sion gegenüber einem rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften Betroffenen durch ein Entnazifizierungsorgan ist durch die Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung nicht gedeckte Der in der Konzessionsentziehung liegende rechts widrige hoheitliche Eingriff in das Vermögenswerte Recht des Kcnzessionsinhabers löst deshalb einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs a.us (entschieden für Hamburg)* Härte nicht widerfahren sei und er unter Berücksichtigung der Umstände'seines Einsatzes für den Narionalsozialis--raus sowie 'der Konzessiomsertsilung 'nicht : erwarten könnef-dass ihm über die Entscheidung des Berufungsausschusses hinaus ein Entgegenkommen gewährt werde0 dieser^rechtswidrigenSanktion-sei den Entnazifizierungscrganen gemäss § 839 BGB' als schuldhafte Verletzung d-er ihnen dem Kläger 'gegenüber obliegenden Amtspflicht zuzurechnen; dadurch sei ihm ein Schaden von etwa 40 - 50 000 DM zugefügt worden; unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche verlangt er einen Teilbetb&g von 100:; DMersetzte': Der Kläger vertritt ferner die Auffassung:, die Beklagte müsse auch dann Entschädigung leisten, wenn sich ein Verschulden arider dem Kläger zuge-nfügten Rechtsverletzung nicht feststellen lasse*, seiner Apothekenkonzession'zustehern Sie hat den Anspruch auf Schadensersatz oder.Entschädigung nach Grund und Be-- trag Bestritten* :'Tm übrigen stehe Ansprüchen wegen - schuldhafter oder schuldloser - Verletzung von Rechten § 7 dehv hamburgischen Abschlussgesetzes entgegen,, der" teilhabe :f.ein dem in Art 139 GrundG vorgesehenen Vorrang der Vorschriften zur Befreiung des Deutschen Volkes vom Militarismus und Nationalsozialismus vor den Grundrechtsgara Das Landgericht hat die Klage abgewiesen klage stattgegeben* Der Anspruch des Klägers könne se Auf die Berufung des Klägers hat das Oberländesgerieht' nach dem, Klageantrag erkannt und die Widerklage als unbegründet angewiesen^ Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten! IBs könne'dahingestellt bleiben, ob die; Konzessiohs-entZiehung aus saehgemässen oder sachfremden Gesichts~ov punkten erfolgt sei0 Auch könne unterstellt werden, dass eine harte Massregej.ung des Klägers geboten gewesen sei und zulässige; Möglichkeiten der; BerufsbeSchränkung (wie 2=B, durch die Einsetzung eines Treuhänders öder durch Zwangsverpachtung oder durch ein befristetes Verbotder Kcnzess'J onsausübung) den Kläger zunächst im gleichen Umfang wie eine - endgültige KonzessionsentZiehung'wirtschaftlich getroffen hätten? Habe somit auch der Berufungsausschuss mit der Entziehung der Konzession eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und diesem auch widerrechtlich die Apothekenkonzessibn genommen, so könne doch, die Verkennung der Sachund Rechtslage den Mitgliedern des Ausschusses unter Berücksichtigung der damaligen'zeitbeding-; ten politischen Verhältnisse nicht als Verschulden zur last gelegt werden«, Mindestens nach'dem Inkrafttreten des Abschiussgeset; im Mai 1950 hätte die Pflicht der Beklagten bestanden, die Entscheidung vom 31: Januar 1949 zu korrigieren, nachdem der Kläger um eine in § 6 dieses Gesetzes vorgesehene Ent-lJ Scheidung auf Beseitigung unbilliger Härten gebeten habe.,-Dadurch, dass der Leitende Ausschuss - im übrigen erst nach Ablauf eines weiteren Jahres', nämlich am 22* Mai 195.: IfSoweit der Klageanspruch auf eine in der Kcnzessions-1; entziehurg liegende schuldhafte Amtspflicht-Verletzung des Entnazifizierungs-Berufungsausschusses gestützt ist, ent- | fällt dieser sehen, weil es, wie das Berufungsgericht zu-j treffend annimmt, an einem Verschulden der Mitglieder des] Berufungsausschusses fehlt« In diesem Zusammenhang ist vor| allem noch bedeutsam, dass auch das Landgericht als Kölle-gialgericht in seinem Urteil vcm 15« Februar 1952 die Kon-| zessi0nsentz 1 ehung als eine im Rahmen der Verordnung Nr ll1 liegende rechtlich zulässige Sankticnsmassnahme angesehen hat« Die Frage der Zulässigkeit der Entziehung von Konzes- Hinblick auf den/schuldhaft amtspflichtwidrigen Bescheid des Leitenden Ausschusses vom 22,-Mai 1951/ nicht frei von RechtsirrtumV Der Vorderriehter verkennt - jedenfalls vermisst man dazu im angegriffenen Urteil eindeutige Erwägungen dass mit der in § 6 des Abschlussgesetzes geschaffenen Möglichkeit, "unbillige Harten" zu beseitigen, in Wirklichkeit - worauf die Revision zutreffend verweist dem Leitenden Ausschuss eine Er me s s ensent s che i&üng,.. Scheidung des leitenden Ausschusses vom 22» Mai 1951 hier nur in der Richtung zulässig ist, ob der Ausschuss rein willkürlich gehandelt hat, cLh, ob überhaupt keine Erwägungen angestellt worden sind oder sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren, oder ob die gezogenen rechtlichen Schranken von ihm bewusst überschritten worden sind; ferner, ob die beanstandete Ermessensentscheidung sc grob fehlsam ist, dass sie mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war0 Las Gleiche gilt auch hinsichtlich der Nichtbeachtung der vom Vorderrichter in anderem Zusammenhang erwähnten, auf Grund des § 2 der Ausführungsverordnung vom 22» Septemf her 1950 zu dem Abschlussgesetz (Hamburger VÖB1 1950, 195) erfolgten Überführung des Klägers in die Kategorie V» Lie)| Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hi dass durch das Hamhurgische Abschlussgesetz und seine Durch, führungsverordnung die Berufsbeschränkungen, die der Leitende Ausschuss hier - ohne schuldhaft zu handeln - als recht massig ansah, nicht ex tune aufgehoben worden seien» Pernef . politischen und beruflichen Beschränkungen nicht 'begründet wird, in Bezug auf die Entziehung der Konzession des Klägers jedenfalls schuldlos gefolgert werden, dass auch ein Anspruch auf Wiedererteilung der Konzession nicht begründet werden sollte» Wenn der Leitende Ausschuss in seiner, einen Gnadenerweis ablehnenden Begründung sich die in Bezug genommene Entscheidung des Berufungsausschusses vom 31o Januar 1949 zu eigen machte, dass nämlich der Kläger - nach Aberkennung der ihm durch seine Verbindung zu dem Nationalsozialismus zu Unrecht zuteil gewordenen Bevorzugung bei der Erteilung der Apotheken-kcnzession - sich nun wieder um eine Erteilung der Konzession bewerben könne, so kann such darin eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung nicht gesehen werden» :Das Urteil des Oberlandesgerichts lässt1 v sich jede mit einer anderen rechtlichen Begründung halten (§ 563' ZPO)i ln der Entziehung der Apothekenkonzession des Klägers liegt ein enteignungsgleicher Eingriff» Lie Beklagte hat dafür eine" Entschädigung zu leisten» 1» Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Entziehung der Apothekenkonzession durch das rechtskräftige Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einer 220)c Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die beklagte Stadt auf Feststellung, dass er noch Inhaber der ihm verliehenen Apothe kenkonsession sei, nach umfassender Prüfung der materiel len Rechtslage abgewiesen, Es hat damit - wie sich aus d Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts im ein seinen ergibt - zugleich die Wirksamkeit des in Rede ste den Verwaltungsaktes- der Konzessionsentziehung rechtskräf festgestellt„ An diese rechtskräftige Feststellung sind d Zivilgerichte in dem vorliegenden, zwischen denselben Par teien anhängigen Rechtsstreit gebunden,, Sie haben sich d halb einer sachlichen Prüfung der Frage, ob die Konzessi entZiehung nichtig war, zu enthalten und müssen diesen V waltungsakt als wirksam hinnehmen (vgl Urteil: des Senats vom 8o Februar 1954 - III ZR 231/52 ~ S 8/9)«' 2In Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Vortr der Parteien geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass die auf Grund des § H Abs 3 des Hamburgischen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 15/ März T920 (vg Wulffs Hamburgische Gesetze und Verordnungen Kr 110 S dem Kläger erteilte Genehmigung zur Errichtung,rLeitung und Verwaltung einer Apotheke' (Personal-Konzession) für diesen den Erwerb eines subjektiven öffentlichen Rechts darstellte« Durch die Begründung eines subjektiverf Recht im Wege der-staatlichen Beleihung’unterscheidet sich die - echte - Konzession wesentlich von der im Gewerberecht Keine dieser drei vjv" rechtlichen Eigentüiclichkeiten sind Inhalt einer' Personal-kcnzession, Sie enthält aber den subjektiven Anspruch des Konzessionsinhabersy wie sich das Berufungsgericht aus-drückt, auf wirtschaftliche Nutzbarmachung der in staatlichen Prüfungen nachgewiesenen'' fachlichen Befähigung Inder Form der Errichtung und Führung eines eigenen selbständigen 'Apothekenbetriebs, Insbesondere ist Inhalt die-ses subjektiven Rechts auch der Rechtsverteil, dass sich der Kcnzessionsinhaber nur einer sehr beschränkten- Konkurrenz ausgesetzt sieht. Die Entziehung der Personalkonzession ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht als ein enteignungsgleicher Eingriff in ein vermögenswertes Recht des Klägers anzusehen» 3» Die Angriffe der Revision gegen die Annahme‘des Vorderrichters, die Entziehung der Konzession durch den Berufungsausschuss sei rechtswidrig'gewesen, da sie durch, die in Hamburg geltenden entnazifizierungsrechtliehen Vorschriften nicht gedeckt sei, sind unbegründete Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass die Entziehung einer Apothekenkonzession weder als "Busse*' noch als "Beschäftigungsbeschränkung" angesehen werden kann, die gemäss der Übersicht Ziffer 2 zur Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung (ABI BritMilReg S 608) in Verbindung mit Art I Ziff 1 dieser Verordnung für in Kategorie IV Eingestufte als Sühnemassnahmen zulässig sind., Die "Busse" im Recht der Entnazifizierung hat strafähnlichen Charakter; darunter kann deshalb in Übereinstimmung mit dem üblichen Sprachgebrauch nur die Leistung einer bestimmten Summe vertretbarer Sachen, insbesondere Geldes, verstanden werden, die dem Betroffenen im Verfahren auferlegt wird» Die Entziehung einer Konzession kann unter diesen Begriff nicht gebracht werden» Sie kann auch nicht unter den Begriff der "Beschäftigungsbeschränkung" gebracht werden» Darunter fallen im Bereich der freien Wirtschaft (also ausserhalb des öffentlichen Dienstes) nur solche Verbote und Auflagen.; den Inhalt der Konzession Ausgeführten handelt es sich um mehr und um etwas anderes als nur eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis, Dieses Recht kann unter Berufung auf die rechtliche Zulässigkeit von'"Beschäftigungsbesehränkungen" ebenso wenig entzogen werden wie das Eigentum oder ein Teil des Eigentums eines in Kategorie IV Eingestuften,, Noch deutlicher wird das, wenn man die Parallele aus dem die Beamten betreffenden Recht der Entnazifizierung heranziehts Die dort vorgesehene Möglichkeit, einen "Mitläufer""von bestimmten näher bezeichneten Berufen auszuschliessen", gestattete niemals, bei einem Beamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses selbst auszusprechen (vgl BGHZ 12, Peststeht hiernach, dass der Berufungsausschuss dem mit Spruch vom 31o Januar 1949 in Kategorie IV eingestuften Kläger die Apothekenkonzession nicht entziehen durfte; diese Massnahme war rechtswidrig. Dem kann die Revision auch nicht das Schreiben der Britischen Militärregierung vom 26,- ’September 1945 ent ge- . gehaltenp Wenn in diesem Schreiben gesagt ist, dass allen suspendierten Apothekern, die Konzession entzogen sei öder entzogen werden solle, so liegt darin nicht mehr als in jenen summarischen Anordnungen, durch die die Beamten aus ihren Ämtern entfernt worden sind; Es handelt sich nicht um die endgültige Vernichtung von Rechten, sondern um eine vorläufige Massnahme, die der Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren nicht vergreifen wollte„ Andernfalls wäre die spätere rechtliche Ausgestaltung des Ent- reCtitliche Bestimmung in einer das Revisionsgericht bindenden Weise nur in der Richtung ausgelegt, dass sie Ansprüche für Nachteile aus nach dem Erlass des Abschlussgesetzes begangenen Amtspf1ichtVerletzungen oder enteignungsgleichen Eingriffen nicht aussohliesstEs hat darüber hinaus allerdings beiläufig bemerkt, durch diese Vorschrift hätten auch■ die Ansprüche. das Eigentum und den Gleichheitssatz, deren Verletzung gerade den Entschädigungsanspruch auslöst, mit einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz und macht in Art.139 nur einenVorbehalt für Eingriffe im Zuge der Entnazifizierung, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben (vgl BGHZ 11, Anhang S 2 /33« 34/)* Es kann nicht angenommen werden, dass sich damit der Hamburger Gesetzgeber in Widerspruch setzen wollte« Deshalb kann § 7 aaO nur die "Nachteile" meinen, die auf Grund rechtlich zulässiger Sühnemassnahmen für den einzelnen Betroffenen entstanden sind« .der dem Kläger zuzubilligenden Entschädigung ist mit dem Berufungsgericht im Ergebnis davon auszugeheny dass- als Entschädigung für den Wert der entzogenen Persbhalkönzes sion auf jeden Pall der geltend gemachte Anspruch auf Zah lung von 100 DM und darüber hinaus mindestens ein Teil der vom Kläger vorbehaltenen Ansprüche angemessen ist, D ferner die Beklagte als entschädigungspflichtige Begünst te (vgl BGHZ 11, 248) anzusehen ist, weil die/ Apothekenkonzession an sie praktisch zurückgefallen ist, so das sie von ihr neu vergeben werden konnte, konnte schon jet der.
it ? für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung! • <■' V- v-.r- M. :■ • %•■>•''' K 'X ' !v"' a . , vA" ' < ■'* ' 1 ■ - • • • V • ' ; •• •• •/ : ... -':Xß ■hu- Gese + zs MilRegVO Nr 110; 1 /• WeimVerf Art 153; GrundG Art 14 VW- ,T:£1 iM: ' Hechtssatz - v: .WA- mm» ■ v- Nie Entziehung einer Apotheken-Perscnälkonzes-. sion gegenüber einem rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften Betroffenen durch ein Entnazifizierungsorgan ist durch die Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung nicht gedeckte Der in der Konzessionsentziehung liegende rechts widrige hoheitliche Eingriff in das Vermögenswerte Recht des Kcnzessionsinhabers löst deshalb einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs a.us (entschieden für Hamburg)* ■ iv-; :i ; - ; . '.f-v'' Aktenzeichens III ZR 106/53 Urteil des BGH vom ?•> Oktober 1954 El - LG Hamburg OLG Hamburg Ill ZR 106/53 Verkündet am 7. Oktober 1954 Fieserj Just.Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o In dem . ! ■ der Freien und Hansestadt Senat« durch den Beklagt beklagt erin, Berufungs-onsklägerin, Prczessbeycllmächtigte'rs Rechtsanwalt Prof„Dr, den Apotheker Karl W II in RI Bezirk Kläger, Widerbeklagten, Berufungs-klager und Revisionsbeklagten, - Prczessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr» MM - hat der IIL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30„ September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Br.Weber, 'Dr.Beyer und Dr«Hußlä für Recht erkanntg Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, an Verkündungsstatt zugestellt am 19. März 1953, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tr ra- gen. ;Von Rechts wegen' o Tatbestand s Unter dem nationalsozialistischen Regime hat die ham~ burgische . Gesundheitsverwaltung mehreren .Apothekernilir darunter dem Kläger» früher als sonst üblich je eine Apothekenkonzession erteilt und dadurch die Betätigung als selbständiger Apothekeninhaber ermöglicht., So .erhielt der 1902 geborene Kläger zu dem h Juli 1934 die Genehmigung zu dem Betrieb einer Apotheke» die er bald darauf als "3MÜNK Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger am 15. Juli 1945 interniert» Das führte zur Einsetzung eines Apotheken-treühänders, der auch im Amt verblieb, als der Kläger Anfang 1947 entlassen wurde» Am 11» August 1947 wurde der Kläger durch den.Ausschuss des Bezirks 3 im Landkreis HeiMWff in 'die' Kategorie III eingestuft und von Öffentlichen und privaten Stellungen leitenden und aufsichtsführenden Charakters ausgeschlossene. .Nachdem er dagegen. Berufung, eingelegt hatte und. das Verfahren nach l-l|föMNi abgegeben war » entschied der Berufungsausschuss 32 am 31» Januar 1949? dass der Kläger in die Kategorie IV eingestuft wird, ihm die im Jahre 1934 erteilte Konzession entzogen wird, dass die bestehende Treuhänderschaft aufrecht erhalten bleibt» bis die Gesundheitsbehörde die Konzession anderweitig vergeben hat» In diesem Augenblick endet die Treuhänderschaft und wird auch die Vermögens- und Kontensperre aufgehoben, so dass WSHNHMK die weiteren Verhandlungen mit dem Inhaber der Konzession persönlich führen kann» 4c Es wird ihm das Recht zugesprochen, ob sofort .;.l:als; angestellt er Apotheker tätig zu sein».’*' t» 1 2 ''V a3 Hü'1 I " ‘ Nachdem der Kläger am 15 c November 1950 nochmals auf ■< die schweren Auswirkungen der vermeintlich erfolgten Zustä; öigkeitsühersehreitung hingewiesen und um schnellste Anbe-: raumung eines Überprüfungstermins gebeten hatte5 lehnte de: Leitende Ausschuss am 22» Mai 1951 den Antrag auf Erlass eines Gnadenerweises mit der Begründung ab? dass die Entziehung der Konzession durch die Entnazifizierungsausschüsl se rechtswirksam, gewesen, dem Antragsteller eine unbillige] Härte nicht widerfahren sei und er unter Berücksichtigung der Umstände'seines Einsatzes für den Narionalsozialis--raus sowie 'der Konzessiomsertsilung 'nicht : erwarten könnef-dass ihm über die Entscheidung des Berufungsausschusses hinaus ein Entgegenkommen gewährt werde0 Der Kläger behauptet; die Entziehung der Konzession "•Sei schuidhäft rechtswidrig''getes^ Ablehnung der Beseitigung oder:•Milderung.' dieser^rechtswidrigenSanktion-sei den Entnazifizierungscrganen gemäss § 839 BGB' als schuldhafte Verletzung d-er ihnen dem Kläger 'gegenüber obliegenden Amtspflicht zuzurechnen; dadurch sei ihm ein Schaden von etwa 40 - 50 000 DM zugefügt worden; unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche verlangt er einen Teilbetb&g von 100:; DMersetzte': Der Kläger vertritt ferner die Auffassung:, die Beklagte müsse auch dann Entschädigung leisten, wenn sich ein Verschulden arider dem Kläger zuge-nfügten Rechtsverletzung nicht feststellen lasse*, ;. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und ' -Widerklage erheben - mit dem Anträge festzustellen, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte wegen der im ■■"'Züge seines ■Entnazifizierung: ausgesprochenen. Entziehung . seiner Apothekenkonzession'zustehern Sie hat den Anspruch auf Schadensersatz oder.Entschädigung nach Grund und Be-- trag Bestritten* :'Tm übrigen stehe Ansprüchen wegen - schuldhafter oder schuldloser - Verletzung von Rechten § 7 dehv hamburgischen Abschlussgesetzes entgegen,, der" teilhabe :f. ein dem in Art 139 GrundG vorgesehenen Vorrang der Vorschriften zur Befreiung des Deutschen Volkes vom Militarismus und Nationalsozialismus vor den Grundrechtsgara Das Landgericht hat die Klage abgewiesen klage stattgegeben* Der Anspruch des Klägers könne se :vrv V Grundlage nur in § 839 BGB i,Vo mit Art 131 WRV haben. Auf Grund der Verordnung Nr 110 nabe jedoch gegen den Kläger ein Berufsverbot ansgesprochen werden dürfen0 Zu dessen Verwirklichung habe die Konzession als eine der aus schlag-**' gebenden Yenmussetzungen für :die Ausübung des selbständigen^ Apcthekerberufs entzogen werden können, Andernfalls wäre das den Entnazifizierungsorganen vcrschwebende Ziel, dem Kläger die weitere Nutzniessung der Apotheke, die er dem Dritten Reich verdankte, zu entziehen, nicht zu erreichen gewesen,.' .:A'Aa; Auf die Berufung des Klägers hat das Oberländesgerieht' nach dem, Klageantrag erkannt und die Widerklage als unbegründet angewiesen^ Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten! Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision., Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht führt folgendes auss lo Durch das urteil des Oberverwaltungsgerichts sei in einer die ordentlichen Gerichte bindenden Weise festgestellt., dass die Entziehung der Konzession endgültig erfolgt sei. Im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts werde die Entziehung eines an sich einwandfrei erteilten und wabr-genommenen Betriebsrechts gegenüber einem in Kategorie IV Eingestuften durch das in EflHI geltende, auf die Besat-zungsmacht zurückzuführende Entnazifizierungsrecht, insbe- | sondere durch die hier in erster Linie massgebliche Ver--V Ordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung (Abi MilReg S 608) nicht gedeckt0 Die Entziehung durch den Berufung?- . ausschuss' sei somit' rechtswidrig;, : . IBs könne'dahingestellt bleiben, ob die; Konzessiohs-entZiehung aus saehgemässen oder sachfremden Gesichts~ov punkten erfolgt sei0 Auch könne unterstellt werden, dass eine harte Massregej.ung des Klägers geboten gewesen sei und zulässige; Möglichkeiten der; BerufsbeSchränkung (wie 2=B, durch die Einsetzung eines Treuhänders öder durch Zwangsverpachtung oder durch ein befristetes Verbotder Kcnzess'J onsausübung) den Kläger zunächst im gleichen Umfang wie eine - endgültige KonzessionsentZiehung'wirtschaftlich getroffen hätten? Der Kläger sei aber durch die Entziehung der Konzession spätestens von dem Zeitpunkt ab nachhaltig geschädigt worden« in. dem er von zulässigen Berufsbeschränkuhgeh. kraft § 1 Abs 1 des hamburgischen v Eii" nazifizierungs- AbschluSsgesetzes frei geworden wäre ? ■. Habe somit auch der Berufungsausschuss mit der Entziehung der Konzession eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und diesem auch widerrechtlich die Apothekenkonzessibn genommen, so könne doch, die Verkennung der Sachund Rechtslage den Mitgliedern des Ausschusses unter Berücksichtigung der damaligen'zeitbeding-; ten politischen Verhältnisse nicht als Verschulden zur last gelegt werden«, 2., Das Berufungsgericht kommt jedoch zu einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Entnazifizierungsorgane der Beklagten und zu einer Ersatzpflicht für die dem Kläger' mindestens seit Mai 1950 entstandenen finanziellen Einbussen aus folgender Erwägung % 7 II m u 1# •' 7: :-?■ J JV-Lh-,7 ■ tv; ^f.; -v 7 7 M; j.: :'} 7 '7''■:■■> - Mindestens nach'dem Inkrafttreten des Abschiussgeset; im Mai 1950 hätte die Pflicht der Beklagten bestanden, die Entscheidung vom 31: Januar 1949 zu korrigieren, nachdem der Kläger um eine in § 6 dieses Gesetzes vorgesehene Ent-lJ Scheidung auf Beseitigung unbilliger Härten gebeten habe.,-Dadurch, dass der Leitende Ausschuss - im übrigen erst nach Ablauf eines weiteren Jahres', nämlich am 22* Mai 195.: die Aufhebung der KonzessionsentZiehung abgelehnt habe, habe er amtspflichtwidrig gehandelte Damals sei das für ihn auch erkennbar gewesen., Diesem Schadensersatzanspruch des Klägers aus Ämts-pflichtVerletzung stehe auch § 7 des hamburgischen Abschlussgesetzes nicht entgegen.. Denn jedenfalls seien damit nur Ansprüche auf Ersatz von Nachteilen ausgeschlos-J sen, die vor dem Inkrafttreten des Abschlussgesetzes eingetreten wären., Hier aber handle es sich um einen Schaden aus einer Amtspflichtverletzung aus der Zeit nach Erlass des Abschlussgesetzes/• . Äsu I I ± 0 ' IfSoweit der Klageanspruch auf eine in der Kcnzessions-1; entziehurg liegende schuldhafte Amtspflicht-Verletzung des Entnazifizierungs-Berufungsausschusses gestützt ist, ent- | fällt dieser sehen, weil es, wie das Berufungsgericht zu-j treffend annimmt, an einem Verschulden der Mitglieder des] Berufungsausschusses fehlt« In diesem Zusammenhang ist vor| allem noch bedeutsam, dass auch das Landgericht als Kölle-gialgericht in seinem Urteil vcm 15« Februar 1952 die Kon-| zessi0nsentz 1 ehung als eine im Rahmen der Verordnung Nr ll1 liegende rechtlich zulässige Sankticnsmassnahme angesehen hat« Die Frage der Zulässigkeit der Entziehung von Konzes- DfK • Df sicnen auf Grund des vön der Besatzungsmacht gesetzten Entnazifizierungsrechts konnte jedenfalls nicht als rechtlich zweifelsfrei und einfach bezeichnet werden. Unter dxe-sen Umständen gilt hier die Regel, dass ein Verschulden. der Verwaltungsbehörde im allgemeinen dann entfällt, v/enn ein Kollegialgericht die beanstandete Massnahme dieser Verwaltungsstelle als rechtmässig angesehen hat (vgl die Rechtsprechung des Reichsgerichts, zitiert bei Soergei BGB 8. Auf1 § 839 Anm IV c- auch Urteile des Senats vom 15- Oktober 1953 - III ZR 182/52 und vom 30- November 1953 - Ill ZR 191/52), 2,- Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei begründet, und die Widerklage unbegründet im angeblich ■ , ■■■' Hinblick auf den/schuldhaft amtspflichtwidrigen Bescheid des Leitenden Ausschusses vom 22,-Mai 1951/ nicht frei von RechtsirrtumV Der Vorderriehter verkennt - jedenfalls vermisst man dazu im angegriffenen Urteil eindeutige Erwägungen dass mit der in § 6 des Abschlussgesetzes geschaffenen Möglichkeit, "unbillige Harten" zu beseitigen, in Wirklichkeit - worauf die Revision zutreffend verweist dem Leitenden Ausschuss eine Er me s s ensent s che i&üng,.. zuge-wiesen ist, wie sie dem Gnadenrecht eigentümlich Die einer höheren Verwaltungsstelle gesetzlich übertragene Aufgabe, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Massnahme einer anderen Verwaltungsbehörde für den Betroffenen eine "unbillige Härte" und deshalb zu beseitigen sei, kann ihrer Natur nach nur die Ausübung einer Ernies sens ent Scheidung zu dem Inhalt haben. Das bedeutet,dass nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl RGZ 121, 222 /233/; 147, 179 /I83/; 164, 15 Jt-L/ 32/; BGHZ 4, 302 /312/; Urteil des Senats vom 11, Juni 1952 - III ZR 181/51 - S 17/18), eine Nachprüfung der.Ent- 9 Scheidung des leitenden Ausschusses vom 22» Mai 1951 hier nur in der Richtung zulässig ist, ob der Ausschuss rein willkürlich gehandelt hat, cLh, ob überhaupt keine Erwägungen angestellt worden sind oder sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren, oder ob die gezogenen rechtlichen Schranken von ihm bewusst überschritten worden sind; ferner, ob die beanstandete Ermessensentscheidung sc grob fehlsam ist, dass sie mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war0 Überprüft man die Entscheidung des Leitenden Ausschusses vom 22o Mai 1951 unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich schon aus ihrer Begründung, dass sie nicht rein willkürlich getroffen worden, insbesondere nicht von unsachgemässen oder sachfremden Erwägungen getragen war» Im Gegensatz zur Ansicht des Oberlandesgerichts war auch, wie bereits dargelegt, die Rechtsfrage, ob die Entziehung einer persönlichen Apothekenkonzession rechtswidrig war, keinesfalls geklärt; Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Leitenden Ausschusses lässt sich demnach insoweit nicht feststellen».. Las Gleiche gilt auch hinsichtlich der Nichtbeachtung der vom Vorderrichter in anderem Zusammenhang erwähnten, auf Grund des § 2 der Ausführungsverordnung vom 22» Septemf her 1950 zu dem Abschlussgesetz (Hamburger VÖB1 1950, 195) erfolgten Überführung des Klägers in die Kategorie V» Lie)| Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hi dass durch das Hamhurgische Abschlussgesetz und seine Durch, führungsverordnung die Berufsbeschränkungen, die der Leitende Ausschuss hier - ohne schuldhaft zu handeln - als recht massig ansah, nicht ex tune aufgehoben worden seien» Pernef ;y ; UmfV'' ''jAvAu konnte aus § 3 Abs 2 des Abschlussgesetzes. nach dem für die ursprünglich in Kategorie IV Eingestuften ein Anspruch "auf Wiedereinstellung" auch bei Aufhebung der . politischen und beruflichen Beschränkungen nicht 'begründet wird, in Bezug auf die Entziehung der Konzession des Klägers jedenfalls schuldlos gefolgert werden, dass auch ein Anspruch auf Wiedererteilung der Konzession nicht begründet werden sollte» Wenn der Leitende Ausschuss in seiner, einen Gnadenerweis ablehnenden Begründung sich die in Bezug genommene Entscheidung des Berufungsausschusses vom 31o Januar 1949 zu eigen machte, dass nämlich der Kläger - nach Aberkennung der ihm durch seine Verbindung zu dem Nationalsozialismus zu Unrecht zuteil gewordenen Bevorzugung bei der Erteilung der Apotheken-kcnzession - sich nun wieder um eine Erteilung der Konzession bewerben könne, so kann such darin eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung nicht gesehen werden» Die Gründe des Berufungsgerichts tragen somit das .gef ocht •er.e Urteil nicht» III» - :Das Urteil des Oberlandesgerichts lässt1 v sich jede mit einer anderen rechtlichen Begründung halten (§ 563' ZPO)i ln der Entziehung der Apothekenkonzession des Klägers liegt ein enteignungsgleicher Eingriff» Lie Beklagte hat dafür eine" Entschädigung zu leisten» 1» Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Entziehung der Apothekenkonzession durch das rechtskräftige Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einer 11 die ordentlichen Gerichte bindenden Weise festgestellt sei ist zutreffend., Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochene dass verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen der Rechts kraftwirkung für die Zivilgerichte bindend sind (BGHZ 9, 329; 10. 220)c Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die beklagte Stadt auf Feststellung, dass er noch Inhaber der ihm verliehenen Apothe kenkonsession sei, nach umfassender Prüfung der materiel len Rechtslage abgewiesen, Es hat damit - wie sich aus d Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts im ein seinen ergibt - zugleich die Wirksamkeit des in Rede ste den Verwaltungsaktes- der Konzessionsentziehung rechtskräf festgestellt„ An diese rechtskräftige Feststellung sind d Zivilgerichte in dem vorliegenden, zwischen denselben Par teien anhängigen Rechtsstreit gebunden,, Sie haben sich d halb einer sachlichen Prüfung der Frage, ob die Konzessi entZiehung nichtig war, zu enthalten und müssen diesen V waltungsakt als wirksam hinnehmen (vgl Urteil: des Senats vom 8o Februar 1954 - III ZR 231/52 ~ S 8/9)«' 2In Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Vortr der Parteien geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass die auf Grund des § H Abs 3 des Hamburgischen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 15/ März T920 (vg Wulffs Hamburgische Gesetze und Verordnungen Kr 110 S dem Kläger erteilte Genehmigung zur Errichtung,rLeitung und Verwaltung einer Apotheke' (Personal-Konzession) für diesen den Erwerb eines subjektiven öffentlichen Rechts darstellte« Durch die Begründung eines subjektiverf Recht im Wege der-staatlichen Beleihung’unterscheidet sich die - echte - Konzession wesentlich von der im Gewerberecht B 1 geläufigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisdie möglicherweise frei oder auch nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen widerrufen werden kann, in jedem Pall caber demt.vt Erlaubnisempfänger nur eine bisher generell durch Gesetz llbkbi . vörenthaltene Freiheit zu eigener EntSchliessung-und Betätigung einräumt,, ihm aber keinen Zuwachs an eigener 1 Rechtsmacht, 'insbesondere kein materielles Recht •gewährt0 Als. Personalkonzessicn ist dieses subjektive Recht weniger umfassend als das in .einer Realkonzession steckende subjek- votive Recht; das letztere•kann - je nach der gesetzlichen Ausgestaltung - veräusserlich und vererblich sein oder, doch wenigstens die Befugnis des Berechtig teng;, den Rechts- . nachfolg er zu präsent I er eh,- enthalten. Keine dieser drei vjv" rechtlichen Eigentüiclichkeiten sind Inhalt einer' Personal-kcnzession, Sie enthält aber den subjektiven Anspruch des Konzessionsinhabersy wie sich das Berufungsgericht aus-drückt, auf wirtschaftliche Nutzbarmachung der in staatlichen Prüfungen nachgewiesenen'' fachlichen Befähigung Inder Form der Errichtung und Führung eines eigenen selbständigen 'Apothekenbetriebs, Insbesondere ist Inhalt die-ses subjektiven Rechts auch der Rechtsverteil, dass sich der Kcnzessionsinhaber nur einer sehr beschränkten- Konkurrenz ausgesetzt sieht. Und da die Persenalkonzessioh regelmässig nur für eine räumlich und lagenmässig genau tv bestimmte Apotheke verliehen wird? verknüpft sich .mit dem ;■ Recht auch der in der örtlichen Situation, im Namen und in derKundschaft der Apotheke steckende Wert, Nack allerem stellt die Rersonälkbrizessich für eine 'Apotheke':-:äih';::-:l,...'utlf-aDsolutes, subjektives, vermögenswertes, e 1.gentumsähnliches Recht dar; es gehört im Sinne des Enteignungsrechts und der Eigentumsgarantie der Verfassung zu dem "Eigentum» (vgl BGHZ 6, 270 /%7|/% • R ■' j , 1 I-R 1 tlltitlhnt1:0 - ;; Rtllfblt , Die Entziehung der Personalkonzession ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht als ein enteignungsgleicher Eingriff in ein vermögenswertes Recht des Klägers anzusehen» 3» Die Angriffe der Revision gegen die Annahme‘des Vorderrichters, die Entziehung der Konzession durch den Berufungsausschuss sei rechtswidrig'gewesen, da sie durch, die in Hamburg geltenden entnazifizierungsrechtliehen Vorschriften nicht gedeckt sei, sind unbegründete Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass die ' 4 Entziehung einer Apothekenkonzession weder als "Busse*' noch als "Beschäftigungsbeschränkung" angesehen werden kann, die gemäss der Übersicht Ziffer 2 zur Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung (ABI BritMilReg S 608) in Verbindung mit Art I Ziff 1 dieser Verordnung für in Kategorie IV Eingestufte als Sühnemassnahmen zulässig sind., Die "Busse" im Recht der Entnazifizierung hat strafähnlichen Charakter; darunter kann deshalb in Übereinstimmung mit dem üblichen Sprachgebrauch nur die Leistung einer bestimmten Summe vertretbarer Sachen, insbesondere Geldes, verstanden werden, die dem Betroffenen im Verfahren auferlegt wird» Die Entziehung einer Konzession kann unter diesen Begriff nicht gebracht werden» Sie kann auch nicht unter den Begriff der "Beschäftigungsbeschränkung" gebracht werden» Darunter fallen im Bereich der freien Wirtschaft (also ausserhalb des öffentlichen Dienstes) nur solche Verbote und Auflagen.; di® hie natürliche oder durch besondere Erlaubnis eingeräumte Freiheit der Betätigung innerhalb eines Berufes einschränken (Z;B<, der Ausschluss von gewissen leitenden Punktionen in einem Betrieb oder die zeitweise Untersagung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes), niemals aber der völlige Entzug eines subjektiven Rechts von der Art einer Personal-Konzession, Nach, dem_ oben über das Wesen unc. den Inhalt der Konzession Ausgeführten handelt es sich um mehr und um etwas anderes als nur eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis, Dieses Recht kann unter Berufung auf die rechtliche Zulässigkeit von'"Beschäftigungsbesehränkungen" ebenso wenig entzogen werden wie das Eigentum oder ein Teil des Eigentums eines in Kategorie IV Eingestuften,, Noch deutlicher wird das, wenn man die Parallele aus dem die Beamten betreffenden Recht der Entnazifizierung heranziehts Die dort vorgesehene Möglichkeit, einen "Mitläufer""von bestimmten näher bezeichneten Berufen auszuschliessen", gestattete niemals, bei einem Beamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses selbst auszusprechen (vgl BGHZ 12, 14 /JLO/}-, In welcher Perm dem Kläger hätte zulässigerweise eine Beschäftigungsbeschränkung auferlegt werden können, kann hier auf sich beruhen. Peststeht hiernach, dass der Berufungsausschuss dem mit Spruch vom 31o Januar 1949 in Kategorie IV eingestuften Kläger die Apothekenkonzession nicht entziehen durfte; diese Massnahme war rechtswidrig. Dem kann die Revision auch nicht das Schreiben der Britischen Militärregierung vom 26,- ’September 1945 ent ge- . gehaltenp Wenn in diesem Schreiben gesagt ist, dass allen suspendierten Apothekern, die Konzession entzogen sei öder entzogen werden solle, so liegt darin nicht mehr als in jenen summarischen Anordnungen, durch die die Beamten aus ihren Ämtern entfernt worden sind; Es handelt sich nicht um die endgültige Vernichtung von Rechten, sondern um eine vorläufige Massnahme, die der Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren nicht vergreifen wollte„ Andernfalls wäre die spätere rechtliche Ausgestaltung des Ent- 15 nazifizier'ungsverfahrene durch die' Besatzungsmacht und die Art der Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens durch die Besatzungsmacht und die Art der Durchführung des Ent-' nazifizierungsverfahrens gegen den Kläger■unverständlich! 4. War somit die vom Berufungsausschuss verfügte Kcnzessionsentziehung ein rechtswidriger Eingriff in ein vermögenswertes Recht, so wurde dadurch nach den in BG-HZ 6, 270 ff entwickelten Grundsätzen auch ein Entschädigungsanspruch ausge'löst* . Diesem Entschädigungsanspruch steht Art 159 GrundG nicht entgegen* Vielehe Ansprüche durch diese Vorschrift geschlossen werden sollten und könnten, kann hier dahin- stehen (vgl dazu BGHZ 11, Anhang S 2 /33? 34/) - Jedenfalls a orkt nur solche im Zuge der Entnazifizierung erlittene ^ntsminderungen und Einhussen, die nach dem positiven Re - Äftt der Entnazifizierung zulässigerweise ausgesprochen ■R e urd'er-0 Auf einen hoheitlichen Eingriff, der wie im vorlie- falle durch die erlassenen entnazifizierungsrecht- genö®- .. : , cYien Bestimmungen nicht gerechtfertigt ist, kann Art 139 fr j^ tX)V&Ct nicht Anwendung finden* • Dem Entschädigungsanspruch des Klägers steht auch ■' • cht § 7 des Hamhurgl.sehen Gesetzes zu dem Abschluss der n jjaitna2 gegeIlc ifizierung vom. 10« Mai 1950 (Hamb GVB1 S 98) ent- 11 ■ pen erkennende Senat ist durch §§ 549,562 ZPO im vor-genden Fall nicht gehindert, § 7 des Abschlussgesetzes , 13st auszulegen* Das Berufungsgericht hat diese landes- 'S G -L reCtitliche Bestimmung in einer das Revisionsgericht bindenden Weise nur in der Richtung ausgelegt, dass sie Ansprüche für Nachteile aus nach dem Erlass des Abschlussgesetzes begangenen Amtspf1ichtVerletzungen oder enteignungsgleichen Eingriffen nicht aussohliesstEs hat darüber hinaus allerdings beiläufig bemerkt, durch diese Vorschrift hätten auch■ die Ansprüche. ..wegen rechtswidriger Benachteiligungen .ausge-jsöhlossen -werden -.sollen-;, Dieser Satz trägt jedoch die Ent- ' Scheidung des Berufungsgerichts nicht! Deshalb '-ist das Revisionsgericht nicht daran gebunden (vgl RGZ 61, 343 /34§/) - Das Hamburgische Entnazifizierungsabschlussgesetz ist zeitlich nach Erlass des Grundgesetzes ergangen« Dieses umg1"*5«. das Eigentum und den Gleichheitssatz, deren Verletzung gerade den Entschädigungsanspruch auslöst, mit einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz und macht in Art.139 nur einenVorbehalt für Eingriffe im Zuge der Entnazifizierung, die vor seinem Inkrafttreten stattgefunden haben (vgl BGHZ 11, Anhang S 2 /33« 34/)* Es kann nicht angenommen werden, dass sich damit der Hamburger Gesetzgeber in Widerspruch setzen wollte« Deshalb kann § 7 aaO nur die "Nachteile" meinen, die auf Grund rechtlich zulässiger Sühnemassnahmen für den einzelnen Betroffenen entstanden sind« Hiernach ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der unzulässigen Konzessicnsentziehung weder nach Bundesrecht noch nach Landesrecht ausgeschlossen« 5o Der Anspruch wegen'enteignungsgleichen Eingriffs geht auf eine »angemessene Entschädigung", die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden soll (Art 14 GrundG)« Sie soll dem Betroffenen grundsätzlich einen materiellen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm durch den hoheitlichen Eingriff auferlegt ist0 Das"bedeutet nicht, dass- \di digung eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbussen des Betroffenen in Gegenwart' und Zukunft umfasst (BGHZ 6, 270 [2.95/) »Das" dem Kläger auferlegte »Sonderopfer" ist hier lediglich der Verlust der ihm für seine Person erteilten Konzession mit dem oben näher dargelegten Inhalt, Bei der Bemessung der Entschädigung haben also ausser Betracht zu bleiben Ka pital und Arbeitskraft des Klägers, sein Warenlager und etwaiges Eigentum am Apothekenanwesen; der Wert der' Kon Zession ist auch keinesfalls gleich dem Verdienst, der in der Vergangenheit und in der Zukunft durch Zusammenfassung der gesamten Mittel im Apothekenbetrieb zu erzie len gewesen wäre. Im übrigen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den im Jeweiligen Einzelfall gegeben Verhältnissen (BGHZ 6, 270 /?93/) »' Unter Beachtung dieser Grundsätze über die Bernes .der dem Kläger zuzubilligenden Entschädigung ist mit dem Berufungsgericht im Ergebnis davon auszugeheny dass- als Entschädigung für den Wert der entzogenen Persbhalkönzes sion auf jeden Pall der geltend gemachte Anspruch auf Zah lung von 100 DM und darüber hinaus mindestens ein Teil der vom Kläger vorbehaltenen Ansprüche angemessen ist, D ferner die Beklagte als entschädigungspflichtige Begünst te (vgl BGHZ 11, 248) anzusehen ist, weil die/ Apothekenkonzession an sie praktisch zurückgefallen ist, so das sie von ihr neu vergeben werden konnte, konnte schon jet der. Zahlungsanspruch zugesprochen und die Y/iderklage der Beklagten abgewiesen werden/ ; : . H? erihk:;-: war G:i e Rev isi.cn der Beklagten ai ! : ^ ;;^-r- ■'■■'■■; Ze &.as v 97 ZPO ariRckerv/aisen, 7' r : 0 eg er Dr , Pa g end arrn 1) I)>:wReyer Dr ..H;; ßj a