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BGH

Gericht: BGH

getretenen Anspruch im Teilbetrag von 33*816,35 DM* Mit dem Anspruch hat es folgende Bewandtnis: Ein Lastzug der Firma KIHHP» die im Aufträge der Klägerin Transporte zwischen der Bundesrepublik und der sowjetischen Zone durchführte, ist am 17* Januar 1951 beim Zonenübergang beschlagnahmt und am 16. die Beklagte zur Zahlung von 33*816,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise die Verurteilung wenigstens auf das in der Bundesrepublik befindliche Vermögen der Beklagten zu erstrecken« Der genannte Betrag soll, wie die Klägerin im Revisionsrechtszug erklärt hat, in erster , Linie den Sachverlust, in zweiter Linie den Gewinn-* ausfalltder Firma KflHBP ausgleichen« Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und greift dessen Urteil mit sachlich- und verfahrensrechtlichen Rügen an« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Das angefochtene Urteil beruht auf der Überlegung, auch im Verhältnis der Bundesrepublik zu der sowjetischen Besätzungszone sei der im internationalen Verkehr geltende Grundsatz anzuwenden, daß die Ausübung fremder Hoheitsgewalt nicht durch inländische Gerichte nachgeprüft werden könne, infolgedessen fehle den Gerichten der Bundesrepublik die "internationale Zuständigkeit11 zur Entscheidung darüber, ob innerhalb der sowjetischen Zone vorgenommene Hoheitsakte wirksam und rechtmäßig seien; eine solche Prüfung werde auch nicht durch Art« 30 EGBGB ermöglicht, da die dort vorausgesetzte InlanÖsbeziehung des strittigen Rechtsverhältnisses nicht vorhanden sei« . Die Beschlagnahme und Einziehung des der Firma KfHHP gehörigen Lastzuges ist von der Staatsanwaltschaft in Chemnitz verfügt und von dem Sowjetzonalen Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel auf Grund einer von ihm vorgenommenen Prüfung als die Folge einer tatsächlich vorgelegenen Warenbegleitscheinfälschung und als rechtmäßig anerkannt worden; sie ist im Gebiet der Sowjetzone in Gestalt einer strafrechtlichen Einziehung von Sachen nach dem dort geltenden Recht vorgenommen und abgeschlossen worden. Bei seiner Beurteilung und bei der Würdigung seiner Folgen muß in Ermangelung einer anderen Regelung an den Satz angeknüpft werden, daß kein Staat über einen anderen zu Gericht sitzen darf, einen Satz, der auch in neuester Zeit jedenfalls insoweit anerkannt wird, als ein ausländischer Staat der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit nicht unterworfen ist, als gegen ihn Ansprüche erhoben werden, die in einem hoheitlichen Handeln des ausländischen Staates und seiner Bediensteten ihre Grundlage haben. Das gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit (im weiteren Sinn) darin bestehen soll, daß Bedienstete der Sowjetzone in Ausübung öffentlicher Gewalt ihnen gegenüber dem RechtsVorgänger der Klägerin obgelegene Amtspflichten verletzt haben sollen, und wenn die Rechtswidrigkeit nur eine, aber notwen- Die Revision spricht zwar davon* die Einziehung des Lastzuges sei eine Enteignung* die auch als rechtmäßige Maßnahme den Enteignenden nach Art. 153 Abs» 2 WeimVerf und dem zu beachtenden ordre public der Bundesrepublik zu einer Entschädigung verpflichte. Das Gesagte gilt* ohne daß es hierzu weiterer Ausführungen bedarf* wenn die Beklagte, wie die Revision erneut vorbringt* in den Deckmantel einer eigenen juristischen Persönlichkeit gekleidet .in Wahrheit nichts anderes als einen Teil der in der Sowjetzone ausgeübten Hoheitsgewalt darstellt. Auch hier gibt für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage den Ausschlag, daß ein von der sowjetzonalen Obrigkeit (Staatsanwaltschaft Chemnitz) gesetzter, im dortigen Gebiet abgeschlossener und dort als rechtmäßig anerkannter Hoheitsakt vorliegt. Ohne daß auf die nicht berührten Punkte der Revision und der Revisionserwiderung eingegangen zu werden braucht«, muß daher die Revision zurückgewiesen und die Klägerin in Anwendung des § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens belastet werden»

Zitierte Normen: § 419 BGB
FirmaSowjetzonerechtmäßigBundesrepublikAnspruchKlägerinEinziehungRevision

Volltext der Entscheidung

2185 080
III ZR IO6/60
Verkünd©t am 13. Juli 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Alexander P	Internationale Spedition,	Inhaber: Kaufmann
 Friedrich Wilhelm^BiBB5 daselbst,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v«
gegen
 den	I*” und	Anstalt des
 öffentlichen Rechts» gesetzlich vertreten durch seinen Direktor, BflHBHP, B^IBlstr«
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd* liehe Verhandlung vom 26» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. März I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Revision einen ihr von der Firma Karlheins KflHHl in	ab-
getretenen Anspruch im Teilbetrag von 33*816,35 DM* Mit dem Anspruch hat es folgende Bewandtnis: Ein Lastzug der Firma KIHHP» die im Aufträge der Klägerin Transporte zwischen der Bundesrepublik und der sowjetischen Zone durchführte, ist am 17* Januar 1951 beim Zonenübergang beschlagnahmt und am 16. August 1951 von der Staatsanwaltschaft in Chemnitz mit der Begründung eingezogen worden, die Warenbegleitscheine seien gefälscht. Nach der Behauptung der Klägerin ist dieser Grund nur vorgeschützt und die Beschlagnahme und Einziehung von dem damals für die Regelung des Interzonenverkehrs zuständigen Organ "Innerdeutscher Handel” (IDH) oder dessen Vorgänger, "Deutscher Außenhandel" (BAHA), sov/ie von dem • sowjetzonalen Ministerium für Außenhandel und Innenhandel (MAI), Amt für Kontrolle des Warenverkehrs, veranlaßt worden. Infolge der Einziehung des Lastzuges soll die Firma neben dem Sachverlust einen hohen Gewinnausfall davongetragen haben.
Die Klägerin hat in der Beschlagnahme und Einziehung eine Pflichtverletzung der Staatsanwaltschaft, des IDH,
DAHA und MAI gesehen und hat die Meinung vertreten, die Beklagte müsse den eingeklagten Schaden gutmachen; diese sei nämlich Funktions- und Rechtsnachfolgerin des IDH und überdies eine wirtschaftliche Erscheinungsform des eotojetzonalen Regimes, so daß sie letztlich für alle anläßlich der Beschlagnahme von Organen der sowjetischen Besatzungszone begangene Pflichtverletzungen einzustehen habe.
Mit ihrem Anspruch und einem weiteren in den Vorinstanzen verfochtenen Anspruch ist die Klägerin vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen worden. Sie verlangt mit
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ihrer Revision? die Beklagte zur Zahlung von 33*816,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise die Verurteilung wenigstens auf das in der Bundesrepublik befindliche Vermögen der Beklagten zu erstrecken« Der genannte Betrag soll, wie die Klägerin im Revisionsrechtszug erklärt hat, in erster , Linie den Sachverlust, in zweiter Linie den Gewinn-* ausfalltder Firma KflHBP ausgleichen« Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und greift dessen Urteil mit sachlich- und verfahrensrechtlichen Rügen an« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
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Bntschei&ungsgründe:
Das angefochtene Urteil beruht auf der Überlegung, auch im Verhältnis der Bundesrepublik zu der sowjetischen Besätzungszone sei der im internationalen Verkehr geltende Grundsatz anzuwenden, daß die Ausübung fremder Hoheitsgewalt nicht durch inländische Gerichte nachgeprüft werden könne, infolgedessen fehle den Gerichten der Bundesrepublik die "internationale Zuständigkeit11 zur Entscheidung darüber, ob innerhalb der sowjetischen Zone vorgenommene Hoheitsakte wirksam und rechtmäßig seien; eine solche Prüfung werde auch nicht durch Art« 30 EGBGB ermöglicht, da die dort vorausgesetzte InlanÖsbeziehung des strittigen Rechtsverhältnisses nicht vorhanden sei«
Die Revision führt nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis»
Auch wenn man das Deutsche Reich als - mit der Bundes republik Deutschland identisches - Rechtssubjekt und die durch es vermittelte staats- und völkerrechtliche Einheit

als bis heute fortbestehend betrachtet, so ist doch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß das in. der Sowjetzone zur Herrschaft gelangte Regime in der Zone tatsächlich Hoheitsgev/alt ausübt, während die Staatsgev/alt der Bundesrepublik sich in der Zone nicht hoheitlich äußern kann. . Die Beschlagnahme und Einziehung des der Firma KfHHP gehörigen Lastzuges ist von der Staatsanwaltschaft in Chemnitz verfügt und von dem Sowjetzonalen Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel auf Grund einer von ihm vorgenommenen Prüfung als die Folge einer tatsächlich vorgelegenen Warenbegleitscheinfälschung und als rechtmäßig anerkannt worden; sie ist im Gebiet der Sowjetzone in Gestalt einer strafrechtlichen Einziehung von Sachen nach dem dort geltenden Recht vorgenommen und abgeschlossen worden. Die Maßnahme ist ein Akt hoheitlicher Betätigung des sow jetzonalen Regimes. Bei seiner Beurteilung und bei der Würdigung seiner Folgen muß in Ermangelung einer anderen Regelung an den Satz angeknüpft werden, daß kein Staat über einen anderen zu Gericht sitzen darf, einen Satz, der auch in neuester Zeit jedenfalls insoweit anerkannt wird, als ein ausländischer Staat der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit nicht unterworfen ist, als gegen ihn Ansprüche erhoben werden, die in einem hoheitlichen Handeln des ausländischen Staates und seiner Bediensteten ihre Grundlage haben. Daraus ist in entsprechender Anwendung zu folgern, daß den Gerichten der Bundesrepuf. • bÄ hinsichtlich der vorliegenden Klage insofern die Gerichtsbarkeit fehlt, als sie der in Rede stehenden Maßnahme die Rechtmäßigkeit absprechen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit (im weiteren Sinn) darin bestehen soll, daß Bedienstete der Sowjetzone in Ausübung öffentlicher Gewalt ihnen gegenüber dem RechtsVorgänger der Klägerin obgelegene Amtspflichten verletzt haben sollen, und wenn die Rechtswidrigkeit nur eine, aber notwen-
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dige Vorfrage für die Zuerkennung des Klaganspruchs bildet. Die Revision spricht zwar davon* die Einziehung des Lastzuges sei eine Enteignung* die auch als rechtmäßige Maßnahme den Enteignenden nach Art. 153 Abs» 2 WeimVerf und dem zu beachtenden ordre public der Bundesrepublik zu einer Entschädigung verpflichte. Das hilft indessen der Klägerin nicht weiter. Denn trifft der angegebene Grund für die Einziehung zu und stellt die Einziehung des Lastzuges eine rechtmäßige Maßnahme dar*, so widerspricht die Nichtzubilligung eines Entschädigungsanspruchs den rechtlichen* sozialen und staatspolitischen Anschauungen in der Bundesrepublik nicht^einem Ausmaß* daß dom von der Einziehung Betroffenen im Sinne der Revision eine Entschädigung von einem Gericht der Bundesrepublik zugesprochen werden könnte. So hat denn auch die Klägerin vor dem Berufungsgericht das Schwergewicht ihres Vortrages auf ein rechtsund pflichtwidriges Verhalten sowjet-zonaler Stellen gelegt.
Das Gesagte gilt* ohne daß es hierzu weiterer Ausführungen bedarf* wenn die Beklagte, wie die Revision erneut vorbringt* in den Deckmantel einer eigenen juristischen Persönlichkeit gekleidet .in Wahrheit nichts anderes als einen Teil der in der Sowjetzone ausgeübten Hoheitsgewalt darstellt. Das Gesagte muß aber auch dann gelten, wenn die Beklagte als selbständige Rechtspersönlichkeit anzusehen wäre. Auch hier gibt für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage den Ausschlag, daß ein von der sowjetzonalen Obrigkeit (Staatsanwaltschaft Chemnitz) gesetzter, im dortigen Gebiet abgeschlossener und dort als rechtmäßig anerkannter Hoheitsakt vorliegt.
Soweit die Klage geltend macht* die Beschlagnahme und Einziehung des Lastzuges sei auf Veranlassung des IDH oder
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des DAHA erfolgt, steht ihr, falls diese Einrichtungen nicht ohnehin als Organe der Sowjetzone angesprochen werden müßten, entgegen, daß die Maßnahme von dem sowjotzo-nalen Ministerium für rechtmäßig erklärt und ein Baum für ein von der ministeriellen Prüfung nicht gedecktes, in diesem Sinn als selbständig anzusehendes deliktisches Verhalten dos 1339 oder DAHA nicht zu erkennen ist«
Nach dem Gesagten kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen, sei es, daß man seine Grundlage mit dem Berufungsgericht in einer Amtshaftung findet oder mit der Bevision außerdem in einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs* 1 oder § 826 BGB oder in den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs (der Enteignung) sucht. *Was den Klagegrund der ungerechtfertigten Bereicherung anlangt, auf den sich die Revision des weiteren beruft, so mag dahinstehen, ob es insoweit in Wahrheit um nichts anderes als um einen Anspruch auf Ausgleich einer durch die Einziehung des Lastzuges entstandenen Vermögenseinbuße und damit um den bereits behandelten Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht geht. Wenn nicht, so wäre für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der hier allein aus einem öffentlich-rechtlichen Tatbestand abgeleitet-wird, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben* Bas ist bereits im Urteil vom 28. Februar 1957 XII ZR 176/55 mit näherer Begründung dargelegt* Hieran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21« Januar I960 nichts geändert* Bie Vorschrift des § 419 BGB, die die Revision schließlich noch heranzieht, kommt als selbständige Klagegrundlage nicht in Betracht.
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Ohne daß auf die nicht berührten Punkte der Revision und der Revisionserwiderung eingegangen zu werden braucht«, muß daher die Revision zurückgewiesen und die Klägerin in Anwendung des § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens belastet werden»
Dta Geiger	Br»	Arndt	Br»	Beyer
 Br« Hußla
 Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben«
Br» Geiger