Das von ihr gegen ihre Arbeitgeberin und die Bi angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren führte zu dem Ergebnis (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mit dem Zahlungsantrag gegen die bat cs folgende Bewandtnis: Die Klägerin hatte vor dem Landesarbcitsge-richt den Anspruch auf Zahlung von 169>90 DM hilfsv/cise, nämlich für den Fall, daß ihre Arbeitgeberin nicht mehr in Aiispruch genommen werden könne, auch gegen die Bfli^fc-goltcnd gemaoht, und zv/ar sowohl als einen An- Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11.Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B^-an das Zivilgericht verwiesen, während es-im * brigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hai. Die Annahme einer derartig begrenzten Verweisung entspricht - das führt das Urteil des Senats des näheren aus - dor in Übereinstimmung mit dem Verweisungsantrag stehenden Passung des Verweisungsspruchs und einer zusammenfaosonden Betrachtung der einschlägigen Teile dor Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts, insbesondere der umfassenden Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, ergibt, daß auch die jetzige Klägerin, wenn ihre Arbeitgeberin, wie das Berufungsgericht annimmt, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, durch dieses Urteil nur mittelbar betroffen worden ist, nämlich insofern, als infolge des Wegfalls ihrer Arbeitgeberin ihr Arbcitsvcrhältnis endete und ihr ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Gehalt nicht mehr erwachsen konnte. gerin nicht bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst worden und hätte sic etwa nur ihren Betrieb eingestellt und wäre sie zahlungsunfähig geworden, so würde nur noch augenfälliger, daß die Klägerin lediglich mittelbar durch den Spruch dos Bundesverfassungsgerichts betroffen worden ist. Selbst bei der - insoweit der Klägerin günstigen -.Annahme, daß ihre Arbeitgeberin durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch^ aus Enteignung nicht zu. Eine Auflösung der Arbeitgeberin der Klägerin, die "Vernichtung des Schuldners" kann nicht etwa, wie dies Rcißmüller in JZ I960, 122 meint, dem Tode dos Unterhalts-oder dienstverpflichteten gleichgesetzt werden, die Vorschriften der §§ 844, 845 BGB sind eine Ausnahmercgolung für den grundsätzlich nicht gegebenen Schadonsersatzahspruch eines mittelbar Geschädigten und lassen als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eine Ausweitung nicht zu. Mit Rücksicht hierauf hat der erkennende Senat in BGHZ 7, 30 eine entsprechende Anwendung von § 845 3GB, dessen unmittelbare Anwendung eine Verpflichtung zur Dienstleistung kraft Gesetzes voraussetzt, für den Pall nicht zugclasscn, daß der von der unerlaubten Handlung Betroffene kraft Vertrages einem anderen zur ist, Hinzu kommt: Bei Ansprachen kraft Gesetzes auf Unterhalt oder Dienstleistung ist, was die Unterhalts-und Dienstleistung angcht, der c_nc Teil nur berechtigt, der andere nur verpflichtet, Bin Dienstverhältnis, wie es hier in Frage steht, ist aber dadurch gekennzeichnet, daß bei ihm Verpflichtungen auf beiden Soiten bestehen, und zwar derart, daß Dienstleistung und Arbeitsentgelt in einem gewissen Abhängig-kcitsvcrhältnis zueinander stehen; jeder Teil verspricht und erbringt seine Leistung um dos anderen willen. Dieser Rechtssatz kommt im vorliegenden Fall zu dem Zuge, indem die Arbeitgeberin der Klägerin als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihren Betrieb eingestellt hat und über kein Vermögen mehr verfügt. Scheitert aber an den vorstehenden Überlegungen ein Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, so braucht auf die Erv/ägungen, mit denen der Senat in seinem Urteil vom 18.
Ill ZR 106/62 Verkündet am 11o Juli 1963 Scheibl* Justizobersckrctar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2230 068 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Buchbindereifachhilfskraft Sibylla . S Haus Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte x- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T)r hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4«. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Arndt, Br. Beyer, Br, Hußla und T)r. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandcsgcrichto Köln vom 13. März 1962 wird zurückgowiesen, Bie Klägerin hat die Kosten des Rovisions-verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 \ i pi Tatbestand: Die Klägerin wurde seit dem 27. Februar 1956 von der Druckerei Otto F^^^ GmbH in HflB als Buchbin-doroifachhilfskraft beschäftigte Am 31. August 1956 - nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 5, 86) am 17. August 1956 die KPD für verfassungswidrig erklärt, sie aufgelöst und die Einziehung des Parteivormögcns zugunsten der angeordnet hatte - wurde sie von ihrer Arbeitgeberin unter Berufung auf die 3e-$ schlagnahmc ihres Vermögens, des Vermögens der KPD und auf die Schließung des Betriebes fristlos entlassen. Die Klägerin, die nicht Mitglied der KPD war, hat die Auffassung vertreten, ihr stehe noch ein Lohnanspruch in Höhe von 169>90 DM von der fristlosen Entlassung bis zu dem Ablauf des nächsten fristgemäßen Kündigungstermins zu. Das von ihr gegen ihre Arbeitgeberin und die Bi angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren führte zu dem Ergebnis (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1959): Gegenüber der Arbeitgeberin wurde der Anspruch auf Zahlung von 169>90 DM als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Im Verhältnis zur'B^H®- wurde der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Vollstreckung in das Vermögen der Arbeitgeberin abgewie-sc?i und der Zahlungsantrag, ’’insoweit die Klägerin Entschädigung für untergegangene Ansprüche begehrt”, an das landgericht in HUB verv/ieson, das seinerseits den lechtsstrcit an das Landgericht Bo0 verwies. Mit dem Zahlungsantrag gegen die bat cs folgende Bewandtnis: Die Klägerin hatte vor dem Landesarbcitsge-richt den Anspruch auf Zahlung von 169>90 DM hilfsv/cise, nämlich für den Fall, daß ihre Arbeitgeberin nicht mehr in Aiispruch genommen werden könne, auch gegen die Bfli^fc-goltcnd gemaoht, und zv/ar sowohl als einen An- spruch aus VermögGnsübcrnahrao (§ 419 BGB) als auch als Anspruch aus Aufopferung oder Enteignung, und hatte, soweit letzterer Gesichtspunkt zu dem Zuge kommen sollte, vorsorglich gebeten, den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zu verweisen. Vor dem Landgericht BoO erbat die Klägerin, sich auf den Gesichtspunkt der Vermögensübernahme und auf den der Enteignung und Aufopferung stützend, die Verurteilung der zur Zahlung von 169,90 DM nebst Zinsen. DiesenAntrag hält die Klägerin, nachdem Landgericht und im Berufungsrechtszug das Oberlandes-gericht zu ihren Ungunsten erkannt haben, mit der vom Berufungsgericht zugefcssonen Revision aufrecht. Die die die Abweisung der Klage erstrebt, bittot um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11.Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B^-an das Zivilgericht verwiesen, während es-im * brigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hai. Die Annahme einer derartig begrenzten Verweisung entspricht - das führt das Urteil des Senats des näheren aus - dor in Übereinstimmung mit dem Verweisungsantrag stehenden Passung des Verweisungsspruchs und einer zusammenfaosonden Betrachtung der einschlägigen Teile dor Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts, insbesondere der umfassenden Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Pebruar 1959 I AZR 354/58 (NJV; 1959, 1243). Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß £ A nur noch zu prüfen ist, ob die Klägerin mit Recht gegen die eincn Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat. Diese Überprüfung muß zu Ungunsten der Klägerin ausfallen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1959 III ZR 68/58 (BGHZ 31,1)Pdas die Klage einer Angestellten der KFD auf Entschädigung dafür, daß sie von ihrem Arbeitgeber infolge Auflösung der Partei und der Einziehung de3 Parteivermögens weder Gehalt noch Urlaubsgeld mehr erhielt, betraf, vor allem mit der Erwägung verneint: Einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichcm Eingriff habe nur derjenige, gegen dessenMEigentum" ein Verv/altungsakt gerichtet sei, nicht aber auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirke. Die damalige Klägerin sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mittelbar betroffen worden, * nämlich auf Grund der Eolgeorwägung, daß der Wegfall eines Schuldners, d.h.der KPD, zu dem Erlöschen der Forderung führen müsse. Ein mittelbar Geschädigter habe aber nur ausnahmsweise entsprechend §§ 844, 845 BGB einen Entschädigungsanspruch; diese Bestimmungen griffen nicht ein. Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, ergibt, daß auch die jetzige Klägerin, wenn ihre Arbeitgeberin, wie das Berufungsgericht annimmt, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, durch dieses Urteil nur mittelbar betroffen worden ist, nämlich insofern, als infolge des Wegfalls ihrer Arbeitgeberin ihr Arbcitsvcrhältnis endete und ihr ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Gehalt nicht mehr erwachsen konnte. Wäre aber, wie die Revision geltend macht, die Revisionserwiderung in Abrede stellt, die Arbeitgeberin der Klä- gerin nicht bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst worden und hätte sic etwa nur ihren Betrieb eingestellt und wäre sie zahlungsunfähig geworden, so würde nur noch augenfälliger, daß die Klägerin lediglich mittelbar durch den Spruch dos Bundesverfassungsgerichts betroffen worden ist. Selbst bei der - insoweit der Klägerin günstigen -.Annahme, daß ihre Arbeitgeberin durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgelöst wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch^ aus Enteignung nicht zu. Eine Auflösung der Arbeitgeberin der Klägerin, die "Vernichtung des Schuldners" kann nicht etwa, wie dies Rcißmüller in JZ I960, 122 meint, dem Tode dos Unterhalts-oder dienstverpflichteten gleichgesetzt werden, die Vorschriften der §§ 844, 845 BGB sind eine Ausnahmercgolung für den grundsätzlich nicht gegebenen Schadonsersatzahspruch eines mittelbar Geschädigten und lassen als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eine Ausweitung nicht zu. Mit Rücksicht hierauf hat der erkennende Senat in BGHZ 7, 30 eine entsprechende Anwendung von § 845 3GB, dessen unmittelbare Anwendung eine Verpflichtung zur Dienstleistung kraft Gesetzes voraussetzt, für den Pall nicht zugclasscn, daß der von der unerlaubten Handlung Betroffene kraft Vertrages einem anderen zur ist, Hinzu kommt: Bei Ansprachen kraft Gesetzes auf Unterhalt oder Dienstleistung ist, was die Unterhalts-und Dienstleistung angcht, der c_nc Teil nur berechtigt, der andere nur verpflichtet, Bin Dienstverhältnis, wie es hier in Frage steht, ist aber dadurch gekennzeichnet, daß bei ihm Verpflichtungen auf beiden Soiten bestehen, und zwar derart, daß Dienstleistung und Arbeitsentgelt in einem gewissen Abhängig-kcitsvcrhältnis zueinander stehen; jeder Teil verspricht und erbringt seine Leistung um dos anderen willen. Ein wie hier unbefristetes Dienstverhältnis kann nun, v/ie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. Februar 1959 dargelegt hat, nach einem anerkannten Sets des Arbeitsrechts dadurch enden, daß die tatsächlichen Grundlagen für die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch äußere Ereignisse, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, dauernd oder doch auf unabsehbare Zeit v/ogfallen, ^amit endet dann nicht nur die Pflicht des Arbeitgebers sur Gehaltszahlung, sondern es wird auch die Arbeitskraft des Arbeitnehmers frei. Dieser Rechtssatz kommt im vorliegenden Fall zu dem Zuge, indem die Arbeitgeberin der Klägerin als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihren Betrieb eingestellt hat und über kein Vermögen mehr verfügt. Mithin ist kein Raum mehr für eine entsprechende Anwendung der §§ 844, 845 BGB, die hier Ausgleichsansprüche eines Dienstverpflichteten aus einem den Dienstberechtigten betroffenden_ Er eignis^ ouslösen würde und dies noch trotz des Risikos, mit dem nach den v/iedergegebenen arbeitsrechtlichen Satz die Rechtsstellung des Dienstverpflichteten behaftet ist. Scheitert aber an den vorstehenden Überlegungen ein Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, so braucht auf die Erv/ägungen, mit denen der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1959 der damaligen K^agepartci zusätzlich einen solchen Anspruch abgcsproe‘icn hat, nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revision ist ohnehin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiscn. D: .Pagendarm Dr.Arndt Dr.Beyer Dr.Reinhardt Dr.Hußla