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BGH · XII ZR 106/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 106/61

Die verantwortlichen Bundesbehörden hätten das Doch fehlerhaft errichtet, nach dem Vorfall von 1951 schlecht instandgesetzt und später mangelhaft unterhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage afczuweisen, und hat ausgefiihrt: Der Kläger könne wegen eines Dienstunfalles neben den beamtenrechtlichen Fürsorgeleistungen weitergehende Ansprüche auch nicht gegen die Bundesrepublik erheben. dem Lande habe dieses auch mit Rückwirkung vom 1, August 1949 die Verkehrs-sichcrungi?pflicht übernommene Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil nach § 158 Abs. 2 des Landesbeamten-gesetzes von 1954 weitergehende Ersatzansprüche gegen alle öffentlichen Verwaltungen ausgeschlossen seien, auch der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Unfall auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme eine Haftung der Bundesrepublik aus § 836 BGB bejaht. § 836 BGB bestimmt u.a. folgendes: Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen desselben der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist der Ejgenbesitzer zu dem Schadens ersatz verpflichtet, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist; die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Besitzer zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Das Berufungsgericht hat die entscheidende Ursache des Unfalles nicht geklärt, sondern seine Entscheidung damit begründet, daß der Schaden entweder auf einer fehlerhaften Errichtung oder auf einer mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes beruhe. Damit hat es den ebenfalls als möglich angenommenen Fall nicht behandelt, daß der Unfall nur durch eine fehlerhafte Errichtung verursacht war. Dabei ist es verfehlt, an Hand der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 76, 260) davon zu sprechen, daß die Haftung aus $ 836 BGB auch dann möglich sei, wenn bei der Errichtung eines Baues kein Kunstfehler vorgekommen sei, aber die Art des Baues eich für den erstrebten Zweck als zu schwach und ungeeignet erwiesen habe. Denn § 836 BGB verbindet die Haftung mit der fehlerhaften Errichtung eines Baues, stellt aber nicht auf Begriffe wie Kunstfehler, Regeln der Baukunst oder gar baukünstlerische Regeln ab. Dabei ist nämlich zu klären, ob der durch verschiedene Privatgutachten erhärtete Vortrag des Klägers richtig ist, bei dem Bau seien die schon damals bestehenden Bauregeln verletzt worden, weil man das Dach nach.dem Unfall von 1951 übereilt, unsorgfältig und unter Verwendung des alten beschädigten Materials wieder aufgebaut habe. Sie mußte mit Hilfe von Bausachverständigen sorgfältig nach der Ursache und den Fehlerquellen des ersten Unfalles suchen und durfte möglicherweise nicht das Dach nach denselben Plänen und Zeichnungen wieder aufsetzen, die vorher eingereicht und geprüft worden waren. Weiter hätte das Berufungsgericht der durch Privatgutachten erhärteten Behauptung des Klägers nachgehen müssen, bei dem Wiederaufbau des Daches im Jahre 1951 sei man von den genehmigten Bauplänen und Bauzeichnungen abgewichen. Schon aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision nicht bedarf, von denen insbesondere die Verfahrensrügen sämtlich unbegründet sind, teilweise sogar dem Akteninhalt widersprechen« Die Beklagte hat aber Gelegenheit, in der neuen Verhandlung die im Revisionsrechtszug erhobenen Bedenken gegen das Verfahren und die bisherigen Feststellungen vorzutragen, damit das Oberlandesgericht sich damit auseinandersetzen und ihnen erforderlichenfalls ab-helfen kann« Zwar erscheint die Einholung eines Obergutachtens durchaus sachgemäß, doch wird das Berufungs-gcricht bei seinen Bemühungen um Aufklärung der Unfallursache weiter zu erwägen haben, daß es den Ürsachen-zusammenhang unabhängig von der Beweislast nach $ 287 ZPO feststellen kann und daß möglicherweise der erste An-

Zitierte Normen: § 836 BGB
BGBSturmUnfallBerufungsgerichtBundesrepublikdachenfehlerhaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XII ZR 106/61
2170 059
Verkündet am 20» September 1962 Scheifcl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
des Landes Nordrhein-Westfalen« vertreten durch den Innenminister des Landes in Düsseldorf,
 Streithelfer der Beklagten,
- Prozeßbevollrnächtigte des Berufungsrechtszuges: Rechtsanwälte 1HHB und Dr in
 gegen
den Polizeimeister Ernst
 Weg 4p,
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoBr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
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Düsseldorf vom 21. März 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 23* Dezember 1954 stürzte bei einem starken Sturm das Dach der Fahrzeughalle der Fort-Vaux-Knserne in Düsseldorf herab, indem der Sturm den ganzen Dachstuhl einschließlich der Verankerung aus der darunter liegenden Betondecke wegriß. Die Kaserne steht im Eigentum der beklagten Bundesrepublik und war dem Lande als Polizeiunterkunft überlassen. Die Verwaltung oblag seit dem I. April 1952 den Bundesbehörden. Der Kläger, ein Polizeimeister im Dienste des Landes, wurde bei dem Unfall erheblich verletzt, als er vor der Fahrzeughalle, also im Innenhof der Kaserne, gerade im Begriff war, für eine Dienstfahrt einen Kraftwagen der Polizei zu besteigen. Der Kläger erhielt von seinem Dienstherrn, der den Vorgang als Dienstunfall anerkannt hat, beamten-rechtliche Unfallfürsorge und macht gegenüber der Bundesrepublik weitergehende Ansprüche geltend.
Boi dem Dach handelte es sich um eine flache Holz-konetruktion mit Dachpappe; im November 1951 war das Dach aus ähnlichem Anlaß bereits einmal herabgestürzt, aber in etwa gleicher Weise wieder instandgesetzt.
Nach dem zweiten Unfall ist das Dach aus Beton ausgeführt worden.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe erhebliche Schmerzen ausgestanden, leide noch jetzt unter den Folgen des Unfalls und befürchte, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Die verantwortlichen Bundesbehörden hätten das Doch fehlerhaft errichtet, nach dem Vorfall von 1951 schlecht instandgesetzt und später mangelhaft unterhalten. Mit derartigen Stürmen müsse man in dieser Gegend rechnen. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens in Höhe vo.n 2.000 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf seinen Dienstherrn auf Grund der Unfallf(irsorge übergegangen sind o
Die Beklagte hat beantragt, die Klage afczuweisen, und hat ausgefiihrt: Der Kläger könne wegen eines Dienstunfalles neben den beamtenrechtlichen Fürsorgeleistungen weitergehende Ansprüche auch nicht gegen die Bundesrepublik erheben. Im übrigen beruhe der Unfall auf höherer Gewalt, da ein orkanartiger, unberechenbarer Sturm das nach den Regeln der Baukunst hergestellte, sachgemäß unterhaltene und ständig überwachte Dach herabgeriseen habe. In dem im Jahre 1955 schriftlich niedergelegten Mietvertrag mit. dem Lande habe dieses auch mit Rückwirkung vom 1, August 1949 die Verkehrs-sichcrungi?pflicht übernommene
 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil nach § 158 Abs. 2 des Landesbeamten-gesetzes von 1954 weitergehende Ersatzansprüche gegen alle öffentlichen Verwaltungen ausgeschlossen seien, auch der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Unfall auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zurückzuführen sei. Das Ober-landesgcricht hatte die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung zunächst zurückgewiesen, weil nach dem Landesbeamtengesetz die Ansprüche ausgeschlossen seien. Auf die Revision des Klägers hat der auch jetzt erkennende Senat das erste Berufungsurteil am 25« Februar 1959
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 (III ZE 234/57) aufgehoben und ausgeführt, daß Ansprüche gegen die Bundesrepublik nicht ausgeschlossen seien. Las Berufungsgericht hat nunmehr nach umfangreicher Beweisaufnahme das landgerichtliche Urteil abgeändert, den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde noch für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch entsprochen. Dagegen richtet sich die Eevision der Bundesrepublik, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Streithelfer ist zu Händen seiner zweitinstanzlichen Anwälte am 17. Mai 1962 zu der Verhandlung vor dem Ecvisionsgericht geladen worden.
Entscheidungsgr^nde:
Das Berufungsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme eine Haftung der Bundesrepublik aus § 836 BGB bejaht.
Die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision hat Erfolg.
§ 836 BGB bestimmt u.a. folgendes: Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen desselben der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist der Ejgenbesitzer zu dem Schadens ersatz verpflichtet, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist; die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Besitzer zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
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Das Berufungsgericht hat die entscheidende Ursache des Unfalles nicht geklärt, sondern seine Entscheidung damit begründet, daß der Schaden entweder auf einer fehlerhaften Errichtung oder auf einer mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes beruhe. Eine solche wahlweise Feststellung ist bei der Anwendung des § 836 BGB grundsätzlich zulässig, weil die wahlweise angenommenen Tat-bestandsmerkmale die gleiche Rechtsfolge auslösen« Jedoch muß dann der Beklagten der Entlastungsbeweis nach beiden Richtungen hin offengehalten werden. 3>as Oberlandesgericht mußte also den Entlastungsbeweis auf beide von ihm angenommenen Möglichkeiten abstellen.
Das Berufungsgericht hat aber nur dargelegt, daß der Entlastungsbeweis bezüglich der Pflicht zur ordnungsmäßigen Unterhaltung mißglückt sei. Damit hat es den ebenfalls als möglich angenommenen Fall nicht behandelt, daß der Unfall nur durch eine fehlerhafte Errichtung verursacht war. Dafür wäre die Verletzung der Unterhaltspflicht ohne Bedeutung. Für die fehlerhafte Errichtung wiederum würde die Beklagte nicht haften, wenn sie insoweit die erforderliche Sorgfalt beobachtet hatte.
Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
Bei der etwa fehlerhaften Errichtung und dem darauf bezüglichen Entlastungsbeweis konnte nach dem Akteninhalt insbesondere folgendes bedeutsam werden: Eine objektiv fehlerhafte Errichtung - dazu gehört die Wiedererrichtung eines vom Sturm völlig herabgerissenen Daches -hätte beispielsweise auch Vorgelegen, wenn die Vorschriften der Baubehörden ungenau oder gar falsch waren, insbesondere die für die Errechnung der Tragfähigkeit und Standfestig-
keit eines Daches hinsichtlich der Yvindstärken vorgesehenen Formeln oder Tatellen unrichtig oder ungenau waren, so daß ein danach errichtetes Dach niemals einem Y/inddruck von 100 km/h widerstehen konnte. Ein solcher Bau wäre zwar vorschriftsmäßig, ater fehlerhaft errichtet worden, weil er in Wahrheit nicht standsicher war. Trotzdem konnte die Beklagte insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt haben, insbesondere wenn die Unrichtigkeit der Tabellen oder Werte oder die Mängel der angewandten Vorschriften sich erstmals bei diesem Fall ergeben hätten. Denn einem Bauherrn dürfte schwerlich eine Nachprüfung der von zentraler Stelle erlassenen Bauvorschriften oder eine bessere Kenntnis als der Baubehörde zugernutet werden»
Dabei ist es verfehlt, an Hand der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 76, 260) davon zu sprechen, daß die Haftung aus $ 836 BGB auch dann möglich sei, wenn bei der Errichtung eines Baues kein Kunstfehler vorgekommen sei, aber die Art des Baues eich für den erstrebten Zweck als zu schwach und ungeeignet erwiesen habe. Denn § 836 BGB verbindet die Haftung mit der fehlerhaften Errichtung eines Baues, stellt aber nicht auf Begriffe wie Kunstfehler, Regeln der Baukunst oder gar baukünstlerische Regeln ab. l'm Sinne des § 836 BGB ist ein Bau fehlerfrei errichtet, wenn er so sicher ausgeführt ist, daß er weder zusammenstürzt noch Teile sich ablösen; Fehlerfreiheit bedeutet hier also Erfüllung aller Anforderungen dafür, daß der Bau Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet.
Bei der Frage, ob der Bau in diesem Sinne fehlerhaft errichtet ist und die Eeklagte insoweit den Ent-
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lastungsbeweis erbracht, also nachgewiesen hat, daß sie diese Fehler nicht mitverschuldet hat, werden weitere vom Berufungsgericht jetzt nicht behandelte Fragen bedeutsam. Dabei ist nämlich zu klären, ob der durch verschiedene Privatgutachten erhärtete Vortrag des Klägers richtig ist, bei dem Bau seien die schon damals bestehenden Bauregeln verletzt worden, weil man das Dach nach.dem Unfall von 1951 übereilt, unsorgfältig und unter Verwendung des alten beschädigten Materials wieder aufgebaut habe. Die Erfahrungen aus diesem Unfall von 1951 durften nicht mißachtet werden; er hatte insoweit eine Warnfunktion. Denn nach dem Abheben eines ganzen Daches durch einen Windstoß lag der Verdacht nahe, daß die früheren Planungen oder Berechnungen irgendwelche Fehler enthalten mußten. Nach diesem auffallenden ersten Unfall hatte die Beklagte eine erhöhte borgfaltspflicht.
Sie mußte mit Hilfe von Bausachverständigen sorgfältig nach der Ursache und den Fehlerquellen des ersten Unfalles suchen und durfte möglicherweise nicht das Dach nach denselben Plänen und Zeichnungen wieder aufsetzen, die vorher eingereicht und geprüft worden waren.
Weiter hätte das Berufungsgericht der durch Privatgutachten erhärteten Behauptung des Klägers nachgehen müssen, bei dem Wiederaufbau des Daches im Jahre 1951 sei man von den genehmigten Bauplänen und Bauzeichnungen abgewichen.
Der Berufungsrichter hat das alles nicht erörtert; es mußte aber bei dem bisherigen Ausgangspunkt behandelt werden. Falls das Oberlandesgericht nach erneuter Beweisaufnahme - vielleicht nunmehr unter Zuziehung eines Ofcergutachters - wiederum glaubt, daß es nicht
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klaren könne, ob der Unfall auf eine fehlerhafte Errichtung oder eine mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen ist, während andere Ursachen ausscheiöen, kann es trotzdem verurteilen, wenn es die Überzeugung ge-winnt, daß die Beklagte weder bei der Errichtung noch bei der Unterhaltung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausgeübt hat« Andererseits wäre eine Verurteilung auch möglich, falls die Beklagte sich bezüglich etwaiger Fehler bei der Errichtung entlastet hat, wenn die den Unfall bedingenden Fehler aber später bei sorgsamer Unterhaltung hätten bemerkt und beseitigt werden müssen; denn derselbe Fehler kann unter Umständen die Folge fehlerhafter Errichtung und zugleich mangelhafter Unterhaltung sein«
Schon aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision nicht bedarf, von denen insbesondere die Verfahrensrügen sämtlich unbegründet sind, teilweise sogar dem Akteninhalt widersprechen«
Die Beklagte hat aber Gelegenheit, in der neuen Verhandlung die im Revisionsrechtszug erhobenen Bedenken gegen das Verfahren und die bisherigen Feststellungen vorzutragen, damit das Oberlandesgericht sich damit auseinandersetzen und ihnen erforderlichenfalls ab-helfen kann« Zwar erscheint die Einholung eines Obergutachtens durchaus sachgemäß, doch wird das Berufungs-gcricht bei seinen Bemühungen um Aufklärung der Unfallursache weiter zu erwägen haben, daß es den Ürsachen-zusammenhang unabhängig von der Beweislast nach $ 287 ZPO feststellen kann und daß möglicherweise der erste An-
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schein für eine fehlerhafte Errichtung oder eine mangelhafte Überwachung oder sogar für beides spricht»
Dr» Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Keßler
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