das Berufungsgericht hat jedoch den Zahlungsanspruch des Klägers für unbegründet erachtet und dabei erwogen: Einmal sei nicht erwiesen, daß die Überschreitung der Höchstdauer der Einweisung für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei» Denn selbst v/enn die ■Räume am 3» Dezember 1955 freigemacht worden wären, hätte das einen Einfluß auf die Absage der Sektkellerei Graf Sp^mi^nicht mehr haben können, weil für diese der 1* Dezember 1955 der äußerste Termin gewesen sei und - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest -sie das Anwesen zu einem spateren Zeitpunkt nicht mehr habe übernehmen wollen*
Selbst wenn aber - so führt das Berufungsurteil weiter aus - der spätere Vortrag des Klägers richtig sein sollte, es sei der Sektkellerei auf ein paar Tage vfeiteren Zuwartens nicht angekommen, habe der Kläger den schaden, der auf dem Dichtzustandekommen des Pachtvertrages beruhe, derart überwiegend selbst verursacht, daß eine Verantwortlichkeit des beklagten Amtes daneben außer Betracht bleiben müssen
 Die Revision greift das Berufungsurteil in beiden Punkten an*
III 0
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben*
Ao Soweit das Berufungsurteil die BrSachlichkeit der festgestellten Amtspflichtverletzung für den schaden des Klägers verneint, läßt es sich, ohne daß es auf eine Erörterung der verfahrensrechtlichen Rügen der Revision hierzu ankäme, aus nachstehenden Erwägungen nicht halten: Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen über die Ur~
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Sachlichkeit damit begonnen, daß in der ’’Überschreitung der zulässigen Höchstdauer" eine AmtspflichtVerletzung zu sehen sei; es hat die Fortdauer der Inanspruchnahme bis zu dem letzten Dago der sechs Monate, dem 3«Dezember 195$ nicht als pflichtwidrig angesehen und deshalb darauf abgehoben, daß selbst eine rechtzeitige Freimachung am io Dezember 1955 an dem Schaden, der bereits am 1, Dezember 1955 eingetreten sei, nichts mehr geändert haben wurdeo Diese Erwägungen stehen im Widerspruch zu anerkannten Grundsätzen der Kausalität, zu dem bindenden ersten Revisionsurteil (§ 565 Abs» 2 ZPO) und zu den eigenen Feststellungen und Erörterungen des Berufungsgerichts über die Amtspfliehtverletzungo
 Das erste Revisionsurteil (3GH2 35, 27, 30) nimmt, soweit es die Frage der hochstzulässigen Dauer einer Einweisung behandelt, Bezug auf das Ui'teil des Senats vom 12o Januar 1959 (DM zu BGB § 839 Fe Kr, 18 = liJW 1959, 768 = MDB 1959» 375)» In diesem Urteil ist - das wiederholt das erste Revisionsurteil - ausgeführt, daß die Frage, für welche lauer die Einweisung eines Räumungsschuldners in seine bisherige Wohnung zulässig sei, nicht allgemein beantwortet werden könne, jedoch ließen sich Höchstgrenzen festlegen, bei deren Überschreitung in der Regel die Fortdauer der Einweisung durch den polizeilichen hotstand nicht mehr gerechtfertigt werde, und die Höchstdauer liege -.wenn es an einer ausdrücklichen landesrechtliehen Regelung fehle - bei sechs Monaten; diese äußerste zeitliche Grenze ist aus den im einzelnen mitgeteilten Entscheidungen und VerwaltungsvorSchriften abgeleitet worden» Dabei spricht nichts für die Annahme, der Senat habe diese äußexiste zeitliche Grenze als eine
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feste Frist angesehen, bi3 zu deren Ablauf die Aufrechterhaltung der Einweisung rechtmäßig sei, nach deren Ablauf sie aber unrechtmäßig werde« Im Gegenteil: Schon das Urteil vom 12« Januar 1959 hebt hervor, daß der verhältnismäßig lange Zeitraum von sechs Monaten die äußerste Grenze derstelle, über die hinaus die Aufrechterhaltung der Einweisung unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten für den Regelfall nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl« auch 3GHZ 35, 27, 31), und das erste Revisionsurteil betont dies, Indern es ergänzend hervorhebt, die Behörde müsse schon vom Tage der Einweisung an zielstrebig auf eine Losung hinarbeiten, sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten, die die Gewähr dafür bieten, daß der Obdachlose "alsbald” (Leitsatz) oder "so rasch wie möglich’' (aaO So 32), längstens aber in sechs Monaten anderweit untergebracht werden kann. Die AmtspflichtVerletzung liegt also nicht in der Überschreitung der äußersten zeitlichen Grenze; diese macht vielmehr nur deutlich, daß die Behörde es an sinnvollem und zweckentsprechendem Vorgehen hat fehlen lassen, denn sonst hätte ihr - da das Berufungsgericht ernste Hinderungsgrande nicht hat feststellen können - die anderweit© Unterbringung innerhalb von sechs Monaten möglich sein müsseno- Die Actspflichtverletsung soll vielmehr hier - nach dem Vortrag des Klägers (vgl« BGMZ 35, 27, 32) -darin liegen, daß das beklagte Amt nicht vom Tage-der Einweisung an zielstrebig durch sinnvolle und zv/eckentsprechende Maßnahmen auf die geeignete Lösung hingearbeitet habe.
Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung demgegenüber geltend, daß der Kläger eindeutig auf eine Haftung des beklagten Amtes nur wegen Obersehreitung der für die Ein-
 
Weisung zulässigen Höchstdauer abgestellt habe«, Zwar hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 12oBezember 1961,
S> 2 f, vom 25» Januar 1962, S, 1, vom 25» Juni 1962, S» 2 und vom 280 Juni 1962, S» 1 diesen Haftungsgrund besonders hervorgehoben0 Daß er den Klageanspruch dennoch nicht allein auf die Überschreitung, sondern auch auf die Aus-schöpfung der höchstzulässigen Einweisungsdauer durch das beklagte Amt stützen wollte, 'wird demgegenüber aus dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 1963 deutlich, in welchem (auf s» 2/3) unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 120 Januar 1959 betont ist, daß die Frist von sechs Monaten für die Dauer der Einweisung 'nicht eine bedingungslose Prompt-Prist.sei; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besage vielmehr, daß die genannte Frist in der Regel das äußerste sei, was zugebilligt werden könne; in keiner Weise bedeute diese Rechtsprechung dagegen, daß bei ünterschreitung der Frist von sechs Monaten ein Verschulden schlechthin auszuschließen .sei»
Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen davon ausgegangen ist, schon Anfang Juni 1955 sei die Errichtung einer besonderen Notunterkunft als einzig mögliche und sinnvolle Maßnahme erkennbar geworden, und diese würde auch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit Erfolg gehabt haben, wenn sie nur sogleich zielbewußt in Angriff genommen worden wäre„ Damit stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest, daß die Behörde ein zielbewußtes Vorgehen in der einzig Erfolg versprechenden Richtung versäumt hate
 Hiervon hätte die Prüfung der Kausalität, ausgehen müssen» Denn für die Beantwortung der Frage, ob eine fest-gestellte Amtspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht oder nicht verursacht hat, ist stets
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zu prüfen, welchen Verlauf die hinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Beamte die AmtspflichtVerletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (3GB RGEK llo Aufl* zu § 839 Anm0$Q)0 Zur Entscheidung der Ursächlichkeit wäre also hier zu fragen gewesen, wann das Behelfsheim hätte fertig sein können, wenn das Amt schon Anfang Juni 1955 sielsti'ebig darauf hingearbeitet hätte* Dafür ist dem Berufungsurteil nichts zu entnehmen, es läßt auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich die frage richtig gestellt hat*
Sein Standpunkt, die Familie	habe	erst am 3o De-
zember 1955 - also sechs Monate nach der Einweisung -umquartiert werden müssen, beruht nicht auf tatsächlichen Erwägungen, sondern auf einer Verkennung des Begriffs der Höchstdauer* und läßt die Frage offen, ob die Räume bei richtigem Verhalten der Behörde nicht früher hätten frei sein können, was da3 Berufungsurteil nicht auszuschließen vermag; denn es spricht davon, daß die Freimachung "innerhalb” der noch fast ganz verfügbaren Höchstdauer hätte möglich sein müssen* Fehlt es aber an ^eder tatsächlichen Grundlage dafür, daß das Anwesen bei richtigem behördlichen Verhalten erst am 3* Dezember 1955 hätte geräumt werden können, muß für den Eevisionsrechts-sug vielmehr damit gerechnet werden, daß dies auch schon zu dem 1* Dezember möglich gewesen wäre - was dem Vortrag des Klägers zu Grunde liegt dann kann die Kausalität nicht verneint werdeno
 Andere Gründe, die die Ursächlichkeit der Amtspflicht-Verletzung für den geltend gemachten schaden ausschließen könnten, sind nicht ersichtliche
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Bo Dem gegenüber kann die angelochtene Entscheidung auch nicht aus anderen, insbesondere nicht aus den vom Berufungsgericht noch angeführten Gründen aufrecht er-halten werden«
Zwar käme es auf die Ursächlichkeit einer Amtspflicht-Verletzung des beklagten A&tes für den Schaden des Klägers dann nicht an, wenn ein Schadensersatzanspruch jedenfalls wegen eigenen Verschuldens des Klägers ausgeschlossen wäre. Pie Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Uachprüiung jedoch auch insoweit nicht stand, als es sich um ein eigenes Verschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB handelt,
1.) Zur Annahme eines mitwirkenden und überwiegenden Verschuldens des Klägers ist das Berufungsgericht einmal auf Grund folgender Erwägungen gelangt:
Per Kläger habe lie erste und entscheidende Ursache für seinen schaden dadurch gesetzt, daß er sein Anwesen im Jahre 1954 an die Eheleute	verpachtet	habe,
 ohne sich über deren Ruf zu erkundigen« Hätte er das getan, dann hätte er erfahren, daß die Eheleute in Andernach als streitsüchtige, gefährliche Leute galten, die jedermann fürchtete oder verachtete, wie der Kläger selbst im Rechtsstreit	gegen	- 2 0 55/55 -
vorgetragen habe. Eine solche Auskunft hätte den Kläger sicher veranlaßt, von der Verpachtung an die Eheleute absusehen* Paß er sie nicht eingeholt habe, obwohl jeder,der seine Angelegenheiten sorgfältig behandele, das getan haben würde, sei die Ursache dafür, daß die ramilie	nach Oberopay umsog und dai3 dem beklagten
 Amt - nach der Auflösung dos Pachtvertrages, der unter den gegebenen Umständen nur von kurzer Lauer habe sein können - die schwierige Aufgabe erwuchs, die Familie mit ihren sieben Kindern anderweit unterzubringen«
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Demgegenüber rügt die Revision zutreffend, daß die Voraussetzungen eines MitVerschuldens nach § 254 Abs.l BGB nicht gegeben sind« Allerdings greift die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe es an hinreichender Sachaufklärung fehlen lassen, indem es den vom Kläger angebotenen Beweis dafür, daß die Familie	im
 Hause der Frau Sch^m^ hätte untergebracht werden können, nicht erhoben habe, nicht durch0 Der Kläger wollte mit diesem Vortrag und Beweisangebot dartun, daß das beklagte Amt die Familie	früher	-	d.h»	vor
 Ablauf von sechs Monaten - anderweit hätte unterbringen können., Davon aber geht auch das Berufungsgericht aus, und nur deshalb konnte es eine Amtspflichtverletzung bejahen* Schon aus diesem Grunde bedurfte es einer Vernehmung der Frau	nicht,	so daß unerÖrtert
 bleiben kann, ob das Haus dieser Zeugin, das - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - erst mit größerem Kostenaufwand für die Aufnahme von Obdachlosen hätte bereit-gemacht werden müssen, als Unterkunft in Betracht kam«.
Das Berufungsgericht stellt - insoweit von der Revision nicht angegriffen - tatsächlich fest, daß der Kläger sich vor dem Abschluß des Pachtvertrages nicht nach dem Ruf der Eheleute	erkundigt	hat.	Hierin
 hat das Berufungsgericht mit Recht eine Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt gesehen, die nach Dago der Sache in Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um Schaden zu vermeiden (vgl* BGHZ 5? 46, 49; 9? 316,
 318)o Denn es ist nicht nur üblich, sich vor dem Abschluß eines mehrjährigen Pachtvertrages - dieser wurde am 28. Mai 1934 "vorerst" auf drei oahre fest geschlossen und sah stillschweigende Verlängerung um jeweils drei
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dahre vor - nach der Person des Vertragspartners zu erkundigen, sondern dies ist gerade, bei einem Pachtvertrag Uber einen gewerblichen Betrieb, dessen Wert erhaltung entscheidend von der Person des Pächters abhängt, ein selbstverständliches Gebot zur Wahrung der eigenen Interessen» Baß sich aus dieser Nachlässigkeit ein Schaden für den Kläger ergeben könne, war auch aus damaliger Gicht ohne weiteres erkennbar; der Voraussehbarkeit des konkret eingetretenen Schadens bedarf es nicht, um ein mitwirkendes Verschulden zu begründen»
Weiter stellt das Berufungsgericht, auch insoweit ohne Angriff der Revision, fest, daß der Kläger auf Erkundigung in Andernach eine Auskunft erhalten hätte, die
 ihn veranlaßt haben würde, von der Verpachtung an die Eheleute Müller abzusehen; es ziehti hieraus den Schluß die Nachlässigkeit'des. Klägers sei ursächlich dafür ge-
worden, daß die Familie	von	Andernach	nach Oberspay
 übersiedelte und daß nach Auflösung des Pachtvertrages, der unter den gegebenen Umständen naturgemäß nur von kurzer Bauer habe sein können, dem beklagten Amt die schwierige Aufgabe, erwuchs, die neunköpfige Familie anderweit untersubringen» Bas beruht auf der* richtigen Ansicht, daß § 254 Abs» 1 BGB nicht voraussetzt, das Verschulden des Geschädigten müsse gerade bei dem schädigenden Ereignis hervorgetreten sein; es genügt, wenn es bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, also noch in einem Zusammenhang, mit dem Geschehensablauf steht, der zu dem Eintritt des Schadens geführt hat»Die
 Vorschrift ist daher auch anwendbar, wenn - wie hier -die den SchaderA verursachende Tätigkeit beider feile zeitlich nicht zusammenfällt» insbesondere kann auch ein vorauf gegangenes schuldhaftes Verhalten des Geschädigten die An-
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wendung des § 254 Abs» 1 BGB begründen, falls nämlich dieses Verhalten die spätere Handlungsweise des Schädigers veranlaßt hat (BGB RGRK 11. Auflo zu § 254 Anm0 40). Das meint das Berufungsurteil, wenn es sagt, dem beklagten Amt sei durch die Nachlässigkeit des Klägers die schwierige Aufgabe erwachsen, die Familie mit ihren sieben Kindern anderweit unterzubringen, und es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß der Kläger durch sein Verhalten eine Lage geschaffen hat, die - angesichts der aus dem Parteivortrag ersichtlichen Wohnungsnot in der Gemeinde - die Gefahr nahelegte, die Familie	werde nach der Räumung wieder
 in einige Räume des klägerischen Anwesens eingewiesen werden, und möglicherweise werde es dann schwierig sein, sie rechtzeitig umzuquartieren. Einen Ursachenzusammenhang im natürlichen Sinne, der sich einfach aus der Tatsache ergibt, daß der Kläger durch seine Nachlässigkeit die Familie	nach Oberspay brachte, vermögen auch die
 Ausführungen der Revision nicht in Frage zu stellen. Da3 Verhalten des Klägers ist in dieses; Sinne eine Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne daßder Schaden entfiele.
Jedoch weckt der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Familie	nach
 Auflösung des Pachtverhältnisses ohne Zutun des Klägers von dem beklagten Amt eingewiesen worden sei, Zweifel in der Richtung, ob das Verhalten des Klägers, wenn es auch als Bedingung des Schadens im natürlichen Sinne erscheint, noch als eine Ursache im Rechtssinne gewertet werden kann, ob - mit anderen v,orten - bei einer wertenden Beurteilung des Verlaufes der Dinge die vom Kläger gesetzte Bedingung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu der dem Kläger eine Haftung für ihre Folgen billigerweise und bei ver-
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Künftiger Betrachtung zugemutet werden kann (3GHZ 3, 261, 267;.18, 286, 266; LM zu BGB § 249 3a Kr. 8; BGH Urt.v. 18. Januar 1962 - III ZR 185/61 -). Hier wurde der Ablauf der Ringe, der im Endergebnis zu dem geltend gemachten Schaden führte, durch zwei Bedigu'ngsreihen beeinflußte Der Kläger bewirkte durch seine Nachlässigkeit sicher, daß die Da rail ie	sein	Anwesen	bezog,	ob-
wohl der Pachtvertrag scheitern.mußte; ob die Wirkung seines Verhaltens soweit reicht, daß die Familie nach der Räumung des Anwesens obdachlos auf der Straße stand, kann schon zweifeihaft sein, denn hierfür wirkten ersichtlich andere, nicht erörterte Umstände mit» Selbst wenn aber auch insoweit eine Wirkung des Verhalteno des Klägers angenommen wird, fand sie jedenfalls damit ihren natürlichen und logischen Abschluß» Hier setzte die Wirkung der Bedingungsreihe ein, die durch das Verhalten der Bediensteten des beklagten Amtes in Gang gesetzt wurde«,
Der Kläger hatte sich von den Pächtern, die er unvorsichtig in sein Haus genommen hatte, befreit; sie im Palle ihrer Obdachlosigkeit zu betreuen, war nicht seine Sache, sondern ausschließlich Aufgabe der Polizei. Unter diesen Umständen erscheint es bei wertender Betrachtung schon bedenklich, dem Kläger die Folgen einer ordnungsmäßigen Erfüllung dieser Aufgabe als Folgen seines eigenen Verhaltens zuzurechnen» Wenn die Rechtsordnung es gestattet, daß ein obdachloser Räumungsschuldner durch polizeiliche Anordnung wieder in seine früheren Bäume - oder einen Teil davon - eingewiesen wird, so hat dies seinen rechtfertigenden Grund nicht etwa in dem Verhalten des von der'Einweisung Betroffenen» Grundlage der polizeilichen Maßnahme ist die allgemeine Aufgabe der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit zu beseitigen» Nimmt die
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Behörde zu diesem Zweck den Inhaber des zuvor geräumten Grundstückes in Anspruch, so geschieht dies nicht deswegen, weil er den Räumungsschuldner früher einmal freiwillig aufgenommen und nun wieder von dem Grundstück entfernt hat. Hinsichtlich der Hinweisung von Obdachlosen steht dieser Grundstücksinhaber ~edem anderen an der Räumung Unbeteiligten gleich, bei welchem sich eine Möglichkeit der Unterbringung ergibt® Dabei mag dahingestellt bleiben, inwieweit die Polizeibehörde bei der Einweisung etwa gehalten ist, mit Rücksicht auf das soeben durchgesetste Recht des Räumungsgläubigers diesen nach Möglichkeit zu verschonen und in erster Linie von anderen etwa noch bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten gleicher Art Gebrauch zu machen® Jedenfalls wird dem doch in Anspruch genommenen Räumungsgläubiger ebenso wie federn anderen von der Einweisung Betroffenen mit der polizeilichen Maßnahme ein Opfer .abverlangt, weiches er nicht auf Grund eigenen Verhaltens, sondern deswegen zu erbringen hat9 weil sein Besitz und Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen dem allgemeinen Wohlc dienstbai' gemacht werden kann® Dem entspricht der mit der polizeilichen Einweisung verbundene Anspruch auf Nutzungs-entcehädigungo
 Allerdings rechtfertigt der Umstand, daß die Rechtsordnung somit bei der polizeilichen Einweisung nicht an das vorangegangeno Verhalten des betroffenen Räumungsgläubigers anknüpft, für sich allein noch nicht die Annahme, daß dieses Verhalten nicht dennoch zurechenbar kausal für die Einweisung sein könne® Immerhin aber ist zu beachten, daß die polizeiliche Einweisung des obdachlosen Räumungsschuldners nicht zu den Folgen gerechnet werden kann, deren Hinnahme die Rechtsordnung dem Räumungs-
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gläubiger sonst zu demutet, weil er den Räumungsschuldner ..auf oeinem Grundstück aufgenommen hat: Wer ein Grundstüei miet- oder pachtweise einem anderen überlassen und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Räumung .des Grundstücks erworben hat, muß nach den für die Durchsetzung dieses Anspruches geltenden gesetzliche! Bestimmungen oftmals erhebliche Verzögerungen in der Vex-wirklichung seines Rechts hinnehmen und sieh - auch im Interesse der Öffentlichen Ordnung - dem Interesse des Räumungsschuldners an einem weiteren Verbleib auf dem Grundstück beugeno Angesichts der Bedeutung einer Wohnstätte für die menschliche Existenz innerhalb eines geordneten Gemeinwesens geht die Rechtsordnung bei dem Schutz der einer Räumung entgegenstehenden Interessen sehr weit. Wo sie dennoch die zv*angsweise Durchsetzung eines Räumungsanspruches zuläßt, obwohl die anderweitige Unterbringung des Räumungsschuldners nicht siehergestellt ist, macht sie damit zugleich deutlich, daß das Maß dessen erschöpft ist, was dem Gläubiger als Nachwirkung der ursprünglich freiwilligen Grundstücksüberlassung zugemutet werden kann. Die polizeiliche Einweisung gehört hierzu - wie gezeigt - nicht. Dann aber erscheint es auch zv;eifeihaft, ob sie dem von der Einweisung Betroffenen im Sinne einer haftungsbegründen&en Kausalität zugerechne werden kann.
Diese Präge braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch betrifft nicht die Folgen einer ordnungsgemäßen Einweisung, sondern nur die Nachteile, welche etwa da-^ durch entstanden sind, daß.die Einweisung amtspflicht~ v;idrig länger als zulässig aufrecht erhalten wurde. Diese
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Nachteile aber können dem Verhalten des Klägers keinesfalls als adäquat kausal zugerechnet wordene Wenn der Verpächter eines Grundstückes sich in der durch die Rechtsordnung gestatteten und geregelten weise von einen Pächter befreit und damit im Rahmen seiner Möglichkeiten die Y/irkungen der vertraglichen Überlassung des Grundstücksbesitzes beseitigt, so kann es ihn bei vernünftiger Betrachtung billigerweise nicht zugemutet werden, dafür einzustehen, daß die Polizeibehörde aus Gründen des öffentlichen Wohles den vom Grundstücksinhaber bereits beseitigten Zustand wieder herstellt und es sodann pflichtwidrig unterläßt, die gebotenen Abhilfemaünahmen zu treffen» Hätte im vorliegenden Fall die Polizei richtig gehandelt, so wäre die von dem Kläger gesetzte Bedingung, deren Wirkung an sich schon ausgelaufen war, überhaupt nicht mehr zun Tragen gekommen, denn es war - wovon das Berufungsurteil ausgeht - möglich, die beanspruchten Räume rechtzeitig frei zu machen» Eine wertende Betrachtung muß daher die Ursache des Schadens in dem Verantwortungsbereich des beklagten Amtes finden» Dieses Ergebnis wird durch nachstehende Erwägung bestätigt:
Ein “optimaler Beobachter“ (ßGHZ 3, 261, 268), der die erkennbaren Umstände ruhig und gewissenhaft überdachte, hätte allenfalls zu der Einsicht gelangen können, daß die unterlassene Erkundigung nicht nur zu dem scheitern des Pachtverhältnisses, sondern - angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten und aus dem Parteivortrag ersichtlichen Wohnungsnot - möglicherweise auch zur Obdachlosigkeit der Familie	zu	deren Ein-
weisung in einen Teil der bisher bewohnten Räume und auch dazu führen könnte, daß es schwierig sein werde, die Eingewiesenen rechtzeitig anderswo un t er z ub r i n g en 0
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Er brauchte aber nicht in Betracht zu ziehen, daß die Polizei in dieser gewiß schwierigen Lage falsch handeln würde; grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (BGB RGRK 11» Auf 1 ° zu § 839 Anm. 110)o Dieser Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht nicht beachtet hat, schließt zugleich die Annahme aus, daß der Kläger durch sein Verhalten eine Lage geschaffen habe, in der die Gefahr von Fehlgriffen der Polizei erhöht war» Denn als Ursache im Rechtssinne können Bedingungen, die nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet waren, nicht gewertet werden (RGZ 133, 126, 127} BGIIZ 3, 261, 267; weitere Nachweise BGB RGRK 11 o Auflo vor § 249 Anm0 16). Die Ursache für den Schaden liegt daher so eindeutig im Verantwoi'tungsbereich des beklagten Amtes, daß die vom Kläger gesetzte natürliche Bedingung, weil sie bei regelmäßigem Verlauf der Dinge zur Herbeiführung des geltend gemachten Schadens nicht mehr geeignet war, außer Betracht zu bleiben hat« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß schon das Unterlassen einer Erkundigung den Anspruch des Klägers ausschließe, ist hiernach nicht zu billigeno
2«,) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht im Übrigen aus folgenden Gründen angenommen: Der Kläger habe die Überschreitung der zulässigen Höchstdauer der Einweisung selbst dadurch verschuldet, daß er es unterlassen habe, das beklagte Amt auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Er habe das Amt nämlich nicht davon unterrichtet, daß die Firma Sektkellerei Graf	im	Spät^ahr	1955
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bereit gewesen sei, sein Anwesen für 500,- DM monatlich unter der Voraussetzung zu pachten, daß die Familie bis zu dem 1„ Dezember oder doch wenigstens bis 15* Dezember 1955 ausgezogen sei. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß das beklagte Amt sich im Falle solcher Unterrichtung mit Erfolg darum bemüht haben würde, den Auszug der Familie	bis	spätestens
15* Dezember 1955 zu bewerkstelligen« Andererseits habe der Kläger nicht verkennen können, daß die Absage der Sektkellerei für ihn von sehr erheblichem finanziellen Nachteil sein werde*
Auch diese Erwägungen können Jedoch nicht dazu führen, das angefochtene Urteil aufrecht zu erhalten* Wäre insoweit ein Mitverschulden de3 Klägers gemäß § 254 Abs* 2 BGB - evtl* auch unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung einer Schadensabwendung oder -minderung - anzunehmen, so wäre es doch jedenfalls geboten, die Abwägung der beiden Parteien zurechenbaren Schadensverursachung in der Weise neu vorzunehmen, daß auf Seiten des Klägers dessen Verhalten bei Aufnahme der Familie Müller auf sein Grundstück außer Betracht bliebe. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob eine solche Abwägung hier durch das Revisionsgericht erfolgen und ob sie gegebenenfalls die angefochtene Entscheidung stützen könnte«
Rechtlichen Bedenken begegnet vielmehr schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der unterlassene Hinweis auf die fristgebundenen Pachtabsichten der Sektkellerei sei dem Kläger als eigenes mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB zuzurechnen:
Das Unterlassungsverschulden des § 254 Abs. 2 BGB umfaßt jeden schuldhaften Verstoß gegen freu und Glauben,
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mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die nach der Auffassung des Lebens jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen mußte, um schaden von sich abzuwenden (BGB RGRK 11« Auflo zu § 254 Annu 43)• Laß der Kläger die hiernach im gegenwärtigen Fall gebotenen Maßnahmen unterlassen hätte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichte jedoch noch nicht zu entnehmen*
a)	Zwar kann der Kläger im eigenen Interesse verpflichtet gewesen sein, dem beklagten Amt davon Mitteilung zu machen, daß die Räumung seines Grundstückes zu einem bestimmten Termin erforderlich sei, um sonst zu besorgende Nachteil o abzuY/endeno Eine solche Pflicht - oder mindestens ein Verschulden bei ihrer Verletzung - hätte aber zunächst vorausgesetzt, daß der Kläger Veranlassung zu der Befürchtung hatte, das beklagte Amt werde ohne diesen Hinweis nicht für die Entfernung der Familie Müller zu dem betreffenden Termin sorgen* Wenn und solange dagegen der Kläger etwa davon ausgehen konnte, daß das Amt die Familie	ohnehin	noch	rechtzeitig	in
 andere Räume einweisen werde, hatte er keine Veranlassung, dem Amt einen anderenfalls entstehenden Schaden anzukündigen«, Las Berufungsurteil enthält insoweit keine Feststellungen* Es erörtert insbesondere nicht, ob - wie der Kläger vorgetragen hat - vom Amt der 30* November 1955 als Bezugstermin für das Behelfsheim der Familie bekannt gegeben worden ist, und ob der Kläger gegebenenfalls später, sei es auf Grund einer anderslaufenden Auskunft des Amtes oder auf Grund sonstiger Umstände,
 Anlaß zu der Annahme gehabt hat, das Amt werde diese Zusage nicht einhalten« Ob den Kläger etwa eine Erkundigungspflicht hinsichtlich dieser Umstände traf, bedarf hier keiner Erörterung, da hinsichtlich einer diesbezüglichen Unterlassung Feststellungen gleichfalls fehlen*
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b)	Aber auch dann, wenn der Kläger etwa Anlaß zu der Sorge hatte, die anderweitige Unterbringung der Familie werde nicht termingerecht erfolgen, kann ihm ein unterlassener Hinweis auf den dann drohenden Schaden noch nicht ohne weiteres als schuldhafte Unterlassung im Sinne des § 254 Abs« 2 BG3 angelastet werden« Ein solcher Hinweis konnte dem Kläger nur dann sinnvoll und geboten erscheinen, wenn er rechtzeitige Abhilfe versprach« Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daß das Amt an der Verpachtung des Grundstückes an die Sektkellerei nicht nur zwecks Vermeidung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch aus gewerbesteuerlichen Gründen interessiert gewesen sei, und daß es gegebenenfalls auch möglich gewesen wäre, das Behelfsheim wenigstens bis zu dem 15 o Dezember 1955 notdürftig für die Familie	her-
zu richten« Demnach wäre ein Hinweis des Klägers auf den ihm drohenden Schaden objektiv zweckvoll und geeignet gewesen, das zu dem eingetretenen Schaden führende Geschehen aufzuhalten« Damit ist aber noch nicht gesagt - und vom Berufungsgericht nicht festgestellt -, ob dem Kläger diese Umstände auch bewußt waren oder dies doch jedenfalls bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt sein konnten« Grundsätzlich konnte der Kläger zu der Seit, da der unterlassene Hinweis objektiv angebracht gewesen wäre, davon ausgehen, daß das Amt - auch bei Versäumnissen in der zurückliegenden Zeit und gerade wegen dieser Versäumnisse -nunmehr alle Unterbringungsmöglichkeiten pflichtgemäß ausschöpfen werde, und daß, wenn eine Räumung des Grundstücks dennoch noch nicht erfolgte, eine Möglichkeit hierzu auch tatsächlich nicht gegeben sei« Der Kläger brauchte nicht ohne weiteres zu besorgen, das Amt werde tatsächlich bestehende Unterbringungsmöglichkeiten hur

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wahrnehmen, wenn es mit Schadensersatzforderungen bedrängt werde oder durch die Aussicht auf Steuereinnahmen einen Anreiz zur Erfüllung seiner Amtspflichten im eigenen Interesse finde» Solange dem Kläger nicht Umstände bekannt waren oder doch werden konnten, welche auf weitere Versäumnisse des beklagten Amtes hindeuteten, durfte dem Kläger ein mahnender Hinweis auf drohende Schäden überflüssig erscheinen* Die Unterlassung eines solchen Hinweises könnte ihm dann vernünftig weise nicht zur Last gelegt werden*
c)	Schließlich aber ist zu bemerken: Selbst wenn der Kläger nach den ihm bekannten oder seiner Kenntnis bei Anwendung der zu demutbaren und erforderlichen Sorgfalt doch zugänglichen Umständen Veranlassung zu der Annahme hatte, das beklagte Amt werde die Familie	nicht
 rechtzeitig anderweitig unterbringen, könne hierzu aber durch einen Hinweis auf drohende Schäden angehalten werden, so mußte dieser Hinweis noch nicht durch ausdrückliche Kennung der Sektkellerei Graf	ge-
schehene Da das Unterlassungsverschulden des § 254 Abs* 2 BGB als Unterlassung der nach Lage der Dinge durch Treu und Glauben gebotenen Maßnahmen zu verstehen ist, bedarf es zunächst der Prüfung, ob einer namentlichen Bekanntgabe der Sektkellerei nicht etwa achtenswerte Interessen des Klägers oder auch der Sektkellerei als dem künftigen Vertragspartner des Klägers entgegenständen; derartige Interessen hätten etwa bestehen können, wenn der Kläger Pachtangebote an die Sektkellerei von anderer Seite befürchten mußte, oder wenn die Sektkellerei die Verlegung ihres Betriebes etwa aus Konkurrenzgründen noch nicht offenbaren wollte* Eine Pflicht zur Bekanntgabe des Pachtinteresses gerade der Sektkellerei Graf
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bestand keinesfalls, wenn derartige Interessen entgegen standen. Hierzu hat das Oberlandesgerieht nichts festgestellt .
Im übrigen ist auch dann, wenn solche Interessen nicht zu berücksichtigen waren, damit noch nicht gesagt, daß die Hinweispflicht des Klägers nur durch konkrete Kennung der Firma Graf	erfüllt	werden konnte, fies mußte
 keinesfalls deswegen geschehen, weil das beklagte Amt dann aus Gründen des Steueraufkommens zur rechtzeitigen Räumung des Grundstückes bereit gewesen wäre, mag dies den Kläger auch bekannt gewesen sein. Bas beklagte Amt hatte die Räumung zugunsten und im Interesse des Klägers zu betreiben, und nicht etwa im Interesse eigener Vorteile. Es wäre treuwidrig, vom Kläger zu verlangen, er habe dennoch durch den Hinweis auf eigene Vorteile des Amtes dieses zur Erfüllung seiner Amtspflicht ihm gegenüber anhalten müssen. Dagegen mag dem Kläger - unter den vorerörterten weiteren Voraussetzungen - wohl die Pflicht obgelegen haben, durch einen Hinweis auf ihm selbst bei nicht fristgerechter Räumung des Hauses drohende Schäden die besondere Bedeutung der dem Amt obliegenden Pflichten zu betonen und da3 Amt damit nachdrücklich zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Ob es hierzu aber gerade der vom Berufungsgericht geforderten Benennung der Sektkellerei bedurfte, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht vei'mißt nicht geglichen Hinweis des Klägers auf einen zu erwartenden Schaden. Es führt vielmehr aus, der Kläger wolle nach seinem Vortrag in der Zeit, da die Verpachtung des An-Tvvesens an die Sektkellerei von der sofortigen Räumung des Grundstückes abhängig gewesen sei, den Rechtsanwalt
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damit beauftragt haben, bei dem beklagten Amt ent-
sprechend vorstellig zu werden«, Rechtsanwalt Trossen habe
 nach seiner Aussage in der Zeit,
 als die Familie
 ausziehen sollte, dem beklagten Amt auch mitgeteilt, daß sich schon wieder eine Möglichkeit zur Verpachtung des Hotels wegen der unterbliebenen Räumung zerschlagen habe«*
Fr habe auch sonst bei wiederholten Gesprächen mit dem Amt zu verstehen gegeben, daß ein außergewöhnlich hoher Schaden drohe. Rechtsanwalt T^Ü|^ habe aber nicht bestätigen können, daß er das beklagte Amt unter eindeutigem Hinweis auf einen bestimmten Sachverhalt und die Notwendigkeit einer termingerechten Räumung darüber unterrichtet habe* daß Gefahr im Verzüge seio Pas Berufungsgericht stellt
 schließlich fest, daß Hechtsanwalt	auch	nach	den
 Bekundungen des AmtsbUrgermeisters Br«, Sto^HHfc und des Stadtobersekretärs	zwar	häufig wegen der
 Räumung angerufen und auch mit Schadenersatzansprüchen
 gedroht habe, daß dabei aber niemals von der Sektkellerei Graf Sp^f^P oder von der von dieser gesetzten Frist zur Räumung gesprochen worden sei«>
Wenn das Oberlandesgericht somit nicht jeglichen Hinweis des Klägers auf den drohenden Schaden, sondern nur die Bekanntgabe von Einzelheiten und insbesondere die Nennung der Sektkellerei dabei vermißt, so hat es damit möglicherweise die Anforderungen überspannt, welche nach § 254 Abs. 2 BGB an das Verhalten des Klägers zu stellen sindo Zwar kann der Revision nicht schlechthin in der Auffassung gefolgt werden, daß das beklagte Amt selber hätte nachfragen müssen, wenn es irgendeine nähere Auskunft Uber den Grund der angekündigten Schadensersatz-ansprüche hätte haben wollen. Ebensowenig aber kann die Auffassung des beklagten Amtes, daß dem Geschädigten
 gemäß § 254 Abs» 2 3GB nicht nur ein allgemeiner Hinweis auf die Gefahr eines Schadens, sondern darüber hinaus die Mitteilung der diesbezüglichen konkreten Umstando obliege, in dieser Allgemeinheit gebilligt werden» In welcher Form und mit welchen Einzelheiten der Hinweis auf einen drohenden und besonders hohen Schaden zu erfolgen hat, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Gebote von rreu und Glauben im Rechtsverkehr beurteilt v^erden» Dabei ist wieder darauf abzustellen, welche Maßnahmen nach vernünftiger Lebensauffassung und nach der dem Geschädigten möglichen Einsicht geboten erschienen, um dem Schädiger die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn zu schadensabweiiden-den Maßnahmen zu vei'anlassen» Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein abstrakter Hinweis auf die Möglichkeit oder Y.rahrocheinlichkeit eines besonders hohen Schadens genügt, um eine Behörde, welche ihrer Amtspflicht nicht nachkommt, zur äußersten Sorgfalt und zu der größtmöglichen Anstrengung bei der Vermeidung weiterer Versäumnisse zu veranlassen» Für den vorliegenden Fall bedeutet dies;
Der Kläger hatte zur Bekanntgabe von Einzelheiten des von ihm angekündigten Schadens erst dann Veranlassung,
•wenn er den Eindruck haben mußte, ein allgemein gehaltener Hinweis auf mögliche Schäden werde zur Erreichung des gewünschten und auch möglichen Erfolges nicht aucreichen» Dies konnte der Fall 3ein, wenn die Behörde durch Rückfrage zu erkennen gegeben hatte, daß sie einer allgemein gehaltenen Schadensankünd'igung des Klägers noch nicht das genügende Gewicht beimaß* Hierfür ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nichts»
 
2u einer Konkretisierung seiner Schadensandrohung konnte der Kläger allerdings auch dann genötigt sein, wenn er aus sonstigen Gründen annehmen mußte, daß das beklagte Amt seine Mitteilung ohne Angabe von Einzelheiten nicht gebührend ernst nehmen werde« In diese Richtung deuten die - im Zusammenhang mit der Wertung des dem beklagten Amt vorzuwerfenden Verschuldens stehenden - Erwägungen dos Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt	schon
 alsbald nach Einweisung der Familie	und in der
 Folgezeit immer wieder Schadensersatzansprüche angedroht habe, ohne je auf eine konkrete Grundlage für derartige Ansprüche hinweisen zu können« Soweit hierin jedoch zu dem Ausdruck kommt, das beklagte Amt habe auch dem Hinweis des Klägers ohne weitere Einzelheiten kein Gewicht beizu demessen brauchen, ist damit noch nicht gesagt, daß der Kläger dies auch erkennen u$d seiner Mitteilung über die Gefahr eines Schadens deswegen verständigerweise konkrete Einzelheiten beigeben mußte« Lies hängt davon ab, ob der Kläger in der Vergangenheit nicht nur keinen konkreten Schaden aufgezeigt hatte, sondern darüber hinaus etwa wegen seiner früheren Angaben damit rechnen mußte, als unzuverlässig zu gelten; dabei kann insbesondere wieder ins Gewicht fallen, ob das beklagte Amt schon in der Vergangenheit Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu dem Ausdruck gebracht hatte«
Im übrigen ist auch hier - wie wegen der Notwendigkeit eines Schadenshinweises überhaupt - zu berücksichtigen, ob der Kläger damit rechnen konnte, durch irgendwelche Mitteilungen über Grund, Art und Höhe des zu besorgenden Schadens das Verhalten des Amtes zu beeinflussen, oder ob er etwa den Eindruck haben konnte, daß nunmehr - nach
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früheren Verzögerungen bei der Beschaffung einer Krsatz-wohnung für die Familie	-	eine	weitere	Beschleuni-
gung des Verfahrens nicht mehr möglich sei»
Ohne die - in der Entscheidung des Berufungsgerichts fehlende - Feststellung der hiernach wesentlichen Einzelumstände des Falles läßt sich die Ansicht nicht recht-fertigen, daß der Kläger sich ein schadeneursachliches schuldhaftes Verhalten anrechnen lassen müsse<>
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Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts somit weder unter dem Gesichtspunkt der Schadensursächlichkeit des von dem beklagten Amt zu vertretenden Verhaltens noch unter dem eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers halten läßt, muß sie aufgehoben werden. Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen ist dem Eevi-sionsgericht eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, so daß die Sache zur anderweiten Vei'handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen und diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisioncrcchtszuges zu überlassen ist.
Bas Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob eine Amtspflichtverletzung des beklagten Amtes bei der Räumung des Anwesens des Klägers ursächlich dafür war, daß ein Pachtvertrag mit der Sektkellerei gescheitert ist; dabei wird insbesondere festzustellen sein, wann bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtes das Grundstück des Klägers hätte geräumt werden können, und ob in diesem Zeitpunkt der Abschluß eines Pachtvertrages mit der Sektkellerei noch möglich gewesen und erfolgt wäre0 Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht die Frage eines etwaigen KitVerschuldens des Klägers unter Berücksichtigung aller
 
Umstünde zu beurteilen haben, welche wegen der Pflicht des Klägers zu einen Hinweis auf den drohenden Schaden und wegen des Inhalts dieser Pflicht im einzelnen von Bedeutung sind» Schließlich wird aber auch, wenn ein mitwii'kendes Verschulden des Klagers gegeben sein sollte, bei der Abwägung seines Verhaltens gegenüber dem schadensursächlichen Verhalten-des beklagten Amtes darauf Bedacht zu nehmen sein, daß das Maß der schuldhaften Schadensverursachung durch das Amt nicht nur - wie es in dem angefochtenen Urteil anklingt - danach zu beurteilen ist, ob das Amt mit einem erheblichen Schaden rechne mußte« V/ar dies der Fall, so ist dies zu Lasten des beklagten Amtes zusätzlich zu berücksichtigen« In erster Linie aber ist zu beachten, daß die Amtspflicht des beklagten Amtes zur schnellstmöglichen Räumung des Grundstückes ohne Rücksicht darauf bestand und erfüllt werden mußte, ob andernfalls ein finanzieller Schaden drohte«
Dr« Pagendarra	Lr«	Xreft	Lr«	Beyer
 Keßler	Dr«	Reinhardt